Daten
Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
305/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Richtlinie für die Gewährung von Beiträgen zur Unfallversicherung und für die Altersvorsorge an
Pflegeeltern
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
13.11.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 305/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Britta Pomplun
Frank W. Krüger
13.11.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Richtlinie für die Gewährung von Beiträgen zur Unfallversicherung und für die Altersvorsorge an Pflegeeltern
Beschlussentwurf:
Für die Erstattung nachgewiesener Aufwendung für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die
hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden
folgende Richtlinien mit sofortiger Wirkung beschlossen:
Unfallversicherung
Als angemessener Beitrag für die Unfallversicherung wird ein monatlicher Betrag von zurzeit 6,58 €
anerkannt und gezahlt.
Dieser Betrag orientiert sich an der Empfehlung des Landschaftsverbandes Rheinland vom
07.06.2006, wonach ein Versicherungsbeitrag in Höhe von bis zurzeit 79,00 € jährlich übernommen
werden soll (Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung in der maßgeblichen Unfallversicherungskasse). Der Betrag von 6,58 € entspricht einem Zwölftel des Jahresbeitrags.
Die Erstattung erfolgt jeweils nur in einfacher Höhe und nur für 1 Pflegeperson. Leben in einer Familie
mehrere Pflegekinder, so erfolgt die Gewährung des Betrags anteilig.
Die Beiträge für die Unfallversicherung werden entsprechend § 39 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII mit dem
monatlichen Pflegegeld als Pauschale gezahlt.
Altersvorsorge
Als angemessener Beitrag für die Altersvorsorge wird ein monatlicher Beitrag in Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 78,00 €) anerkannt. Von dem tatsächlichen Beitrag wird die Hälfte erstattet, beschränkt jedoch auf eine Pflegeperson und maximal auf die Hälfte des
gesetzlichen Mindestbeitrags je Pflegekind (zurzeit 39,00 € je Monat).
Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres
zur Auszahlung gelangen. Hat die Pflegeperson das gesetzliche Mindestrentenalter (zurzeit mit
Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht, kann diese Leistung nur im Ausnahmefall gewährt werden.
Die Auszahlung des Anteils an den Kosten der Altersvorsorge erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres unter Vorlage aller Zahlungsnachweise und unter Vorlage des Versicherungsvertrages.
TUIV 08/1998
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz – KiCK; veröffentlicht im Bundesgesetzblatt v. 13.09.05) zum 01.10.2005
ist nachfolgender Satz 2 in § 39 Absatz 4 des SGB VIII eingefügt worden:
“Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge
zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung.“
Entsprechend der Gesetzesbegründung werden diese Kosten zukünftig bei der Vollzeitpflege übernommen. Da von Seiten des Gesetzgebers keine Festlegung der Höhe getroffen wurde, obliegt die
Ausgestaltung den einzelnen Kommunen.
2. Lösung
Für die Erstattung nachgewiesener Aufwendung für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die
hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung werden
folgende Richtlinien mit sofortiger Wirkung beschlossen:
Unfallversicherung
Als angemessener Beitrag für die Unfallversicherung wird ein monatlicher Betrag von zurzeit 6,58 €
anerkannt und gezahlt.
Dieser Betrag orientiert sich an der Empfehlung des Landschaftsverbandes Rheinland vom
07.06.2006, wonach ein Versicherungsbeitrag in Höhe von bis zurzeit 79,00 € jährlich übernommen
werden soll (Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung in der maßgeblichen Unfallversicherungskasse). Der Betrag von 6,58 € entspricht einem Zwölftel des Jahresbeitrags.
Die Erstattung erfolgt jeweils nur in einfacher Höhe und nur für 1 Pflegeperson. Leben in einer Familie
mehrere Pflegekinder, so erfolgt die Gewährung des Betrags anteilig.
Die Beiträge für die Unfallversicherung werden entsprechend § 39 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII mit dem
monatlichen Pflegegeld als Pauschale gezahlt.
Altersvorsorge
Als angemessener Beitrag für die Altersvorsorge wird ein monatlicher Beitrag in Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 78,00 €) anerkannt. Von dem tatsächlichen Beitrag wird die Hälfte erstattet, beschränkt jedoch auf eine Pflegeperson und maximal auf die Hälfte des
gesetzlichen Mindestbeitrags je Pflegekind (zurzeit 39,00 € je Monat).
Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres
zur Auszahlung gelangen. Hat die Pflegeperson das gesetzliche Mindestrentenalter (zurzeit mit
Vollendung des 65. Lebensjahres) erreicht, kann diese Leistung nur im Ausnahmefall gewährt werden.
Die Auszahlung des Anteils an den Kosten der Altersvorsorge erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres unter Vorlage aller Zahlungsnachweise und unter Vorlage des Versicherungsvertrages.
3. Alternativen
4. Finanzielle Auswirkungen
Je Vollzeitpflegekind fallen zusätzliche Kosten bis zur Höhe von zurzeit 546,00 € jährlich an. Für die
zurzeit geleisteten 32 Vollzeitpflegen bedeutet dies ein Gesamtbetrag von bis zu 17.500,00 € jährlich.
TUIV 08/1998