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Beschlussvorlage (5. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
28.11.12, 18:02
Aktualisiert
28.11.12, 18:02
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP8262/2012 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: 32 10 10 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss 04.12.2012 Rat der Stadt Bedburg 11.12.2012 Abstimmungsergebnis: Betreff: 5. Änderung der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen Beschlussvorschlag: Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die nachfolgende 5. Änderung des § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 zu beschließen. Begründung: Gemäß § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wird die örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, bis zu vier Sonn- oder Feiertage für den Verkauf von Waren für die Dauer von maximal fünf Stunden freizugeben. Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag und die stillen Feiertage gem. Feiertagsgesetz NRW ausgenommen. Der Werbekreis Bedburg sowie die Werbegemeinschaft Kaster-Königshoven haben der Verwaltung die für das Jahr 2013 gewünschten Termine für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags mitgeteilt. Diese Termine wurden in der neuen Fassung der Verordnung entsprechend berücksichtigt. Da die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage für die teilnehmenden Unternehmen im betreffenden Stadtteil einen nicht zu unterschätzenden Werbeund Wirtschaftsfaktor bedeutet, wird die Freigabe der beantragten Verkaufssonntage seitens der Verwaltung befürwortet. § 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 11.03.2008 wird daher wie folgt geändert: bisherige Fassung neue Fassung (1)Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg (1) Verkaufsstellen dürfen im Stadtteil Bedburg an folgenden Sonn- und Feiertagen in der an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: sein: a. am Pfingstmontag b. am 3. Sonntag im Oktober c. am 3. Adventssonntag a. am 2. Sonntag vor Ostersonntag b. am Pfingstmontag c. am Sonntag nach dem jährlich stattfindenden Citylauf d. am 3. Adventssonntag (2)Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen (2)Verkaufsstellen dürfen in den Stadtteilen Kaster und Königshoven an folgenden Kaster und Königshoven an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: a. am 2. Adventssonntag a. am 2. Adventssonntag Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: entfällt Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Frau Courth ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeister