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Beschlusstext (Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei Ansiedlung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 02.08.2009)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
15 kB
Datum
01.09.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
Beschlusstext (Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei Ansiedlung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 02.08.2009)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 16.09.2009 A U S Z U G aus der 25. Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung der Gemeinde Vettweiß am Dienstag, dem 01.09.2009, 18:00 Uhr in der Bürgerbegegnungsstätte Vettweiß. Punkt 6: Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen bei Ansiedlung von gewerblichen Tierhaltungsbetrieben hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 02.08.2009 (V-79/2009) Herr H. Kemmerling teilt mit, dass der Beschlussvorschlag der Verwaltung zu begrüßen ist. Herr J. Kemmerling ist der Meinung, dass der Beschlussvorschlag nicht weitgehend genug ist. Die TA Luft und die TA Ammoniak geben Mindestabstände vor, die kritisch zu hinterfragen sind. Daher wären die TA Luft und die TA Ammoniak mit in den Beschlussvorschlag aufzunehmen. Außerdem müsste die Zwischenlagerung entweder verboten oder zentral geregelt werden. Herr Ruskowski ist der Meinung, dass der Beschlussvorschlag der Verwaltung ein klares Signal nach außen setzt. Daraufhin empfiehlt der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung einstimmig dem Rat der Gemeinde Vettweiß zu beschließen, dass gewerbliche Massentierhaltung nach § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB in der Gemeinde Vettweiß grundsätzlich nicht zulässig ist. Begründete Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Rates der Gemeinde Vettweiß. Eine Privilegierung landwirtschaftlicher Massentierhaltung nach § 35 Abs. 1, Nr. 1 BauGB bleibt hiervon unberührt. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dahingehend zu ändern, dass die gewerbliche Privilegierung für Massentierhaltungen nach 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Gemeinde(n) möglich ist. §