Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
120 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
05.11.08, 04:20
Aktualisiert
05.11.08, 04:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu V 470
Zweite Satzung vom 10.12.2008 zur Änderung der Gebührensatzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der zur Zeit geltenden
Fassung
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV.
NRW. S. 380) -, der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610) - zuletzt
geändert durch Verordnung vom 11.12.2007 (GV.NRW. 2008 S.1) -, de § 9 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz) vom
21.06.1988 (GV.NRW.S 250/SGV.NRW. 74) - zuletzt geändert durch Gesetz vom
20.05.2008 (GV. NRW. S: 460) - und des § 20 der Satzung über die
Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 in der jeweils gültigen
Fassung hat der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 10.12.2008
folgende 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung
im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe a) wird von 170,55 €/t auf 177,40 €/t geändert:
Die Gebühr für Abfälle nach Buchstabe b) wird von 200,00 €/t auf 205,00 €/t geändert.
Artikel II
§ 5 wird wie folgt geändert:
Die Gebühren für schadstoffhaltige Abfälle ändern sich wie folgt:
Ölverunreinigten Betriebsmittel von 1,60 €/kg auf 1,00 €/kg
Laborchemikalien von 8,00 €/kg auf 4,90 €/kg
Farben und Lacken von 2,00 €/kg auf 1,30 €/kg
Säuren/Laugen von 4,10 €/kg auf 2,50 €/kg
Lösemittel von 2,85 €/kg auf 1,80 €/kg
Pflanzenschutzmittel von 8,00 €/kg auf 4,90 €/kg
Kondensatoren von 15,00 €/kg auf 16,30 €/kg
Quecksilber von 8,00 €/kg auf 4,90 €/kg
Spraydosen von 3,90 €/kg auf 2,40 €/kg
Dispersionsfarben von 1,50 €/kg auf 0,90 €/kg.
Für Abfälle nach Anlage II c der Abfallentsorgungssatzung ändern sich die Gebühren wie
folgt:
-
asbesthaltige Baustoffe (ASN 17 06 05)
Abfälle aus der Asbestverarbeitung (ASN 06 13 04)
gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten(ASN 16 02 12)
von 173,10 €/t auf 178,90 €/t
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solches enthält
(ASN 17 06 03)
von 202,20 €/t auf 200,00 €/t.
Artikel III
§ 6 Abs. 1 Buchstabe a)
Die Gebühr für kompostierbare Abfälle wird von 99,50 €/t auf 87,80 €/t geändert.
Die Gebühr für kompostierbare Grünabfälle, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen
wird von 99,50 €/t auf 87,80 €/t geändert.
Die Gebühr für kompostierbare Bio- und Grünabfälle mit einem Störstoffanteil von mehr als
3 Gewichtsprozent, insbesondere Anlieferungen, die Friedhofskränze und Gestecke enthalten
wird von 170,55 €/t auf 177,40 €/t geändert.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe b)
Die Gebühr nach Buchstabe b) wird von 20,00 €/t auf 22,00 €/t geändert.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe c- neu f) wird wie folgt geändert:
1. Die Gebühr für PKW/Krad-Reifen o. Felgen wird von 2,10 €/Stk. auf 2,50 €/Stk. geändert.
2. Die Gebühr für PKW/Krad-Reifen m. Felgen wird von 6,20 €/Stk auf 4,20 €/Stk. geändert.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe e- neu d) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Altholz wird geändert von 45,00 €/t auf
Altholz Kat. I-III
Altholz Kat. IV
45,00 €/t
91,00 €/t
§ 6 Abs. 1 Buchstabe f (alt)
Die Gebühr für Altpapier aus Gewerbebetrieben beträgt bisher 35,00 €/t. Die Gebühr entfällt
ab 2009.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe g- neu e) wird wie folgt geändert:
Die Gebühr für Flachglas wird von 65,00 €/t auf 55,00 €/t geändert.
§ 6 Abs. 1 Buchstabe h- neu c)
Die Gebühr für „Sulfathaltige Baustoffe“ (Gasbetonsteine, Gipsputz etc.) wird von 40,00 €/t
auf 56,00 €/t geändert.
Artikel IV
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Für schadstoffhaltige Abfälle aus Gewerbebetrieben werden bisher keine Gebühren erhoben,
wenn die Menge unter 1 kg liegt. Zukünftig wird 1 kg berechnet, auch wenn die Menge
darunter liegt.
Artikel V
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Erste Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen vom 21.12.2005 wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (KrO NRW) - in der zur Zeit geltenden
Fassung - öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
fehlt
oder
ein
vorgeschriebenes
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Euskirchen, den 10.12.2008
(gez. Rosenke)
Landrat