Daten
Kommune
Bedburg
Größe
12 kB
Datum
20.11.2012
Erstellt
14.11.12, 18:03
Aktualisiert
14.11.12, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bedburg – Bebauungsplan Nr. 21 / Kaster, 2. Änderung
Stadt Bedburg
BEBAUUNGSPLAN NR. 21 / Kaster, 2. Änderung
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
STAND: 21.08.2012
Gestalterische Festsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 4
BauO NRW:
1. Für die Hauptdächer sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung
von 30° bis 70° zulässig. Andere Dachformen sind un zulässig. Für untergeordnete Dachteile können Abweichungen zugelassen werden.
2. Für die eingeschossige Bauweise mit Satteldach mit einer Dachneigung von
30° - 50° ist der Ausbau des Dachgeschosses zulässi g, ausnahmsweise auch
dann, wenn das Dachgeschoss als Vollgeschoss im Sinne des § 2 (5) der
BauO NW angerechnet wird. Eine Überschreitung der festgesetzten GFZ bis
0,8 ist in diesem Fall zulässig.
Ein Drempel ist bis zu 0,8 m Höhe zulässig. Es gilt das Maß von der Oberkante Fertigfußboden des Dachgeschosses bis zum Schnittpunkt der Außenflächen von aufgehender Außenwand und Dachhaut im Sinne des § 6 (4)
BauO NRW.
Aufschieblinge sind nicht gestattet.
Zwerchgiebel, Dachgauben und sonstige Dachaufbauten sind nur als Einzelschleppgauben in einer max. Breite von 2,40 m zulässig. Die Gauben dürfen
auf jeder Seite 2/3 der Trauflänge nicht überschreiten.
3. Zulässig ist eine Sockelhöhe von max. 50 cm.
Oberer Bezugspunkt ist die Oberkante des endausgebauten Erdgeschossfußbodens (OKFF) und dem unten definierten Bezugspunkt.
Unterer Bezugspunkt ist der jeweils im Änderungsbereich festgesetzte Höhenbezugspunkt über NHN.
4. Garagen sind mit Flachdach (0 - 3 ° Neigung) aus zuführen. Die Vorderkante
der Garage muss mit der Zufahrtsseite mindestens 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie liegen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).
5. Vorgarten: Vorgartenflächen sind an der Straßenbegrenzungslinie mit Rasenkantsteinen nicht über 10 cm Höhe über der angrenzenden Verkehrsfläche
einzufrieden. Wo das Gelände zur Straße eine Abstützung verlangt, sind Trockenmauern bis 50 cm Höhe zugelassen. Rasen, niedere Pflanzen und Einzelbäume sind unter Beachtung der Sichtverhältnisse für den Verkehr zugelassen.
Als Vorgärten gelten die Flächen zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und der
vorderen Gebäudefront verlängert bis zu den seitlichen Grundstücksgrenzen.
Bei Eckgrundstücken / unregelmäßigen Grundstückszuschnitten ist die Verkehrsfläche ausschlaggebend, von welcher die bauliche Anlage erschlossen
wird (Zuwegung / Eingangsseite).
Alle übrigen Einfriedungen sind als offene Zaunkonstruktionen bis max. 2,00
m Höhe zulässig. Als offene Zaunkonstruktionen gelten solche mit einem
Lochanteil von mindestens 50 %.
BPNr.21_Kaster_2Aend_22.bb-Textl-Festsetzungen-2012.08.21.doc
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6. Ausnahmen von diesen ortsrechtlichen Festlegungen können in besonders
begründeten Fällen zugelassen werden.
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB:
7. Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen sind mind. 70 % der Fläche unter Berücksichtigung nachbarschaftsschutzrechtlicher Belange mit standortgerechten heimischen Gehölzen II. und III. Ordnung zu bepflanzen.
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