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Beschlussvorlage GB (Zukunft des Eifelmuseums Blankenheim hier: Geänderter Betreibervertrag mit der Gemeinde Blankenheim)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
59 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
05.11.08, 04:20
Aktualisiert
05.11.08, 04:20
Beschlussvorlage GB (Zukunft des Eifelmuseums Blankenheim
hier: Geänderter Betreibervertrag mit der Gemeinde Blankenheim) Beschlussvorlage GB (Zukunft des Eifelmuseums Blankenheim
hier: Geänderter Betreibervertrag mit der Gemeinde Blankenheim) Beschlussvorlage GB (Zukunft des Eifelmuseums Blankenheim
hier: Geänderter Betreibervertrag mit der Gemeinde Blankenheim)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 464/2008 09.10.2008 Az.: I/13 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 11.11.2008 Kreisausschuss 25.11.2008 Kreistag 10.12.2008 Zukunft des Eifelmuseums Blankenheim hier: Geänderter Betreibervertrag mit der Gemeinde Blankenheim Sachbearbeiter/in: Herr Adams Tel.: 02251/15-327 Abt.: 13 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: gez. Hessenius Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. um Mehreinnahme bei Hst. um sonst: Haushaltsmittel werden ab dem Haushaltsjahr 2009 eingeplant. Kreiskämmerer € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag stimmt dem geänderten Vertragsentwurf zu und beauftragt die Verwaltung, den in der Anlage beigefügten Vertrag über den Betrieb des Eifelmuseums durch die Gemeinde Blankenheim (Fassung vom 29.10.2008) abzuschließen. Begründung: 2 Am 11.6.2008 hat der Kreistag • die Verwaltung beauftragt, den in der Anlage zu Z 4 / V 427/2008 beschriebenen Vertrag über den Betrieb des Eifelmuseums durch die Gemeinde Blankenheim abzuschließen • sich gebunden, im Umfang dieses Vertrages künftig Haushaltsmittel einzuplanen • eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung i. H. v. 100.000 € beschlossen Aufgrund der Situation der Gemeinde Blankenheim als sog. Nothaushaltskommune ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln als zuständige Aufsichtsbehörde zur Übernahme dieser freiwilligen Leistungen einzuholen. Aufgabe der Finanzaufsicht ist es zu verhindern, dass der Nothaushaltskommune durch die Übernahme des Museums zusätzliche finanzielle Belastungen und Risiken entstehen. Nach eingehender Prüfung und Erörterung hat die Bezirksregierung am 28.10.2008 die Genehmigung der Aufgabenübernahme in Rahmen der im beigefügten Vertrag beschriebenen Bedingungen in Aussicht gestellt. Gegenüber dem vom Kreistag am 11.6.2008 beschlossenen Vertrag enthält die nun vorgelegte Fassung Änderungen in den §§ 2, 5 und 7, die aber den Wesensgehalt des ursprünglichen Vertrages nicht verändern. Die konkreten Änderungen sind im beigefügten Vertragsentwurf durch Fettdruck und Streichungen hervorgehoben. Nachfolgend sind die Gründe und Auswirkungen erläutert. a) Änderung zu § 5 - Personalgestellung Unabhängig von den Auflagen der Bezirksregierung ist die Korrektur der Wochenarbeitszeitangabe bei Frau Spang erforderlich (19,5 WStd. statt 19,4 WStd). In den Vertragsverhandlungen war Einigung über Personaldienstleistungen von ½ Stelle erzielt worden. Infolge der tariflichen Erhöhung der Arbeitszeit von 38,5 auf 39 Wochenstunden beträgt die Arbeitszeit für ½ Stelle 19,5 WStd. Die bisherige Angabe im Vertragstext war insofern fehlerhaft. b) Änderungen zu § 2 - Rechte und Pflichten der Gemeinde Blankenheim Der Bezirksregierung geht es darum, • durch die genauere Beschreibung der Kostenbegriffe erhöhte Vertragsklarheit zu schaffen • ein evtl. Risiko aus Altforderungen der Museumscafebetreiberin von der Gemeinde Blankenheim fernzuhalten • auszuschließen, dass die Nothaushaltskommune Gebäudeunterhaltungskosten aus eigenen Mitteln tragen muss Die nunmehr im Vertrag vorgenommenen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 entsprechen inhaltlich dem NKF-Kontenrahmen bzw. den Regelungen des BGB; insofern ist die erweiterte Formulierung aus Sicht des Kreises unproblematisch. Überdies bestehen keine Verbindlichkeiten des Kreises gegenüber der Betreiberin des Museumscafes. Entstehender Gebäudeunterhaltungsaufwand ist bis zu einem Betrag von 24.158 €/Jahr durch die Betriebskostenzuweisung des Kreises an die Gemeinde abgedeckt. Hinsichtlich eines evtl. übersteigenden Betrages sah der bisherige Vertragsentwurf unter § 2 Abs. 1 Satz 5 vor, dass der Kreis auf Antrag der Gemeinde diese Kosten trägt. Aus Sicht des Kreises sollte diese Regelung sicherstellen, dass die Gemeinde vorrangig vor der Inanspruchnahme des Kreises von vornherein hohe Aufwendungen zu verhindern versucht bzw. Leistungen Dritter in Anspruch nimmt. In der Antragsregelung sah die Bezirksregierung die Gefahr der Inanspruchnahme von Eigenmitteln der Gemeinde und wünschte die Streichung dieser Passage. Die Neuformulierung stellt weiterhin sicher, dass der Kreis nicht zur Finanzierung von Gebäudeunterhaltung oberhalb des Betrages von 24.158 € gezwungen werden kann. Konkret hat der Kreis im Falle der Übersteigung folgende Optionen: • er stimmt der Maßnahme zu und die Gemeinde Blankenheim trägt die Kosten, weil sie durch in Vorjahren angesammelte Überschüsse aus den Betriebskostenzuweisungen gedeckt sind 3 • • • • er stimmt der Maßnahme zu und die Gemeinde Blankenheim trägt die Kosten, weil sie inzwischen einen strukturellen (echten) Haushaltsausgleich erreicht hat er stimmt der Maßnahme zu, weil eine Drittfinanzierung z.B. durch Fördermittel, Sponsoring oder Eigenleistung von Vereinen gefunden wird er stimmt der Maßnahme zu und trägt die Kosten oberhalb von 24.158 €, weil keiner der v.g. Sachverhalte vorliegt er stimmt nicht zu, der Vertrag wird gekündigt und die Einrichtung geschlossen. c) Änderung zu § 7 - Finanzielle Unterstützung des Kreises Euskirchen Intention der Bezirksregierung ist die Klarstellung, dass die Nothaushaltskommune nicht zu eigenen Investitionen verpflichtet werden kann. Der Vertrag sieht Investitionszuweisungen des Kreises für den Fall einer Neukonzeptionierung vor. Ob überhaupt, ggf. wann und in welchem Umfange eine solche initiiert wird, liegt in der Entscheidungskompetenz der Gemeinde Blankenheim. Ebenso obliegt es der Entscheidung der Gemeinde, ob sie evtl. Investitionen ausschließlich aus Fördermitteln, Zuweisungen des Kreises und Sponsoring finanziert. Von beiden Seiten war nie daran gedacht, dass die Gemeinde durch den Vertrag zu eigenfinanzierten Investitionen gezwungen werden soll. Die diesbezüglich von der Bezirksregierung angeregte Klarstellung kann deshalb vorgenommen werden. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)