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Beschlussvorlage GB (Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Köln)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
21.10.09, 04:12
Aktualisiert
21.10.09, 04:12
Beschlussvorlage GB (Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Köln) Beschlussvorlage GB (Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Köln)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 571/2009 09.10.2009 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 16.12.2009 Kreistag 16.12.2009 Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Köln Sachbearbeiter/in: Herr Billenwillms x Tel.: 216 Abt.: 32 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: --Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt folgende Vorschlagsliste für die Berufung zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern beim Sozialgericht in Köln: (Vorschlagsliste: 8 Personen, Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf, Anschrift) -2Begründung: Ab dem 01.01.2005 ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asyslbewerberleistungsgesetzes. Hierfür werden für die neue Amtsperiode vom 01.01.2010 bis 31.12.2014 ehrenamtliche Richterinnen und Richter benötigt. Die Kreise wirken gemäß § 28 VwGO bei der Berufung in der Weise mit, dass sie eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter aufstellen. Für den Kreis Euskirchen sind acht Personen vorzuschlagen. Aus dieser Vorschlagsliste beruft sodann der Präsident des Sozialgerichtes Köln vier ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises erforderlich (§ 28 VwGO). Es wird darauf hingewiesen, dass für die Ausübung eines Amtes einer/eines ehrenamtlichen Richterin/Richters die Ausschließungs- und Ablehnungsgründe gemäß §§ 17 und 18 Sozialgerichtsgesetz sowie die Hinderungsgründe gemäß § 22 VwGO zu berücksichtigen sind (siehe Anlage). gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)