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Beschlussvorlage (Richtlinie für die Gewährung von Beiträgen zur Unfallversicherung und für die Altersvorsorge an Pflegeeltern)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Beschlussvorlage (Richtlinie für die Gewährung von Beiträgen zur Unfallversicherung und  für die Altersvorsorge an Pflegeeltern) Beschlussvorlage (Richtlinie für die Gewährung von Beiträgen zur Unfallversicherung und  für die Altersvorsorge an Pflegeeltern) Beschlussvorlage (Richtlinie für die Gewährung von Beiträgen zur Unfallversicherung und  für die Altersvorsorge an Pflegeeltern)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 305/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Jugendhilfe Vorlage für Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Richtlinie für die Gewährung von Beiträgen zur Unfallversicherung und für die Altersvorsorge an Pflegeeltern Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 13.11.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 305/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Britta Pomplun Frank W. Krüger 13.11.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Betreff: Richtlinie für die Gewährung von Beiträgen zur Unfallversicherung und für die Altersvorsorge an Pflegeeltern Beschlussentwurf: Für die Erstattung nachgewiesener Aufwendung für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden folgende Richtlinien mit sofortiger Wirkung beschlossen: Unfallversicherung Als angemessener Beitrag für die Unfallversicherung wird ein monatlicher Betrag von zurzeit 6,58 € anerkannt und gezahlt. Dieser Betrag orientiert sich an der Empfehlung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 07.06.2006, wonach ein Versicherungsbeitrag in Höhe von bis zurzeit 79,00 € jährlich übernommen werden soll (Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung in der maßgeblichen Unfallversicherungskasse). Der Betrag von 6,58 € entspricht einem Zwölftel des Jahresbeitrags. Die Erstattung erfolgt jeweils nur in einfacher Höhe und nur für 1 Pflegeperson. Leben in einer Familie mehrere Pflegekinder, so erfolgt die Gewährung des Betrags anteilig. Die Beiträge für die Unfallversicherung werden entsprechend § 39 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII mit dem monatlichen Pflegegeld als Pauschale gezahlt. Altersvorsorge Als angemessener Beitrag für die Altersvorsorge wird ein monatlicher Beitrag in Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 78,00 €) anerkannt. Von dem tatsächlichen Beitrag wird die Hälfte erstattet, beschränkt jedoch auf eine Pflegeperson und maximal auf die Hälfte des gesetzlichen Mindestbeitrags je Pflegekind (zurzeit 39,00 € je Monat). Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. Hat die Pflegeperson das gesetzliche Mindestrentenalter (zurzeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht, kann diese Leistung nur im Ausnahmefall gewährt werden. Die Auszahlung des Anteils an den Kosten der Altersvorsorge erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres unter Vorlage aller Zahlungsnachweise und unter Vorlage des Versicherungsvertrages. TUIV 08/1998 ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz – KiCK; veröffentlicht im Bundesgesetzblatt v. 13.09.05) zum 01.10.2005 ist nachfolgender Satz 2 in § 39 Absatz 4 des SGB VIII eingefügt worden: “Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.“ Entsprechend der Gesetzesbegründung werden diese Kosten zukünftig bei der Vollzeitpflege übernommen. Da von Seiten des Gesetzgebers keine Festlegung der Höhe getroffen wurde, obliegt die Ausgestaltung den einzelnen Kommunen. 2. Lösung Für die Erstattung nachgewiesener Aufwendung für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden folgende Richtlinien mit sofortiger Wirkung beschlossen: Unfallversicherung Als angemessener Beitrag für die Unfallversicherung wird ein monatlicher Betrag von zurzeit 6,58 € anerkannt und gezahlt. Dieser Betrag orientiert sich an der Empfehlung des Landschaftsverbandes Rheinland vom 07.06.2006, wonach ein Versicherungsbeitrag in Höhe von bis zurzeit 79,00 € jährlich übernommen werden soll (Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung in der maßgeblichen Unfallversicherungskasse). Der Betrag von 6,58 € entspricht einem Zwölftel des Jahresbeitrags. Die Erstattung erfolgt jeweils nur in einfacher Höhe und nur für 1 Pflegeperson. Leben in einer Familie mehrere Pflegekinder, so erfolgt die Gewährung des Betrags anteilig. Die Beiträge für die Unfallversicherung werden entsprechend § 39 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII mit dem monatlichen Pflegegeld als Pauschale gezahlt. Altersvorsorge Als angemessener Beitrag für die Altersvorsorge wird ein monatlicher Beitrag in Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 78,00 €) anerkannt. Von dem tatsächlichen Beitrag wird die Hälfte erstattet, beschränkt jedoch auf eine Pflegeperson und maximal auf die Hälfte des gesetzlichen Mindestbeitrags je Pflegekind (zurzeit 39,00 € je Monat). Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen. Hat die Pflegeperson das gesetzliche Mindestrentenalter (zurzeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht, kann diese Leistung nur im Ausnahmefall gewährt werden. Die Auszahlung des Anteils an den Kosten der Altersvorsorge erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres unter Vorlage aller Zahlungsnachweise und unter Vorlage des Versicherungsvertrages. 3. Alternativen 4. Finanzielle Auswirkungen Je Vollzeitpflegekind fallen zusätzliche Kosten bis zur Höhe von zurzeit 546,00 € jährlich an. Für die zurzeit geleisteten 32 Vollzeitpflegen bedeutet dies ein Gesamtbetrag von bis zu 17.500,00 € jährlich. TUIV 08/1998