Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
52 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
05.11.08, 04:20
Aktualisiert
05.11.08, 04:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu V 470
Gegenüberstellung Gebührensatzung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
§ 4 Abs. 1 Buchstabe a)
§ 4 Abs. 1 Buchstabe a)
Die Gebühr für die Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a)
beträgt derzeit
Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) beträgt
170,55 €/t ab dem 01.01.2009
§ 4 Abs. 1 Buchstabe b)
Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b)
beträgt derzeit
§ 4 Abs. 1 Buchstabe b)
Die Gebühr für Abfälle nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt ab
200,00 €/t 01.01.2009
§5
205,00 €/t
§5
Die Gebühren für schadstoffhaltige Abfälle betragen derzeit für
ölverunreinigte Betriebsmittel
Laborchemikalien
Farben und Lacke
Säuren/Laugen
Lösemittel
Pflanzenschutzmittel
Kondensatoren
Quecksilber
Spraydosen
Dispersionsfarben
177,40 €/t
Ab dem 01.01.2009 betragen die Gebühren für
1,60 €/kg
8,00 €/kg
2,00 €/kg
4,10 €/kg
2,85 €/kg
8,00 €/kg
15,00 €/kg
8,00 €/kg
3,90 €/kg
1,50 €/kg
ölverunreinigte Betriebsmittel
Laborchemikalien
Farben und Lacke
Säuren/Laugen
Lösemittel
Pflanzenschutzmittel
Kondensatoren
Quecksilber
Spraydosen
Dispersionsfarben
1,00 €/kg
4,90 €/kg
1,30 €/kg
2,50 €/kg
1,80 €/kg
4,90 €/kg
16,30 €/kg
4,90 €/kg
2,40 €/kg
0,90 €/kg
05.11.2008
i.A. Zimmermann
Anlage 3 zu V 470
Gegenüberstellung Gebührensatzung
Bisherige Fassung
§5
Für Abfälle der Anlage II c der Abfallentsorgungssatzung werden
folgende Gebühren erhoben:
Neue Fassung
§5
Für Abfälle der Anlage II c der Abfallentsorgungssatzung werden
folgende Gebühren erhoben:
asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05)
Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04)
gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
(ASN 16 02. 12)
173,10 €/t asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05)
173,10 €/t Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04)
173,10 €/t gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
(ASN 16 02. 12)
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen
besteht oder solche enthält (ASN 17 06 03)
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen
202,10 €/t besteht oder solche enthält (ASN 17 06 03)
178,90 €/t
178,90 €/t
178,90 €/t
200,00 €/t
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a)
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a)
Die Gebühr für kompostierbare Abfälle beträgt
99,50 €/t Die Gebühr für kompostierbare Abfälle beträgt
87,80 €/t
Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen
Mehraufwand verursachen, beträgt z. Zt.
Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen
99,50 €/t Mehraufwand verursachen beträgt ab 01.01.2009
87,80 €/t
Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem
Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere
Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten,
beträgt derzeit
Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem
Störstoffanteil von mehr als 3 Gewichtsprozent; insbesondere
Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten,
170,55 €/t beträgt
§ 6 Abs. 1 Buchstabe b)
Für die Verwertung von Ziegel, Kalksandsteinmauerwerk etc.
beträgt die Gebühr
177,40 €/t
§ 6 Abs. 1 Buchstabe b)
Für die Verwertung von Ziegel, Kalksandsteinmauerwerk etc.
20,00 €/t beträgt die Gebühr
22,00 €/t
05.11.2008
i.A. Zimmermann
Anlage 3 zu V 470
Gegenüberstellung Gebührensatzung
Bisherige Fassung
§ 6 Abs. 1 Buchstabe c)
Für Entsorgung von PKW-Altreifen werden z. Zt. folgende
Gebühren erhoben:
1. PKW/Krad
ohne Felgen
2. PKW/Krad
mit Felgen
Neue Fassung
§ 6 Abs. 1 Buchstabe f)
Für Entsorgung von PKW-Altreifen werden ab 01.01.2007
folgende Gebühren erhoben:
2,10 €/Stk. 1. PKW/Krad
ohne Felgen
6,20 €/Stk. 2. PKW/Krad
mit Felgen
.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe e)
Die Gebühren für die Verwertung von Altholz beträgt
§ 6 Abs. 1 Buchstabe f)
Die Gebühren für die Verwertung von Altpapier aus
Gewerbebetrieben beträgt
§ 6 Abs. 1 Buchstabe g)
Die Gebühr für die Entsorgung von Flachglas beträgt bisher
§ 6 Abs. 1 Buchstabe h)
Die Gebühr für die Entsorgung Sulfathaltiger Baustoffe
beträgt
§ 8 Abs. 2
Für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushalten und für
Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbebetrieben
werden keine Gebühren erhoben, sofern die
Gesamtanlieferungsmenge bei einer gewichtsmäßigen Erfassung
unter 1 kg liegt.
2,50 €/Stk.
4,20 €/Stk.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe d)
45,00 €/t Die Gebühren für die Verwertung von Altholz, Kat. I-III beträgt
Die Gebühren für die Verwertung von Altholz, Kat. IV beträgt
35,00 €/t Gebühr entfällt
45,00 €/t
91,00 €/t
0,00 €/t
§ 6 Abs. 1 Buchstabe e)
65,00 €/t Ab dem 01.01.2009 beträgt die Gebühr für die
Entsorgung von Flachglas
55,00 €/t
§ 6 Abs. 1 Buchstabe c)
Ab dem 01.01.2009 beträgt die Gebühr für die
40,00 €/t Entsorgung Sulfathaltiger Baustoffe (ASN) 17 08 02)
56,00 €/t
§ 8 Abs. 3
Für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushalten werden
keine Gebühren erhoben, sofern die Gesamtmenge unter 1 kg
liegt. Beim Gewerbebetrieb wird mindestens der Preis für 1 kg
berechnet, auch wenn die angelieferte Menge unter 1 kg liegt.
05.11.2008
i.A. Zimmermann