Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
114 kB
Datum
16.12.2009
Erstellt
21.10.09, 04:12
Aktualisiert
21.10.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Auszug
aus dem Sozialgerichtsgesetz (SGG)
vom 03.09.1953 in der Fassung vom 09.12.2004
-------------------------------------§ 17
Ausschließungsgründe
(1)
Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,
1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
(2)
Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung,
der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt
bleibt die Regelung in Absatz 4.
(3)
Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der
Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen
der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können
nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
(4)
Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und
Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind
als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.
(5)
Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht. der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen
wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.
§ 18
Ablehnungsgründe, Entlassung
(1)
Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
Vordruck 409 b (07.06)
(Anlage Zu Vordr. 406 - Kreise und kreisfreie Städte