Daten
Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
28.11.12, 18:02
Aktualisiert
28.11.12, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8262/2012
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32 10 10
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
04.12.2012
Rat der Stadt Bedburg
11.12.2012
Abstimmungsergebnis:
Betreff:
5. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die
nachfolgende 5. Änderung des § 1 der Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen vom 11.03.2008 zu beschließen.
Begründung:
Gemäß § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
- LÖG NRW) wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, bis zu vier Sonn- oder Feiertage für
den Verkauf von Waren für die Dauer von maximal fünf Stunden freizugeben. Von der Freigabe
sind drei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag
und die stillen Feiertage gem. Feiertagsgesetz NRW ausgenommen.
Der Werbekreis Bedburg sowie die Werbegemeinschaft Kaster-Königshoven haben der
Verwaltung die für das Jahr 2013 gewünschten Termine für die Durchführung eines
verkaufsoffenen Sonntags mitgeteilt. Diese Termine wurden in der neuen Fassung der Verordnung
entsprechend berücksichtigt. Da die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage für die
teilnehmenden Unternehmen im betreffenden Stadtteil einen nicht zu unterschätzenden Werbeund Wirtschaftsfaktor bedeutet, wird die Freigabe der beantragten Verkaufssonntage seitens der
Verwaltung befürwortet.
§ 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 wird daher wie folgt
geändert:
bisherige Fassung
neue Fassung
(1)Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg (1) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg
an folgenden Sonn- und Feiertagen in der
an folgenden Sonn- und Feiertagen in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein:
sein:
a. am Pfingstmontag
b. am 3. Sonntag im Oktober
c. am 3. Adventssonntag
a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag
b. am Pfingstmontag
c. am Sonntag nach dem jährlich
stattfindenden Citylauf
d. am 3. Adventssonntag
(2)Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen (2)Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen
Kaster und Königshoven an folgenden
Kaster und Königshoven an folgenden
Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00
Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00
Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
a. am 2. Adventssonntag
a. am 2. Adventssonntag
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
entfällt
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Frau Courth
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister