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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 493/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
618 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
23.01.09, 04:21
Aktualisiert
23.01.09, 04:21

Inhalt der Datei

Der Landrat SATZUNG LANDSCHAFTSPLAN 12 b "DAHLEM WEST" 1. Änderung Entwurf Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf INHALT Seite INHALTSVERZEICHNIS 1 I. PRÄAMBEL RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN 4 II. VERFAHRENSABLAUF 6 III. PLANBESTANDTEILE 12 IV. PLANUNGSRELEVANTE NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN 12 V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGEN 12 VI. ÜBERSICHT PLANGEBIET LP 12 b „DAHLEM WEST“ NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN 14 TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN 15 1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) 16 1.1 ENTWICKLUNGSZIEL 1: ERHALTUNG 16 1.1.1 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN MIT BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN 19 1.1.2 ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN ÜBERWIEGEND OFFENEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z:T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH GEGLEIDERTEN LANDSCHAFTSBILD 21 1.1.3 ERHALTUNG VON Z.T: NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN 23 1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 2: ANREICHERUNG EINER NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN / BIOTOPENTWICKLUNG LANDSCHAFT MIT 24 1.2-1 GRÜNLAND SÜDLICH VON FRAUENKRON 24 1.2-2 KYLLAUE 25 1.3 ENTWICKLUNGSZIEL 3: TEMPORÄRE ERHALTUNG WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE; IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT" 26 „TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS 1.4 26 ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER SONSTIGE PLANUNGEN" Stand: Januar 2009 1 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf 2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) 27 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) 30 2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR NATURSCHUTZGEBIETE 31 2.1-276 NATURSCHUTZGEBIET "QUELLBÄCHE DES UTHSBACHES" 43 2.1-287 NATURSCHUTZGEBIET "REMESSIEFEN" 45 2.1-298 NATURSCHUTZGEBIET "DERMBACH UND SCHNEPPERSIEFEN" 47 2.1-3029 NATURSCHUTZGEBIET "KROMBACHTAL" 49 2.1-310 NATURSCHUTZGEBIET "GRAUWACKESTEINBRÜCHE AM PREßBERG UND HANGFLÄCHEN" 51 2.1-321 NATURSCHUTZGEBIET "LEWERTBACH MIT NEBENBÄCHEN" 53 2.1-332 NATURSCHUTZGEBIET "KYLLAUE" 56 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) 58 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE 58 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "DAHLEMER LAND OFFENLANDBEREICHE UM BERK UND FRAUENKRON“ 68 2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „LOSHEIMER WALD“ 69 2.2-23 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "KYLLAUE UND HÄNGE" 70 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG 71 2.3 NATURDENKMALE 73 (entfällt für diesen Landschaftsplan) 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE 73 (entfällt für diesen Landschaftsplan) 3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) 73 (entfällt für diesen Landschaftsplan) 4.0 4.1 2 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) (entfällt für diesen Landschaftsplan) VERWENDUNG7AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERST- UND WIEDERAUFFORTSUNGEN Stand: Stand: Januar 2009 74 75 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf 4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORRM DER ENDNUTZUNG 76 4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 77 5.0 ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMAßNAHMEN (§ 26 LG NW) 79 5.1 ANLAGE, ODER WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE LEBENSRÄUME (§ 26 ABS. 2 ZIFFERN 1 UND 3 LG NW) NATURNAHER 80 5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN UND , HECKEN ETC. (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 2 LG NW) MIT KRÄUTER- UND STAUDENSÄUMEN 86 5.3 HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND ANLAGEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 4 LG NW) (ENTFÄLLT FÜR DIESEN LANDSCHAFTSPLAN) STÖRENDER 88 5.4 PFLEGEMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 5 LG NW) 88 5.45 ALLGEMEINE BIOTOPTYPENABHÄNGIGE PFLEGEMAßNAHMEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 6 LG NW) 88 5.6 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFFER ABS. 2 ZIFFER 8 LG NW) 88 Anhang I ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN 90 Stand: Stand: Januar 2009 BESEITIGUNG 3 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 4142e des Gesetzes zur Sicherung des 1 Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG (GV. NRW. S. 708), sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des 2 Landschaftsgesetzes (DVO -LG) vom 22.10.1986 (GV. NW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.10.1994 (GV. NW. S. 934), in der derzeit gültigen Fassung aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 21 sowie 26 LG NW sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42 e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 23 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 4 LG NW). Im vorliegenden Landschaftsplan wurde von dieser Möglichkeit jedoch kein Gebrauch gemacht. Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart worden sind, liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit ungültig. Der Kreis beachtet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LG NW die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, diese werden jedoch nicht in den Landschaftsplan übernommen. Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Abs. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Abgrenzung des Zusammenarbeit mit dem und in der Karte mit einer benannten Maßnahmen Schutzgebiet. räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ 1 2 4 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35). vom 22. Oktober 1986 (GV NRW S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708). Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete), und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgt aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. Der Satzungsgeber hat vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bei: - Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten Landschaftsbestandteilen, Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW, Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVPpflichtige“ Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW). Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFH- und Vogelschutz-Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung an die Europäische Kommission übernommen. Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Darstellungen und Festsetzungen dienen insbesondere den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen. Stand: Stand: Januar 2009 5 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf II. VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluss Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat am __14.06.2000__ die Aufstellung des Landschaftsplanes “Dahlem West“ gemäß § 27 Abs. 1 LG NW beschlossen. Euskirchen, den 02.04.2003 gez. Rosenke gez. Kolvenbach Landrat Kreistagsmitglied Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes vom wurde am 01./02.07.2000 Euskirchen, den 14.06.2000 ortsüblich bekannt gemacht. 02.04.2003 gez. Rosenke Landrat Beteiligung der Bürger Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27 b LG NW am 08.05.2001 Euskirchen, den stattgefunden. 02.04.2003 gez. Rosenke Landrat 6 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit vom 30./31.05.2001 Euskirchen, den bis einschließlich 12.07.2001 stattgefunden. 02.04.2003 gez. Rosenke Landrat Öffentliche Auslegung Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 22.05.2002 diesem Landschaftsplan zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW. Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 18.06.2002 Euskirchen, den bis einschließlich 19.07.2002 öffentlich ausgelegen. 02.04.2003 gez. Rosenke Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am Euskirchen, den 18.09.2002 hierüber entschieden. 02.04.2003 gez. Rosenke Landrat Stand: Stand: Januar 2009 7 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Satzungsbeschluss Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom Euskirchen, den 18.09.2002 als Satzung beschlossen. 02.04.2003 gez. Rosenke gez. Kolvenbach Landrat Kreistagsmitglied Genehmigung Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom unter Az. 51.2 dahlem-west Köln, den 08.07.2003 08.07.2003 genehmigt worden. gez. Dorndorf Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde - Bekanntmachung Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am 01.08.2003 Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft. Euskirchen, den 05.08.2003 gez. Rosenke Landrat 8 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Beschluss über die Änderung des Landschaftsplanes Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat in der Sitzung am die Änderung des Landschaftsplanes gemäß § 16 Abs. 2 LG NW beschlossen. Euskirchen, den Landrat Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Änderungsverfahren Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit vom bis stattgefunden. Euskirchen, den Landrat Öffentliche Auslegung im Änderungsverfahren Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am dem geänderten Landschaftsplan zu und beschloss dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW i.V.m. § 29 Abs. 1 LG NW. Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom bis einschließlich öffentlich ausgelegen. Euskirchen, den Landrat Stand: Stand: Januar 2009 9 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am hierüber entschieden. Euskirchen, den Landrat Beschluss über die Satzungsänderung Der geänderte Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom als Satzung beschlossen. Euskirchen, den Landrat Kreistagsmitglied Anzeige des Landschaftsplanes Die Überprüfung des Landschaftsplanes ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom unter Az. bestätigt worden. Köln, den Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde - 10 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Bekanntmachung Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft. Euskirchen, den Landrat Stand: Stand: Januar 2009 11 Kreis Euskirchen – Der Landrat III. LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf PLANBESTANDTEILE Dieser Landschaftsplan besteht aus der Festsetzungskarte mit Entwicklungszielen im Maßstab 1 : 10 000, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen nebst Erläuterungen. lV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Raumordnung und Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: • Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995. Landesanstalt Landesamt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen:Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) • Natura 2000 Detailkarten mit Text • Biotopkataster • Besonders Kataster der besonders geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW, Stand Dezember 2003. Bezirksregierung Köln : • Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand:2003 Gebietsentwicklungsplan Teilabschnitt Kreis Euskirchen, 21. Planänderung, Stand 21.01.1997 • Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Dahlem Gemeinde Dahlem: • Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne, Stand 30.04.200115.01.2009, Amt für Agrarordnung Euskirchen •Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Dahlem V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5000 im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 10000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen). Geltungsbereich LP Dahlem West: Planquadrat Blatt - Nr. Blattname Ab 2884 Udenbreth, van Kannshof Ac 2882 Mertesrott Ad 2880 Scheid Ba 3086 Schnorrenberg Bb 3084 Lewertsberg Bc 3082 Frauenkron Bd 3080 Hallschlag Nord 12 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Cb 3284 Berk Nord Cc 3282 Berk Karten außerhalb des Geltungsbereiches: Planquadrat Blatt - Nr. Blattname Aa 2886 Udenbreth Ost Ca 3286 Neuhaus Cd 3280 Kronenburger See Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) in Anlehnung an den Kartenschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am Rand mit Groß- und Kleinbuchstaben versehen. Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer hinter dem Bindestrich. Stand: Stand: Januar 2009 13 Kreis Euskirchen – Der Landrat VI. LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes Grenze der naturräumlichen Haupteinheiten (4. Ordnung) Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (5. Ordnung) Das Plangebiet gehört hauptsächlich zu der Großeinheit Westeifel (28) und innerhalb dieser zu den folgenden naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten: 281 WESTLICHE HOCHEIFEL 281.11 MANDERFELDER SCHNEIFELVORLAND 281.21 LOSHEIMER WALD NATURRAUM Das Gebiet des Landschaftsplanes Dahlem West gehört naturräumlich zur Westlichen Hocheifel. Gesamträumlich zählt das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das vorwiegend aus Sedimenten des Devons und Unterkarbons mit Südwest-Nordost gerichtetem Faltenwurf aufgebaut ist. WESTLICHE HOCHEIFEL – 281 Der südliche Teil des Plangebietes gehört zum äußersten Norden der Westlichen Hocheifel, die ein System ebener Hochflächen in 600 m Höhe NN bildet, wobei dazwischen höhere, quarzitische Waldrücken liegen. Sie wird durch mehrere Fließgewässer vielseitig zerschnitten, im Bereich des Plangebietes erfolgt dies durch den Lauf der Kyll. MANDERFELDER SCHNEIFELVORLAND – 281.11 Das Manderfelder Schneifelvorland, zu dem die südliche Spitze des Plangebietes gehört, stellt ein fast waldloses Rücken- und Riedelland mit Höhen über 570 m NN dar. Insgesamt erscheint der Raum wie ein Trog, der von zahlreichen Bächen netz- und fiederförmig zerschnitten wird. LOSHEIMER WALD – 281.21 Der Losheimer Wald bildet als querliegender, westoststreichender Höhenzug den Abschluss zur Westlichen Hocheifel. Es handelt sich um einen vollständig bewaldeten Quarzitrücken, der über 600 m NN aufragt und an der Südseite vor allem durch die Quellbachtäler der Kyll erschlossen wird. 14 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN Der Inhalt der Entwicklungs- und Festsetzungskarten sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 21 sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW. Stand: Stand: Januar 2009 15 Kreis Euskirchen – Der Landrat 1.0 LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW) Die Entwicklungsziele stellen flächendeckend das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich und entfalten keine unmittelbare Wirkung gegenüber privaten Grundstückseigentümern. Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Entwicklungsziele nach Möglichkeit beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus, dass sie in der Abwägung eingestellt, gewichtet und entsprechend ihrem Wert berücksichtigt werden. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese zur Verwirklichung der Ziele des Landschaftsplanes eingesetzt werden. Der Kreis Euskirchen hat sich das Ziel gesetzt, die Entwicklungsziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist -, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Das Plangebiet liegt im DeutschBelgischen Naturpark „Hohes Venn Eifel“., erlangen für die Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit. 1.1 ENTWICKLUNGSZIEL 1: ERHALTUNG Flächengröße : ca. 1.170,7 ha Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Das Entwicklungsziel 1 ist flächendeckend für den weitaus größten Teil des Plangebietes dargestellt. Zur Erreichung des Schutzzweckes gilt insbesondere: 16 Das Entwicklungsziel 1.1 legt das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung auf die Erhaltung natürlicher oder naturnaher Lebensräume und Strukturelemente sowie einer reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1 sind werden schwerpunktmäßig Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Schutzausweisungen Festsetzungen gemäß den §§ 19 20- 22 23 sowie 25 LG NW getroffen. Diese dienen gleichzeitig auch der Realisierung des Biotopverbundes nach § 2b LG NW. Erforderliche Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 26 LG NW stehen nicht im Widerspruch zu dem Entwicklungsziel Erhaltung, sondern dienen der Aufwertung der günstigen Ausgangssituation bzw. der Bestandssicherung. Aufgrund einer Analyse des Naturhaushaltes ist das Entwicklungsziel 1.1 in Teilziele untergliedert worden. Die unterschiedliche Ausgangssituation des Naturhaushaltes sowie der kulturlandschaftlichen Ausprägung in den verschiedenen Landschaftsräumen einschließlich deren jeweiligen Funktion im Rahmen des Biotopverbundes werden hierdurch differenziert. Hierzu zählen auch Objekte oder Flächen, die als Teil der erhaltenswerten Kulturlandschaft nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Boden-, Denkmalschutz, Wasserschutz) gesichert sind. Die unter 1.1-1 bis 1.1-3 genannten Räume tragen in besonderer Weise zur regionalen Identifikation der Menschen mit ihrer Umgebung bei und besitzen einen hohen landschaftsästhetischen Wert. , sowie Maßnahmen nach §§ 25 und 26 LG NW festgesetzt worden. Dieses Entwicklungsziel gilt für vielfältig strukturierte Landschaften, die mit naturnahen Lebensräumen und das Landschaftsbild belebenden Elementen ausgestattet oder mit Wald bedeckt sind. Zum Schutz und zur Entwicklung einzelner, zum großen Teil sehr wertvollen Biotope ist kurz- bis mittelfristig eine Extensivierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich. • Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, • Erhaltung und Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten, • Erhaltung von Bachläufen, Quellen, Kleingewässern und sonstigen Feuchtgebieten in einem naturnahen Zustand bzw. Stand: Stand: Januar 2009 17 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Wiederherstellung (Renaturierung) ausgebauter Bachläufe und naturnahe Gestaltung künstlicher Kleingewässer, • Erhaltung der Quellbereiche und Siefensysteme innerhalb des Waldes einschließlich ihrer Wasserläufe, • Entwicklung von Teilen der naturfernen, begradigten Bachabschnitte zu zusammenhängenden natürlichen Bachsystemen als Verbund, • Erhaltung der natürlichen Oberflächengestalt, Geländestufen und Böschungen, insbesondere der morphologischen Kleinstrukturen und formen in den Fluss- und Bachtälern, • Erhaltung und Ausdehnung der naturnahen Auenwaldreste, • Sicherung und Nachpflanzung von Ufergehölzen, • Erhaltung und Wiederherstellung von Grünland in den Fluss- und Bachauen, • Verringerung des Dünger- und Biozideinsatzes in den Fluss- und Bachauen auf ein der guten fachlichen Praxis entsprechendes Maß, • Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen durch Pflege oder extensive Nutzung, • Vermeidung von Erstaufforstungen auf größeren offenen Grünlandflächen im Talbereich, • Erhaltung und Pflege von Hecken, Gebüschen und Magergrünland-Hecken-Komplexen in einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft als Vernetzungselemente zu den offenen Auen der Nebensiefen und –bäche der Kyll, • Vermeidung von Nadelholz-Erstaufforstungen in größeren offenen Wiesenflächen und ggf. Beseitigung vorhandener Nadelholzforste, • Erhaltung und naturnahe Bewirtschaftung der naturnahen Laubholzbestände bzw. Waldgesellschaften, • langfristige Erhöhung des Laubholzanteils durch Umbau von Nadelholzforsten in Laubwald aus von Natur aus heimischen / bodenständigen Baumarten bzw. Umwandlung in andere naturnahe Lebensräume, Ein langfristiger Umbau von Nadelholzbeständen in bodenständige Laubholzbestände wird für Flächen mit aus naturschutzfachlicher Sicht hohem Entwicklungspotential, insbesondere Talauen und Uferbereiche, angestrebt. • Verwendung von Natur aus heimischer / bodenständiger Gehölze bei Anpflanzungen und Wiederaufforstungen, • Erhaltung von Alt- und Totholz, 18 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf • naturnahe Gestaltung der Waldränder und Entwicklung der Waldmäntel, • Vermeidung von Wegebau empfindlichen Gebieten, in ökologisch • forstlicher Wegebau nur soweit, wie er zur naturnahen Waldbewirtschaftung notwendig ist, • ehemalige Steinbrüche der Sukzession überlassen und als Sonderstandort erhalten, • Anpassung der Erholungsnutzung an die Empfindlichkeit der schutzwürdigen Biotope in Gebieten mit eingeschränkter Eignung für eine naturnahe Erholung. 1.1-1 ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN (INSBESONDERE NATURA 2000-GEBIETE), BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN Größe: ca. 144 ha Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der Erhaltung und Entwicklung besonders wertvoller Landschaftsräume sowie dem Schutz und der Förderung außerordentlich seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie Biotoptypen und Pflanzengesellschaften. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für sämtliche nachfolgend beschriebene Teilräume: Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-1 werden vor allem Schutzausweisungen gemäß § 20 LG NW festgesetzt; des Weiteren Schutzausweisungen nach den §§ 21 bis 23 sowie Festsetzungen/ Maßnahmen nach §§ 25 und 26 LG NW. − Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und seltenen Biotoptypen sowie Pflanzengesellschaften, − Erhaltung und Förderung von seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (z.T. Arten gemäß NATURA 2000 Anhang II und IV) sowie Erhaltung und Entwicklung natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie, − langfristiger Schutz und Erhaltung aller wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume, insbesondere der Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, − Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig wechselnden Strukturen, − Erhaltung der unzerschnitten Räume und Vermeidung von Zerschneidung, insbesondere zur Erhaltung der Lebensräume von Tierarten mit großflächigen Arealansprüchen wie z.B. der Wildkatze, − Lenkung der Erholungsnutzung Beachtung des Schutzregimes Lebensräume und Arten. Stand: Stand: Januar 2009 unter für Das Entwicklungsziel 1.1-1 gilt für alle Naturschutzgebiete und für Flächen, die für den landesweiten Biotopverbund von besonderer Bedeutung sind. Des Weiteren betrifft das Entwicklungsziel nach Anhang IV der FFH-Richtlinie (u.a. Bachneunauge, Groppe, Großes Mausohr, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus, SkabiosenScheckenfalter) bzw. den Anhängen der Vogelschutz-Richtlinie benannte Arten (insbesondere Schwarzstorch, Neuntöter, Rotmilan, Eisvogel, Grauspecht, Schwarzspecht). Zudem liegen in diesem Bereich schutzwürdige Biotoptypen bzw. Biotoptypenkomplexe (Naturnahe Fließgewässer, Quellbereiche, Stillgewässer, Röhrichte, Nass- und Feuchtgrünland, Magerwiesen und weiden, Trockenund Halbtrockenrasen, Bergmähwiesen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer 19 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Standorte, Auwälder). • Erhaltung und Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten, • Erhaltung von Bachläufen, Quellen, Kleingewässern und sonstigen Feuchtgebieten in einem naturnahen Zustand bzw. Wiederherstellung (Renaturierung) ausgebauter Bachläufe und naturnahe Gestaltung künstlicher Kleingewässer, • Erhaltung der Quellbereiche und Siefensysteme innerhalb des Waldes einschließlich ihrer Wasserläufe, • Entwicklung von Teilen der naturfernen, begradigten Bachabschnitte zu zusammenhängenden natürlichen Bachsystemen als Verbund, • Erhaltung der natürlichen Oberflächengestalt, Geländestufen und Böschungen, insbesondere der morphologischen Kleinstrukturen und formen in den Fluss- und Bachtälern, • Erhaltung und Ausdehnung der naturnahen Auenwaldreste, • Sicherung und Nachpflanzung von Ufergehölzen, • Erhaltung und Wiederherstellung von Grünland in den Fluss- und Bachauen, • Verringerung des Dünger- und Biozideinsatzes in den Fluss- und Bachauen auf ein der guten fachlichen Praxis entsprechendes Maß, • Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen durch Pflege oder extensive Nutzung, • Vermeidung von Erstaufforstungen auf größeren offenen Grünlandflächen im Talbereich, • Erhaltung und Pflege von Hecken, Gebüschen und Magergrünland-Hecken-Komplexen in einer landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft als Vernetzungselemente zu den offenen Auen der Nebensiefen und –bäche der Kyll, • Vermeidung von Nadelholz-Erstaufforstungen in größeren offenen Wiesenflächen und ggf. Beseitigung vorhandener Nadelholzforste, • Erhaltung und naturnahe Bewirtschaftung der naturnahen Laubholzbestände bzw. Waldgesellschaften, • langfristige Erhöhung des Laubholzanteils durch Umbau von Nadelholzforsten in Laubwald aus 20 Ein langfristiger Umbau von Nadelholzbeständen in bodenständige Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf von Natur aus heimischen / bodenständigen Baumarten bzw. Umwandlung in andere naturnahe Lebensräume, Laubholzbestände wird für Flächen mit aus naturschutzfachlicher Sicht hohem Entwicklungspotential, insbesondere Talauen und Uferbereiche, angestrebt. • Verwendung von Natur aus heimischer / bodenständiger Gehölze bei Anpflanzungen und Wiederaufforstungen, • Erhaltung von Alt- und Totholz, • naturnahe Gestaltung der Waldränder und Entwicklung der Waldmäntel, • Vermeidung von Wegebau empfindlichen Gebieten, in ökologisch • forstlicher Wegebau nur soweit, wie er zur naturnahen Waldbewirtschaftung notwendig ist, • ehemalige Steinbrüche der Sukzession überlassen und als Sonderstandort erhalten, • Anpassung der Erholungsnutzung an die Empfindlichkeit der schutzwürdigen Biotope in Gebieten mit eingeschränkter Eignung für eine naturnahe Erholung. − 1.1-2 ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN, ÜBERWIEGEND OFFENEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM REICH GEGLIEDERTEN LANDSCHAFTSBILD Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist i.w. für folgende Teilräume dargestellt: Manderfelder Schneifelvorland (Kapitel VI, Naturraum 281.11) Größe: ca. 517 ha Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: − Erhaltung und Optimierung des hohen Grünlandanteils und extensive Bewirtschaftung wertvoller Grünlandflächen (Feucht-/ Magergrünland) mit eingeschränkter Düngung, − Erhaltung und Pflege von Feuchtgrünland, − Erhaltung und Pflege von Magergrünland insbesondere an Talhängen und auf Kuppen, − Erhaltung und Pflege von Wegrändern und Feldrainen, − Erhaltung und Entwicklung der Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe und ihrer Funktion für den Biotopverbund, − Schutz und Entwicklung von Quellmulden und ihren typischen Quellfluren, Stand: Stand: Januar 2009 Brachflächen, Der Entwicklungsraum umfasst die offene, z. T. strukturreiche, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft des Plangebietes. Der Raum erstreckt nördlich des Kylltales und umfasst i.w. Grünlandbereiche. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-2 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. 21 Kreis Euskirchen – Der Landrat 22 LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf − Erhaltung des Strukturreichtums und des abwechslungsreichen Landschaftsbildes, − Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der Straßen und Wege, an Ortsrändern und Einzelgehöften, − Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen sowie Alleen, − Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, − Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von Streuobstbeständen, − Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, − Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung nicht standortgerechter, naturferner Waldbestände in standortgerechte, naturnahe Bestände, Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 1.1-3 LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung ERHALTUNG WÄLDERN Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) VON Z.T. NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN Losheimer Wald (Kap. VI, Naturraum 281.21), Größe: ca. 558… ha Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel insbesondere: − Erhaltung der wenigen naturnahen, von Buchen dominierten Laubwaldbereiche mit ihrer typischen Fauna und Flora in verschiedenen Altersund Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen Variationsbreite, durch naturnahe Waldbewirtschaftung, − Erhaltung und Vermehrung des Laubholzanteils sowie Förderung des Anteils heimischer und standortgerechter Baumarten, z.B. durch Umwandlung nicht bodenständiger Forste in naturnahe Laubwälder, − Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaften sowie Förderung der natürlichen Entwicklung von Vorwaldund Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, − Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln, Höhlenbäumen sowie Totholz, − Erhaltung der z.T. unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche durch weitmöglichste Vermeidung von weiterem Verkehrswegebau einschließlich des Baus von Forstwegen, insbesondere als Lebensraum für die Wildkatze. Von besonderem Wert ist hier die Barrierefreiheit und Unzerschnittenheit der Räume als zusammenhängender Lebensund Jagdlebensraum, − Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldmänteln und säumen im Übergangsbereich zu angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, − Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachtäler durch Umwandlung standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten, Pappeln) in Quellen, Siefen und Auen in standortgerechte Laubwälder oder Freistellung der Bachauen, − Erhaltung und Entwicklung von kleinflächig erhalten gebliebenen Erlenauwaldresten, − Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher Gewässerstrukturen, Verbesserung der Durchgängigkeit durch Beseitigung von Verrohrungen, Durchlässen und Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss gelegene), − Schutz und Entwicklung von Quellmulden und ihren typischen Quellfluren sowie von Stand: Januar 2009 Der Losheimer Wald im Norden des Plangebietes gehört zum gleichnamigen Naturraum und weist überwiegend Fichtenbestände auf. Das Entwicklungsziel 1.1-3 dient der Erhaltung und Entwicklung großer zusammenhängender Waldflächen, die über eine grundlegende Bedeutung für den Naturhaushalt verfügen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-3 werden schwerpunktmäßig Schutzausweisungen gemäß § 21 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. 23 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) naturnahen, stehenden Kleingewässern, 1.2 − Erhaltung und Pflege von kleinflächig vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in den Auen sowie von kleinflächig vorhandenem Magergrünland, − Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen sowie Erhaltung und Förderung von Ufergehölzsäumen. ANREICHERUNG EINER LANDSCHAFT MIT NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN / BIOTOPENTWICKLUNG entfällt Das Entwicklungsziel 1.2 wird für folgende Teilräume dargestellt (Manderfelder Schneifelvorland, Kapitel VI, Naturraum 281.11) Größe: ca. … ha 1.2-1 Das Manderfelder Schneifelvorland, zu dem die südliche Spitze des Plangebietes gehört, stellt ein fast waldloses Rücken- und Riedelland mit Höhen über 570 m NN dar. Insgesamt erscheint der Raum wie ein Trog, der von zahlreichen Bächen netz- und fiederförmig zerschnitten wird. GRÜNLAND SÜDLICH VON FRAUENKRON Flächengröße : ca. 44,8 ha Entwicklung und Anreicherung mit strukturierenden Landschaftselementen offener Grünlandflächen südlich von Frauenkron. Zur Verwirklichung dieses Entwicklungszieles ist der Erwerb bzw. Tausch von Grundstücken durch die öffentliche Hand bzw. der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen erforderlich (im Rahmen der Umsetzung des Landschaftsplanes). Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese entsprechend der Funktionswirkung des Eingriffs vorrangig in diesem Bereich realisiert werden. Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere: • Anlage naturnaher Hecken und Gebüsche sowie Erhaltung, Pflege und Entwicklung vorhandener Bestände, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu sichern bzw. zu entwickeln, • Anlage und Entwicklung naturnaher Hecken und Gebüsche zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und zur Optimierung des Landschaftsbildes, • Verwendung von Natur aus heimischer bodenständiger Gehölze bei Anpflanzungen, / • natürliche Entwicklung von Wildkrautsäumen entlang von Hecken und Gebüschen, • Erhaltung des vorhandenen Mager- und Feuchtgrünlandes durch Pflege oder extensive Nutzung. 24 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 1.2-2 KYLLAUE LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Flächengröße : ca. 15,6 ha Entwicklung und Anreicherung der Kyllaue zu einem mit naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Gebiet. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die Fläche des Entwicklungszieles 1.2 stellt hinsichtlich der im Plangebiet durchzuführenden Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen einen Schwerpunkt dar. Ziel ist die Förderung bzw. Wiederherstellung funktionaler Beziehungen zwischen dem Gewässer und der Aue. Zur Verwirklichung dieses Entwicklungszieles ist der Erwerb bzw. Tausch von Grundstücken durch die öffentliche Hand bzw. der Abschluss von Bewirtschaftungsverträgen (z.B. Gewässerauenprogramm des Landes NW) erforderlich. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese entsprechend der Funktionswirkung des Eingriffs vorrangig in diesem Bereich realisiert werden. Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere die • Schaffung von Retentionsräumen, • Schaffung von Gewässermäandern, • Umgestaltung / Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand, • Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand, • Verbesserung des Auencharakters durch bodenständige Gewässerbegleitpflanzungen und Anlage von Auenwald, • Entfernung nicht bodenständiger Gehölze und die Entwicklung von naturnahen und standortangepassten Ufergehölzen, • Förderung einer extensiven Grünlandnutzung in der Aue. Stand: Stand: Januar 2009 25 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 1.3 WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE; IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN LANDSCHAFT" entfällt 1.4 ENTWICKLUNGSZIEL 3: TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER SONSTIGE PLANUNGEN" Flächengröße : ca. 5,4 2,0 ha Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben über die Bauleitplanung und andere Verfahren. Für die unter "Textliche Darstellungen" aufgeführten und in der Entwicklungskarte abgegrenzten Teilräume bedeutet dieses Entwicklungsziel insbesondere: Entwicklungsziel 1.43 wird für Flächen dargestellt, die derzeitig außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, jedoch laut Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Das Entwicklungsziel 34 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur ist bis zur Realisierung der Bauleitplanung zu erhalten. In Bebauungsplänen sollen diese Landschaftselemente durch Festsetzungen gesichert werden. • Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der Bauleitplanung, • landschaftliche Bauvorhaben, Einbindung der geplanten • Verwendung von Natur aus heimischer bodenständiger Gehölze bei der Eingrünung, / • Erhaltung der prägenden, gliedernden und belebenden Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben. 26 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) Gemäß § 19 LG NW sind die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt. Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt. Befreiungen nach § 69 LG NW Zur Erreichung des jeweiligen Schutzzweckes sind die unter 2.1 und 2.2 genannten allgemeinen sowie gebietsspezifischen Verbote und Gebote notwendig. Unberührt von diesen Vorschriften bleiben: 1. die vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen: Landwirtschaft gemäß den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis, Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Dies gilt nicht für das unter 2.1.0 genannte Verbot 31, das unter 2.2.0 genannte Verbot 9 sowie die gebietsspezifischen Verbote. Von den Verboten insbesondere: unberührt bleiben • das Betretungsrecht, • die Errichtung von ortsüblichen Weide- und forstlichen Kulturzäunen (ohne Betonfundament), • der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe des Zusammenarbeitserlasses zwischen Forstbehörden und Landschaftsbehörden (RdErl. des MUNLV vom 01.09.1999, SMBL NRW Nr. 67 vom 10.12.1999), • die Durchführung der Kompensationskalkung in Abstimmung bzw. – in NSG – Stand: Stand: Januar 2009 Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Landschaftsbeirat kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises, der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48 d und e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH - Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW bleiben hiervon unberührt. 27 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung im Einvernehmen mit Landschaftsbehörde, Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) der Unteren • die Durchführung von durch die Untere Landschaftsbehörde genehmigten Exkursionen, • Maßnahmen des Jagdschutzes sowie die Versorgung von krank geschossenem oder schwerkrankem Wild. 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten oder genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 4. die im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde festgelegten Unterhaltungsmaßnahmen für Wege und Versorgungsleitungen, 5. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde erarbeiteten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden, 6. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 7. vorrübergehende errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind, 8. Untersuchungen von Altlastenverdachtsflächen sowie Sanierungen bestehender Altlasten, 9. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in einem Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, sofern der Landschaftsplan für einen bestimmten Tatbestand auf diese 28 Der Schutzstreifen der bestehenden 20-KVund 0,4-KV-Kabel und Freileitungen ist bei Pflanz- und anderen Maßnahmen, die sich aus dem Landschaftsplan ergeben, zu beachten. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Bußgeldvorschrift verweist. bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. In der Festsetzungskarte werden 87 Naturschutzgebiete und 24 aus jeweils mehreren Teilkomplexen bestehende Landschaftsschutzgebiete festgesetzt. Die Festsetzung von Naturdenkmalen und Geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß §§ 22 und 23 LG NW erfolgt in diesem Landschaftsplan nicht. Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein Biotopverbund aus ökologisch bedeutsamen Flächen aufgebaut werden. Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tierund Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG. Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind: 1. Nationalparke, 2. gesetzlich geschützte Biotope, 3. Naturschutzgebiete, 4. Gebiete im Sinne des Abschnitts IVa („Natura 2000“), 5. weitere geeignete Flächen und Elemente, wenn sie zur Erreichung des vorgenannten Zieles geeignet sind. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch nachfolgende Festsetzungen nach §§ Stand: Stand: Januar 2009 29 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 19-23, forstliche Festsetzungen nach § 25 sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW. Ferner werden FFH-Gebiete und § 62-Biotope nachrichtlich dargestellt. In den gebietsspezifischen Schutzzielen einschl. den Erläuterungsberichten werden die jeweiligen Bedeutungen und Erfordernisse auch aus der Sicht des Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder -gruppen beschrieben. Darüber hinaus sichert der Kreis Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (Kreiskulturlandschaftsprogramm). Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (UNBiodiversitätskonvention). Die Festsetzungen dienen insbesondere den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen. 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) Flächengröße : ca. 127,2 ha Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. Die Unterschutzstellung der Gebiete erfolgt gemäß § 20 a bis c LG NW. In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Verbote (Ziffer 2.1.0) sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-26 – 2.1-32) angegeben sind, sowie die Regelungen für Befreiungen und Ordnungswidrigkeiten. In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-26 bis 2.132) angegeben sind. - 30 Schutzzwecke gemäßNach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies: a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründe oder c) wegen der Seltenheit, besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles. erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Soweit - verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder - nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.1.0 Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Innerhalb der Naturschutzgebiete liegen zum Teil unterschiedlich große Biotope gem. § 62 LG NW, die von der LÖBF im Rahmen der Biotopkartierung erfasst wurden und Pauschalschutz genießen. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. In den Naturschutzgebieten wird von der Unteren Landschaftsbehörde ein Pflegeund Entwicklungsplan erarbeitet. In diesen Naturschutzgebieten bilden die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen der vorgenannte Konzepte bzw. Pläne. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW übertragen werden. Über den Schutzzweck und die festgesetzten Beschränkungen ist an geeigneter Stelle und in geeigneter Form (durch Schilder) zu informieren. Stand: Stand: Januar 2009 31 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Allgemeine Verbote In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer einem oder mehreren der nachfolgend genannten Verbote 1 bis 32 zuwiderhandelt. Insbesondere ist verboten: 1. Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW, zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:  Landungs-, Boots- und Angelstege,  am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote sowie Fischzuchtanlagen,  Dauercamping- und Zeltplätze,  Sport- und Spielplätze,  Lager- und Ausstellungsplätze,  Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Hierunter fallen nicht: ortsübliche Weidezäune oder Kulturzäune bis 1,50 m oder forstliche Kulturzäune bis 2,00 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune. vormals Nr. 5: Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 2. vormals Nr. 10: Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Gilt nicht für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr sowie für Bedienstete und Beauftragte der Unteren Landschaftsbehörde in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. 32 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. vormals in Nr. 10 enthalten (s.o.): auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot des Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, oder Warenautomaten oder mobile Verkaufsstände auf- oder abzustellen. 5. vormals Nr. 7: Feuer zu machen oder zu verursachen. 6. vormals Nr. 9 enthalten: zu zelten, zu campen oder zu lagern., Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten oder auf ihnen zu reiten. 7. vormals Nr. 21: Veranstaltungen jeder Art außerhalb der befestigten Wege oder der dafür vorgesehenen Flächen des Waldes durchzuführen. 8. vormals Nr. 19 und 20: a) Luftsport zu betreiben oder Einrichtungen für den Luftsport bereitzuhalten oder anzulegen, b) mit Luftfahrzeugen aller Art, einschließlich Heißluftballons aufsteigen zu lassen., Drachenfliedern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen, c) Motorsport zu betreiben ,und d) Modellsportgeräte zu betreiben. 9. vormals Nr. 8: Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz. Stand: Stand: Januar 2009 Gilt nicht für Verbrennung von Schlagabraum im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach Maßgabe der Pflanzen-AbfallVerordnung. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz. Hundearbeiten, die über den jagdlichen Einsatz hinausgehen (z.B. Ausbildung oder Prüfung) sind jedoch verboten. 33 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 10. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) vormals Nr. 14: Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu tauchen oder sowie die Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern. vormals Nr. 15: Wasserfahrzeuge aller Art zu betreiben. vormals Nr. 17: Fischzuchtanlagen zu verankern, installieren oder zu ändern. 11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Ufer Böschung zu verändernbeeinträchtigen (auch durch Beweidung und Tritt von Weidetieren). 12. vormals Nr. 13 und 16: 13. Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt verändernde Maßnahmen vorzunehmen. 16. Gewässer zu düngen oder zu kalken oder sonstige Veränderungen der Wasserchemie vorzunehmen. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungsoder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig. 13. vormals Nr. 18: Ffeste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) oder sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die geeignet ist, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 14. vormals Nr. 24: Biozide, organische oder mineralische Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle oder Komposte auszubringen oder zu lagern oder Mieten anzulegen. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). 15. 34 zu vormals Nr. 6 und 23: 6. Aufschüttungen, Im Einzelfall kann nach Maßgabe des gebietsspezifischen Pflegeund Entwicklungskonzeptes die Düngung von Teilflächen zugelassen werden. Verfüllungen, Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen. 23. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Felsoder Geländegestalt vorzunehmen. 16. vormals Nr. 3: ober- oder unterirdische Leitungen aller Art auch Drainageleitungen - zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 17. vormals Nr. 16 und 27: DauergGrünlandflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Aufschüttungen und Halden, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Brachflächen sind nach § 24 LG definiert. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. 18. vormals Nr. 12: Quellen oder, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören, zu verändern oder in andere Nutzungen zu überführen oder den Grundwasserspiegel zu verändern(auch durch übermäßige Beweidung / Tritt von Weidetieren). 19. vormals Nr. 25: Waldoder Forstflächen Gehölzbestände, Quellbereiche Gewässerränder zu beweiden. 20. oder, oder vormals Nr. 28: Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen. Kahlschläge von über 0,5 ha Größe pro Jahr sind verboten. Ausnahmen aus ökologischen oder forstlichen Gründen bedürfen der Zustimmung der Unteren Stand: Stand: Januar 2009 35 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Landschaftsbehörde Forstbehörde. 21. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) und der Unteren vormals Nr. 2: Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, nicht jedoch die Errichtung von Ansitzleitern. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) außerhalb des Waldes sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§ 62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten. 22. 23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen. 24. vormals Nr. 22: Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Gehölzstreifen, Sträucher, Gebüsche, Obstbäume oder wildwachsende Pflanzen gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. 25. 26. 36 vormals Nr. 30: Wildwiesen, Wildäcker oder Proßholzflächen anzulegen; Wildfütterungen vorzunehmen oder Wildfütterungsanlagen zu errichten. Ausgenommen hiervon sind Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (z. B. § 62Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen. Bei der Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in oder an Bäumen ist darauf zu achten, dass diese dadurch nicht geschädigt werden. Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur angelehnt an Feldgehölze oder Einzelbäume. Im Einzelfall können auch unbeschickte Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten nach Abstimmung mit der ULB und UJB zugelassen werden. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. vormals Nr. 29: wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. Im Rahmen des Jagdschutzes ist der Abschuss wildernder Hunde und Katzen zulässig. vormals Nr. 31: Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 27. vormals Nr. 32: Nicht von Natur aus heimische / bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder gebietsfremde TierartenPflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Unter "sonstige Pflanzen" fallen nicht die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. "Gebietsfremde Tiere" sind solche, die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes nicht ihren natürlichen Lebensraum vorfinden. Darunter fallen nicht landwirtschaftliche Nutztiere. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote: 4 (Verkaufsbuden), 12 (Grundwasser), 13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und/ oder pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt. 14 (Lagerstätten), 17 (Umbruch von Dauergrünland und Brachflächen), 18 (Beweidung von Feuchtbereichen), 19 (Waldweide), 20 (Weihnachtsbaumkulturen), 24 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: − bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden, − der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren, Stand: Stand: Januar 2009 37 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − schonende Formund Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, − das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, − die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und -fütterung. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: − bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz KULAP) auf Privatflächen:  2. (z.B. die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit Ausnahme des Verbotes 23 (Holzrückearbeiten). Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere: - der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, - Schutzmaßnahmen gegen Wild, - die Errichtung ortsüblicher 38 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Kulturzäune bis zu 2 m Höhe. 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/ III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird hingewiesen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW, mit Ausnahme der Verbote 21 (Ansitzeinrichtungen) und 22 (Wildäsungsflächen). Ordnungsgemäße insbesondere: Jagd ist − die Versorgung von geschossenem oder krankem Wild, krank schwer − Wildfütterungen in gemäß § 25 LJG NW, Notzeiten die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Es wird angestrebt mit der Jägerschaft eine freiwillige Vereinbarung über den Verzicht auf die Fallenjagd zum generellen Schutz der Wildkatze abzustimmen. − Unberührt bleibt darüber hinaus: − die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Entwicklungsplanes/ Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten/ vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. Stand: Stand: Januar 2009 39 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde. 11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Drainagebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von Trink-/ Abwasser. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- und Wasserrecht. 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zugestimmt haben. 14. das Verbrennen von Schlagabraum in der freien Landschaft entsprechend den Regelungen der Kommune mit ausdrücklicher Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde bzw. im Wald entsprechend der Regelungen 40 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) und mit Zustimmung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW. Hinweise auf Befreiungen Befreiungen nach § 69 LG NW von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. Stand: Stand: Januar 2009 41 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 42 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-276 NATURSCHUTZGEBIET "QUELLBÄCHE DES UTHSBACHES" Ba Flächengröße : ca. 3,3 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten, Die Quellbäche des Uthsbachs, der im LP “Dahlem“ unter Ziffer 2.1-1 als NSG “Wolfweid“ festgesetzt ist, liegen im Norden des Planungsraumes inmitten des von Fichtenforsten dominierten Kronenburger Losheimer Waldes. Offene Bereiche weisen eine üppige Krautschicht mit typischer Feuchtvegetation auf. Der nördliche Siefen ist durch Birkenaufwuchs geprägt. Der südliche Siefen ist mit Fichten bestanden. • zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, • zur Erhaltung und Quellbereichen, Wiederherstellung von • zur Sicherung und Erhaltung eines weitgehend naturnahen Bachtales. • zur Erhaltung und insbesondere Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: Fließgewässer, Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte, Sümpfe und Riede Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3227, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5ff.. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten allgemeinen Verboten Nr. 1 bis 32 zuwiderhandelt. Die darüber hinaus gehendenfestgesetzten gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26 LG NW sind unter Ziffer 5.0 ff festgesetzt unter. Diese sind unter Ziffer 5.1-1 und 5.1-2 festgesetzt. 5.1/2.1-27/1 und 2 Darüber hinaus gelten gebietsspezifische Verbote: − gemäß § 26 LG NW, in Abstimmung mit der Unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. folgende Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Stand: Stand: Januar 2009 43 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. 44 Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-287 NATURSCHUTZGEBIET "REMESSIEFEN" Bb, Cb Flächengröße : ca. 2,6 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten, Der schmal eingeschnittene Siefen liegt in dem von ausgedehnten Fichtenforsten dominierten Kronenburger Losheimer Wald und ist ein Zufluß der Berke. Im Oberlauf stocken Buchenüberhälter zwischen Fichten. Stellenweise ist dort Fichtenaufwuchs vorhanden. Im unteren Bereich wachsen auf feuchteren Standorten Laubgehölze (Weiden und Stieleichen); Kraut- und Strauchschicht sind ausgeprägt entwickelt. • zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, • zur Erhaltung und Optimierung des wertvollen Quell- und Bachtales. • zur Erhaltung und insbesondere Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: Fließgewässer, Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte, Sümpfe und Riede Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5ff.. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten allgemeinen Verboten Nr. 1 bis 32 zuwiderhandelt. Darüber hinaus gelten gebietsspezifische Verbote: folgende − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Stand: Stand: Januar 2009 45 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Landschaftsbehörde eine Vereinbarung getroffen werden. − 46 LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) andere der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Die darüber hinaus gehendenfestgesetzten gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26 LG NW werden festgesetzt unter Ziffer 5.0 ff konkretisiert. Diese sind unter Ziffer 5.1-3 und 5.14 festgesetzt 5.1/2.1-28/1 und 2 gemäß § 26 LG NW, in Abstimmung mit der Unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-298 NATURSCHUTZGEBIET “DERMBACH UND SCHNEPPERSIEFEN“ Bb Cb Cc Flächengröße : ca. 22,3 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten, • zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, Der Dermbach und der Schneppersiefen sowie die Nebenbäche werden in den Quellbereichen durch Altfichtenforste sowie durch in Folge von Naturverjüngung aufkommende Fichten geprägt. Einzelne Siefen liegen inmitten von Altbuchenbeständen mit Waldsimsengesellschaften. Im Süden fließt der Dermbach begradigt durch überwiegend artenreiches Grünland. Hier weist er keine uferbegleitenden Gehölzstrukturen auf. • zur Erhaltung und insbesondere Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: Fließgewässer, Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte, Sümpfe und Riede • zur Erhaltung und Optimierung von wertvollen Quell- und Bach-Tälern sowie angrenzender Talhänge, Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3227, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5ff.. . Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten allgemeinen Verboten Nr. 1 bis 32 zuwiderhandelt. Darüber hinaus gelten gebietsspezifische Verbote: − folgende Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Stand: Stand: Januar 2009 47 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 48 LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die darüber hinaus gehendenfestgesetzten gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26 LG NW werden festgesetzt unter Ziffer 5.0 ff konkretisiert. Diese sind unter Ziffer 5.1-5 bis 5.1-8 sowie 5.2-1 und 5.4-1 festgesetzt. 5.1/2.1-29/1-5 5.2/2.1-29/1 gemäß § 26 LG NW, in Abstimmung mit der Unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 2.1-3029 NATURSCHUTZGEBIET "KROMBACHTAL" Bc, Cc Flächengröße : ca. 9,4 ha LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, • zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, • zur Erhaltung und Optimierung eines kulturhistorisch und ökologisch wertvollen und großflächigen Grünlandbereiches, Die Talsohle des Krombachtales wird durch extensive artenreiche Feuchtwiesen und –weiden geprägt. Sie ist über weite Bereiche gehölzfrei. Die Hangflächen werden weitgehend extensiv beweidet oder als Mähwiesen bewirtschaftet. Die Hangkanten im oberen Abschnitt des Bachtales werden abschnittsweise durch Gehölzstrukturen aus Weißdorn, Rosen und Vogelbeere gegliedert. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor: VB-K-5604-004 • zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen Tales mit überwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergrünland, Entwicklung bachbegleitender Ufergehölze und angrenzender Talhänge, • zur Erhaltung und insbesondere Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: Fließgewässer, Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte, Sümpfe und Riede • zur Erhaltung und Wiederherstellung des Quellbereiches mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation, Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3227, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5ff.. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten allgemeinen Verboten Nr. 1 bis 32 zuwiderhandelt. Darüber hinaus gelten gebietsspezifische Verbote: Stand: Stand: Januar 2009 folgende 49 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 50 LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die darüber hinaus gehendenfestgesetzten gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26 LG NW werden festgesetzt unter Ziffer 5.0 ff konkretisiert. Diese sind unter Ziffer 5.1-9, 5.2-2 und 5.4-2 festgesetzt. 5.1/2.1-30/1 und 2 5.2/2.1-30/1 gemäß § 26 LG NW, in Abstimmung mit der Unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.1-310 NATURSCHUTZGEBIET "GRAUWACKESTEINBRÜCHE AM PREßBERG UND HANGFLÄCHEN" Bc Bd Cc Flächengröße : ca. 10,1 9,8 ha Das Gebiet stellt die ehemaligen Grauwackesteinbrüche am Preßberg und die nördlich angrenzenden Hangflächen unter Schutz. Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, • zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, • Erhalt der offenen Felsbildungen auch als wert vollen Lebensraum für Reptilien • zur Erhaltung von vegetationsarmen Standorten mit Felswänden, Abbruchkanten und Felsfluren. Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3227, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5ff.. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten allgemeinen Verboten Nr. 1 bis 32 zuwiderhandelt. Darüber hinaus werden gebietsspezifische Verbote und festgesetzt: Die ehemaligen Steinbrüche Preßberg wurden von Süden abgebaut. Hier weisen vegetationsarme Standorte Felswänden, Abbruchkanten Felsfluren am her sie mit und Die Süd-Ost-Hangflächen der ehemaligen Steinbrüche werden durch staudenreiche Pionierbestände, z.T. offene Kanten und Trockenstandorte gekennzeichnet. In Teilbereichen setzt eine Verbuschung mit Besenginster ein. Entlang der ehemaligen Wege und an den Hangkanten entstehen Vorwaldstadien (Zitterpappel, Weide, Eberesche). Die nördlich der Steinbrüche gelegenen Hangflächen werden durch extensive Magerwiesen bestimmt, welche in den Böschungsbereichen zur L17 bereits eine stärkere Verbuschung mit Besenginster aufweisen. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag) Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor : Nr. VB-K-5604-004; Biotopkataster NW Nr. BK-5604-005) folgende Gebote • Es ist verboten, die ehemaligen Steinbrüche zu nutzen. Dies schließt auch die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung ein. Des weiteren bestehen gebietsspezifische Gebote: − folgende Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Stand: Stand: Januar 2009 51 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. • Die ehemaligen Steinbrüche Sukzession zu überlassen. 52 LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf sind der Die darüber hinaus gehenden festgesetzten gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26 LG NW werden festgesetzt unter Ziffer 5.0 ff konkretisiert. Diese sind unter Ziffer 5.1-10 sowie 5.4-3 festgesetzt. 5.1/2.1-31/1 und 2 gemäß § 26 LG NW, in Abstimmung mit der Unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 2.1-321 NATURSCHUTZGEBIET "LEWERTBACH MIT NEBENBÄCHEN" Ba Ab Bb Ac Bc Bd Flächengröße : ca. 71,3 69,8 ha Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere: • zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten, unter anderem • • • • • Bärwurz (Meum athamanticum) Schmales Wollgras (Eriophorum angustifolium) cerschiedene Seggenarten (Carx flava, Carex echinatat u.a.) Bach-Nelkenwurz (Geum reivale) Heilziest (Betonica officinalis) • zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, • zur Erhaltung und Optimierung von wertvollen Quell- und Bach-Tälern sowie angrenzender Talhänge mit überwiegend extensiv genutztem Feucht- und Magergrünland bzw. -brachen sowie Resten von bachbegleitendem Ufergehölz, • Erhalt und Wiederherstellung der Bachauenbereiche und der wertvollen Magergrünlandbereiche • zur Erhaltung und insbesondere Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: Fließgewässer, Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte, Sümpfe und Riede • Erhalt der Gebüschstrukturen landschaftsgliedernde Elemente als • zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter Quellvegetation. Stand: Stand: Januar 2009 Das Naturschutzgebiet umfasst das Gewässersystem des Lewertbaches einschließlich seiner Quellbereiche und Zuflüsse (von Nord nach Süd) Sollsiefen, Klobelsiefen, Susenbach, Füllenbach, Pannesiefen und weiterer namenloser Siefen sowie die zugehörigen Tal- und Hangflächen. Abschnitte des Lewertbaches, des Sollsiefens und des Füllenbaches sind nach § 62 LG NW als geschützte Biotope ausgewiesen. Diese befinden sich allerdings größtenteils auf Hellenthaler Gemeindegebiet. Das Gewässersystem des Lewertbaches liegt zum größten Teil innerhalb des ausgedehnten, von Fichtenforsten dominierten Kronenburger Losheimer Waldes. Im Süden fließen Lewertbach und Pannesiefen durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (Grünland). Innerhalb der Fichtenforste überwiegen im oberen Abschnitt der Aue des Lewertbaches vielfältige Lebensräume. Hier sind neben Brachen offene Grünland- und Mädesüßstaudenfluren, wertvolle Nasswiesengesellschaften sowie seggen- und binsenreiche Feuchtwiesen prägend. Restflächen von Borstgrasrasen, Magerwiesen und weiden sind noch vorhanden. Der naturnah mäandrierende Bach wird von heimischen, bodenständigen Ufergehölzen gesäumt. Talabwärts nimmt der Fichtenanteil in der Aue zu. Längs einer 35 kV-Leitung werden Flächen offen gehalten. Die Quellbereiche und die meisten Nebenbäche innerhalb des Kronenburger Losheimer Waldes, so auch der Klobelsiefen und der Sollsiefen, sind durch Fichtenaufforstungen geprägt. Vereinzelt begleiten Erlen, Weiden sowie eine intakte Krautschicht die Bachläufe. Der von 53 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3227 , die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5ff.. . Weiden gesäumte Füllenbach weist dahingegen über weite Bereiche Feuchtgrünlandund Magerwiesenvorkommen auf. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten allgemeinen Verboten Nr. 1 bis 32 zuwiderhandelt. Im Süden fließt der Lewertbach durch Grünland. Bachbegleitende Gehölze sowie weitere strukturierende Sträucher bzw. Bäume sind nicht vorhanden. Die Osthangflächen des Lewertbachtales vor der Ortslage Frauenkron werden durch stark verbuschte (Ginster-) Halbtrockenrasen und freistehende Altfichten gekennzeichnet. Der Pannesiefen verläuft durch kleingehölzreiche Weideflächen. Der bachbegleitende, bis zu ca. 3m breite Gehölzsaum besteht u.a. aus Stieleiche, Weidengebüsch, Hasel und Schlehe. Der Bach führt nur temporär Wasser. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag Nrn. Folgende Biotopverbundfläche kommt in dem Gebiet vor : VB-K-5504018, VB-K-5604-005, VB-K-5604-004, VB-K-5604-002; Biotopkataster NW Nrn. BK-5504-004, BK-5504-053; Kataster der nach § 62 besonders geschützten Biotope Nrn. GB-5504001, GB-5504-002, GB-5504-003, GB5504-004, GB-5604-008, GB-5604-017) Darüber hinaus gelten gebietsspezifische Verbote: folgende − Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Die darüber hinaus gehenden festgesetzten gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26 54 gemäß § 26 LG NW, in Abstimmung mit der Unteren Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LG NW werden festgesetzt unter Ziffer 5.0 ff konkretisiert. Diese sind unter Ziffer 5.1-11 bis 5.1-14 sowie 5.4-4 festgesetzt. 5.1/2.1-32/1-5 5.2/2.1-32/1 Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: Stand: Januar 2009 55 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 2.1-332 NATURSCHUTZGEBIET "KYLLAUE" Ac Bc Bd Flächengröße : ca. 8,2 ha Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Schutzzweck : Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten, • zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, Im NSG ist die Kyll begradigt. Die Ufer sind mit Blocksteinen gesichert. Das Gewässer ist spärlich mit Erlen gesäumt. Bis auf die bachbegleitenden Gehölze sind im NSG kaum weitere strukturierende Elemente vorhanden. Im Talbereich befinden sich feuchte Wiesen und Weiden, die intensiv landwirtschaftlich genutzt werden, sowie einzelne Brachen. Die Hangflächen sind z.T. durch extensive Grünlandnutzung geprägt. Die Ausweisung als NSG erfolgt aufgrund dem engen Bezug zum FFH - Gebiet "Kyllquellgebiet". Die Hangflächen und Böschungskanten des Reinselbaches werden durch Laubgehölze mit einzelnen alten Fichtenbeständen geprägt. Die z.T. offene Grünlandstruktur wird durch trockene Hangvegetation bestimmt. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor : Nr. VB-K5604-013, VB-K-5604-004). • zur Erhaltung und Optimierung Feuchtgrünländer und Resten bachbegeleitendem Ufergehölzen. der von • zur Erhaltung und insbesondere Optimierung folgender nach § 62 LG geschützter Biotope: Fließgewässer, Nass- und Feuchtgrünland, Röhrichte, Sümpfe und Riede Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3227, die forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5ff.. . Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten allgemeinen Verboten Nr. 1 bis 32 zuwiderhandelt. Darüber hinaus gelten gebietsspezifische Verbote: − 56 folgende Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Landschaftsbehörde berechtigt, die Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die ganzjährige Beweidung von bisherigen Mähweiden oder die Nachbeweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. − Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden. − der Einsatz von Fallen, die für den Todfang von Wildkatzen geeignet sind. Die darüber hinaus gehenden festgesetzten gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26 LG NW werden festgesetzt unter Ziffer 5.0 ff konkretisiert. Diese sind unter Ziffer 5.1-15, 5.1-16 sowie 5.4-5 festgesetzt 5.1/2.1-33/1-3 5.2/2.1-33/1 gemäß § 26 LG NW, in Abstimmung mit der Unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflegeund Entwicklungskonzeptes. Die Erarbeitung des Pflege- und Entwicklungskonzeptes erfolgt durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit anderen zu beteiligenden Fachbehörden. Stand: Stand: Januar 2009 57 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Flächengröße : ca. 1.088,3 1.093,5 ha Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Die im fFolgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie zusätzliche gebietsspezifische Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-4) angegeben sind. − Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen ihrer der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschafts oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. a) Soweit - verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder - nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist – durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Allgemeine Verbote: Nach In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW sind unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW und nach 58 Unberührt von diesen Verboten bleiben die unter Ziffer 3 genannten Maßnahmen. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele - soweit hiermit eine Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Maßgaben folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den nachfolgend genannten Verboten 1 bis 19 zuwiderhandelt. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Verboten ist insbesondereInsbesondere ist verboten: 1. 1. Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern sowie Zäune und andere Einfriedungen anzulegen. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW. Ausgenommen von diesem Verbot sind: - Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auf und im unmittelbaren Zusammenhang mit Hofstellen von land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Betrieben, soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden Laubbäumen oder sonstigen landschaftsprägenden Elementen entsteht. Sie können zugelassen werden, wenn im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens das Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde hergestellt worden ist. - Nutzungsänderungen Gebäuden - Dachausbauten Dachgauben Stand: Stand: Januar 2009 und innerhalb die Errichtung Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist - durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Die Untere Landschaftsbehörde hat auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1-3 Baugesetzbuch zuzulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde hat ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2.0 genannten Eingriffe zuzulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall nicht geeignet sind, den Charakter des geschützten Gebietes zu verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 2.0 aufgeführten Regelungen über Befreiungen gemäß § 69 sowie zu den Vorschriften der §§ 48 d und e und zu § 62 LG NW. Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: Landungs-, Boots- und Angelstege am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote sowie Fischzuchtanlagen - Dauercamping- und Zeltplätze, - Sport- und Spielplätze, - Lager- und Ausstellungsplätze, - Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Hierunter fallen nicht: ortsübliche Weidezäune oder Kulturzäune bis 1,50 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune. - von von 59 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung - Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Schilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen oder der Besucherlenkung oder Information über das Schutzgebiet dienen. - Folientunnel und Folien im Gartenbau und in der Landwirtschaft. - Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau. vormals Nr. 4: Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs.1 BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 60 2. vormals Nr. 6: Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot des Befahrens oder Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, und Warenautomaten oder mobile Verkaufsstände auf- oder abzustellen. 4. vormals Nr. 12: Veranstaltungen jeder Art außerhalb der befestigten Wege oder der dafür vorgesehenen Flächen des Waldes durchzuführen. 5. vormals Nr. 10 und 11: a. Luftsport zu betreiben oder Einrichtungen für den Luftsport bereitzuhalten oder anzulegen, b. Heißluftballons aufsteigen zu lassen. b. Motorsport- und zu betreiben c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben. 6. vormals Nr. 7: stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Ufer Böschung zu verändernbeeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 7. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungsoder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen. 8. vormals Nr. 9: Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. Bestehende Drainageleitungen genießen Bestandschutz. Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) oder Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen., die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen. 9. vormals Nr. 5 und 14: 5. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen. 14. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreinigen oder die Bodenerosion zu fördern. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen. 10. vormals Nr. 2: Oober- oder unterirdische Leitungen aller Art - auch Drainageleitungen -– außerhalb von gewidmeten Straßen oder Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 11. vormals Nr. 15: Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z. B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen. Brachflächen sind nach § 24 LG NW definiert. 12. vormals Nr. 8: Quellen, oder Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenflurem zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen oder den Grundwasserspiegel zu verändern.(auch durch übermäßige Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 13. vormals Nr. 16: Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen. 14. vormals Nr. 13: Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Gehölzstreifen, Sträucher, Gebüsche, Obstbäume oder wildwachsende Pflanzen, gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Obstbäume, wild Stand: Stand: Januar 2009 Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Unberührt bleiben Pflegeschnitte im Sinne des § 64 LG NW. Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen: Danach ist es verboten, Beeren, Pilze und wild lebende Pflanzen 61 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln. Abgängige Obstgehölze zu beseitigen, außer nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde. 15. vormals Nr.17: wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 16. vormals Nr. 18: Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 17. vormals Nr. 19: Nicht bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile oder gebietsfremde sowie Tierarten Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. Im Rahmen des Jagdschutzes ist der Abschuss wildernder Hunde und Katzen zulässig. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. Unter "sonstige Pflanzen" fallen nicht die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen. "Gebietsfremde Tiere" sind solche, deren natürliches Verbreitungsgebiet nicht ganz oder teilweise in NordrheinWestfalen liegt. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: 6 (Böschungen an Gewässern) 7 (Grundwasser), 11 (Umbruch von Brachflächen), 12 (Beweidung von Feuchtbereichen), 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie 14 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: 62 − die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten, − die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, − die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist), − der Anbau von Kulturpflanzen und Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) die Haltung von Nutztieren, − schonende Formund Pflegeschnitte gemäß § 64 LG NW ganzjährig, sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − das Verbrennen von Schlagabraum entsprechend den Regelungen der Kommune, − der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, − das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, − die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs. − die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und Viehfütterung, − die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: - bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: - die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. 2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere: Stand: Stand: Januar 2009 63 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei − der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen, − der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6b LFoG NW, − Maßnahmen im Kalamitätsfall, − Maßnahmen zum gepolterten Holzes, − Schutzmaßnahmen gegen (z. B. Errichtung Wildschadenschutzzäunen), − die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, − das Verbrennen von Schlagabraum entsprechend den Regelungen des Landesbetriebes Wald und Holz NRW. Schutz Wild von Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW. Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: − die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, − Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW, − die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden, Es wird angestrebt, mit der Jägerschaft eine freiwillige Vereinbarung über den Verzicht auf die Fallenjagd zum Schutz der Wildkatze abzustimmen. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 64 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind. 11. Untersuchungen von Verdachtsflächen auf Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sportund Parkplätze. Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlage sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ausnahmen für das Verlegen von Drainageleitungen können auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt werden. 13. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte. 14. die Errichtung von Zäunen für Schalenwildgehege bis zu 2 m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen. Stand: Stand: Januar 2009 Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- und Wasserrecht. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von Trink-/Abwasser. 65 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. 66 Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Stand: Stand: Januar 2009 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 67 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OFFENLANDBEREICHE UM FRAUENKRON“ Bb, Cb, Ac, Bc, Cc, Ad, Bd LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BERK UND Flächengröße : ca. 371,9 ha Schutzzweck : Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit z.T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, • zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, • zur Erhaltung und Optimierung des Mager- und Feuchtgrünlandes, • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, welches durch den kleinflächigen Wechsel von Waldflächen, intensiv und extensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen, Siedlungen und Weilern sowie dem Gewässerreichtum in einem Gebiet mit hoher Reliefenergie geprägt ist, Das Landschaftsschutzgebiet umfasst flächendeckend den weitaus größten Teil des Offenlandes des Plangebietes. Kennzeichnend für das Gebiet sind seine abwechslungsreiche Geomorphologie, seine dörfliche Siedlungsstruktur, die bäuerliche Landwirtschaft mit einem hohen Flächenanteil an Grünlandnutzung und seine geringe Immissionsbelastung. Entlang der Wirtschaftswege wachsen häufig Hecken und Baumreihen, die das Landschaftsbild prägen. Das LSG wird von vielen Siefen und Bächen durchzogen, die größtenteils als NSG ausgewiesen sind. Damit erhält das Gebiet eine besondere Bedeutung für die regionale und überregionale Erholung, der auch mit der Ausweisung als Naturpark Rechnung getragen worden ist. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag, Nr., VB-K-5504-23, VB-K-5604-004) • wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung als Teil des Naturparks "Nordeifel". Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die allgemeinen Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5ff. Folgende Maßnahmen werden gebietsspezifisch festgesetzt 5.1/2.2-1/1 und 2 5.2/2.2-1/1 68 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2.2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „LOSHEIMER WALD“ Ba, Ab, Bb, Cb, Ac, Bc Größe: ca. 576,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW insbesondere − wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden Waldflächen mit den zahlreichen Bachtälern, − wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung, − zur Erhaltung und Optimierung der großen zusammenhängenden Waldflächen mit zum Teil hohem Laubholzanteil, − zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und Quellen sowie zur Wiederherstellung naturnaher Bachtäler und Quellbereiche, − zur Optimierung der Übergangszonen zwischen landund forstwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel), − zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für zahlreiche unter Naturschutz stehende Bachtäler, − zur Erhaltung Gesamtraumes Biotopschutz, − zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit zum Teil in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, − zur Erhaltung des Lebensraumes der Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der Bachtäler als Wanderkorridor im Verbreitungsgebiet, − wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen regional bedeutsamen Biotopverbundflächen. und Optimierung für den Arten- Der Losheimer Wald besteht überwiegend aus Fichtenkulturen, zeichnet sich aber durch zahlreiche, naturnahe und strukturreiche Bachtäler und Quellbereiche aus, die überwiegend als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Buchen- oder Eichenwaldparzellen kommen nur vereinzelt und meist sehr kleinflächig vor. Naturräumlich gehört er zur Westlichen Hocheifel. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK- des und Folgende Biotopverbundflächen kommen in dem Gebiet vor: VB-K5504-00718, VB-K-5504-021, VB-K5504-011, VB-K-5504-015, VB-K-56040014, VB-K-5604-002, VB-K-5604-003. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Stand: Stand: Januar 2009 69 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 2.2-23 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "KYLLAUE UND HÄNGE" Ac, Bc, Cc, Bd Flächengröße : ca. 144,9 145,3 ha LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Schutzzweck : Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere • zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit z.T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotopen, • zur Erhaltung und Optimierung des Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz, Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Im LSG ist die Kyll begradigt, die Ufer sind mit Blocksteinen gesichert. An einigen Abschnitten ist ein bachbegleitender Erlenund Weichholzsaum vorhanden. In der Aue kommen Feuchtweiden und –wiesen vor, die intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Stellenweise ist eine Tendenz zur Verbrachung zu erkennen. An den unteren Hangkanten der Kyll wachsen Weidengebüsche und Pappeln. Innerhalb der Ortslage Frauenkron sind die Ufer der Kyll mit Hybrid-Pappeln abgepflanzt. Die steileren Hanglagen mit hohen Anteilen an (Mager-) Grünland und Hecken werden mit unter dieser Schutzkategorie festgesetzt. Die Aue des Bettebaches wird einschließlich der angrenzenden Hangflächen mit z.T. ausgeprägten Hangkanten unter Schutz gestellt. Der Talgrund des Bettebaches wird im Norden durch artenreiche Feucht- und Bergwiesen geprägt. Die südlichen Auenbereiche werden durch feuchte Mädesüß- und Wiesenknöterichfluren gekennzeichnet. Im Westen stockt entlang eines Wirtschaftsweges eine ca. 100 m lange Hecke. (vgl. Ökologischer Fachbeitrag Nr. VB-K-5604-013, VB-K-5604-004) • zur Erhaltung und Optimierung des Mager- und Feuchtgrünlandes. • zur Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden Hecken und Gehölze. Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 19 17 sowie die allgemeinen Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 35ff Folgende Maßnahmen werden gebietsspezifisch festgesetzt 5.1/2.2-3/1 und 2 5.2/2.2-3/1. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer den vorstehend genannten allgemeinen Verboten Nr. 1 bis 19 zuwiderhandelt. Darüber hinaus ist verboten: 70 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung  Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland. Vom Umbruchverbot sind kleinflächige Kartoffeläcker sowie Gemüsekulturen, die der Selbstversorgung dienen, außerhalb der Bach- und Talauen ausgenommen. In besonders begründeten Einzelfällen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Vom Umbruchverbot sind kleinflächige Kartoffeläcker sowie Gemüsekulturen, die der Selbstversorgung dienen, außerhalb der Bach- und Talauen ausgenommen. der Umbruch von Grünlandflächen oder die Umwandlung in eine andere Nutzung verboten. Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt, wer diesem Verbot zuwiderhandelt. 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET BEFRISTUNG MIT Größe: ca. 2,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere - - zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft, zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen, zur temporären Erhaltung Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. der Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese entgegenstehende Festsetzungen trifft. Stand: Stand: Januar 2009 Das Landschaftsschutzgebiet wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggf. auch im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können. 71 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung • Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1, 3, 9 sowie 1217. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Das Landschaftsschutzgebiet wird mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hintergrund“) in der Festsetzungskarte dargestellt. Die einzelnen Flächen sind jedoch nicht nummeriert. 72 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 2.3 NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) (entfällt für diesen Landschaftsplan) 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW) (entfällt für diesen Landschaftsplan) 3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) (entfällt für diesen Landschaftsplan) Stand: Stand: Januar 2009 73 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) (entfällt für diesen Landschaftsplan) Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der Naturschutzgebiete 2.1-27 „Quellbäche des Uthsbaches“ 2.1-28 „Remessiefen “ 2.1-29 „Dermbach und Schneppersiefen“ 2.1-30 Krombachtal“ 2.1-31 „Grauwackesteibrüche am Pressberg und Hangflächen“ 2.1-32 „Lewerthbach mit Nebenbächen“ 2.1-33 „Kyllaue“ Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 LG NW die Festsetzungen in diese aufzunehmen. 74 Gemäß § 25 LG NW kann der Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG NW im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht der Landesbetrieb Wald und Holz NRW die Einhaltung der Festsetzungen. Er kann im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. Die Umsetzung der Maßnahmen in FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der Durchführungsplanung nach Maßgabe eines Waldpflegeplanes, der durch die Landesforstverwaltung erarbeitet wird. Auf bundeseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforstverwaltung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW erstellt. Die Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist entbehrlich, soweit eine entsprechende Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist. Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf den Landesbetrieb Wald und Holz zu übertragen. Vorschriften des § 11 LFoG NW über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung. Der gemeindliche Forstbetrieb kann auch zukünftig mit Maßnahmen im Gemeindewald durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt. Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 4.1 VERWENDUNG/ AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG NW): Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen werden standortgerechte Laubbaumarten, die den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Für die Wiederaufforstung bedeutet dies: 1. die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen. 2. Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt werden. Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen FFH-Lebensräume gehören, verwendet werden. Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer Arten soweit vertretbar entgegen zu wirken. Die Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Gehölzarten von bis zu 20% bleibt unberührt, soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar ist. Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial geeigneter Herkunft verwendet werden. Zweck der Festsetzungen: Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt insbesondere − zur Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen und Tierund Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, − auf Grund der positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt, − zur Erhaltung und Entwicklung Lebensstätten für Pflanzen und Tiere, − zur Erhaltung der Artenvielfalt, − zur Sicherung der Waldfunktionen. Stand: Stand: Januar 2009 von 75 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW): Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten, in Laubholzbeständen Kahlschläge von über 0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige biotopverbessernde Maßnahmen sowie Maßnahmen in Pappelbeständen. Der großflächige Abtrieb dieser Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein begrenzter Kahlschlag, wobei kahlschlagsfreie Hiebsarten wie Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-, Schirmschlag oder Kombinationen dieser Verfahren bevorzugt werden sollen. In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand. Zweck der Festsetzungen: Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere 76 − zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, − zur Förderung xylobionter Tierund Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse), − zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit Laubholzbestände für den Naturhaushalt, − zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände, − zur Sicherung der Waldfunktionen, − zur Erhaltung Wirkung. der der landschaftsästhetischen Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleiben insbesondere: Waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen − Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie − in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen (Ziffer 4.2) nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. Soweit verbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder nationale Vorschriften von den v.g. Festsetzungen nach Ziffer 4.1 und 4.2 abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn Stand: Stand: Januar 2009 77 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet. 78 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. 50.000,-€).Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 5.0 ENTWICKLUNGS-, PFLEGEERSCHLIESSUNGSMAßNAHMEN (§ 26 LG NW) Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) UND Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die förmliche Enteignung, die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse und Maßnahmen der Bodenordnung sind in den §§ 7 sowie 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren. Im Bezug auf die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen sind die nachfolgenden Vorgaben und Grundsätze zu beachten, sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt wird. Für die Naturschutzgebiete sind, soweit erforderlich, gebietsspezifische, parzellenscharfe Pflegeund Entwicklungskonzepte aufzustellen. Zur Realisierung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen innerhalb der Naturschutzgebiete und der Landschaftsschutzgebiete werden unter den Ziffern 5.1 bis 5.4 konkrete Festsetzungen getroffen. Die Umsetzung erfolgt durch vertragliche Regelungen und andere Planungen (u.a. Flurbereinigung Dahlem, Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung und Straßenplanung). Stand: Stand: Januar 2009 79 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 5.1 ANLAGE ,WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 1 LG NW) Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Erstpflegemaßnahmen: Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen vor Erreichen des Umtriebsalters vornehmlich in den Auenbereichen (auf größeren Flächen abschnittsweise) und Abtransport des Holzes und Schnittgutes, (Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW). Pflege von Hecken: Abschnittsweise alle zehn bis zwanzig Jahre "auf Stock setzen", evtl. einzelne Durchwachser belassen, seitlicher Rückschnitt je nach Erfordernis im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde; Die Maßnahme beinhaltet Entfernung von Sämlingen; größeren Flächen sollte abschnittsweise erfolgen. die bei dies auf freigestellten Flächen Anpflanzung von Natur aus heimischer / bodenständiger Laubgehölze, 80 − auf freigestellten Flächen Anpflanzung heimischer/ standortgerechter Laubgehölze. − Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder -brachen. − Umwandlung von Äckern der Niederungen in Auwald durch Anpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze oder durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz). − Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante. − Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Rohrdurchlässe und Querbauwerken und Beseitigung von Verwallungen. Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der Detailplanung sind die „Leitbilder für kleine bis mittelgroße Fließgewässer in NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW – zugrunde zu legen. Die Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Erforderliche Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) wasserrechtliche Verfahren sind vor Beginn der Renaturierungsmaßnahme durchzuführen. Die Maßnahmen werden im Rahmen und nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt. Pflege/Bewirtschaftung Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder und -säume. Die Bewirtschaftung und Pflege Grünlandflächen erfolgt biotoptypenschutzzweckabhängig und richtet sich jeweils den geltenden Richtlinien Kreiskulturlandschaftsprogramms. von und nach des Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen. Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab 1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Mahd von Kräuterund Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus. Entwicklung eines zwei bis drei Meter breiten Wildkrautsaumes , soweit möglich an beiden Seiten von Hecken, alle zwei bis drei Jahre Pflege des Saumes durch Mahd (abschnittsweise im Herbst); Rotbuchenhecken (ähnlich Monschauer Hecken): Rückschnitt alle drei bis fünf Jahre auf ca. 0,8 Meter Höhe, Erhaltung von Durchwachsern im Abstand von vier bis zehn Metern, Entnahme der Durchwachser einzelstammweise nach Erreichen der "Brennholz"-Stärke. Entwicklung von Uferrandstreifen Stand: Stand: Januar 2009 81 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) •Für eine naturnahen Entwicklung muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Entsprechend ist ein naturnaher Gewässerverlauf anzustreben, wie er bei einem entfesselten Gewässer durch Eigendynamik im Laufe der Zeit zu erwarten ist. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens kann die Gewässerbreite zwischen den Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante. Aufgrund § 26 Ziffer 1 LG NW werden die Maßnahmen 5.1/2.1-27/-1 bis 5.1/2.2-3/2-16 festgesetzt: Bei der Renaturierung der Bachläufe sind mindestens die Richtlinien des Landes für naturnahen Ausbau und Unterhaltung zu erfüllen. Die Detailplanung und Durchführung der Renaturierung der Bachläufe erfolgen im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Vor Durchführung der Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern sind die ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren durchzuführen. 82 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1- 27 „Quellbäche des Uthsbaches“ 5.1/2.1-27/1 Ba Entfernung der Fichten aus den Quellsiefen, Talauen und Nebenbächen vor Erreichen des Umtriebsalters, Abtransport des Holzes und Schnittgutes, Etablierung von bachbegleitenden Laubgehölzen durch Bepflanzung mit von Natur aus heimischen / bodenständigen Pflanzen oder durch ungestörte Sukzession In Verbindung mit § 25 LG NW Im NSG 2.1-26 – Quellbäche des Uthbaches. 5.1/2.1-27/2 Ba Fichtenanflug zurückdrängen In Verbindung mit § 25 LG NW Im NSG 2.1-26 – Quellbäche des Uthbaches. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1-28 „Remessiefen“ 5.1/-2.1-28/ 13 Cb Entfernung der Fichten aus den Quellsiefen, Talauen und Nebenbächen vor Erreichen des Umtriebsalters, Abtransport des Holzes und Schnittgutes, Etablierung von bachbegleitenden Laubgehölzen durch Bepflanzung mit von Natur aus heimischen / bodenständigen Pflanzen oder durch ungestörte Sukzession , In Verbindung mit § 25 LG NW Im NSG 2.1-27 – Remessiefen. 5.1/2.1-28/24 Cb Fichtenanflug zurückdrängen In Verbindung mit § 25 LG NW Im NSG 2.1-27 – Remessiefen. Maßnahmen im Bereich des Naturschutzgebietes 2.1- 29„Dermbnach und Schneppersiefen“ 5.1/2.1-29/15 Bb Entfernung von gebietsfremden Gehölzen vor Erreichen des Umtriebsalters, Abtransport des Holzes und Schnittgutes, Etablierung von bachbegleitenden Laubgehölzen durch Bepflanzung mit von Natur aus heimischen / bodenständigen Pflanzen oder durch ungestörte Sukzession In Verbindung mit § 25 LG NW Im NSG 2.1-28 – Dermbach und Schneppersiefen. 5.1/2.1-29/26 Bb Fichtenanflug zurückdrängen In Verbindung mit § 25 LG NW Im NSG 2.1-28 – Dermbach und Schneppersiefen. 5.1/2.1-29/37 Bb Cb Cc Renaturierung des Bachlaufes Im NSG 2.1-28 – Dermbach und Schneppersiefen. 5.1/2.1-29/48 Bb Cb Cc zur Sicherung und Entwicklung des Gewässers, Auszäunung des Bachbettes in einem fachlich erforderlichen Abstand Im NSG 2.1-28 – Dermbach und Schneppersiefen. 5.1/2.1-29/5 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhnderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Stand: Januar 2009 83 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Maßnahmen im Bereich Naturschutzgebietes 2.1-30 „Krombach“ des 5.1/2.1-30/19 Bc Cc zur Sicherung und Entwicklung des Gewässers, Auszäunung des Bachbettes in einem fachlich erforderlichen Abstand 5.1/2.1-30/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhnderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Maßnahmen im Naturschutzgebietes „Grauwackesteinbrüche Hangflächen“ Im NSG 2.1-29 Krombach. Bereich am des 2.1-31 Preßberg und 5.1/2.1-31/110 Bc Bd Cc Entfernung von Gehölzen im Böschungskanten der Magerwiesen 5.1/2.1-31/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Bereich Maßnahmen im Bereich Naturschutzgebietes 2.1-32 „Lewerttal Nebenbäche“ der Im NSG 2.1-30 Grauwackesteinbrüche am Preßberg. des und 5.1/2.1-32/111 Ba Ab Bb Ac Bc Entfernung der Fichten aus den Quellsiefen und Talauen und Nebenbäche vor Erreichen des Umtriebsalters, Abtransport des Holzes und Schnittgutes, Etablierung von bachbegleitenden Laubgehölzen durch Bepflanzung mit von Natur aus heimischen / bodenständigen Pflanzen oder durch ungestörte Sukzession. In Verbindung mit § 25 LG NW Im NSG 2.1-31- Lewertbach mit Aue innerhalb des Kronenburger Waldes. 5.1/2.1-32/12 Ba Ab Bb Ac Bc Fichtenanflug zurückdrängen In Verbindung mit § 25 LG NW Im NSG 2.1-31- Lewertbach und Nebenbäche. 5.1/2.1-32/13 Ba Ab Bb Ac Bc Bd Renaturierung des Bachlaufes Im NSG 2.1-31 Nebenbächen. Lewertbach mit 5.1/2.1-32/14 Ba Ab Bb Ac Bc Bd zur Sicherung und Entwicklung des Gewässers, Auszäunung des Bachbettes in einem fachlich erforderlichen Abstand Im NSG 2.1-31 Nebenbächen. Lewertbach mit 84 Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 5.1/2.1-32/5 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Maßnahmen im Bereich Naturschutzgebietes 2.1- 33 „Kyllaue“ Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) des 5.1/2.1-33/115 Ac Bc Bd Wiederherstellung von Biotopen durch Bachrenaturierung in verbauten Bachabschnitten Im NSG 2.1-32 Kyllaue. 5.1/2.1-33/216 Ac Bc Bd Zur Sicherung und Entwicklung des Gewässers, Auszäunung des Bachbettes in einem fachlich erforderlichen Abstand. Im NSG 2.1-32 Kyllaue. 5.1/2.1-33/3 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhnderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten 5.1/2.2-1/1 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. 5.1/2.2-3/1 eine Wiederherstellung von Biotopen durch Bachrenaturierung in verbauten Bachabschnitten, 5.1/2.2-3/2 die biotoptypenabhängige extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden, bedarf der Zustimmung der unteren Landschaftsbehörde. Stand: Stand: Januar 2009 LSG 2.2-1 „Offenlandbereiche Frauenkron und Berk“ um 85 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung 5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN UND HECKEN ETC: (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 2 LG NW) MIT KRÄUTER- UND STAUDENSÄUMEN Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Für die Anpflanzungen gelten die unter 5.0 festgesetzten Vorgaben und Grundsätze nebst Pflanzliste im Anhang II. • Anpflanzungen haben mit von Natur aus heimischen / bodenständigen Arten gemäß der nachfolgenden Pflanzliste zu erfolgen. • Bei Ergänzungen und Erweiterungen von Hecken sollen außerdem vorhandene Gehölzarten beachtet werden. • Bei der Neuanlage oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die ortsüblichen Arten zu berücksichtigen. Folgende Hinweise sind zu beachten: • bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten; • wechselnde Heckenbreite (5-15 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil, soweit für die angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar; • Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind; • bei Anlage von Gehölzstreifen und Ufergehölzen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern; Stand: Januar 2009 Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht. Die Baumreihen und Hecken sollen soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Lässt deren Breite dies nicht zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden. 86 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung • bei der Anlage von Kräuterund Staudensäumen als Puffer zwischen Hecken und landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie entlang von Wegen oder Gewässerläufen wird ein mindestens 3 m breiter Streifen aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. Der vorgelagerte Wildkrautsaum ist nach Möglichkeit nur auf Längsfurchen anzulegen und durch abschnittsweise Mahd im Herbst in den ersten 3 Jahren jährlich, später alle 3-5 Jahre zu mähen. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die Anlage der Saumbiotope dient der Vernetzung vorhandener und geplanter Lebensräume in einer ansonsten intensiv bewirtschafteten Ackerflur. Kräuter- und Staudensäume sind wichtige Lebensstätten, Rückzugsgebiete und Nahrungsquellen für Pflanzen und Tiere sind Leitlinien für die Ausbreitung von Pflanzen- und Tierarten bereichern die Landschaft und steigern das Naturerlebnis. 5.2/2.1-29/1 Cb Cc Abschnittsweise Anlage von Ufergehölzen mit Kräuter- und Staudensäumen. Im NSG 2.1-298 Dermbach nordwestlich von Berk im Bereich landwirtschaftlicher Nutzflächen. 5.2/2.1-302/1 Cc Abschnittsweise Anlage von Ufergehölzen mit Kräuter- und Staudensäumen. Im NSG 2.1-3029 Krombach. 5.2/2.1-32/1 Bc Bd Abschnittsweise Anlage von Ufergehölzen mit Kräuter- und Staudensäumen. Im NSG 2.1-321 Lewertbach nördlich von Frauenkron im Bereich landwirtschaftlicher Nutzflächen. 5.2/2.1-33/14 Ac Bc Bd Abschnittsweise Anlage von Ufergehölzen mit Kräuter- und Staudensäumen. Im LSG 2.2-2 und im NSG 2.1-332 Kyll westlich und östlich von Frauenkron bis zur Landesgrenze. 5.2-5 Cc Abschnittsweise Anlage von Ufergehölzen mit Kräuter- und Staudensäumen. Im LSG 2.2-2 Bettebachs. 5.2/2.2-1/16 Ad Bd Anlage von Flurgehölzen und Hecken mit Kräuterund Staudensäumen. Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Gehölze. Pflanzung von Natur aus heimischer/ bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen. Wegränder im LSG 2.2-1 südlich von Frauenkron mit Entwicklungsziel 2. „Offenlandbereiche um Frauenkron und Berk“ 5.2/2.2-3/1 Anreicherung des Gebietes mit gliedernden, belebenden und strukturverbessernden Elementen wie krautige Säume, Raine und Gehölze. Pflanzung von Natur aus heimischer/ bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer Strukturen. LSG 2.2-3 „Kyllaue und Hänge“ im Bereich des Für die Anpflanzungen gelten die unter 5.0 festgesetzten Vorgaben und Grundsätze nebst Pflanzliste im Anhang. Stand: Stand: Januar 2009 87 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 5.3 LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 4 LG NW) (entfällt für diesen Landschaftsplan) 5.4 PFELEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND WIDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 A.S 2 ZIFFE 5 LG NW) (entfällt für diesen Landschaftsplan) 5.5 ANLAGE VON STRUKTURENE FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 8 LG NW) (entfällt für diesen Landschaftsplan) 5.46 ALLGEMEINE BIOTOPTYPENABHÄNGIGE PFLEGEMAßNAHMEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 6 LG NW) Aufgrund § 26 Ziffer 45 LG NW werden die Maßnahmen 5.4-1 bis 5.4-6 festgesetzt: entfällt für diesen Landschaftsplan) Pflege von Grünflächen: Die Bewirtschaftung und Pflege Grünlandflächen erfolgt biotoptypenschutzzweckabhängig und richtet sich nach geltenden Richtlinien Kreiskuturlandschaftsprogrammes. von und den des 5.4-1 Cb Cc Extensive und Bewirtschaftung und Grünlandes. biotoptypenabhängige Pflege des vorhandenen Im NSG 2.1-28 Dermbach mit Aue. 5.4-2 Bb Cc Extensive und Bewirtschaftung und Grünlandes. biotoptypenabhängige Pflege des vorhandenen Im NSG 2.1-29 Krombach mit Aue. 5.4-3 Bc Bd Cc Extensive und Bewirtschaftung und Grünlandes. biotoptypenabhängige Pflege des vorhandenen Im NSG 2.1-30 Grauwackesteinbrüche am Preßberg mit Aue. 5.4-4 Bc Bd Extensive und Bewirtschaftung und Grünlandes. biotoptypenabhängige Pflege des vorhandenen Im NSG 2.1-31 Lewertbach mit Aue. 5.4-5 Ac Bc Bd Extensive und Bewirtschaftung und Grünlandes. biotoptypenabhängige Pflege des vorhandenen Im LSG 2.2-2 und im NSG 2.1-32 Kyll mit Aue. 5.4-6 Bc Extensive und Bewirtschaftung und Grünlandes. biotoptypenabhängige Pflege des vorhandenen Im LSG 2.2-2 im Bereich Bettebaches mit Aue angrenzenden Hangflächen. 88 des und Stand: Stand: Januar 2009 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer 5.5 LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANLAGE VON WANDERWEGEN, LIEGE- UND SPIELWIESEN (entfällt für diesen Landschaftsplan) Stand: Stand: Januar 2009 89 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer Textliche Darstellung Anhang II Gehölzliste Gruppe 1: Gehölze nasser Standorte. - LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) bis feucht-frischer Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Betula pubescens (Moor-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix fragilis (Bruch-Weide) An geeigneten Stellen können außerdem folgende Baumarten gepflanzt werden: Prunus padus (Trauben-Kirsche) Salix spec. (Baumweidenarten) - Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Crataegus oxyacantha (Weißdorn) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Frangula alnus (Faulbaum) Prunus spinosa (Schlehe) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix cinerea (Grau-Weide) Viburnum opulus (Wasser-Schneeball) Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener Standorte - Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Acer campestre (Feld-Ahorn) Betula pendula (Sand-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Populus tremula (Espe) Quercus robur (Stiel-Eiche) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Sorbus aucuparia (Eberesche) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) Stand: Januar 2009 90 Kreis Euskirchen – Der Landrat Planquadrat Ziffer LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) An den geeigneten Stellen können außerdem folgende Baumarten gepflanzt werden: Tilia cordata (Winter-Linde) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Prunus mahaleb (Weichsel-Kirsche) Malus sylvestris (Holzapfel) Malus domestica (Garten-Apfel) Pyrus pyraster (Holzbirne) Pyrus communis (Garten-Birne) Sorbus aria (Mehlbeere) - Sträucher: Cornus sanguinea (Hartriegel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Crataegus oxyacantha (Weißdorn) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Salix capraea (Sal-Weide) Sambucus racemosa (Trauben-Holunder) Stand: Stand: Januar 2009 91