Daten
Kommune
Bedburg
Größe
36 kB
Datum
30.10.2012
Erstellt
24.10.12, 18:05
Aktualisiert
24.10.12, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8211/2012
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
30.10.2012
Betreff:
Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage
für das Haushaltsjahr 2013
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis
und beauftragt den Bürgermeister, weitere Informationen vom Rhein-Erft-Kreis bis zum
14.11.2012 anzufordern, um dem Rat der Stadt Bedburg aufgrund qualifizierter
Auswertungen einen Beschluss zur Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO
NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013 zu ermöglichen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Begründung:
Rechtliche Situation
Über das nunmehr vom Landtag beschlossene Umlagegenehmigungsgesetz wurde bereits in der
Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 11.09.2012 berichtet. Der Rat beschloss in gleicher
Sitzung eine Resolution an die Abgeordneten des Landtages zur Unterstützung der Stellungnahme
der kommunalen Spitzenverbände.
Die ursprüngliche Fassung des Gesetzesentwurfes enthielt bereits die nun beschlossene
Änderung des § 56 Abs. 2 Kreisordnung (KrO):
„Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlagesätze
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und
mit Auflagen erteilt werden. Vor der Genehmigung gibt die Aufsichtsbehörde den kreisangehörigen
Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme.“
Die §§ 56b (Haushaltssicherungskonzept) und 56c (Sonderumlage) wurden der Kreisordnung
hinzugefügt.
Aufgrund eines Änderungsantrages der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und der Fraktion der FDP wurde neben einigen redaktionellen Änderungen auch der §
55 KrO wie folgt geändert:
(1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden.
Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung
einzuleiten.
(2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung
werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen
zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis
teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.“
In der Begründung dieses Änderungsantrages heißt es:
„Neben redaktioneller Anpassung werden durch die Änderungen die Beteiligungs- und
Verfahrensrechte der Umlagezahler weiter gestärkt. Mit der Verbesserung der Beteiligungs- und
Verfahrensrechte wird sichergestellt, dass sich die Umlageverbände auch weiterhin – angesichts
der haushaltswirtschaftlichen Lage ihrer Umlagezahler – an den erheblichen kommunalen
Konsolidierungsanstrengungen entsprechend beteiligen.“
Anfrage der Stadt Bedburg und Reaktion des Rhein-Erft-Kreises
Aufgrund des o.g. Gesetzes wurde der Rhein-Erft-Kreis mit Schreiben vom 11.10.2012 (s. Anlage)
gebeten, der Stadt Bedburg Auswertungen zur Beurteilung der Haushaltslage des Kreises zur
Verfügung zu stellen.
Seit 2009 verfährt der Rhein-Erft-Kreis nach den Vorschriften des NKF. Bisher wurde lediglich die
Eröffnungsbilanz vom Kreistag förmlich beschlossen. Die Eröffnungsbilanz mit Anhang und
Lagebericht liegt der Stadt Bedburg nicht vor.
Die Jahresabschlüsse der Jahre 2009 bis einschließlich 2011 befinden sich lt. Schreiben des
Rhein-Erft-Kreises vom 16.10.2012 (s. Anlage) noch im Entwurfsstatus.
Wie wenig der Kreis kooperieren will, macht der dritte Absatz auf Seite 2 des o.g. Schreibens
deutlich.
Beschlussvorlage WP8-211/2012
Seite 3
STADT BEDBURG
Seite: 4
Sitzungsvorlage
Zitat: „Daraus können Sie entnehmen, dass die bisherige Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO
NRW, wonach den kreisangehörigen Kommunen Gelegenheit zu geben ist, zu allen Inhalten
der Haushaltssatzung und ihren Anlagen Stellung zu nehmen, ersatzlos gestrichen worden
ist. Insbesondere entfällt damit die Stellungnahme zum Haushaltsplan mit den Ihnen
bekannten Inhalten. Demzufolge geht Ihr Ansinnen, sämtliche Rechnungen des Kreises seit
Umstellung auf das NKF für Auswertungszwecke zu erhalten, über das neue gesetzlichen
Beteiligungsrecht der Kommunen hinaus und wird von mir abgelehnt.“
Ob durch die Änderung des § 55 Abs. 1 KrO das Recht der kreisangehörigen Kommunen, zu allen
Inhalten eines Kreishaushaltes Stellung zu nehmen entfallen ist, darf zumindest bezweifelt werden.
Hierzu wurde inzwischen der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund angeschrieben
und um Stellungnahme gebeten.
Entschließungsantrag des Landtages zum Umlagegenehmigungsgesetz (UmlGenehmG)
Mit dem UmlGenehmG hat der Landtag den
Entschließungsantrag zum UmlGenehmG beschlossen.
Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden sichern.
ebenfalls als Anlage beigefügten
Dieser soll ein faires Miteinander von
Nachfolgend werden aus dem insgesamt sehr lesenswerten Entschließungsantrag einige
Aussagen zitiert:
a) aus dem Teil I. Ausgangslage
„Vor
diesem
Hintergrund
erscheint
es
sinnvoll,
dass
auch
Kreise
ein
Haushaltssicherungskonzept aufstellen, wenn die Hälfte der Kreiseinwohnerinnen und
Kreiseinwohner
in
Städten
und
Gemeinden
leben,
die
verpflichtet
sind,
Haushaltssicherungskonzepte aufzustellen.“
b) aus dem Teil II – Feststellung des Landtages
„Es wird die Bereitschaft von allen Beteiligten begrüßt, das partnerschaftliche Miteinander von
Kreisen, Städten und Gemeinden weiterzuentwickeln“
c) aus dem Teil III – Bitte an die Landesregierung
„Vor diesem Hintergrund bittet der Landtag die Landesregierung,
1.
2.
3.
4.
Bei der Genehmigung von Umlagesätzen durch die Aufsichtsbehörden im Rahmen der
Abwägung die Haushaltssituation der umlageverpflichteten Körperschaften streng zu
beachten,
in der Erfüllung des Gebotes zur Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der
umlageverpflichteten Körperschaften darauf zu achten, dass Konsolidierungszwänge die
Kreise, Landschaftsverbände und den Regionalverband Ruhr in gleicher Weise treffen wie
die Städte und Gemeinden
in der Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren die Rechte der umlageverpflichteten
Körperschaften dadurch zu wahren, dass deren Anregungen und Hinweise von den
jeweiligen Aufsichtsbehörden sorgfältig und gewissenhaft ausgewertet werden und im
Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten in die Genehmigung einfließen und
dem Kommunalausschuss des Landtages regelmäßig über die Umsetzung des
UmlGenehmG zu berichten.“
Die Reaktion des Rhein-Erft-Kreises auf die Bitte der Stadtverwaltung Bedburg weitere
Informationen zu erhalten, scheint im Hinblick auf das geforderte partnerschaftliche Miteinander
noch ausbaufähig zu sein.
Beschlussvorlage WP8-211/2012
Seite 4
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 5
Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das
Haushaltsjahr 2013
Mit Schreiben vom 16.10.2012 teilt der Rhein-Erft-Kreis das Verfahren des Herstellens des
Benehmens mit. Gleichzeitig setzt er die Frist, bis zu der die Stellungnahme der Stadt Bedburg
beim Kreis sein muss, auf den 28.11.2012 fest.
Die im Schreiben vom 16.10.2012 enthaltenen bzw. als Anlage beigefügten Informationen sind
sehr dürftig und lassen eine qualifizierte Stellungnahme kaum zu.
Aufgrund der vorhandenen wenigen Informationen wurde vom Geschäftsbereich 2 eine erste
überschlägige Ermittlung des voraussichtlichen Defizits des Kreishaushaltes unter Beibehaltung
des Kreisumlagesatzes von 42,03 v.H. im Haushaltsjahr 2013 vorgenommen. Danach würde das
Defizit der Ergebnisplanung im Haushaltsjahr 2013 bei rd. 3,7 Mio. € liegen. Im Haushaltsplan
2012 war ein Defizit für das Planjahr 2013 in Höhe von 1,6 Mio. € prognostiziert.
Interessant wäre beispielsweise die Entwicklung des Eigenkapitals des Kreises, hier insbesondere
die Entwicklung der Ausgleichsrücklage.
In der zwischenzeitlich vom Kreistag festgestellten Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 wird eine
allgemeine Rücklage in Höhe von 97.910.878 € und eine Ausgleichsrücklage in Höhe von
48.955.439 € ausgewiesen. Die im Haushaltsplan 2012 enthaltene Übersicht über die Entwicklung
des Eigenkapitals sah noch ein deutlich höheres Eigenkapital aus der Eröffnungsbilanz vor.
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund werden die in den Haushaltsplänen 2011 und 2012
enthaltenen vorläufigen Rechnungsergebnisse nicht mehr dem heutigen Stand entsprechen.
Der Hinweis des Rhein-Erft-Kreises, dass die vorläufigen Ergebnisse vorliegen, ist daher nicht
falsch, allerdings sind diese Ergebnisse sicherlich nicht mehr dazu geeignet, sich ein Bild über die
aktuelle wirtschaftliche Lage des Kreises zu machen.
Da noch kein geprüfter NKF-Jahresabschluss des Kreises vorliegt, ist auch nicht nachvollziehbar,
ob die Veranschlagungen im aktuellen Kreishaushalt den gesetzlichen Regelungen entsprechen.
Der Haupt- und Finanzausschuss sollte daher beschließen bzw. den Bürgermeister beauftragen,
unter Fristsetzung bis zum 14.11.2012 folgende Unterlagen beim Rhein-Erft-Kreis anzufordern:
-
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 mit Anhang und Lagebericht
vorläufige Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung 2009
vorläufige Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung 2010
vorläufige Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung 2011
Bezifferung des voraussichtlichen Defizits im Kreishaushalt 2013 einschließlich der
beabsichtigten Höhe der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage
Hierdurch soll der Rat der Stadt Bedburg die Möglichkeit zu bekommen, eine qualifizierte
Stellungnahme am 27.11.2012 zu beschließen, damit diese dem Rhein-Erft-Kreis fristgerecht am
28.11.2012 zugestellt werden kann.
Der
Entschließungsantrag
des
Landtages
sagt
klar
aus,
dass
auch
Kreise
Haushaltssicherungskonzepte erstellen sollen, wenn die Mehrzahl der kreisangehörigen
Kommunen dies ebenfalls muss.
Das HSK ist – wenn man das Nothaushaltsrecht außen vor lässt – die deutlichste Einschränkung
für eine Kommune, da sie zumindest am Ende eines zehnjährigen Zeitraums den strukturellen
Haushaltsausgleich darstellen muss.
Beschlussvorlage WP8-211/2012
Seite 5
STADT BEDBURG
Seite: 6
Sitzungsvorlage
Bevor sich eine Kommune in ein HSK begibt, wird sie – wie in Bedburg in den letzen Jahren
regelmäßig geschehen – durch haushaltsverbessernde Maßnahmen versuchen, die Verpflichtung
zur Erstellung eines HSK zu vermeiden. Dies geht oftmals nur mit Maßnahmen, die den Bürger
belasten (Steuererhöhungen, Leistungseinschränkungen, Schließungen …). Darüber hinaus wird
im zulässigen Rahmen die allgemeine Rücklage in Anspruch genommen. Ob der Kreis sich
wirklich in diesem Sinne und Umfang solidarisch zu den kreisangehörigen Kommunen verhält,
kann auf der bisher zur Verfügung gestellten Datenbasis nicht beurteilt und deshalb nur bezweifelt
werden.
Eine weitere Einflussnahme haben die kreisangehörigen Kommunen durch den neu gefassten
§ 56 Abs. 2 KrO. Danach muss die Aufsichtsbehörde, d.h. im Falle des Rhein-Erft-Kreises die
Bezirksregierung Köln, den kreisangehörigen Gemeinden Gelegenheit geben, Stellung zur
Festsetzung der Umlagesätze zu nehmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind die einzelnen
Festsetzungen im Kreishaushalt bekannt, so dass spätestens dann sicherlich eine qualifiziertere
Stellungnahme möglich sein wird.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 23.10.2012
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter
Stadtkämmerer
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-211/2012
Seite 6