Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
34 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
05.11.08, 04:20
Aktualisiert
05.11.08, 04:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Vertragsentwurf
- Stand 29.10.2008 zwischen dem Kreis Euskirchen
vertreten durch
und der Gemeinde Blankenheim
vertreten durch
über den Betrieb des Eifelmuseums Blankenheim durch die Gemeinde Blankenheim
Präambel
I. Ziel beider Vertragsparteien ist es, den Bestand der jetzigen musealen Einrichtung
an den Standorten Ahrstraße und Gildehaus zu erhalten, die Attraktivität zu steigern
sowie Vernetzungen zur allgemeinen Kultur und zum Tourismus zu stärken.
Beide Vertragspartner gehen davon aus, dass die Gemeinde wegen der örtlichen
Nähe zum Eifelmuseum sowie in Wahrnehmung ihrer originären kulturellen und
touristischen Aufgaben mehr Möglichkeiten hat, den Betrieb der Einrichtung effektiv,
flexibel und wirtschaftlich zu gestalten.
II. Auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Lage der Gemeinde Blankenheim bedarf
sie nach der Betriebsübernahme der vorübergehenden finanziellen Unterstützung
des Kreises. Dies gilt umso mehr, solange die Gemeinde trotz Bemühung nicht zu
einem ausgeglichenen Haushalt oder einem genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzept findet.
§1
Nutzungsüberlassung
I. Der Kreis Euskirchen überlässt der Gemeinde Blankenheim zur Nutzung im Sinne
der Präambel die Gebäude Ahrstraße 55-57 und das Gildehaus zu einem Mietpreis
von 1 Euro pro Jahr.
II. In diesem Mietpreis enthalten ist die Nutzung der musealen Bestände des
Eifelmuseums, soweit sie Teil der aktuellen Dauerausstellung sind. Im Rahmen von
Sonderausstellungen des Eifelmuseums kann die Gemeinde unentgeltlich auf die
übrigen Depotbestände zurückgreifen, sofern der Kreis Euskirchen im Einzelfalle
zustimmt. Der Kreis kann in begründeten Fällen auch die Nutzung von Beständen
der aktuellen Dauerausstellung vorübergehend für sich beanspruchen. Um
Planungssicherheit herzustellen, verpflichten sich beide Parteien, jeweils frühzeitig
Verständigungen über die Nutzung musealer Bestände einschließlich der
Depotbestände mit dem Ziel einvernehmlicher Regelungen herzustellen.
-2-
III. Ausgenommen von dieser Nutzungsüberlassung sind die Fritz-von-WilleSammlung sowie der Archiv- und Bibliotheksbestand, die auch künftig in der
ausschließlichen Verfügungsgewalt des Kreises Euskirchen verbleiben.
IV. Die Museums -Inventarliste ist vom Kreis auf den Stand 31.12.2008
fortzuschreiben. Sie wird Bestandteil dieser Vereinbarung. Neuzugänge zum
Museumsbestand werden ab Vertragsbeginn in einem neuen Zugangsbuch und
einer neuen Inventarliste erfasst und sind dauerhaft Eigentum der Gemeinde
Blankenheim.
§2
Rechte und Pflichten der Gemeinde Blankenheim
I. Die Gemeinde Blankenheim übernimmt die Steuerung und den Betrieb der
musealen Einrichtung und deren Weiterentwicklung. Sie trägt alle mit dem Betrieb
der Einrichtung und des Gebäudes verbundenen Personal- und
Sachaufwendungen.
Aufwendungen in diesem Sinne sind insbesondere solche für
- Personal (einschl. den damit verbundenen Versorgungsaufwendungen)
o zum direkten Betrieb der Einrichtung
o zur Bewältigung der Bewirtschaftung und Bauunterhaltung
o Führungskräfte
o anteilige Aufwendungen für Service- und Querschnittseinheiten
- Fortbildung und Dienstreisen des Personals
- Unterhaltung von Geräten und Ausstattung
- Einrichtung, Pflege und Abbau von Ausstellungen
- Erwerb von Museums-, Ausstellungs- und Einrichtungsgegenständen,
soweit es sich nicht um Investitionen gemäß § 7 Ziffer 2 a) handelt
- Veranstaltungen
- Museumsversicherung, Elektronikversicherung
- Mitgliedsbeiträge
- GUV-Beiträge
- Unterhaltung von Fahrzeugen
- Büromaterial
- Zeitschriften und Fachliteratur
- Porto
- Telefon, Internet und sonstige Kommunikation
- EDV
- Druckerzeugnisse
- Ge- und Verbrauchsmaterial
- Bewirtschaftung
o Steuern, Abgaben, Abfallbeseitigung
o Heizkosten (Gas, Heizöl, Festbrennstoffe und sonstige
Brennstoffe)
o Schornsteinfegergebühren, Emissionsmessungen
o Wasser/ Abwasser
o Strom
o Gebäude-/ Gebäudeinhaltversicherung, Haftpflichtversicherung
o Gebäudereinigung, Glasreinigung
o Winterdienst
o Hygiene – und Kleinmaterial, Hausmeisterbedarf
-3-
-
-
Gebäudeunterhaltung bis zur Höhe von 24.158 € je Kalenderjahr
o bauliche Instandhaltung
o bauliche Unterhaltungsmaßnahmen
o Verkehrssicherungsmaßnahmen
o Schönheitsreparaturen
o Wartung (für Rauchabzug-, Brandmelde- und
Einbruchmeldeanlagen sowie für Heizung, Blitzschutz und
Aufzüge)
Pflege von Grünflächen und Außenanlagen
Ehrenamtliche Tätigkeit, insbesondere die des Fördervereins
Produktentwicklung und Marketing
Sämtliche Bewirtschaftungskosten für die Gebäude übernimmt die Gemeinde
Blankenheim. Bauliche Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und
Verkehrssicherungsmaßnahmen werden von der Gemeinde im Rahmen des
dafür in der jährlichen Betriebskostenzuweisung des Kreises enthaltenen
Teilbetrages in Höhe von 24.158 € je Kalenderjahr getragen. Sobald erkennbar
wird, dass Gebäudeunterhaltungsmaßnahmen in einem Kalenderjahr
Aufwendungen von 24.158 € zu überschreiten drohen, ist vor der Beauftragung
die Zustimmung des Kreises einzuholen. Im Falle seiner Zustimmung trägt der
Kreis die Aufwendungen oberhalb von 24.158 € im Rahmen der
Ausgleichsverpflichtung des § 7 Ziffer 1 h). Der Kreis kann seine Zustimmung
davon abhängig machen, dass die Unterhaltungsmaßnahmen für ihn
aufwandsneutral durchgeführt werden, z.B. Finanzierung zu Lasten Dritter.
Darüber hinausgehende Maßnahmen bedürfen vor Ausführung der
Zustimmung des Kreises. Die Kosten trägt der Kreis gemäß § 7 Ziffer 1 h),
soweit die Gemeinde dies beantragt. Die Gefahren aus Gebäudezerstörung oder
-untergang aufgrund weder von der Gemeinde noch vom Kreis zu vertretender
Umstände (Brand, Erdbeben, Kriegsereignisse etc.) trägt der Kreis.
II. Die einmalige Sanierung der Heizungsanlage in der Ahrstraße sowie der einmalige
Fassadenanstrich des Gildehauses werden durch den Kreis Euskirchen veranlasst,
der hierfür die Kosten trägt.
III. Die Gemeinde Blankenheim wird Rechtsnachfolgerin des Kreises Euskirchen in
den Mietverträgen mit der Mieterin des Museumscafés, Frau Marian. Künftige
Einnahmen aus Vermietung, Eintrittsgeldern und nach Beginn dieses Vertrages
gewährten Zuschüssen Dritter stehen der Gemeinde Blankenheim zu. Die
Gemeinde Blankenheim haftet nicht für solche Verbindlichkeiten gegenüber
Frau Marian, die vor dem Übergang des Museums entstanden sind.
§3
Dauer des Vertragsverhältnisses und langfristige Zielsetzung
I. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2009 und hat eine Laufzeit von 12
Jahren.
II. Ziel ist es, nach Ablauf dieses Vertragsverhältnisses die o.g. Gebäude samt dann
vorhandenem musealen Inhalt sowie Inhalt des Museumsdepots gegen eine Zahlung
von 1 € in das Eigentum der Gemeinde Blankenheim zu übertragen.
-4-
Nicht übertragen werden die Fritz-von-Wille-Sammlung sowie der Archiv- und
Bibliotheksbestand. Als Gegenleistung soll die Gemeinde Blankenheim den Betrieb
einer Einrichtung im Sinne der Präambel ohne Zuschussbedarfe des Kreises
sicherstellen. Die Umsetzung dieser Zielvorstellung bedarf eines später
abzuschließenden Vertrages.
III. Sofern die Gemeinde Blankenheim die Gebäude vor Ablauf des Jahres 2040
weiter veräußert, verpflichten die Vertragsparteien sich bereits jetzt, zu gegebener
Zeit in einem gesonderten Vertrag die anteilige Aufteilung des Verkaufserlöses zu
regeln.
IV. Soweit die Gemeinde Blankenheim eine Übernahme nicht beabsichtigt, teilt sie
dies dem Kreis Euskirchen bis zum 31.12.2018 schriftlich mit.
§4
Erfordernis der Zustimmung des Kreises Euskirchen
Gebäudeumbauten und die wesentliche Änderung der musealen Konzeption
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreises Euskirchen. Dieser darf seine
Zustimmung nur dann versagen, wenn er dafür wichtige Gründe glaubhaft macht. Ein
wichtiger Grund ist z.B., wenn durch die Veränderung der musealen Konzeption oder
der Gebäudenutzung eine Rückzahlungsverpflichtung erhaltener Zuwendungen des
Kreises entsteht.
§5
Personalgestellung
I. Personal des Kreises wird von der Gemeinde Blankenheim nicht übernommen. Zur
Gewährleistung des Verwaltungs- und Kassenbetriebes nimmt die Gemeinde
Blankenheim gegen Erstattung der Personalkosten vom Kreis Euskirchen
Personaldienstleistungen in folgendem Umfang in Anspruch:
• Frau Spang mit 19,4 19,5 Wochenstunden unbefristet
• Frau Poensgen mit 14,5 Wochenstunden befristet bis zum 31.12.2010
• Frau Volk mit 13 Wochenstunden befristet bis zum 31.12.2010
II. Soweit die o.g. Mitarbeiterinnen aus dem Dienst des Kreises Euskirchen
ausscheiden, entfallen die gegenseitigen Verpflichtungen über Personaldienstleistungen.
§6
Einbindung des Fördervereins des Eifelmuseums
Die Gemeinde Blankenheim bietet dem Förderverein des Eifelmuseums Gelegenheit,
sich in die konzeptionelle Gestaltung und in die Durchführung des Betriebes
einzubringen.
-5-
§7
Finanzielle Unterstützung des Kreises Euskirchen
Der Kreis gewährt der Gemeinde Blankenheim eine finanzielle Unterstützung (die
sich ausschließlich auf die Gebäude Ahrstraße 55-57 und das Gildehaus nebst den
dort befindlichen oder neu unterzubringenden Einrichtungen im Sinne der Präambel
bezieht) in der folgenden Form:
1. Betriebskostenzuweisungen
a) Der Kreis Euskirchen beteiligt sich an allen mit dem Betrieb der Einrichtung und
des Gebäudes verbundenen nicht durch sonstige Erträge gedeckten direkten
Personal- und Sachaufwendungen. Kalkulatorische Kosten, Overhead- und
Servicekosten der Gemeinde Blankenheim sind nicht zuweisungsfähig.
b) Die Zahlung der Betriebskostenzuweisungen erfolgt nach folgendem
Zahlungsplan:
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
165.000 €
165.000 €
140.000 €
140.000 €
100.000 €
100.000 €
100.000 €
90.000 €
90.000 €
90.000 €
80.000 €
80.000 €
c) Die Parteien verpflichten sich, Verhandlungen über eine einmalige Anpassung der
Betriebskostenzuweisungen ab dem Jahre 2015 aufzunehmen. Dabei orientieren sie
sich an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen
Bundesamtes Deutschland (Gesamtindex = alle 12 Abteilungen) in den Jahren 2008
bis 2014.
d) Die Zahlung erfolgt in vierteljährlichen Raten zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.
eines Jahres. Dem Kreis ist jährlich bis zum 30.06. des folgenden Jahres ein
Verwendungsnachweis in einfacher Form vorzulegen. Die Einsichtnahme in Belege
kann der Kreis jederzeit verlangen.
e) Soweit die in Ziffer a) genannten jahresbezogenen Aufwendungen der Gemeinde
Blankenheim nach Abzug sonstiger Erträge unter den Betriebskostenzuweisungen
des Kreises liegen, stehen die überschüssigen Beträge dem Kreis Euskirchen zu. Sie
sind jedoch nicht sofort zurückzuzahlen, sondern zunächst von der Gemeinde
Blankenheim anzusammeln. Die angesammelten Überschüsse dürfen zur
Verlustabdeckung künftiger Jahre bis einschließlich 2020 verwendet werden.
f) Die Höhe der angesammelten Überschüsse sowie deren Verwendung wird dem
Kreis Euskirchen im o.g. Verwendungsnachweis ebenfalls nachgewiesen. Die
-6-
Gemeinde Blankenheim verpflichtet sich, die Höhe der angesammelten Überschüsse
bilanziell auszuweisen.
g) Sofern beim Übergang der Gebäude in das Eigentum der Gemeinde Blankenheim
(§ 3) noch angesammelte Überschüsse vorhanden sind, verbleiben sie der
Gemeinde Blankenheim. Übernimmt die Gemeinde Blankenheim die Gebäude nicht,
sind die Beträge innerhalb von 3 Monaten nach Auslaufen des Vertrages an den
Kreis Euskirchen zurückzuzahlen.
h) Soweit die in Ziffer a) genannten jahresbezogenen Aufwendungen der Gemeinde
Blankenheim nach Abzug sonstiger Erträge aus dem Betrieb der Einrichtung und
nach Einsatz angesammelter Überschüsse gemäß Ziffer e) über den Betriebskostenzuweisungen des Kreises liegen, besteht eine Verpflichtung des Kreises zum
Ausgleich eines verbleibenden Differenzbetrages, wenn die bekannt gemachte
Haushaltssatzung der Gemeinde keinen strukturellen Haushaltsausgleich bzw. nach
Umstellung auf das NKF keinen (echten) Haushaltsausgleich nach § 75 Abs. 2 Satz
2 GO (NKF) ausweist.
2. Investitionszuweisungen
a) Der Kreis Euskirchen beteiligt sich an den Investitionskosten einer
Neukonzeptionierung im Sinne der Präambel mit einem Betrag von bis zu 100.000 €.
Die Auszahlung erfolgt in den Jahren 2009 und 2010 mit jeweils 30.000 € und im
Jahre 2011 mit 40.000 €. Eine frühere Auszahlung erfolgt dann, wenn die Gemeinde
Blankenheim konkrete Verwendungszwecke nachweist. Für die Gemeinde
Blankenheim besteht gegenüber dem Kreis Euskirchen keine Verpflichtung,
eigenfinanzierte Investitionen vorzunehmen.
b) Dem Kreis ist jährlich bis zum 30.06. des folgenden Jahres ein
Verwendungsnachweis in einfacher Form vorzulegen. Die Einsichtnahme in Belege
kann der Kreis jederzeit verlangen.
c) Soweit die o.g. Investitionsauszahlungen der Gemeinde Blankenheim nach Abzug
sonstiger Zweckzuweisungen unter den Investitionszuweisungen des Kreises liegen,
stehen die überschüssigen Beträge dem Kreis Euskirchen zu. Sie sind jedoch nicht
sofort zurückzuzahlen, sondern zunächst von der Gemeinde Blankenheim
anzusammeln. Die angesammelten Überschüsse dürfen für Investitionen künftiger
Jahre bis einschließlich 2020 verwendet werden.
d) Die Höhe der angesammelten Überschüsse sowie deren Verwendung wird
dem Kreis Euskirchen im o.g. Verwendungsnachweis ebenfalls nachgewiesen. Die
Gemeinde Blankenheim verpflichtet sich, die Höhe der angesammelten Überschüsse
bilanziell auszuweisen.
e) Sofern beim Übergang der Gebäude in das Eigentum der Gemeinde Blankenheim
(§ 3) noch angesammelte Überschüsse vorhanden sind, verbleiben sie der
Gemeinde Blankenheim. Übernimmt die Gemeinde Blankenheim die Gebäude nicht,
sind die Beträge innerhalb von 3 Monaten nach Auslaufen des Vertrages an den
Kreis Euskirchen zurückzuzahlen.
-7-
§8
Außerordentliche Kündigungsrechte
I. Jede der Vertragsparteien hat ein außerordentliches Kündigungsrecht,
a) wenn eine Ausgleichsverpflichtung des Kreises gemäß § 7 Ziffer 1 h) eintritt;
b) im Falle der Gebäudezerstörung oder des -untergangs gemäß § 2 Abs. 1.
II. Die Gemeinde Blankenheim hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, soweit
der Kreis im Falle einer baulichen Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und
Verkehrssicherungsmaßnahme von mehr als 24.158 € gemäß § 2 Abs.1 die
Zustimmung verweigert.
III. Der Kreis Euskirchen hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die
Gemeinde ihren Verpflichtungen zum ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung und
dem Erhalt der Gebäude samt des Inventars trotz vorheriger Abmahnung
nachweislich nicht nachkommt. Die Wertgutachten der kommunalen Bewertungsstelle beim Kreis Euskirchen vom 08.01.2007 einschl. der Fotoaufnahmen sind Basis
und Maßstab für die Frage, ob die Instandhaltungspflicht nicht eingehalten ist.
IV. Der ordnungsgemäße Betrieb ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn
• die Öffnungszeiten pro Jahr 850 Stunden unterschreiten
• die Besucherzahlen pro Jahr 3.500 unterschreiten
• sich Bürgerbeschwerden häufen
• in den Medien wiederholt und in massiver Weise Kritik an der Einrichtung
geäußert wird oder
• Schäden (ausgenommen Bagatellschäden) an den Museumsgegenständen
durch nicht ordnungsgemäße Lagerung, Wartung oder Präsentation entstehen
V. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform und ist mit einer Frist von 6
Monaten möglich. Im Falle der Kündigung enden die Zahlungen des Kreises gemäß
§ 7 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kündigung wirksam wird. Evtl.
angesammelte Überschüsse im Sinne von § 7 Ziffer 1 g) und Ziffer 2 e) sind
innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Vertragsverhältnisses an den Kreis
Euskirchen zurückzuzahlen.
§9
Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Endet das Nutzungsverhältnis durch Vertragsablauf im Falles des § 3 oder durch
außerordentliche Kündigung gemäß § 8, hat die Gemeinde Blankenheim dem Kreis
Euskirchen den Vertragsgegenstand zurückzugeben.
Gebäudeum- und -einbauten müssen nicht zurückgebaut werden.
Sonstige Einrichtungen, mit denen die Gemeinde das Museum versehen hat, hat
diese auf Verlangen des Kreises zu entfernen und den ursprünglichen Zustand
wieder herzustellen, es sei denn, der Kreis hat bei der Einbringung der jeweiligen
Einrichtung auf sein Recht der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
verzichtet.
-8-
Der Kreis Euskirchen wird bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses den Betrieb
des Museums einstellen und die Gebäude einer anderen Nutzung zuführen bzw.
veräußern.
§ 10
Salvatorische Klausel
I. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt
davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der vertraglichen Zielsetzung
entsprechend der Präambel am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
II. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
III. Gerichtsstand ist Euskirchen.
Euskirchen, den
Blankenheim, den
________________________
_______________________
________________________
_______________________