Daten
Kommune
Bedburg
Größe
314 kB
Datum
20.11.2012
Erstellt
14.11.12, 18:03
Aktualisiert
14.11.12, 18:03
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Stadt Bedburg
1. Änderung der Innenbereichssatzung Millendorf
gem. § 34 (4) Nr. 3 BauGB
Satzung und Begründung
Stand: 11. September 2012
DER BÜRGERMEISTER
STADT BEDBURG
Satzung
betreffend die 1. Änderung der Innenbereichssatzung der Stadt Bedburg über die
Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Ortschaft
Millendorf – Innenbereichssatzung vom ___.___.2012.
Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten
und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBI.IS. 1509) sowie der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13.12.2011 (GV. NRW. S.
685) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am ___.___.2012 folgende
Satzung beschlossen:
§1
Für den Ortsteil Millendorf erfolgt die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken
in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil.
Die genaue Begrenzung der einbezogenen Außenbereichsgrundstücke ist in dem zur
Satzung gehörenden Lageplan (Anlage 1) durch eine Farbschraffur gekennzeichnet.
Der Erweiterungsbereich liegt südlich der Erkelenzer Straße in Millendorf, in der
Gemarkung Lipp, Flur 3 und beinhaltet Teilbereiche der Flurstücke Nr. 35 tw., 36 tw.,
37, 38, 39, 40, 41, 42 und 82.
Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
(1) Die überbaubare Gründstückfläche wird gem. § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB i.V.m
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 Abs. 4 BauNVO für den Erweiterungsbereich auf
eine Tiefe von max. 55 m, gemessen von der südlichen Parzellengrenze der
Erkelenzer Straße (Parzelle 28) begrenzt.
§3
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung unter
Berücksichtigung des § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Kraft.
Bedburg, den ___.____.2012
Stadt Bedburg
2
Der Bürgermeister
DER BÜRGERMEISTER
STADT BEDBURG
SATZUNGSBEGRÜNDUNG
zur 1. Änderung der Innenbereichssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 des
Baugesetzbuches über die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil Millendorf.
Stand: 11.09.2012
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1
Planungsanlass /Ziel und Zweck der Satzungsänderung
Am südlichen Ortsrand der Ortschaft Millendorf sind durch Änderung der bestehenden
Innenbereichssatzung rückwärtige Gartengrundstücke in den als Zusammenhang bebauten
Ortsteil einzubeziehen und damit die bereits im Flächennutzungsplan dargestellte
städtebauliche Entwicklung durch Bebauung zu ermöglichen.
Zur Gewährleistung einer angemessenen baulichen Entwicklung und zur städtebaulich
sinnvollen Arrondierung bietet sich diese geringfügige Erweiterung aus heutiger Sicht
aufgrund der Lage und städtebaulichen Vorprägung an. Zudem wird die Ausnutzung der
vorhandenen Infrastruktur gefördert.
2.
RECHTLICHE GRUNDLAGEN / VERFAHREN
Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB1) kann die Gemeinde durch Satzung
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen,
wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches
entsprechend geprägt sind.
Durch diese gesetzliche Regelung kann in kleinerem Umfeld unmittelbar Bauland geschaffen
werden.
Als erster formeller Verfahrensschritt wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
durchgeführt.
1
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und
Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBI.IS. 1509)
3
3.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
3.1
Lage und Abgrenzung
Die heutige Innenbereichssatzung Millendorf umschließt die im Zusammenhang bebauten
Bereiche der Ortschaft.
Die in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Millendorf einbezogene Fläche
(Erweiterungsbereich) liegt südlich der Erkelenzer Straße, in der Gemarkung Lipp, Flur 3 und
beinhaltet in Teilen die Flurstücke Nr. 35 tw., 36 tw., 37, 38, 39, 40, 41, 42 und 82.
Die Erweiterungsfläche wird begrenzt
-
Im Norden durch die Bebauung der Erkelenzer Straße mit Wohngebäuden,
-
im Osten durch den Restbereich des Flurstückes 82, Flur 3,
-
im Süden durch die Restbereiche der Flurstücke Nr. 37, 38, 39, 40, 41, 42 und
82,
-
im Westen durch die Wegeparzelle 97, Flur 3.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
3.2
Bestand
Der Ergänzungsbereich ist heute durch Freiflächen geprägt und wird als Gartengrünland
genutzt. Vereinzelt befinden sich hier kleinere Nebenanlagen. Die größten Teilbereiche sind
jedoch als Rasenflächen ausgebildet. Entlang der südlichen Parzellengrenzen befinden sich
mit Gehölzen bestandene Flächen.
Das Gebiet ist überwiegend geprägt durch die bauliche Nutzung. Nördlich, westlich und
östlich ist der Planbereich von bebauten Grundstücken, hauptsächlich Wohnnutzung und
einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben, umgeben. Südlich grenzt der freie
Landschaftsraum an.
4.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG
4.1
Flächennutzungsplan
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Bereich als gemischte Baufläche
dargestellt.
Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung ist also mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar und entspricht der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Bedburg.
4.2
Planungsrechtliche Situation
Für den Ortsteil Millendorf besteht seit dem 04.04.1984 eine Satzung zur Abgrenzung des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB.
4.3
Landschaftsplan
Für die nicht bebauten Flächen um die Ortschaft Millendorf enthält der Landschaftsplan 2
„Jülicher Börde mit Titzer Höhe“ des Rhein-Erft-Kreises Aussagen zum Schutz, zur Pflege
und Entwicklung von Natur und Landschaft (s.a. Kap. 7.7 Eingriffe in Natur und Landschaft).
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 mit dem
Entwicklungsziel 1.1 zur Erhaltung naturnaher Lebensräume und natürlicher
4
Landschaftselemente sowie Wiederherstellung einer mit naturnahen Lebensräumen und
natürlichen Landschaftselemente reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft.
Widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplans treten mit dem In-Kraft-Treten dieser
Satzung gem. § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) außer Kraft, soweit die untere
Landschaftsbehörde dieser Satzung nicht widersprochen hat.
5.
PLANUNGSKONZEPT / PLANINHALT
Zur Gewährleistung einer angemessenen verträglichen baulichen Entwicklung und einer
städtebaulich sinnvollen Arrondierung ist eine Inanspruchnahme der Fläche begründet.
Geplant ist eine Nutzung der rückwärtigen Gartengrundstücke wie folgt:
6.
-
Anordnung einer überbaubaren Fläche entlang der nördlichen Grenze der
Erweiterungsfläche in einer Tiefe bis zu max. 55 m, gemessen von der
südlichen Parzellengrenze der Erkelenzer Straße (Parzelle 28).
-
Erschließung über das Flurstück Nr. 82 , Flur 3 und über den bestehenden Weg
Flurstück 96, Flur 3
EINZELNE FESTSETZUNGEN NACH § 9 ABS. 1 BAUGB
Gemäß § 34 Abs. 4 können im Bereich von Ergänzungssatzungen einzelne Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1,2 und 4 BauGB getroffen werden.
6.1
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Im vorliegenden Ergänzungsbereich wird die überbaubare Grundstücksfläche textlich
definiert. Demnach ist eine Bebauung nur bis zu einer Tiefe von max. 55 m, gemessen von
der südlichen Parzellengrenze der Erkelenzer Straße (Parzelle 28) zulässig.
Sie orientiert sich an der Nachbarbebauung und wurde so gewählt, dass ausreichend
Spielraum zur baulichen Nutzung der Grundstücke zur Verfügung steht und gleichzeitig nach
Realisierung auch weiter ausreichend Freiflächen für Flora und Fauna in den angrenzenden
Bereichen vorhanden sind.
7.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN
7.1
Städtebauliches Umfeld / Nutzungen
Durch die umgebende Bebauung aus Wohn- und landwirtschaftlichen Nebengebäuden ist
die Erweiterungsfläche von drei Seiten bereits städtebaulich geprägt. Die geplante bauliche
Nutzung der Fläche stellt somit eine verträgliche Ergänzung der bestehenden Nutzung dar.
7.2
Verkehr / Erschließung
Die Erschließung ist über das Flurstück Nr. 82 (Flur 3) geplant. Eine weitere
Erschließungsmöglichkeit ist durch den westlich angrenzenden Weg (Flurstück 96, Flur 3)
bereits gegeben.
7.3
Regen- und Schmutzwasserentsorgung
Anschlüsse für die Versorgung mit Strom, Gas und Wasser stehen in der näheren
Umgebung zur Verfügung. Sofern oberirdische Ver- und Entsorgungsanlagen wie
Transformatoren im Zuge der Realisierung erforderlich werden, werden diese in Abstimmung
mit den Bedarfsträgern angeordnet.
Die Entwässerung erfolgt über den bestehenden Mischwasserkanal in der Erkelenzer
Straße.
5
Eine Verpflichtung zur Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser oder der
ortsnahen Einleitung in ein Gewässer gemäß § 51a Landeswassergesetz besteht für den
Planbereich nicht, da die Entwässerung im Mischsystem aufgrund der örtlichen
Gegebenheiten und wirtschaftlicher Aspekte gerechtfertigt ist. Eine Einleitungsmöglichkeit in
ein Gewässer ist nicht gegeben.
7.4
Immissionen/Emissionen/Altlasten
Beeinträchtigungen der geplanten Wohnnutzung
Immissionen oder Altlasten sind nicht gegeben.
durch
Gewerbebetriebe,
sonstige
Aufgrund der Lage in einem dörflichen Siedlungsraum mit landwirtschaftlichen Betrieben sind
dorftypische Gerüche aus Tierhaltung hinzunehmen.
7.5
Klimaschutz und Klimaanpassung
Gemäß der BauGB Novelle 2011 ist Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen
Siedlungsentwicklung, die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu
reduzieren sowie kompakte Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu
fördern.
Die Erweiterungsfläche ist bereits durch die umliegende Wohnbebauung geprägt. Zudem
liegt die Ortschaft Millendorf in räumlicher Nähe zum Hauptort der Stadt Bedburg unmittelbar
an einer direkten Zufahrtsstraße. Durch die Änderung der Satzung gem. § 34 Abs. 4 BauGB
wird die weitere Nutzung einzelner Grundstücke in räumlicher Nähe zum Hauptort möglich.
Dies bedeutet auch eine Stärkung der wohnortnahen Infrastruktur und des Hauptortes. Die in
diesem Verfahren vorbereitete Nutzung dient also der Entwicklung einer kompakten,
nachhaltigen und klimaschonenden Siedlungsstruktur bzw. Entwicklung. Im Umfeld des
Ortskerns vorhandene Nutzungen/ Infrastrukturen werden auch für die Zukunft gestärkt.
7.6
Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
Die heutigen Grün- und Gartenbereiche sowie der Lebensraum für Tiere und Pflanzen
werden durch die zusätzliche Inanspruchnahme und Bebauung beeinträchtigt. Dabei werden
auch die bestehende gärtnerisch genutzten Flächen mit Gehölzstrukturen überplant, die
insbesondere für Vögel als Lebens- und evtl. Brutstätte dienen.
Die Festsetzung der überbaubaren Fläche (bis zu 55 m Tiefe) bedeutet allerdings, dass auch
künftig Freiflächen erhalten bleiben. Auch sind unmittelbar angrenzend ausreichend
Freiflächen für Flora und Fauna vorhanden. Aus diesen Gründen hat sich die Stadt Bedburg
für die Überplanung des Bereiches entschieden.
Mit der Bebauung sind Beeinträchtigungen des Bodens und des Wasserhaushaltes durch
Mehrversiegelung verbunden, die aufgrund der Geringfügigkeit keine gravierenden negativen
Auswirkungen haben werden.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt sind durch die Bebauungsplanung nicht zu erwarten. Auswirkungen
auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt, Beeinträchtigungen der
Schutzgüter Klima und Luft werden nicht vorbereitet.
Sonstige Auswirkungen, die gegen die Verwirklichung der Planung stehen, sind zum jetzigen
Zeitpunkt nicht erkennbar.
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
(FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFH-Lebensräume (die
ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind) liegen für das Plangebiet
und die nähere Umgebung nicht vor.
Sonstige Schutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen.
6
Da diese geringfügige Erweiterung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
vereinbar ist und eine Erschließung dieser innerörtlichen Freiflächen letztendlich eine
Nichtinanspruchnahme von anderen Freiraumflächen zur Folge hat, ist eine bauliche
Entwicklung in diesem Bereich zu befürworten.
7.7
Eingriffe in Natur und Landschaft
Gem. Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Gemeinde verpflichtet, die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch im Verfahren zur Aufstellung einer Satzung
gem. § 34 Abs. 4 BauGB zu berücksichtigen.
Diese Maßnahme der städtebaulichen Neuentwicklung stellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m.
Nr. 7 Landschaftsgesetz NRW und dem § 18 Bundesnaturschutzgesetz einen Eingriff in den
Landschaftsraum dar. Nach § 6 Abs. 2 LG NRW ist die nachfolgende Eingriffsregelung
anzuwenden.
Ziel ist die Erarbeitung konkreter landschaftspflegerischer Planungsmaßnahmen sowie die
Festlegung der sich aus der Eingriffsbewertung ergebenden Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen.
Die Eingriffsbewertung und Kompensationsberechnung erfolgt anhand der „Numerischen
Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LÖBF NRW, Stand 10.11.2006),
welche in einer Arbeitsgruppe aufgrund der Änderungen der Eingriffsregelung des
Landschaftsgesetzes NRW von Juli 2000 bzw. Mai 2005 modifiziert wurde. Grundlage des
Verfahrens ist die Gegenüberstellung des ökologischen Ist-Zustandes des Plangebietes (A)
mit dem ökologischen Zustand nach Verwirklichung der Planung (P).
Biotopbewertung
Bewertung Bestand:
Im Folgenden werden die einzelnen Vegetations- und Landschaftsstrukturen des
unmittelbaren Plangebietes aufgeführt und bewertet:
A. Ausgangszustand
1
2
3
4
Code
Biotoptyp
Fläche
in qm
Grundwert
A
3.8
4.4
Obstwiese
Zier- und Nutzrasen
Summe
0
1.760
1.760
6
6
5
Gesamtkorrekturfaktor
1
1
6
7
Gesamtwert Flächenwert
(Sp 4 x Sp 5) (Sp 3 x Sp 6)
5
3
0
5.280
5.280
Bewertung der Planung:
Zur Gegenüberstellung des Planungszustandes mit dem Ausgangszustand werden den
geplanten Biotoptypen ebenfalls Biotoptypencodes zugeordnet und diese bewertet.
Aufgeführt werden hier nur gegenüber dem Bestand neu hinzugekommene oder in ihrer
Wertigkeit von der Bestandsbewertung abweichende Biotoptypen.
B. Planungszustand
1
2
3
4
Code
Biotoptyp
Fläche
in qm
Grundwert
A
1.1
4.3
versiegelte Fläche, Bebauuung (M)
Wohngebietsgrün
Summe
1.056
704
1.760
0
2
5
Gesamtkorrekturfaktor
1
1
6
7
Gesamtwert Flächenwert
(Sp 4 x Sp 5) (Sp 3 x Sp 6)
0
2
0
1.408
1.408
Berechnung der Kompensationsfläche
Grundlage der Kompensationsermittlung bildet die Bilanzierung des Bestands sowie der
Planung hinsichtlich der ökologischen Wertigkeit.
C. Differenzwert B - A:
-3.872
7
Für den Bestand und Planung wurde mit Hilfe einer 10-stufigen Skala der jeweilige
ökologische Wert ermittelt. Die Multiplikation des Biotopwertes mit der jeweiligen Fläche
ergibt den Einzelflächenwert des Biotops; die Addition der Einzelwerte den Gesamtflächenwert des Untersuchungsraumes.
Die Berechnung des Kompensationswertes erfolgt in den Tabellen A (Ausgangszustand des
Untersuchungsraumes) und B (Planungszustand des Untersuchungsraumes).
Gesamtflächenwert A
Gesamtflächenwert B
5.280 Punkte
1.408 Punkte
Defizit
3.872 Punkte
Durch bereits im Vorgriff auf diese Maßnahmen durchgeführten GehölzObstbaumpflanzungen auf den südöstlich angrenzenden Wiesenflächen ist
Biotopwertdefizit ausgeglichen.
und
das
Sollten diese Vorgriffspflanzungen nicht als vollständige Kompensation akzeptiert werden,
sind die Empfehlungen (vgl. Anlage 2: Eingriffsbilanzierung, Kap. 4.3, Seite 5) als
Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Änderungsbereiches der Innenbereichssatzung
Millendorf festzusetzen.
7.8
Artenschutz
Eine detaillierte Untersuchung im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung erscheint im
Hinblick auf die betroffene Fläche nicht erforderlich. Es gibt keine Hinweise darauf, dass
lokale Populationen von den geplanten Maßnahmen negativ betroffen werden könnten.
Insbesondere ist die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische Funktion“ der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Planungen für keine Population einer
planungsrelevanten Art betroffen (vgl. Anlage 3: Artenschutzrechtliche Vorprüfung - Stufe 1).
7.9
Denkmal- und Bodendenkmalpflege
Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Bodendenkmäler sind zum jetzigen
Zeitpunkt nicht bekannt.
7.10 Orts- und Landschaftsbild
Durch die beabsichtigte Bebauung am Ortsrand werden negative Auswirkungen auf das
Ortsbild nicht vorbereitet. Der Bereich ist bereits von bebauten Flächen umgeben
(Wohnnutzung und einzelne landwirtschaftliche Betriebe). Die Neubebauung muss sich nach
Art und Maß einfügen.
7.11 Sachgüter
Zurzeit sind keine Sachgüter bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden.
7.12 Umweltverträglichkeit / Umweltbericht
Ein Umweltbericht ist gem. § 34 Abs. 5 BauGB nicht erforderlich.
Es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
Bedburg, den ___.___.2012
8
Anlagen:
Anlage 1:
Planzeichnung Innenbereichssatzung Millendorf
Anlage 2:
Eingriffsbilanzierung, Planungsgruppe Scheller, 30. August 2012
Anlage 3:
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe I - Screening, Planungsgruppe
Scheller, 30. August 2012
9