Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
40 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
28.07.09, 04:07
Aktualisiert
28.07.09, 04:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu Info 243/2009
Gesellschaftsvertrag
der AmbuMed – Gesellschaft für ambulante Dienstleistungen mbH
Präambel
Die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH hat 2001 zusammen mit Ärzten des Krankenhauses
zur weiteren Stärkung ihrer Aktivitäten bei ambulanten Operationen eine eigene Gesellschaft
gegründet. Durch die Beteiligung von Ärzten des Krankenhauses sollten diese über ihr
Dienstverhältnis hinaus gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich in die Aktivitäten der
Gesellschaft eingebunden werden. Durch das zum 01. Januar 2004 in Kraft getretene
Gesundheitsmodernisierungsgesetz wird Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern
im Sinne des SGB V die Möglichkeit eingeräumt, über Medizinische Versorgungszentren
selbst unmittelbar an der ambulanten Leistungserbringung teilzunehmen. Um die Synergien in
der ambulanten Versorgung zu erschließen, haben die zuständigen Gremien der
Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH entschieden, das zum 01. April 2008 in die Nutzung
überführte Medizinische Versorgungszentrum am Kreiskrankenhaus Mechernich bei der
AmbuMed – Gesellschaft für ambulante Dienstleistungen mbH rechtlich anzubinden und
damit die ambulanten Leistungsbereiche in einer Gesellschaft zusammenzuführen. Da
Gesellschafter einer Trägergesellschaft für ein Medizinisches Versorgungszentrum nur
zugelassene Leistungserbringer im Sinne des SGB V sein dürfen, übernimmt die
Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH die Geschäftsanteile der bislang beteiligten
Krankenhausärzte.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Name und Sitz der Gesellschaft
(1)
Der Name der Gesellschaft lautet „AmbuMed – Gesellschaft für ambulante
Dienstleistungen mbH„.
(2)
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mechernich.
§ 2 - Gegenstand der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wohlfahrtspflege.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines Zentrums zur
Durchführung ambulanter Operationen in Zülpich und den Betrieb Medizinischer
Versorgungszentren nach § 95 SGB V innerhalb des Gebietes des Kreises Euskirchen
sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Mindestens
2
zwei Drittel der Leistungen der Medizinischen Versorgungszentren müssen
hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO zugute kommen.
(2)
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem Zweck der
Gesellschaft dienen. Darüber hinaus darf sie sich an anderen Gesellschaften beteiligen
sowie die Betriebsführung von anderen Einrichtungen übernehmen, soweit damit der
Zweck nach Absatz 1 erfüllt wird.
(3)
Die Gesellschaft ist selbstlos
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweckeverwendet werden.
Die Gesellschafter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
tätig
und
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
§ 3 – Bekanntmachungen der Gesellschaft
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit rechtlich zulässig, nur im
elektronischen Bundesanzeiger, andernfalls im Bundesanzeiger oder den an dessen Stelle
tretenden amtlichen Veröffentlichungsmedien.
§ 4 – Stammkapital
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft
fünfundzwanzigtausend Euro)
beträgt
25.000,00
€
(in
Worten:
(2)
Das Stammkapital ist in voller Höhe eingezahlt und allein von der Kreiskrankenhaus
Mechernich GmbH übernommen worden.
(3)
Mehrere voll eingezahlte Geschäftsanteile eines Gesellschafters können durch
Beschluss der Gesellschafter zu einem Geschäftsanteil vereinigt werden.
II. Organe der Gesellschaft
§ 5 – Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung.
§ 6 – Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung hat unbeschadet gesetzlicher Vorschriften insbesondere über
die folgenden Angelegenheiten zu beschließen:
3
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
die Auflösung der Gesellschaft,
die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses nach Entgegennahme der Berichte
der Geschäftsführung und des Abschlußprüfers sowie die Beschlußfassung über das
Ergebnis,
die Genehmigung der Verfügung über Geschäftsanteile und Teilen von
Geschäftsanteilen,
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
den Abschluß und die Aufhebung der Anstellungsverträge mit der Geschäftsführung,
die Erstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
die Entlastung der Geschäftsführung,
die Überwachung, Unterstützung und Beratung der Geschäftsführung,
die Bestellung des Abschlußprüfers für das laufende Geschäftsjahr,
die Genehmigung des von der Geschäftsführung im voraus zu erstellenden
Wirtschaftsplanes,
den Abschluß und die Änderungen von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291
und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.
§ 7 - Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
(1)
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Die Leitung der
Gesellschafterversammlung obliegt dem Geschäftsführer der Kreiskrankenhaus
Mechernich GmbH oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Im
Ausnahmefall können Beschlüsse auch schriftlich gefaßt werden, wenn sich alle
Gesellschafter schriftlich mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden
erklären. Mindestens einmal jährlich soll eine Gesellschafterversammlung stattfinden.
Auf die Einberufung der Versammlung finden im übrigen die Vorschriften des GmbHGesetzes Anwendung.
(2)
Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten
sind. Ist die Gesellschaft nicht beschlußfähig, ist unter Beachtung des Absatzes 1 Satz
5 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese ist ohne
Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlußfähig, wenn hierauf in der
Einladung hingewiesen ist.
(3)
Je angefangene 100,00 € eines Geschäftsanteils
Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
(4)
Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Gesellschafterversammlungen
teil, soweit diese nicht eine Nichtteilnahme beschließt. Abs. 1 Satz 5 findet
entsprechende Anwendung.
(5)
Soweit Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht notariell beurkundet werden,
sind sie in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen und den Teilnehmern der Sitzung zu übermitteln ist.
gewähren
eine
Stimme.
4
§ 8 – Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer
bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so
wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen
Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluß einem Geschäftsführer,
mehreren oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft allein zu
vertreten.
(2)
Die Geschäftsführer können durch Gesellschafterbeschluß von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit werden.
III. Rechnungslegung
§ 9 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit
der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am 31. Dezember des
betreffenden Jahres.
§ 10 – Jahresabschluß und Verwendung des Ergebnisses
(1)
Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der
ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und dem
Abschlußprüfer zur Prüfung vorzulegen. Die Aufstellung und Prüfung erfolgt in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften.
Die Vorschriften des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz finden entsprechende
Anwendung. Die Rechnungsprüfung des Kreises Euskirchen hat die Befugnisse nach §
54 Haushaltsgrundsätzegesetz. Darüber hinaus steht dem Kreis Euskirchen das Recht
zu, sich zur Klärung von Fragen unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den
Betrieb, die Bücher, die Schriften und informationstechnisch vorgehaltene Daten
einzusehen.
(2)
Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß, den Lagebericht und den
Prüfungsbericht des Abschlußprüfers nach Fertigstellung gemeinsam mit einem
Vorschlag zur Gewinnverwendung unverzüglich der Gesellschafterversammlung zur
Beschlußfassung vorzulegen.
5
IV. Dauer der Gesellschaft
§ 11 – Dauer der Gesellschaft, Kündigung
(1)
Die Gesellschaft besteht für unbestimmte Zeit.
(2)
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr
zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, frühestens jedoch zum 31.12.2015. Die
Kündigung ist schriftlich gegenüber den übrigen Gesellschaftern zu erklären.
(3)
Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der
Gesellschaft aus, es sei denn, die Gesellschaft tritt zu diesem Zeitpunkt aus
zwingenden gesetzlichen Gründen in Liquidation oder die übrigen Gesellschafter
beschließen oder der allein verbleibende Gesellschafter erklärt vor diesem Zeitpunkt,
daß die Gesellschaft mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst sein soll. In diesem Fall
nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil.
(4)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Kreiskrankenhaus Mechernich
GmbH, Mechernich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
V. Sonstige Bestimmungen
§ 12 – Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene
Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre
Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich
herausstellen sollte, daß der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene
Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die
Gesellschafter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrage gewollt hätten,
sofern sie bei Abschluß dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung
den Punkt bedacht hätten.