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Beschlussvorlage (Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
36 kB
Datum
30.10.2012
Erstellt
24.10.12, 18:05
Aktualisiert
24.10.12, 18:05
Beschlussvorlage (Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013) Beschlussvorlage (Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8211/2012 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 30.10.2012 Betreff: Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt den Bürgermeister, weitere Informationen vom Rhein-Erft-Kreis bis zum 14.11.2012 anzufordern, um dem Rat der Stadt Bedburg aufgrund qualifizierter Auswertungen einen Beschluss zur Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013 zu ermöglichen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Begründung: Rechtliche Situation Über das nunmehr vom Landtag beschlossene Umlagegenehmigungsgesetz wurde bereits in der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 11.09.2012 berichtet. Der Rat beschloss in gleicher Sitzung eine Resolution an die Abgeordneten des Landtages zur Unterstützung der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzesentwurfes enthielt bereits die nun beschlossene Änderung des § 56 Abs. 2 Kreisordnung (KrO): „Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlagesätze bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Vor der Genehmigung gibt die Aufsichtsbehörde den kreisangehörigen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme.“ Die §§ 56b (Haushaltssicherungskonzept) und 56c (Sonderumlage) wurden der Kreisordnung hinzugefügt. Aufgrund eines Änderungsantrages der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP wurde neben einigen redaktionellen Änderungen auch der § 55 KrO wie folgt geändert: (1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten. (2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.“ In der Begründung dieses Änderungsantrages heißt es: „Neben redaktioneller Anpassung werden durch die Änderungen die Beteiligungs- und Verfahrensrechte der Umlagezahler weiter gestärkt. Mit der Verbesserung der Beteiligungs- und Verfahrensrechte wird sichergestellt, dass sich die Umlageverbände auch weiterhin – angesichts der haushaltswirtschaftlichen Lage ihrer Umlagezahler – an den erheblichen kommunalen Konsolidierungsanstrengungen entsprechend beteiligen.“ Anfrage der Stadt Bedburg und Reaktion des Rhein-Erft-Kreises Aufgrund des o.g. Gesetzes wurde der Rhein-Erft-Kreis mit Schreiben vom 11.10.2012 (s. Anlage) gebeten, der Stadt Bedburg Auswertungen zur Beurteilung der Haushaltslage des Kreises zur Verfügung zu stellen. Seit 2009 verfährt der Rhein-Erft-Kreis nach den Vorschriften des NKF. Bisher wurde lediglich die Eröffnungsbilanz vom Kreistag förmlich beschlossen. Die Eröffnungsbilanz mit Anhang und Lagebericht liegt der Stadt Bedburg nicht vor. Die Jahresabschlüsse der Jahre 2009 bis einschließlich 2011 befinden sich lt. Schreiben des Rhein-Erft-Kreises vom 16.10.2012 (s. Anlage) noch im Entwurfsstatus. Wie wenig der Kreis kooperieren will, macht der dritte Absatz auf Seite 2 des o.g. Schreibens deutlich. Beschlussvorlage WP8-211/2012 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage Zitat: „Daraus können Sie entnehmen, dass die bisherige Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW, wonach den kreisangehörigen Kommunen Gelegenheit zu geben ist, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung und ihren Anlagen Stellung zu nehmen, ersatzlos gestrichen worden ist. Insbesondere entfällt damit die Stellungnahme zum Haushaltsplan mit den Ihnen bekannten Inhalten. Demzufolge geht Ihr Ansinnen, sämtliche Rechnungen des Kreises seit Umstellung auf das NKF für Auswertungszwecke zu erhalten, über das neue gesetzlichen Beteiligungsrecht der Kommunen hinaus und wird von mir abgelehnt.“ Ob durch die Änderung des § 55 Abs. 1 KrO das Recht der kreisangehörigen Kommunen, zu allen Inhalten eines Kreishaushaltes Stellung zu nehmen entfallen ist, darf zumindest bezweifelt werden. Hierzu wurde inzwischen der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Entschließungsantrag des Landtages zum Umlagegenehmigungsgesetz (UmlGenehmG) Mit dem UmlGenehmG hat der Landtag den Entschließungsantrag zum UmlGenehmG beschlossen. Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden sichern. ebenfalls als Anlage beigefügten Dieser soll ein faires Miteinander von Nachfolgend werden aus dem insgesamt sehr lesenswerten Entschließungsantrag einige Aussagen zitiert: a) aus dem Teil I. Ausgangslage „Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, dass auch Kreise ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, wenn die Hälfte der Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner in Städten und Gemeinden leben, die verpflichtet sind, Haushaltssicherungskonzepte aufzustellen.“ b) aus dem Teil II – Feststellung des Landtages „Es wird die Bereitschaft von allen Beteiligten begrüßt, das partnerschaftliche Miteinander von Kreisen, Städten und Gemeinden weiterzuentwickeln“ c) aus dem Teil III – Bitte an die Landesregierung „Vor diesem Hintergrund bittet der Landtag die Landesregierung, 1. 2. 3. 4. Bei der Genehmigung von Umlagesätzen durch die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Abwägung die Haushaltssituation der umlageverpflichteten Körperschaften streng zu beachten, in der Erfüllung des Gebotes zur Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der umlageverpflichteten Körperschaften darauf zu achten, dass Konsolidierungszwänge die Kreise, Landschaftsverbände und den Regionalverband Ruhr in gleicher Weise treffen wie die Städte und Gemeinden in der Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren die Rechte der umlageverpflichteten Körperschaften dadurch zu wahren, dass deren Anregungen und Hinweise von den jeweiligen Aufsichtsbehörden sorgfältig und gewissenhaft ausgewertet werden und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten in die Genehmigung einfließen und dem Kommunalausschuss des Landtages regelmäßig über die Umsetzung des UmlGenehmG zu berichten.“ Die Reaktion des Rhein-Erft-Kreises auf die Bitte der Stadtverwaltung Bedburg weitere Informationen zu erhalten, scheint im Hinblick auf das geforderte partnerschaftliche Miteinander noch ausbaufähig zu sein. Beschlussvorlage WP8-211/2012 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013 Mit Schreiben vom 16.10.2012 teilt der Rhein-Erft-Kreis das Verfahren des Herstellens des Benehmens mit. Gleichzeitig setzt er die Frist, bis zu der die Stellungnahme der Stadt Bedburg beim Kreis sein muss, auf den 28.11.2012 fest. Die im Schreiben vom 16.10.2012 enthaltenen bzw. als Anlage beigefügten Informationen sind sehr dürftig und lassen eine qualifizierte Stellungnahme kaum zu. Aufgrund der vorhandenen wenigen Informationen wurde vom Geschäftsbereich 2 eine erste überschlägige Ermittlung des voraussichtlichen Defizits des Kreishaushaltes unter Beibehaltung des Kreisumlagesatzes von 42,03 v.H. im Haushaltsjahr 2013 vorgenommen. Danach würde das Defizit der Ergebnisplanung im Haushaltsjahr 2013 bei rd. 3,7 Mio. € liegen. Im Haushaltsplan 2012 war ein Defizit für das Planjahr 2013 in Höhe von 1,6 Mio. € prognostiziert. Interessant wäre beispielsweise die Entwicklung des Eigenkapitals des Kreises, hier insbesondere die Entwicklung der Ausgleichsrücklage. In der zwischenzeitlich vom Kreistag festgestellten Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 wird eine allgemeine Rücklage in Höhe von 97.910.878 € und eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 48.955.439 € ausgewiesen. Die im Haushaltsplan 2012 enthaltene Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals sah noch ein deutlich höheres Eigenkapital aus der Eröffnungsbilanz vor. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund werden die in den Haushaltsplänen 2011 und 2012 enthaltenen vorläufigen Rechnungsergebnisse nicht mehr dem heutigen Stand entsprechen. Der Hinweis des Rhein-Erft-Kreises, dass die vorläufigen Ergebnisse vorliegen, ist daher nicht falsch, allerdings sind diese Ergebnisse sicherlich nicht mehr dazu geeignet, sich ein Bild über die aktuelle wirtschaftliche Lage des Kreises zu machen. Da noch kein geprüfter NKF-Jahresabschluss des Kreises vorliegt, ist auch nicht nachvollziehbar, ob die Veranschlagungen im aktuellen Kreishaushalt den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Der Haupt- und Finanzausschuss sollte daher beschließen bzw. den Bürgermeister beauftragen, unter Fristsetzung bis zum 14.11.2012 folgende Unterlagen beim Rhein-Erft-Kreis anzufordern: - Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 mit Anhang und Lagebericht vorläufige Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung 2009 vorläufige Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung 2010 vorläufige Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung 2011 Bezifferung des voraussichtlichen Defizits im Kreishaushalt 2013 einschließlich der beabsichtigten Höhe der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage Hierdurch soll der Rat der Stadt Bedburg die Möglichkeit zu bekommen, eine qualifizierte Stellungnahme am 27.11.2012 zu beschließen, damit diese dem Rhein-Erft-Kreis fristgerecht am 28.11.2012 zugestellt werden kann. Der Entschließungsantrag des Landtages sagt klar aus, dass auch Kreise Haushaltssicherungskonzepte erstellen sollen, wenn die Mehrzahl der kreisangehörigen Kommunen dies ebenfalls muss. Das HSK ist – wenn man das Nothaushaltsrecht außen vor lässt – die deutlichste Einschränkung für eine Kommune, da sie zumindest am Ende eines zehnjährigen Zeitraums den strukturellen Haushaltsausgleich darstellen muss. Beschlussvorlage WP8-211/2012 Seite 5 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Bevor sich eine Kommune in ein HSK begibt, wird sie – wie in Bedburg in den letzen Jahren regelmäßig geschehen – durch haushaltsverbessernde Maßnahmen versuchen, die Verpflichtung zur Erstellung eines HSK zu vermeiden. Dies geht oftmals nur mit Maßnahmen, die den Bürger belasten (Steuererhöhungen, Leistungseinschränkungen, Schließungen …). Darüber hinaus wird im zulässigen Rahmen die allgemeine Rücklage in Anspruch genommen. Ob der Kreis sich wirklich in diesem Sinne und Umfang solidarisch zu den kreisangehörigen Kommunen verhält, kann auf der bisher zur Verfügung gestellten Datenbasis nicht beurteilt und deshalb nur bezweifelt werden. Eine weitere Einflussnahme haben die kreisangehörigen Kommunen durch den neu gefassten § 56 Abs. 2 KrO. Danach muss die Aufsichtsbehörde, d.h. im Falle des Rhein-Erft-Kreises die Bezirksregierung Köln, den kreisangehörigen Gemeinden Gelegenheit geben, Stellung zur Festsetzung der Umlagesätze zu nehmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind die einzelnen Festsetzungen im Kreishaushalt bekannt, so dass spätestens dann sicherlich eine qualifiziertere Stellungnahme möglich sein wird. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Bedburg, den 23.10.2012 ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Stadtkämmerer Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-211/2012 Seite 6