Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
618 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
23.01.09, 04:21
Aktualisiert
23.01.09, 04:21
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Der Landrat
SATZUNG
LANDSCHAFTSPLAN 12 b
"DAHLEM WEST"
1. Änderung
Entwurf
Textliche Darstellungen und Festsetzungen
sowie Erläuterungen
Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
INHALT
Seite
INHALTSVERZEICHNIS
1
I.
PRÄAMBEL RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
4
II.
VERFAHRENSABLAUF
6
III.
PLANBESTANDTEILE
12
IV.
PLANUNGSRELEVANTE NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN
12
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGEN
12
VI.
ÜBERSICHT PLANGEBIET LP 12 b „DAHLEM WEST“
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN
14
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN
15
1.0
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT (§ 18 LG NW)
16
1.1
ENTWICKLUNGSZIEL 1:
ERHALTUNG
16
1.1.1
ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT EINEM
HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN MIT BESONDERER BEDEUTUNG
FÜR DEN BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER
NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN
19
1.1.2
ERHALTUNG EINER VIELFÄLTIG STRUKTURIERTEN ÜBERWIEGEND OFFENEN
KULTURLANDSCHAFT MIT Z:T. NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN UND EINEM
REICH GEGLEIDERTEN LANDSCHAFTSBILD
21
1.1.3
ERHALTUNG VON Z.T: NATURNAHEN UND STRUKTURREICHEN WÄLDERN
23
1.2
ENTWICKLUNGSZIEL 2:
ANREICHERUNG
EINER
NATURNAHEN LEBENSRÄUMEN / BIOTOPENTWICKLUNG
LANDSCHAFT
MIT
24
1.2-1
GRÜNLAND SÜDLICH VON FRAUENKRON
24
1.2-2
KYLLAUE
25
1.3
ENTWICKLUNGSZIEL 3:
TEMPORÄRE ERHALTUNG WIEDERHERSTELLUNG
EINER IN IHREM WIRKUNGSGEFÜGE; IHREM ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER
OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN
LANDSCHAFT"
26
„TEMPORÄRE ERHALTUNG DER JETZIGEN LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS
1.4
26
ZUR REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE BAULEITPLANUNG ODER
SONSTIGE PLANUNGEN"
Stand: Januar 2009
1
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
2.0
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT
(§§ 19-23 LG NW)
27
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
30
2.1.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR NATURSCHUTZGEBIETE
31
2.1-276
NATURSCHUTZGEBIET "QUELLBÄCHE DES UTHSBACHES"
43
2.1-287
NATURSCHUTZGEBIET "REMESSIEFEN"
45
2.1-298
NATURSCHUTZGEBIET "DERMBACH UND SCHNEPPERSIEFEN"
47
2.1-3029
NATURSCHUTZGEBIET "KROMBACHTAL"
49
2.1-310
NATURSCHUTZGEBIET "GRAUWACKESTEINBRÜCHE AM PREßBERG
UND HANGFLÄCHEN"
51
2.1-321
NATURSCHUTZGEBIET "LEWERTBACH MIT NEBENBÄCHEN"
53
2.1-332
NATURSCHUTZGEBIET "KYLLAUE"
56
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW)
58
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
58
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "DAHLEMER LAND OFFENLANDBEREICHE UM
BERK UND FRAUENKRON“
68
2.2-2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „LOSHEIMER WALD“
69
2.2-23
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET "KYLLAUE UND HÄNGE"
70
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG
71
2.3
NATURDENKMALE
73
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
73
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
3.0
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW)
73
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
4.0
4.1
2
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
VERWENDUNG7AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERST- UND
WIEDERAUFFORTSUNGEN
Stand: Stand: Januar 2009
74
75
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
4.2
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORRM DER ENDNUTZUNG
76
4.3
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
77
5.0
ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMAßNAHMEN (§ 26 LG NW)
79
5.1
ANLAGE, ODER WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE
LEBENSRÄUME (§ 26 ABS. 2 ZIFFERN 1 UND 3 LG NW)
NATURNAHER
80
5.2
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN UND ,
HECKEN ETC. (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 2 LG NW) MIT KRÄUTER- UND
STAUDENSÄUMEN
86
5.3
HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND
ANLAGEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 4 LG NW)
(ENTFÄLLT FÜR DIESEN LANDSCHAFTSPLAN)
STÖRENDER
88
5.4
PFLEGEMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND WIEDERHERSTELLUNG DES
LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 5 LG NW)
88
5.45
ALLGEMEINE BIOTOPTYPENABHÄNGIGE PFLEGEMAßNAHMEN (§ 26 ABS. 2
ZIFFER 6 LG NW)
88
5.6
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFFER ABS.
2 ZIFFER 8 LG NW)
88
Anhang I
ZU VERWENDENDE BAUM- UND STRAUCHARTEN
90
Stand: Stand: Januar 2009
BESEITIGUNG
3
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 4142e des Gesetzes zur Sicherung des
1
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW) in der Fassung der
Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), geändert durch Art. 107 des
EuroAnpG (GV. NRW. S. 708), sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des
2
Landschaftsgesetzes (DVO -LG) vom 22.10.1986 (GV. NW. S. 683), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 18.10.1994 (GV. NW. S. 934), in der derzeit gültigen Fassung aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung
basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich
nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich
aus den §§ 33 bis 41 LG NW.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW
behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 21 sowie 26 LG NW sind nach näherer
Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das
Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42 e LG NW geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 23 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den
baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für
öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der
Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§
16 Abs. 1 Satz 4 LG NW). Im vorliegenden Landschaftsplan wurde von dieser Möglichkeit jedoch kein
Gebrauch gemacht.
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart
worden sind, liegt hierin jedoch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan
irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit
ungültig.
Der Kreis beachtet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LG NW die Darstellungen des Flächennutzungsplanes,
diese werden jedoch nicht in den Landschaftsplan übernommen.
Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Abs. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP)
Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei
der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB
treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer
Kraft.
Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines
Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes
oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Die Abgrenzung des
Zusammenarbeit mit dem
und in der Karte mit einer
benannten Maßnahmen
Schutzgebiet.
räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in
Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text
identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem *
sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
1
2
4
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
2000 (GV.NRW.S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35).
vom 22. Oktober 1986 (GV NRW S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708).
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete), und
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgt aufgrund der fachlichen Gegebenheiten.
Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war,
wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes
bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
Der Satzungsgeber hat vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten Vereinen
innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bei:
-
Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten
Landschaftsbestandteilen,
Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW,
Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVPpflichtige“ Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis
besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW).
Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG
vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(FFH-Richtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die
FFH- und Vogelschutz-Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan mit Stand der Meldung
an die Europäische Kommission übernommen.
Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens
über die biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Darstellungen und Festsetzungen dienen
insbesondere den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt
von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine
Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.
Stand: Stand: Januar 2009
5
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
II. VERFAHRENSABLAUF
Aufstellungsbeschluss
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat am __14.06.2000__ die Aufstellung des
Landschaftsplanes “Dahlem West“ gemäß § 27 Abs. 1 LG NW beschlossen.
Euskirchen, den
02.04.2003
gez. Rosenke
gez. Kolvenbach
Landrat
Kreistagsmitglied
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes vom
wurde am
01./02.07.2000
Euskirchen, den
14.06.2000
ortsüblich bekannt gemacht.
02.04.2003
gez. Rosenke
Landrat
Beteiligung der Bürger
Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27 b LG NW
am
08.05.2001
Euskirchen, den
stattgefunden.
02.04.2003
gez. Rosenke
Landrat
6
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit
vom
30./31.05.2001
Euskirchen, den
bis
einschließlich 12.07.2001
stattgefunden.
02.04.2003
gez. Rosenke
Landrat
Öffentliche Auslegung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
22.05.2002
diesem Landschaftsplan zu
und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.
Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
18.06.2002
Euskirchen, den
bis einschließlich
19.07.2002
öffentlich ausgelegen.
02.04.2003
gez. Rosenke
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit
den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
Euskirchen, den
18.09.2002
hierüber entschieden.
02.04.2003
gez. Rosenke
Landrat
Stand: Stand: Januar 2009
7
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Satzungsbeschluss
Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag
des Kreises Euskirchen
in der Sitzung vom
Euskirchen, den
18.09.2002
als Satzung beschlossen.
02.04.2003
gez. Rosenke
gez. Kolvenbach
Landrat
Kreistagsmitglied
Genehmigung
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom
unter Az.
51.2 dahlem-west
Köln, den
08.07.2003
08.07.2003
genehmigt worden.
gez. Dorndorf
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -
Bekanntmachung
Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der
öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am
01.08.2003
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.
Euskirchen, den
05.08.2003
gez. Rosenke
Landrat
8
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Beschluss über die Änderung des Landschaftsplanes
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat in der Sitzung am
die Änderung
des Landschaftsplanes gemäß § 16 Abs. 2 LG NW beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Änderungsverfahren
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit
vom
bis
stattgefunden.
Euskirchen, den
Landrat
Öffentliche Auslegung im Änderungsverfahren
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
dem geänderten
Landschaftsplan zu und beschloss dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW i.V.m.
§ 29 Abs. 1 LG NW.
Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
bis
einschließlich öffentlich ausgelegen.
Euskirchen, den
Landrat
Stand: Stand: Januar 2009
9
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit
den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
hierüber entschieden.
Euskirchen, den
Landrat
Beschluss über die Satzungsänderung
Der geänderte Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des
Kreises Euskirchen in der Sitzung vom
als Satzung beschlossen.
Euskirchen, den
Landrat
Kreistagsmitglied
Anzeige des Landschaftsplanes
Die Überprüfung des Landschaftsplanes ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom
unter Az.
bestätigt worden.
Köln, den
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -
10
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Bekanntmachung
Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der
öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.
Euskirchen, den
Landrat
Stand: Stand: Januar 2009
11
Kreis Euskirchen – Der Landrat
III.
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
PLANBESTANDTEILE
Dieser Landschaftsplan besteht aus
der Festsetzungskarte mit Entwicklungszielen im Maßstab 1 : 10 000,
den textlichen Darstellungen und Festsetzungen nebst Erläuterungen.
lV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Raumordnung und Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen:
• Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995.
Landesanstalt Landesamt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung
Nordrhein-Westfalen:Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)
•
Natura 2000 Detailkarten mit Text
•
Biotopkataster
•
Besonders Kataster der besonders geschützten Biotope gemäß § 62 LG NW, Stand Dezember
2003.
Bezirksregierung Köln :
• Regionalplan Teilabschnitt Region Aachen, Neuaufstellung, Stand:2003 Gebietsentwicklungsplan
Teilabschnitt Kreis Euskirchen,
21. Planänderung, Stand 21.01.1997
• Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Dahlem
Gemeinde Dahlem:
• Flächennutzungsplan, rechtskräftige Bebauungspläne, Stand 30.04.200115.01.2009,
Amt für Agrarordnung Euskirchen
•Plan nach § 41 FlurbG der Flurbereinigung Dahlem
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE
Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5000
im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1 : 10000
(vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen).
Geltungsbereich LP Dahlem West:
Planquadrat
Blatt - Nr.
Blattname
Ab
2884
Udenbreth, van Kannshof
Ac
2882
Mertesrott
Ad
2880
Scheid
Ba
3086
Schnorrenberg
Bb
3084
Lewertsberg
Bc
3082
Frauenkron
Bd
3080
Hallschlag Nord
12
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Cb
3284
Berk Nord
Cc
3282
Berk
Karten außerhalb des Geltungsbereiches:
Planquadrat
Blatt - Nr.
Blattname
Aa
2886
Udenbreth Ost
Ca
3286
Neuhaus
Cd
3280
Kronenburger See
Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit
dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) in Anlehnung an den Kartenschnitt
der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am Rand mit Groß- und Kleinbuchstaben
versehen.
Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte
festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw.
Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer hinter dem
Bindestrich.
Stand: Stand: Januar 2009
13
Kreis Euskirchen – Der Landrat
VI.
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN
Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes
Grenze der naturräumlichen Haupteinheiten (4. Ordnung)
Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (5. Ordnung)
Das Plangebiet gehört hauptsächlich zu der Großeinheit Westeifel (28) und innerhalb dieser zu den
folgenden naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten:
281
WESTLICHE HOCHEIFEL
281.11 MANDERFELDER SCHNEIFELVORLAND
281.21 LOSHEIMER WALD
NATURRAUM
Das Gebiet des Landschaftsplanes Dahlem West gehört naturräumlich zur Westlichen Hocheifel.
Gesamträumlich zählt das Gebiet zum Rheinischen Schiefergebirge, das vorwiegend aus Sedimenten
des Devons und Unterkarbons mit Südwest-Nordost gerichtetem Faltenwurf aufgebaut ist.
WESTLICHE HOCHEIFEL – 281
Der südliche Teil des Plangebietes gehört zum äußersten Norden der Westlichen Hocheifel, die ein
System ebener Hochflächen in 600 m Höhe NN bildet, wobei dazwischen höhere, quarzitische
Waldrücken liegen. Sie wird durch mehrere Fließgewässer vielseitig zerschnitten, im Bereich des
Plangebietes erfolgt dies durch den Lauf der Kyll.
MANDERFELDER SCHNEIFELVORLAND – 281.11
Das Manderfelder Schneifelvorland, zu dem die südliche Spitze des Plangebietes gehört, stellt ein fast
waldloses Rücken- und Riedelland mit Höhen über 570 m NN dar. Insgesamt erscheint der Raum wie ein
Trog, der von zahlreichen Bächen netz- und fiederförmig zerschnitten wird.
LOSHEIMER WALD – 281.21
Der Losheimer Wald bildet als querliegender, westoststreichender Höhenzug den Abschluss zur
Westlichen Hocheifel. Es handelt sich um einen vollständig bewaldeten Quarzitrücken, der über 600 m
NN aufragt und an der Südseite vor allem durch die Quellbachtäler der Kyll erschlossen wird.
14
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
Der Inhalt der Entwicklungs- und Festsetzungskarten sowie der textlichen Darstellungen
und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 21
sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW.
Stand: Stand: Januar 2009
15
Kreis Euskirchen – Der Landrat
1.0
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT
(§ 18 LG NW)
Die
Entwicklungsziele
stellen
flächendeckend das Schwergewicht der
im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben
der Landschaftsentwicklung dar. Sie
sind ausschließlich behördenverbindlich und entfalten keine unmittelbare
Wirkung
gegenüber
privaten
Grundstückseigentümern.
Entwicklungsziele sollen bei allen
behördlichen Maßnahmen im Rahmen
der dafür geltenden gesetzlichen
Vorschriften berücksichtigt werden.
Damit wird keine strikte Beachtung von
in Landschaftsplänen festgesetzten
Entwicklungszielen verlangt. Der Norm
ist vielmehr bereits dann Genüge getan,
wenn die Entwicklungsziele nach
Möglichkeit beachtet werden. Das setzt
bei fachplanerischen Entscheidungen
voraus, dass sie in der Abwägung
eingestellt, gewichtet und entsprechend
ihrem Wert berücksichtigt werden.
Soweit sich aus Vorhaben, die der
Eingriffsregelung unterliegen Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen
diese zur Verwirklichung der Ziele des
Landschaftsplanes eingesetzt werden.
Der Kreis Euskirchen hat sich das Ziel
gesetzt, die Entwicklungsziele - soweit
hiermit
eine
Einschränkung
der
Bewirtschaftung
von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen
verbunden ist -, durch vertragliche
Vereinbarungen
in
gegenseitigem
Einvernehmen
mit
ortsansässigen
Landund
Forstwirten
bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
Das Plangebiet liegt im DeutschBelgischen Naturpark „Hohes Venn Eifel“.,
erlangen
für
die
Grundstückseigentümer keine direkte
Verbindlichkeit.
1.1
ENTWICKLUNGSZIEL 1: ERHALTUNG
Flächengröße : ca. 1.170,7 ha
Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Landschaft.
Das Entwicklungsziel 1 ist flächendeckend für den
weitaus größten Teil des Plangebietes dargestellt.
Zur
Erreichung
des
Schutzzweckes
gilt
insbesondere:
16
Das Entwicklungsziel 1.1 legt das
Schwergewicht
der
Landschaftsentwicklung
auf
die
Erhaltung
natürlicher
oder
naturnaher
Lebensräume und Strukturelemente
sowie einer reich und vielfältig
ausgestatteten Landschaft.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1 sind werden schwerpunktmäßig
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Schutzausweisungen
Festsetzungen
gemäß den §§ 19 20- 22 23 sowie 25
LG NW getroffen. Diese dienen
gleichzeitig auch der Realisierung des
Biotopverbundes nach § 2b LG NW.
Erforderliche Entwicklungs-, Pflegeund
Erschließungsmaßnahmen
im
Sinne des § 26 LG NW stehen nicht im
Widerspruch zu dem Entwicklungsziel
Erhaltung,
sondern
dienen
der
Aufwertung
der
günstigen
Ausgangssituation
bzw.
der
Bestandssicherung.
Aufgrund
einer
Analyse
des
Naturhaushaltes
ist
das
Entwicklungsziel 1.1
in
Teilziele
untergliedert
worden.
Die
unterschiedliche Ausgangssituation des
Naturhaushaltes
sowie
der
kulturlandschaftlichen Ausprägung in
den verschiedenen Landschaftsräumen
einschließlich deren jeweiligen Funktion
im Rahmen des Biotopverbundes
werden hierdurch differenziert. Hierzu
zählen auch Objekte oder Flächen, die
als
Teil
der
erhaltenswerten
Kulturlandschaft
nach
anderen
Rechtsvorschriften
(z.B.
Boden-,
Denkmalschutz,
Wasserschutz)
gesichert sind. Die unter 1.1-1 bis 1.1-3
genannten Räume tragen in besonderer
Weise zur regionalen Identifikation der
Menschen mit ihrer Umgebung bei und
besitzen
einen
hohen
landschaftsästhetischen Wert.
, sowie Maßnahmen nach §§ 25 und 26
LG NW festgesetzt worden.
Dieses Entwicklungsziel gilt für vielfältig
strukturierte Landschaften, die mit
naturnahen Lebensräumen und das
Landschaftsbild belebenden Elementen
ausgestattet oder mit Wald bedeckt
sind. Zum Schutz und zur Entwicklung
einzelner, zum großen Teil sehr
wertvollen Biotope ist kurz- bis
mittelfristig eine Extensivierung der
land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
erforderlich.
• Erhaltung, Pflege und Entwicklung von
Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt sowie
Lebensräume für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten zu schützen,
• Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Lebensräume
zur
Ergänzung
oder
Verbesserung der Biotopvernetzung und als
Pufferzone zwischen intensiv genutzten und
schützenswerten Gebieten,
• Erhaltung
von
Bachläufen,
Quellen,
Kleingewässern und sonstigen Feuchtgebieten
in
einem
naturnahen
Zustand
bzw.
Stand: Stand: Januar 2009
17
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Wiederherstellung (Renaturierung) ausgebauter
Bachläufe und naturnahe Gestaltung künstlicher
Kleingewässer,
• Erhaltung der Quellbereiche und Siefensysteme
innerhalb des Waldes einschließlich ihrer
Wasserläufe,
• Entwicklung von Teilen der naturfernen,
begradigten
Bachabschnitte
zu
zusammenhängenden
natürlichen
Bachsystemen als Verbund,
• Erhaltung der natürlichen Oberflächengestalt,
Geländestufen und Böschungen, insbesondere
der morphologischen Kleinstrukturen und formen in den Fluss- und Bachtälern,
• Erhaltung und Ausdehnung der naturnahen
Auenwaldreste,
• Sicherung und Nachpflanzung von Ufergehölzen,
• Erhaltung und Wiederherstellung von Grünland
in den Fluss- und Bachauen,
• Verringerung des Dünger- und Biozideinsatzes
in den Fluss- und Bachauen auf ein der guten
fachlichen Praxis entsprechendes Maß,
• Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen
durch Pflege oder extensive Nutzung,
• Vermeidung von Erstaufforstungen auf größeren
offenen Grünlandflächen im Talbereich,
• Erhaltung und Pflege von Hecken, Gebüschen
und Magergrünland-Hecken-Komplexen in einer
landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft als
Vernetzungselemente zu den offenen Auen der
Nebensiefen und –bäche der Kyll,
• Vermeidung von Nadelholz-Erstaufforstungen in
größeren offenen Wiesenflächen und ggf.
Beseitigung vorhandener Nadelholzforste,
• Erhaltung und naturnahe Bewirtschaftung der
naturnahen Laubholzbestände bzw. Waldgesellschaften,
• langfristige Erhöhung des Laubholzanteils durch
Umbau von Nadelholzforsten in Laubwald aus
von Natur aus heimischen / bodenständigen
Baumarten bzw. Umwandlung in andere
naturnahe Lebensräume,
Ein
langfristiger
Umbau
von
Nadelholzbeständen in bodenständige
Laubholzbestände wird für Flächen mit
aus naturschutzfachlicher Sicht hohem
Entwicklungspotential,
insbesondere
Talauen und Uferbereiche, angestrebt.
• Verwendung von Natur aus heimischer /
bodenständiger Gehölze bei Anpflanzungen und
Wiederaufforstungen,
• Erhaltung von Alt- und Totholz,
18
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
• naturnahe Gestaltung der Waldränder und
Entwicklung der Waldmäntel,
• Vermeidung von Wegebau
empfindlichen Gebieten,
in
ökologisch
• forstlicher Wegebau nur soweit, wie er zur
naturnahen Waldbewirtschaftung notwendig ist,
• ehemalige
Steinbrüche
der
Sukzession
überlassen und als Sonderstandort erhalten,
• Anpassung der Erholungsnutzung an die
Empfindlichkeit der schutzwürdigen Biotope in
Gebieten mit eingeschränkter Eignung für eine
naturnahe Erholung.
1.1-1
ERHALTUNG UND ENTWICKLUNG VON LANDSCHAFTSRÄUMEN MIT
EINEM HOHEN ANTEIL AN NATURSCHUTZGEBIETEN (INSBESONDERE
NATURA 2000-GEBIETE), BESONDERER BEDEUTUNG FÜR DEN
BIOTOPVERBUND UND VORKOMMEN SELTENER UND GEFÄHRDETER
NATURRAUMTYPISCHER PFLANZEN- UND TIERARTEN
Größe: ca. 144 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-1 dient der
Erhaltung und Entwicklung besonders
wertvoller Landschaftsräume sowie
dem Schutz und der Förderung
außerordentlich
seltener
und
gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
sowie
Biotoptypen
und
Pflanzengesellschaften.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt für
sämtliche nachfolgend beschriebene Teilräume:
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-1
werden
vor
allem
Schutzausweisungen gemäß § 20
LG NW festgesetzt; des Weiteren
Schutzausweisungen nach den §§ 21
bis
23
sowie
Festsetzungen/
Maßnahmen nach §§ 25 und 26 LG
NW.
−
Erhaltung und Entwicklung von wertvollen und
seltenen
Biotoptypen
sowie
Pflanzengesellschaften,
−
Erhaltung und Förderung von seltenen und
gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (z.T.
Arten gemäß NATURA 2000 Anhang II und IV)
sowie Erhaltung und Entwicklung natürlicher
Lebensräume
von
gemeinschaftlichem
Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie,
−
langfristiger Schutz und Erhaltung aller
wildlebenden Vögel und ihrer Lebensräume,
insbesondere der Arten nach Anhang I der
Vogelschutz-Richtlinie,
−
Erhaltung und Entwicklung der kleinräumig
wechselnden Strukturen,
−
Erhaltung der unzerschnitten Räume und
Vermeidung von Zerschneidung, insbesondere
zur Erhaltung der Lebensräume von Tierarten
mit großflächigen Arealansprüchen wie z.B.
der Wildkatze,
−
Lenkung
der
Erholungsnutzung
Beachtung
des
Schutzregimes
Lebensräume und Arten.
Stand: Stand: Januar 2009
unter
für
Das Entwicklungsziel 1.1-1 gilt für alle
Naturschutzgebiete und für Flächen, die
für den landesweiten Biotopverbund
von besonderer Bedeutung sind.
Des
Weiteren
betrifft
das
Entwicklungsziel nach Anhang IV der
FFH-Richtlinie (u.a. Bachneunauge,
Groppe,
Großes
Mausohr,
Teichfledermaus, Wasserfledermaus,
Zwergfledermaus,
SkabiosenScheckenfalter) bzw. den Anhängen
der Vogelschutz-Richtlinie benannte
Arten (insbesondere Schwarzstorch,
Neuntöter,
Rotmilan,
Eisvogel,
Grauspecht, Schwarzspecht).
Zudem liegen in diesem Bereich
schutzwürdige
Biotoptypen
bzw.
Biotoptypenkomplexe
(Naturnahe
Fließgewässer,
Quellbereiche,
Stillgewässer, Röhrichte, Nass- und
Feuchtgrünland, Magerwiesen und weiden,
Trockenund
Halbtrockenrasen,
Bergmähwiesen,
Wälder und Gebüsche trockenwarmer
19
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Standorte, Auwälder).
• Erhaltung
und
Entwicklung
naturnaher
Lebensräume
zur
Ergänzung
oder
Verbesserung der Biotopvernetzung und als
Pufferzone zwischen intensiv genutzten und
schützenswerten Gebieten,
• Erhaltung
von
Bachläufen,
Quellen,
Kleingewässern und sonstigen Feuchtgebieten
in
einem
naturnahen
Zustand
bzw.
Wiederherstellung (Renaturierung) ausgebauter
Bachläufe und naturnahe Gestaltung künstlicher
Kleingewässer,
• Erhaltung der Quellbereiche und Siefensysteme
innerhalb des Waldes einschließlich ihrer
Wasserläufe,
• Entwicklung von Teilen der naturfernen,
begradigten
Bachabschnitte
zu
zusammenhängenden
natürlichen
Bachsystemen als Verbund,
• Erhaltung der natürlichen Oberflächengestalt,
Geländestufen und Böschungen, insbesondere
der morphologischen Kleinstrukturen und formen in den Fluss- und Bachtälern,
• Erhaltung und Ausdehnung der naturnahen
Auenwaldreste,
• Sicherung und Nachpflanzung von Ufergehölzen,
• Erhaltung und Wiederherstellung von Grünland
in den Fluss- und Bachauen,
• Verringerung des Dünger- und Biozideinsatzes
in den Fluss- und Bachauen auf ein der guten
fachlichen Praxis entsprechendes Maß,
• Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen
durch Pflege oder extensive Nutzung,
• Vermeidung von Erstaufforstungen auf größeren
offenen Grünlandflächen im Talbereich,
• Erhaltung und Pflege von Hecken, Gebüschen
und Magergrünland-Hecken-Komplexen in einer
landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft als
Vernetzungselemente zu den offenen Auen der
Nebensiefen und –bäche der Kyll,
• Vermeidung von Nadelholz-Erstaufforstungen in
größeren offenen Wiesenflächen und ggf.
Beseitigung vorhandener Nadelholzforste,
• Erhaltung und naturnahe Bewirtschaftung der
naturnahen Laubholzbestände bzw. Waldgesellschaften,
• langfristige Erhöhung des Laubholzanteils durch
Umbau von Nadelholzforsten in Laubwald aus
20
Ein
langfristiger
Umbau
von
Nadelholzbeständen in bodenständige
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
von Natur aus heimischen / bodenständigen
Baumarten bzw. Umwandlung in andere
naturnahe Lebensräume,
Laubholzbestände wird für Flächen mit
aus naturschutzfachlicher Sicht hohem
Entwicklungspotential,
insbesondere
Talauen und Uferbereiche, angestrebt.
• Verwendung von Natur aus heimischer /
bodenständiger Gehölze bei Anpflanzungen und
Wiederaufforstungen,
• Erhaltung von Alt- und Totholz,
• naturnahe Gestaltung der Waldränder und
Entwicklung der Waldmäntel,
• Vermeidung von Wegebau
empfindlichen Gebieten,
in
ökologisch
• forstlicher Wegebau nur soweit, wie er zur
naturnahen Waldbewirtschaftung notwendig ist,
• ehemalige
Steinbrüche
der
Sukzession
überlassen und als Sonderstandort erhalten,
• Anpassung der Erholungsnutzung an die
Empfindlichkeit der schutzwürdigen Biotope in
Gebieten mit eingeschränkter Eignung für eine
naturnahe Erholung.
−
1.1-2
ERHALTUNG
EINER
VIELFÄLTIG
STRUKTURIERTEN,
ÜBERWIEGEND
OFFENEN KULTURLANDSCHAFT MIT Z.T.
NATURNAHEN
LEBENSRÄUMEN
UND
EINEM
REICH
GEGLIEDERTEN
LANDSCHAFTSBILD
Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist i.w. für folgende
Teilräume dargestellt:
Manderfelder
Schneifelvorland
(Kapitel
VI,
Naturraum 281.11)
Größe: ca. 517 ha
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
−
Erhaltung und Optimierung des hohen
Grünlandanteils
und
extensive
Bewirtschaftung wertvoller Grünlandflächen
(Feucht-/ Magergrünland) mit eingeschränkter
Düngung,
−
Erhaltung und Pflege von Feuchtgrünland,
−
Erhaltung und Pflege von Magergrünland
insbesondere an Talhängen und auf Kuppen,
−
Erhaltung und Pflege von
Wegrändern und Feldrainen,
−
Erhaltung
und
Entwicklung
der
Gewässerstrukturen hinsichtlich der Naturnähe
und ihrer Funktion für den Biotopverbund,
−
Schutz und Entwicklung von Quellmulden und
ihren typischen Quellfluren,
Stand: Stand: Januar 2009
Brachflächen,
Der Entwicklungsraum umfasst die
offene, z. T. strukturreiche, überwiegend
landwirtschaftlich
genutzte
Kulturlandschaft des Plangebietes. Der
Raum erstreckt nördlich des Kylltales
und umfasst i.w. Grünlandbereiche.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-2
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt.
21
Kreis Euskirchen – Der Landrat
22
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
−
Erhaltung des Strukturreichtums und des
abwechslungsreichen Landschaftsbildes,
−
Erhaltung der Gehölzstrukturen entlang der
Straßen und Wege, an Ortsrändern und
Einzelgehöften,
−
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von
Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen
sowie Alleen,
−
Erhaltung, Ergänzung und Pflege von Hecken
und Feldgehölzen,
−
Erhaltung, ggf. Ergänzung und Pflege von
Streuobstbeständen,
−
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig
aufgebauten
Waldmänteln
im
Übergangsbereich
zu
angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen,
−
Erhaltung des Waldanteils und Umwandlung
nicht
standortgerechter,
naturferner
Waldbestände in standortgerechte, naturnahe
Bestände,
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
1.1-3
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
ERHALTUNG
WÄLDERN
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
VON
Z.T.
NATURNAHEN
UND
STRUKTURREICHEN
Losheimer Wald (Kap. VI, Naturraum 281.21),
Größe: ca. 558… ha
Für diese Gebiete bedeutet das Entwicklungsziel
insbesondere:
−
Erhaltung der wenigen naturnahen, von
Buchen dominierten Laubwaldbereiche mit
ihrer typischen Fauna und Flora in
verschiedenen
Altersund
Entwicklungsstufen und in ihrer standörtlichen
Variationsbreite,
durch
naturnahe
Waldbewirtschaftung,
−
Erhaltung
und
Vermehrung
des
Laubholzanteils sowie Förderung des Anteils
heimischer und standortgerechter Baumarten,
z.B. durch Umwandlung nicht bodenständiger
Forste in naturnahe Laubwälder,
−
Förderung der Naturverjüngung aus Arten der
natürlichen
Waldgesellschaften
sowie
Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vorwaldund
Pionierwaldstadien
auf
Sukzessionsflächen,
−
Erhaltung von Altbäumen und Altholzinseln,
Höhlenbäumen sowie Totholz,
−
Erhaltung
der
z.T.
unzerschnittenen,
zusammenhängenden Waldbereiche durch
weitmöglichste Vermeidung von weiterem
Verkehrswegebau einschließlich des Baus
von
Forstwegen,
insbesondere
als
Lebensraum für
die Wildkatze.
Von
besonderem Wert ist hier die Barrierefreiheit
und Unzerschnittenheit der Räume als
zusammenhängender
Lebensund
Jagdlebensraum,
−
Erhaltung und Entwicklung von naturnahen,
stufig aufgebauten Waldmänteln und säumen
im
Übergangsbereich
zu
angrenzenden landwirtschaftlich genutzten
Flächen,
−
Erhaltung und Entwicklung naturnaher
Bachtäler
durch
Umwandlung
standortfremder Bestockungen (z.B. Fichten,
Pappeln) in Quellen, Siefen und Auen in
standortgerechte
Laubwälder
oder
Freistellung der Bachauen,
−
Erhaltung und Entwicklung von kleinflächig
erhalten gebliebenen Erlenauwaldresten,
−
Erhaltung und Entwicklung naturnaher
Fließgewässer durch Bewahrung naturnaher
Gewässerstrukturen,
Verbesserung
der
Durchgängigkeit durch Beseitigung von
Verrohrungen,
Durchlässen
und
Teichanlagen (vorrangig im Hauptschluss
gelegene),
−
Schutz und Entwicklung von Quellmulden und
ihren typischen Quellfluren sowie von
Stand: Januar 2009
Der Losheimer Wald im Norden des
Plangebietes gehört zum gleichnamigen
Naturraum und weist überwiegend
Fichtenbestände auf.
Das Entwicklungsziel 1.1-3 dient der
Erhaltung und Entwicklung großer
zusammenhängender Waldflächen, die
über eine grundlegende Bedeutung für
den Naturhaushalt verfügen.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles
1.1-3
werden
schwerpunktmäßig
Schutzausweisungen gemäß § 21 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt.
23
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
naturnahen, stehenden Kleingewässern,
1.2
−
Erhaltung und Pflege von kleinflächig
vorhandenem Nass- und Feuchtgrünland in
den
Auen
sowie
von
kleinflächig
vorhandenem Magergrünland,
−
Offenhaltung grünlandgenutzter Bachauen
sowie Erhaltung und Förderung von
Ufergehölzsäumen.
ANREICHERUNG EINER LANDSCHAFT MIT
NATURNAHEN
LEBENSRÄUMEN
/
BIOTOPENTWICKLUNG
entfällt
Das Entwicklungsziel 1.2 wird für folgende
Teilräume
dargestellt
(Manderfelder
Schneifelvorland, Kapitel VI, Naturraum 281.11)
Größe: ca. … ha
1.2-1
Das Manderfelder Schneifelvorland, zu
dem
die
südliche
Spitze
des
Plangebietes gehört, stellt ein fast
waldloses Rücken- und Riedelland mit
Höhen über 570 m NN dar. Insgesamt
erscheint der Raum wie ein Trog, der
von zahlreichen Bächen netz- und
fiederförmig zerschnitten wird.
GRÜNLAND SÜDLICH VON FRAUENKRON
Flächengröße : ca. 44,8 ha
Entwicklung und Anreicherung mit strukturierenden
Landschaftselementen offener Grünlandflächen
südlich von Frauenkron.
Zur
Verwirklichung
dieses
Entwicklungszieles ist der Erwerb bzw.
Tausch von Grundstücken durch die
öffentliche Hand bzw. der Abschluss
von
Bewirtschaftungsverträgen
erforderlich
(im
Rahmen
der
Umsetzung des Landschaftsplanes).
Soweit sich aus Vorhaben, die der
Eingriffsregelung
unterliegen,
Kompensationsverpflichtungen
ergeben, sollen diese entsprechend der
Funktionswirkung
des
Eingriffs
vorrangig in diesem Bereich realisiert
werden.
Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere:
• Anlage naturnaher Hecken und Gebüsche
sowie Erhaltung, Pflege und Entwicklung
vorhandener Bestände, um die natürliche
Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete
Tier- und Pflanzenarten zu sichern bzw. zu
entwickeln,
• Anlage und Entwicklung naturnaher Hecken und
Gebüsche zur Ergänzung oder Verbesserung
der Biotopvernetzung und zur Optimierung des
Landschaftsbildes,
• Verwendung von Natur aus heimischer
bodenständiger Gehölze bei Anpflanzungen,
/
• natürliche Entwicklung von Wildkrautsäumen
entlang von Hecken und Gebüschen,
• Erhaltung des vorhandenen Mager- und Feuchtgrünlandes durch Pflege oder extensive
Nutzung.
24
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
1.2-2
KYLLAUE
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Flächengröße : ca. 15,6 ha
Entwicklung und Anreicherung der Kyllaue zu
einem mit naturnahen Landschaftselementen reich
oder vielfältig ausgestatteten Gebiet.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die Fläche des Entwicklungszieles 1.2
stellt hinsichtlich der im Plangebiet
durchzuführenden
Entwicklungs-,
Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
einen Schwerpunkt dar. Ziel ist die
Förderung
bzw. Wiederherstellung
funktionaler Beziehungen zwischen
dem Gewässer und der Aue.
Zur
Verwirklichung
dieses
Entwicklungszieles ist der Erwerb bzw.
Tausch von Grundstücken durch die
öffentliche Hand bzw. der Abschluss
von Bewirtschaftungsverträgen (z.B.
Gewässerauenprogramm des Landes
NW) erforderlich.
Soweit sich aus Vorhaben, die der
Eingriffsregelung unterliegen,
Kompensationsverpflichtungen
ergeben, sollen diese entsprechend der
Funktionswirkung des Eingriffs
vorrangig in diesem Bereich realisiert
werden.
Dieses Entwicklungsziel bedeutet insbesondere
die
•
Schaffung von Retentionsräumen,
•
Schaffung von Gewässermäandern,
•
Umgestaltung / Entwicklung des
Gewässerbettes in einen naturnahen
Zustand,
•
Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
•
Verbesserung des Auencharakters durch
bodenständige
Gewässerbegleitpflanzungen und Anlage
von Auenwald,
•
Entfernung nicht bodenständiger Gehölze und
die Entwicklung von naturnahen und
standortangepassten Ufergehölzen,
•
Förderung einer extensiven Grünlandnutzung
in der Aue.
Stand: Stand: Januar 2009
25
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
1.3
WIEDERHERSTELLUNG EINER IN IHREM
WIRKUNGSGEFÜGE; IHREM
ERSCHEINUNGSBILD ODER IHRER
OBERFLÄCHENSTRUKTUR GESCHÄDIGTEN
ODER STARK VERNACHLÄSSIGTEN
LANDSCHAFT"
entfällt
1.4
ENTWICKLUNGSZIEL 3: TEMPORÄRE
ERHALTUNG DER JETZIGEN
LANDSCHAFTSSTRUKTUR BIS ZUR
REALISIERUNG VON VORHABEN ÜBER DIE
BAULEITPLANUNG ODER SONSTIGE
PLANUNGEN"
Flächengröße : ca. 5,4 2,0 ha
Temporäre
Erhaltung
der
jetzigen
Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von
Vorhaben über die Bauleitplanung und andere
Verfahren.
Für
die
unter
"Textliche
Darstellungen"
aufgeführten und in der Entwicklungskarte
abgegrenzten
Teilräume
bedeutet
dieses
Entwicklungsziel insbesondere:
Entwicklungsziel 1.43 wird für Flächen
dargestellt, die derzeitig außerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile
und
des
Geltungsbereiches
der
Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW)
liegen,
jedoch
laut
Flächennutzungsplan in Zukunft einer
baulichen Nutzung zugeführt werden
sollen.
Das Entwicklungsziel 34 widerspricht
nicht der vorgesehenen Entwicklung
der Bauleitplanung. Die derzeitige
Landschaftsstruktur
ist
bis
zur
Realisierung der Bauleitplanung zu
erhalten.
In Bebauungsplänen sollen diese
Landschaftselemente
durch
Festsetzungen gesichert werden.
• Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur
bis zur Realisierung der Bauleitplanung,
• landschaftliche
Bauvorhaben,
Einbindung
der
geplanten
• Verwendung von Natur aus heimischer
bodenständiger Gehölze bei der Eingrünung,
/
• Erhaltung der prägenden, gliedernden und
belebenden Landschaftsbestandteile bei der
Realisierung von Bauvorhaben.
26
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.0
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON
NATUR UND LANDSCHAFT
(§§ 19-23 LG NW)
Gemäß § 19 LG NW sind die im öffentlichen
Interesse besonders zu schützenden Teile von
Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG
NW festgesetzt.
Der Schutz von besonders geschützten
Biotopen nach § 62 LG NW bleibt
unberührt.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Zur Erreichung des jeweiligen Schutzzweckes sind
die unter 2.1 und 2.2 genannten allgemeinen
sowie gebietsspezifischen Verbote und Gebote
notwendig. Unberührt von diesen Vorschriften
bleiben:
1.
die vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes
rechtmäßig
ausgeübten
Nutzungen:
Landwirtschaft gemäß den Grundsätzen der
guten fachlichen Praxis, Forstwirtschaft,
Fischerei und Jagd in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang.
Dies gilt nicht für das unter 2.1.0 genannte
Verbot 31, das unter 2.2.0 genannte Verbot 9
sowie die gebietsspezifischen Verbote.
Von den Verboten
insbesondere:
unberührt
bleiben
• das Betretungsrecht,
• die Errichtung von ortsüblichen Weide- und
forstlichen Kulturzäunen (ohne Betonfundament),
• der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe des
Zusammenarbeitserlasses
zwischen
Forstbehörden und Landschaftsbehörden
(RdErl. des MUNLV vom 01.09.1999,
SMBL NRW Nr. 67 vom 10.12.1999),
• die Durchführung der Kompensationskalkung in Abstimmung bzw. – in NSG –
Stand: Stand: Januar 2009
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach §
69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa)
zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der
Landschaftsbeirat
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen,
dass
die
Vertretungskörperschaft des Kreises,
der kreisfreien Stadt oder ein von ihr
beauftragter Ausschuss über den
Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die
Vertretungskörperschaft
oder
der
Ausschuss
den Widerspruch für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt
gehalten,
darf
die
Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren Landschaftsbehörde erteilt
werden. Für die Befreiung von den
Geboten und Verboten der forstlichen
Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend
von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere
Forstbehörde
zuständig.
Sie
entscheidet im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48 d und e LG
NW
(Verfahrensvorschriften
bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH - Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
bleiben hiervon unberührt.
27
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
im Einvernehmen mit
Landschaftsbehörde,
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
der
Unteren
• die Durchführung von durch die Untere
Landschaftsbehörde
genehmigten
Exkursionen,
• Maßnahmen des Jagdschutzes sowie die
Versorgung von krank geschossenem oder
schwerkrankem Wild.
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist,
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten oder genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,
4.
die im Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde
festgelegten
Unterhaltungsmaßnahmen für Wege und
Versorgungsleitungen,
5.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
aufgrund eines im Einvernehmen mit der
Unteren Landschaftsbehörde erarbeiteten
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt
werden,
6.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde
nachträglich
unverzüglich anzuzeigen.
7.
vorrübergehende errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur
Ermittlung
der
Grundlagen
der
Wasserwirtschaft erforderlich sind,
8.
Untersuchungen
von
Altlastenverdachtsflächen sowie Sanierungen
bestehender Altlasten,
9.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandsschutzes in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in einem
Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot
zuwiderhandelt, sofern der Landschaftsplan für
einen
bestimmten
Tatbestand
auf
diese
28
Der Schutzstreifen der bestehenden
20-KVund
0,4-KV-Kabel
und
Freileitungen ist bei Pflanz- und
anderen Maßnahmen, die sich aus dem
Landschaftsplan ergeben, zu beachten.
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €
geahndet werden. Gegenstände, die
zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Bußgeldvorschrift verweist.
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 wird nicht
angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
In der Festsetzungskarte werden 87
Naturschutzgebiete und 24 aus jeweils
mehreren Teilkomplexen bestehende
Landschaftsschutzgebiete festgesetzt.
Die Festsetzung von Naturdenkmalen
und Geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß §§ 22 und 23 LG NW
erfolgt in diesem Landschaftsplan nicht.
Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein
Biotopverbund
aus
ökologisch
bedeutsamen
Flächen
aufgebaut
werden.
Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tierund Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume
und Lebensgemeinschaften sowie die
Bewahrung, Wiederherstellung und
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen.
Der
Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz
des europäischen Netzes „Natura 2000“
im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie
92/43/EWG.
Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen,
Verbindungsflächen
und
Verbindungselementen.
Bestandteile des Biotopverbunds sind:
1. Nationalparke,
2. gesetzlich geschützte Biotope,
3. Naturschutzgebiete,
4. Gebiete im Sinne des Abschnitts IVa
(„Natura 2000“),
5. weitere geeignete Flächen und
Elemente, wenn sie zur Erreichung des
vorgenannten Zieles geeignet sind.
Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16
durch Festsetzung geeigneter Gebiete
im Sinne des § 19, durch langfristige
Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz)
oder andere geeignete Maßnahmen
rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch
nachfolgende Festsetzungen nach §§
Stand: Stand: Januar 2009
29
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
19-23, forstliche Festsetzungen nach §
25 sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW. Ferner werden FFH-Gebiete und §
62-Biotope nachrichtlich dargestellt. In
den gebietsspezifischen Schutzzielen
einschl. den Erläuterungsberichten
werden die jeweiligen Bedeutungen und
Erfordernisse auch aus der Sicht des
Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder
-gruppen beschrieben.
Darüber hinaus sichert der Kreis
Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen
im
Rahmen
des
Vertragsnaturschutzes
(Kreiskulturlandschaftsprogramm).
Ebenso
unterstützt
der
Kreis
Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich
verbindlichen Übereinkommens über
die
biologische
Vielfalt
(UNBiodiversitätskonvention). Die Festsetzungen dienen insbesondere den in
den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention
formulierten Verpflichtungen, z.B. zum
Erhalt von Arten und Lebensräumen
und zur nachhaltigen Nutzung der
natürlichen Ressourcen.
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
Flächengröße : ca. 127,2 ha
Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen
festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.
Die Unterschutzstellung der Gebiete erfolgt gemäß
§ 20 a bis c LG NW.
In
den
Naturschutzgebieten
gelten
die
nachfolgend aufgeführten allgemeinen Verbote
(Ziffer
2.1.0)
sowie
die
zusätzlichen
gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei
den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-26
– 2.1-32) angegeben sind, sowie die Regelungen
für Befreiungen und Ordnungswidrigkeiten.
In
den
Naturschutzgebieten
gelten
die
nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Hinweise auf Befreiungen,
−
Regelungen
bei
Ordnungswidrigkeiten
sowie
die
zusätzlichen
gebietsspezifischen
Gebote und Verbote, die bei den einzelnen
Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-26 bis 2.132) angegeben sind.
-
30
Schutzzwecke gemäßNach § 20 LG
NW
werden
Naturschutzgebiete
festgesetzt, soweit dies:
a)
zur
Erhaltung
von
Lebensgemeinschaften
oder
Biotopen bestimmter wildlebender
Tier- und Pflanzenarten,
b)
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder erdgeschichtlichen Gründe
oder
c)
wegen der Seltenheit, besondere
Eigenart
oder
hervorragende
Schönheit einer Fläche oder eines
Landschaftsbestandteiles.
erforderlich ist. Die Festsetzung ist
auch zulässig zur Herstellung oder
Wiederherstellung
einer
Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte
im Sinne von Buchstabe a.
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Soweit
- verbindliche
europarechtliche
Vorschriften, die in nationales Recht
umgesetzt wurden oder umzusetzen sind,
oder
- nationale Vorschriften
von
den
v.g.
allgemeinen
und
gebietsspezifischen Verboten abweichende
weitergehende Bestimmungen insbesondere
zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder
Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von
Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar
und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.1.0
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Innerhalb der Naturschutzgebiete liegen
zum Teil unterschiedlich große Biotope
gem. § 62 LG NW, die von der LÖBF im
Rahmen der Biotopkartierung erfasst
wurden und Pauschalschutz genießen.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURSCHUTZGEBIETE
Die Umsetzung der zur Erreichung des
Schutzzwecks
vorgesehenen
Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5)
erfolgt
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen, parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
In den Naturschutzgebieten wird von
der Unteren Landschaftsbehörde ein
Pflegeund
Entwicklungsplan
erarbeitet.
In
diesen
Naturschutzgebieten bilden die vom
Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW
(LANUV)
erarbeiteten
Schutzziele
und
Maßnahmen die Grundlagen der
vorgenannte Konzepte bzw. Pläne.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele - soweit
hiermit
eine
Einschränkung
der
Bewirtschaftung
von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen
verbunden ist, durch vertragliche
Vereinbarungen mit ortsansässigen
Landund
Forstwirten
bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
Die Durchführung aller forstlichen
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
im Privatwald einschließlich des
Abschlusses vertraglicher Regelungen
soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz
2 LG NW auf den Landesbetrieb Wald
und Holz NRW übertragen werden.
Über den Schutzzweck und die
festgesetzten Beschränkungen ist an
geeigneter Stelle und in geeigneter
Form (durch Schilder) zu informieren.
Stand: Stand: Januar 2009
31
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Allgemeine Verbote
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1
LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder
die
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese
unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem
Landschaftsgesetz.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer einem oder mehreren der
nachfolgend genannten Verbote 1 bis 32
zuwiderhandelt.
Insbesondere ist verboten:
1.
Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner
baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige
bedürfen - sowie Werbeanlagen im Sinne
des § 13 Abs. 1 BauO NW, zu errichten, zu
ändern oder deren Nutzung zu ändern sowie
Zäune und andere Einfriedungen anzulegen.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
Landungs-, Boots- und Angelstege,
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote
sowie
Fischzuchtanlagen,
Dauercamping- und Zeltplätze,
Sport- und Spielplätze,
Lager- und Ausstellungsplätze,
Zäune und andere aus Baustoffen
oder
Bauteilen
hergestellte
Einfriedungen.
Hierunter
fallen
nicht: ortsübliche Weidezäune oder
Kulturzäune bis 1,50 m oder
forstliche Kulturzäune bis 2,00 m
Höhe aus Draht, Stacheldraht oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune.
vormals Nr. 5:
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1
BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht
gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten,
anzubringen oder zu ändern.
2.
vormals Nr. 10:
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder
Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen,
zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.
Gilt nicht für den land- und
forstwirtschaftlichen Verkehr sowie für
Bedienstete und Beauftragte der
Unteren
Landschaftsbehörde
in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
32
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf
ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren
ist es verboten, Felsbereiche zu betreten,
sowie
zu
klettern
oder
Klettersport
auszuüben.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und
Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung
ihrer dienstlichen Obliegenheiten.
3.
vormals in Nr. 10 enthalten (s.o.):
auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und
Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu
reparieren oder zu reinigen.
Das Verbot des Abstellens gilt nicht für
Bedienstete und Beauftragte der Behörden in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
4.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen,
oder
Warenautomaten
oder
mobile
Verkaufsstände auf- oder abzustellen.
5.
vormals Nr. 7:
Feuer zu machen oder zu verursachen.
6.
vormals Nr. 9 enthalten:
zu zelten, zu campen oder zu lagern.,
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten
oder auf ihnen zu reiten.
7.
vormals Nr. 21:
Veranstaltungen jeder Art außerhalb der
befestigten
Wege
oder
der
dafür
vorgesehenen
Flächen
des
Waldes
durchzuführen.
8.
vormals Nr. 19 und 20:
a) Luftsport zu betreiben oder Einrichtungen
für den Luftsport bereitzuhalten oder
anzulegen,
b) mit
Luftfahrzeugen
aller
Art,
einschließlich Heißluftballons aufsteigen
zu
lassen.,
Drachenfliedern
oder
Gleitschirmen zu starten oder zu landen,
c) Motorsport zu betreiben ,und
d) Modellsportgeräte zu betreiben.
9.
vormals Nr. 8:
Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit
sich zu führen und Hundesportübungen
durchzuführen.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen
Einsatz und Hütehunde im Einsatz.
Stand: Stand: Januar 2009
Gilt nicht für Verbrennung von
Schlagabraum
im
Rahmen
der
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach
Maßgabe
der
Pflanzen-AbfallVerordnung.
Innerhalb
des
Waldes
sind
Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4
Landesforstgesetz geregelt.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im
jagdlichen Einsatz. Hundearbeiten, die
über
den
jagdlichen
Einsatz
hinausgehen (z.B. Ausbildung oder
Prüfung) sind jedoch verboten.
33
Kreis Euskirchen – Der Landrat
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Ziffer
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Textliche Darstellung
10.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
vormals Nr. 14:
Wasserflächen zu befahren, hier zu baden,
zu tauchen oder sowie die Eisflächen zu
betreten oder zu befahren, Einrichtungen für
den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen,
zur Verfügung zu stellen oder zu ändern.
vormals Nr. 15:
Wasserfahrzeuge aller Art zu betreiben.
vormals Nr. 17:
Fischzuchtanlagen
zu
verankern,
installieren oder zu ändern.
11.
stehende
oder
fließende
Gewässer
einschließlich Fischteiche anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen oder deren Ufer
Böschung
zu
verändernbeeinträchtigen
(auch durch Beweidung und Tritt von
Weidetieren).
12.
vormals Nr. 13 und 16:
13. Bewässerungs-, Entwässerungs- oder
andere den Wasserhaushalt verändernde
Maßnahmen vorzunehmen.
16. Gewässer zu düngen oder zu kalken
oder
sonstige
Veränderungen
der
Wasserchemie vorzunehmen.
den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-,
Entwässerungsoder
andere den Wasserhaushalt oder die
Wasserchemie verändernde Maßnahmen auch
durch
die
Verlegung
von
Drainageleitungen - vorzunehmen. Die
Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in
Trockenzeiten ist in bisheriger Art und
bisherigem Umfang zulässig.
13.
vormals Nr. 18:
Ffeste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum)
oder sowie Gegenstände, die geeignet sind,
den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt
erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen,
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen, die
geeignet ist, den Natur-, Boden- oder
Wasserhaushalt zu beeinträchtigen.
14.
vormals Nr. 24:
Biozide, organische oder mineralische
Dünger,
Gülle,
Jauche,
Festmist,
Klärschlamm, Grünabfälle oder Komposte
auszubringen oder zu lagern oder Mieten
anzulegen.
landwirtschaftliche Produkte zu lagern
(Strohlager, Mieten).
15.
34
zu
vormals Nr. 6 und 23:
6. Aufschüttungen,
Im Einzelfall kann nach Maßgabe des
gebietsspezifischen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes die Düngung
von Teilflächen zugelassen werden.
Verfüllungen,
Stand: Stand: Januar 2009
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Planquadrat
Ziffer
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Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Sprengungen
oder
sonstige
Veränderungen
der
Bodengestalt
vorzunehmen.
23. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu
verunreinigen oder die Bodenerosion zu
fördern.
Verfestigungen,
Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Sprengungen
oder
sonstige Veränderungen der Boden-, Felsoder Geländegestalt vorzunehmen.
16.
vormals Nr. 3:
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art auch Drainageleitungen - zu verlegen, zu
errichten oder zu ändern.
17.
vormals Nr. 16 und 27:
DauergGrünlandflächen umzubrechen oder
in eine andere Nutzung umzuwandeln.oder
Brachflächen umzubrechen oder in eine
andere Nutzung umzuwandeln.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt
wird
auch
die
Veränderung
oder
Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie
z.B. Böschungen, Geländesenken,
Aufschüttungen und Halden, Täler oder
Terrassenkanten verstanden.
Brachflächen sind nach § 24 LG
definiert.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung
sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der
Landwirtschaftskammer NRW als solches
angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen
auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum
Anbau von Gras in Kombination mit den
typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt
werden und mindestens 5 Jahre lang nicht
Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes
sind
(5-Jahres-Regelung).
Nicht
zum
Dauergrünland zählt der ununterbrochene
Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das
Wechselgrünland.
18.
vormals Nr. 12:
Quellen oder, Quellsümpfe, Seggenrieder
oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu
zerstören, zu verändern oder in andere
Nutzungen zu überführen oder den
Grundwasserspiegel zu verändern(auch
durch übermäßige Beweidung / Tritt von
Weidetieren).
19.
vormals Nr. 25:
Waldoder
Forstflächen
Gehölzbestände,
Quellbereiche
Gewässerränder zu beweiden.
20.
oder,
oder
vormals Nr. 28:
Wald
umzuwandeln,
Erstaufforstungen
vorzunehmen,
Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen
außerhalb
des
Waldes
anzulegen.
Kahlschläge von über 0,5 ha Größe pro Jahr
sind verboten. Ausnahmen aus ökologischen
oder forstlichen Gründen bedürfen der
Zustimmung
der
Unteren
Stand: Stand: Januar 2009
35
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
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Textliche Darstellung
Landschaftsbehörde
Forstbehörde.
21.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
und
der
Unteren
vormals Nr. 2:
Errichtung von Hochsitzen außerhalb des
Waldes, nicht jedoch die Errichtung von
Ansitzleitern.
Hochsitze (geschlossene Kanzeln) außerhalb
des Waldes sowie offene Ansitzleitern in
sensiblen
Bereichen
(§
62-Biotopen,
landschaftlich exponierten Kuppen und
Auen) zu errichten.
22.
23.
Holzrückearbeiten
mit
Motorfahrzeugen
außerhalb der Wege und Rückegassen/
Rückelinien vorzunehmen.
24.
vormals Nr. 22:
Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen,
Hecken,
Feldoder
Ufergehölze,
Gehölzstreifen,
Sträucher,
Gebüsche,
Obstbäume oder wildwachsende Pflanzen
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben,
abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem
Bestand zu gefährden.
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken,
Feldoder
Ufergehölze,
Obstbäume,
wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben,
abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem
Bestand zu gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die Untere
Landschaftsbehörde zulässig.
25.
26.
36
vormals Nr. 30:
Wildwiesen, Wildäcker oder Proßholzflächen
anzulegen; Wildfütterungen vorzunehmen
oder Wildfütterungsanlagen zu errichten.
Ausgenommen hiervon sind Wildfütterungen
in Notzeiten gemäß § 25 LJG.
Wildäsungsflächen
und
Wildfütterungen
einschließlich Ablenkungsfütterungen und
Kirrungen
(im
Sinne
der
Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in
ökologisch sensiblen Bereichen (z. B. § 62Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen.
Bei der Errichtung von Hochsitzen und
offenen Ansitzleitern in oder an
Bäumen ist darauf zu achten, dass
diese dadurch nicht geschädigt werden.
Bevorzugte Standorte für die Errichtung
von Ansitzeinrichtungen sind im Wald,
am Waldrand sowie in der Feldflur
angelehnt
an
Feldgehölze
oder
Einzelbäume.
Im Einzelfall können auch unbeschickte
Wildfütterungsanlagen außerhalb der
Notzeiten nach Abstimmung mit der
ULB und UJB zugelassen werden.
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten
des
Bodens
im
Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß §
64 LG NW zulässig.
vormals Nr. 29:
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen.
Im Rahmen des Jagdschutzes ist der
Abschuss wildernder Hunde und
Katzen zulässig.
vormals Nr. 31:
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
Darunter fallen auch Bäume mit
bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
Stand: Stand: Januar 2009
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Planquadrat
Ziffer
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Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
27.
vormals Nr. 32:
Nicht von Natur aus heimische /
bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige
Pflanzen
oder
gebietsfremde
TierartenPflanzen, deren vermehrungsfähige
Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen
oder anzusiedeln.
Unter "sonstige Pflanzen" fallen nicht
die landwirtschaftlichen Kulturpflanzen.
"Gebietsfremde Tiere" sind solche, die
im
Geltungsbereich
des
Landschaftsplanes
nicht
ihren
natürlichen Lebensraum vorfinden.
Darunter fallen nicht landwirtschaftliche
Nutztiere.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit
Ausnahme der Verbote:
4 (Verkaufsbuden),
12 (Grundwasser),
13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe)
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden
Verbote
bleibt
die
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
und
Düngern
gemäß
den
landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf
bisher bereits intensiv gedüngten und/
oder pflanzenschutzmittel behandelten
Flächen erlaubt.
14 (Lagerstätten),
17 (Umbruch von Dauergrünland und
Brachflächen),
18 (Beweidung von Feuchtbereichen),
19 (Waldweide),
20 (Weihnachtsbaumkulturen),
24 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
− bei aktueller oder zukünftiger
Teilnahme an landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen
(mit
Ausnahme
des
Vertragsnaturschutzes):
die
Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf
des Programms. Dieses gilt auch für
Ackerflächen, die im Rahmen der
vorgenannten
Programme
in
Grünland umgewandelt worden sind
bzw. werden,
− der Anbau von Kulturpflanzen sowie
die Haltung von Nutztieren,
Stand: Stand: Januar 2009
37
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
− schonende
Formund
Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein
Zurückdrängen des Wurzelwerkes
im Rahmen der ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung
ohne
Schädigung des Bestandes.
Dieses trifft auch auf Strukturen, die
im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei einem
Gehölzschnitt sind die unter Ziffer
5.2
angeführten
allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu
beachten.
− der Umbruch im Rahmen von
Flächenstilllegungsprogrammen,
− das
Errichten
ortsüblicher
Weidezäune und Tierfanggatter bis
zu 1,5 m Höhe aus Draht,
Stacheldraht,
oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
− die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und -fütterung.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
− bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz
KULAP) auf Privatflächen:
2.
(z.B.
die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages.
Mit
Abschluss
eines
Folgevertrages
ist
die
vertraglich
geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen,
solange
ein
entsprechendes
Vertragsangebot besteht.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer
nicht
an
die
Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist,
sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit
Ausnahme des Verbotes
23 (Holzrückearbeiten).
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist
insbesondere:
- der Anbau und die Nutzung von
Kulturpflanzen,
- Maßnahmen im Kalamitätsfall,
- Maßnahmen
zum
Schutz
gepolterten Holzes,
- Schutzmaßnahmen gegen Wild,
- die
Errichtung
ortsüblicher
38
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Kulturzäune bis zu 2 m Höhe.
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
Zur
ordnungsgemäßen
Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2
Landesfischereigesetz NW auch die
Durchführung von Hegemaßnahmen.
Auf den Runderlass des Ministeriums
für
Umwelt,
Raumordnung
und
Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B
2-605.15.01.00/ III B 6-765.11 (MBl.
NW S. 1480)– wird hingewiesen.
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von
§ 25 LJG NW, mit Ausnahme der Verbote
21 (Ansitzeinrichtungen) und
22 (Wildäsungsflächen).
Ordnungsgemäße
insbesondere:
Jagd
ist
−
die
Versorgung
von
geschossenem
oder
krankem Wild,
krank
schwer
−
Wildfütterungen
in
gemäß § 25 LJG NW,
Notzeiten
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden.
Es wird angestrebt mit der Jägerschaft
eine freiwillige Vereinbarung über den
Verzicht auf die Fallenjagd zum
generellen Schutz der Wildkatze
abzustimmen.
−
Unberührt bleibt darüber hinaus:
− die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen
im Einzelfall nach Maßgabe eines
gebietsspezifischen
Entwicklungsplanes/
Sofortmaßnahmenkonzeptes/
Waldpflegeplanes.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von
den
gebietsspezifischen
Verboten
unberührt::
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht
mit der Errichtung von baulichen Anlagen
verbunden ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
abgestimmten/
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflegeund
Optimierungsmaßnahmen.
Stand: Stand: Januar 2009
39
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen
sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
aufgrund
eines
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde
abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes
durchgeführt
werden.
9.
Maßnahmen
aus
Gründen
der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c)
LG
NW;
sie
obliegen
den
Grundstückseigentümerinnen
und
eigentümern
oder
den
Grundstücksbesitzerinnen
und
-besitzern
ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren
und sind vor ihrer Durchführung der unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen
zur Abwehr einer unmittelbar drohenden
gegenwärtigen Gefahr sind der unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der
Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich
sind
nach
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde.
11. Untersuchungen
von
Altlasten
sowie
schädlichen Bodenveränderungen einschl. der
Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung
nach
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde, darüber hinaus die
Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und
Auen
als
Gebiete
mit
erhöhten
Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10)
BBodSchV.
12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
Rechtmäßig
bestehende
Drainagebiete
genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der
Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser
sowie
Anlagen
zu
Verteilung, Transport und Speicherung
von Trink-/ Abwasser.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- und Wasserrecht.
13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen
die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald
der Landesbetrieb Wald und Holz NRW
zugestimmt haben.
14. das Verbrennen von Schlagabraum in der
freien
Landschaft
entsprechend
den
Regelungen der Kommune mit ausdrücklicher
Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde
bzw. im Wald entsprechend der Regelungen
40
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
und mit Zustimmung des Landesbetriebes
Wald und Holz NRW.
Hinweise auf Befreiungen
Befreiungen nach § 69 LG NW von den
Geboten und Verboten kann die Untere
Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW
auf Antrag Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit
den
Belangen
des
Naturschutzes
und
der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der
Beirat
der
Unteren
Landschaftsbehörde
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass der Kreistag über
den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die
Untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
Für die Befreiung von den Geboten und
Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35
LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1
LG NW der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW zuständig. Er entscheidet im
Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
Stand: Stand: Januar 2009
41
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
42
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis
50.000,--€). Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 LG NW wird
nicht angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-276
NATURSCHUTZGEBIET
"QUELLBÄCHE DES UTHSBACHES"
Ba
Flächengröße : ca. 3,3 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
• zur
Erhaltung
und
Entwicklung
des
Lebensraumes für mehrere nach der Roten
Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten,
Die Quellbäche des Uthsbachs, der im
LP “Dahlem“ unter Ziffer 2.1-1 als NSG
“Wolfweid“ festgesetzt ist, liegen im
Norden des Planungsraumes inmitten
des von Fichtenforsten dominierten
Kronenburger
Losheimer
Waldes.
Offene Bereiche weisen eine üppige
Krautschicht
mit
typischer
Feuchtvegetation auf. Der nördliche
Siefen ist durch Birkenaufwuchs
geprägt. Der südliche Siefen ist mit
Fichten bestanden.
• zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
• zur Erhaltung und
Quellbereichen,
Wiederherstellung
von
• zur Sicherung und Erhaltung eines weitgehend
naturnahen Bachtales.
• zur Erhaltung und insbesondere Optimierung
folgender nach § 62 LG geschützter Biotope:
Fließgewässer,
Nass- und Feuchtgrünland,
Röhrichte,
Sümpfe und Riede
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3227, die
forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziffer 5ff..
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
allgemeinen
Verboten
Nr.
1
bis
32
zuwiderhandelt.
Die darüber hinaus gehendenfestgesetzten
gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26
LG NW sind unter Ziffer 5.0 ff festgesetzt unter.
Diese sind unter Ziffer 5.1-1 und 5.1-2 festgesetzt.
5.1/2.1-27/1 und 2
Darüber
hinaus
gelten
gebietsspezifische Verbote:
−
gemäß § 26 LG NW,
in Abstimmung mit der Unteren
Forstbehördedem
Landesbetrieb
Wald und Holz NRW.
folgende
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31. März zu
beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt,
die
Stand: Stand: Januar 2009
43
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die
ganzjährige Beweidung von bisherigen
Mähweiden oder die Nachbeweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt
wurden, bedarf der Zustimmung der unteren
Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung getroffen werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
44
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-287
NATURSCHUTZGEBIET "REMESSIEFEN"
Bb, Cb
Flächengröße : ca. 2,6 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
• zur
Erhaltung
und
Entwicklung
des
Lebensraumes für mehrere nach der Roten
Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten,
Der schmal eingeschnittene Siefen liegt
in
dem
von
ausgedehnten
Fichtenforsten
dominierten
Kronenburger Losheimer Wald und ist
ein Zufluß der Berke. Im Oberlauf
stocken Buchenüberhälter zwischen
Fichten.
Stellenweise
ist
dort
Fichtenaufwuchs
vorhanden.
Im
unteren
Bereich
wachsen
auf
feuchteren Standorten Laubgehölze
(Weiden und Stieleichen); Kraut- und
Strauchschicht
sind
ausgeprägt
entwickelt.
• zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
• zur Erhaltung und Optimierung des wertvollen
Quell- und Bachtales.
• zur Erhaltung und insbesondere Optimierung
folgender nach § 62 LG geschützter Biotope:
Fließgewässer,
Nass- und Feuchtgrünland,
Röhrichte,
Sümpfe und Riede
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5ff..
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
allgemeinen
Verboten
Nr.
1
bis
32
zuwiderhandelt.
Darüber
hinaus
gelten
gebietsspezifische Verbote:
folgende
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt,
die
Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die
ganzjährige Beweidung von bisherigen
Mähweiden oder die Nachbeweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt
wurden, bedarf der Zustimmung der unteren
Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren
Stand: Stand: Januar 2009
45
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Landschaftsbehörde
eine
Vereinbarung getroffen werden.
−
46
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
andere
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Die darüber hinaus gehendenfestgesetzten
gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26
LG NW werden festgesetzt unter Ziffer 5.0 ff
konkretisiert. Diese sind unter Ziffer 5.1-3 und 5.14 festgesetzt
5.1/2.1-28/1 und 2
gemäß § 26 LG NW,
in Abstimmung mit der Unteren
Forstbehördedem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-298
NATURSCHUTZGEBIET
“DERMBACH UND SCHNEPPERSIEFEN“
Bb Cb
Cc
Flächengröße : ca. 22,3 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
• zur
Erhaltung
und
Entwicklung
des
Lebensraumes für mehrere nach der Roten
Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten,
• zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
Der
Dermbach
und
der
Schneppersiefen
sowie
die
Nebenbäche
werden
in
den
Quellbereichen durch Altfichtenforste
sowie
durch
in
Folge
von
Naturverjüngung aufkommende Fichten
geprägt. Einzelne Siefen liegen inmitten
von
Altbuchenbeständen
mit
Waldsimsengesellschaften.
Im Süden fließt der Dermbach
begradigt
durch
überwiegend
artenreiches Grünland. Hier weist er
keine uferbegleitenden Gehölzstrukturen auf.
• zur Erhaltung und insbesondere Optimierung
folgender nach § 62 LG geschützter Biotope:
Fließgewässer,
Nass- und Feuchtgrünland,
Röhrichte,
Sümpfe und Riede
• zur Erhaltung und Optimierung von wertvollen
Quell- und Bach-Tälern sowie angrenzender
Talhänge,
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3227, die
forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziffer 5ff..
.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
allgemeinen
Verboten
Nr.
1
bis
32
zuwiderhandelt.
Darüber
hinaus
gelten
gebietsspezifische Verbote:
−
folgende
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt,
die
Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die
ganzjährige Beweidung von bisherigen
Mähweiden oder die Nachbeweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt
wurden, bedarf der Zustimmung der unteren
Landschaftsbehörde.
Stand: Stand: Januar 2009
47
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
48
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung getroffen werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die darüber hinaus gehendenfestgesetzten
gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26
LG NW werden festgesetzt unter Ziffer 5.0 ff
konkretisiert. Diese sind unter Ziffer 5.1-5 bis 5.1-8
sowie 5.2-1 und 5.4-1 festgesetzt.
5.1/2.1-29/1-5
5.2/2.1-29/1
gemäß § 26 LG NW,
in Abstimmung mit der Unteren
Forstbehördedem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
2.1-3029
NATURSCHUTZGEBIET
"KROMBACHTAL"
Bc, Cc
Flächengröße : ca. 9,4 ha
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
• zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für mehrere nach der Roten Liste in
Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
• zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
eines
kulturhistorisch und ökologisch wertvollen und
großflächigen Grünlandbereiches,
Die Talsohle des Krombachtales wird
durch
extensive
artenreiche
Feuchtwiesen und –weiden geprägt.
Sie ist über weite Bereiche gehölzfrei.
Die Hangflächen werden weitgehend
extensiv beweidet oder als Mähwiesen
bewirtschaftet. Die Hangkanten im
oberen Abschnitt des Bachtales werden
abschnittsweise durch Gehölzstrukturen
aus Weißdorn, Rosen und Vogelbeere
gegliedert.
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor: VB-K-5604-004
• zur Erhaltung und Optimierung eines wertvollen
Tales mit überwiegend extensiv genutztem
Feucht- und Magergrünland, Entwicklung
bachbegleitender
Ufergehölze
und
angrenzender Talhänge,
• zur Erhaltung und insbesondere Optimierung
folgender nach § 62 LG geschützter Biotope:
Fließgewässer,
Nass- und Feuchtgrünland,
Röhrichte,
Sümpfe und Riede
• zur Erhaltung und Wiederherstellung des
Quellbereiches mit typischer, gut ausgebildeter
Quellvegetation,
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3227, die
forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziffer 5ff..
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
allgemeinen
Verboten
Nr.
1
bis
32
zuwiderhandelt.
Darüber
hinaus
gelten
gebietsspezifische Verbote:
Stand: Stand: Januar 2009
folgende
49
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
50
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom
01. November bis zum 31. März zu beweiden.
Sollte sich zeigen, dass
dies
dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt,
die
Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die
ganzjährige Beweidung von bisherigen
Mähweiden oder die Nachbeweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt
wurden, bedarf der Zustimmung der unteren
Landschaftsbehörde.
−
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung getroffen werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die darüber hinaus gehendenfestgesetzten
gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26
LG NW werden festgesetzt unter Ziffer 5.0 ff
konkretisiert. Diese sind unter Ziffer 5.1-9, 5.2-2
und 5.4-2 festgesetzt.
5.1/2.1-30/1 und 2
5.2/2.1-30/1
gemäß § 26 LG NW,
in Abstimmung mit der Unteren
Forstbehördedem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
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Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.1-310
NATURSCHUTZGEBIET
"GRAUWACKESTEINBRÜCHE AM PREßBERG
UND HANGFLÄCHEN"
Bc Bd
Cc
Flächengröße : ca. 10,1 9,8 ha
Das Gebiet stellt die ehemaligen
Grauwackesteinbrüche am Preßberg
und
die
nördlich
angrenzenden
Hangflächen unter Schutz.
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
• zur Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in NordrheinWestfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
• zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
• Erhalt der offenen Felsbildungen auch als wert
vollen Lebensraum für Reptilien
• zur Erhaltung von vegetationsarmen Standorten
mit Felswänden, Abbruchkanten und Felsfluren.
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3227, die
forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziffer 5ff..
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
allgemeinen
Verboten
Nr.
1
bis
32
zuwiderhandelt.
Darüber
hinaus
werden
gebietsspezifische
Verbote
und
festgesetzt:
Die ehemaligen Steinbrüche
Preßberg
wurden von Süden
abgebaut.
Hier
weisen
vegetationsarme
Standorte
Felswänden,
Abbruchkanten
Felsfluren
am
her
sie
mit
und
Die
Süd-Ost-Hangflächen
der
ehemaligen Steinbrüche werden durch
staudenreiche Pionierbestände, z.T.
offene Kanten und Trockenstandorte
gekennzeichnet. In Teilbereichen setzt
eine Verbuschung mit Besenginster ein.
Entlang der ehemaligen Wege und an
den
Hangkanten
entstehen
Vorwaldstadien (Zitterpappel, Weide,
Eberesche).
Die nördlich der Steinbrüche gelegenen
Hangflächen werden durch extensive
Magerwiesen bestimmt, welche in den
Böschungsbereichen zur L17 bereits
eine
stärkere
Verbuschung
mit
Besenginster aufweisen.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag)
Folgende Biotopverbundfläche kommt
in dem Gebiet vor : Nr. VB-K-5604-004;
Biotopkataster NW Nr. BK-5604-005)
folgende
Gebote
• Es ist verboten, die ehemaligen Steinbrüche zu
nutzen. Dies schließt auch die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Nutzung ein.
Des
weiteren
bestehen
gebietsspezifische Gebote:
−
folgende
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31. März zu
beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt,
die
Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die
ganzjährige Beweidung von bisherigen
Mähweiden oder die Nachbeweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt
wurden, bedarf der Zustimmung der unteren
Landschaftsbehörde.
Stand: Stand: Januar 2009
51
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung getroffen werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
• Die
ehemaligen
Steinbrüche
Sukzession zu überlassen.
52
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
sind
der
Die darüber hinaus gehenden festgesetzten
gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26
LG NW werden festgesetzt unter Ziffer 5.0 ff
konkretisiert. Diese sind unter Ziffer 5.1-10 sowie
5.4-3 festgesetzt.
5.1/2.1-31/1 und 2
gemäß § 26 LG NW,
in Abstimmung mit der Unteren
Forstbehördedem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
2.1-321
NATURSCHUTZGEBIET
"LEWERTBACH MIT NEBENBÄCHEN"
Ba
Ab Bb
Ac Bc
Bd
Flächengröße : ca. 71,3 69,8 ha
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere:
• zur
Erhaltung
und
Entwicklung
des
Lebensraumes für mehrere nach der Roten
Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten, unter anderem
•
•
•
•
•
Bärwurz (Meum athamanticum)
Schmales Wollgras (Eriophorum
angustifolium)
cerschiedene Seggenarten (Carx flava,
Carex echinatat u.a.)
Bach-Nelkenwurz (Geum reivale)
Heilziest (Betonica officinalis)
• zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
• zur Erhaltung und Optimierung von wertvollen
Quell- und Bach-Tälern sowie angrenzender
Talhänge mit überwiegend extensiv genutztem
Feucht- und Magergrünland bzw. -brachen
sowie
Resten
von
bachbegleitendem
Ufergehölz,
• Erhalt
und
Wiederherstellung
der
Bachauenbereiche
und
der
wertvollen
Magergrünlandbereiche
• zur Erhaltung und insbesondere Optimierung
folgender nach § 62 LG geschützter Biotope:
Fließgewässer,
Nass- und Feuchtgrünland,
Röhrichte,
Sümpfe und Riede
• Erhalt
der
Gebüschstrukturen
landschaftsgliedernde Elemente
als
• zur Erhaltung und Wiederherstellung von
Quellbereichen mit typischer, gut ausgebildeter
Quellvegetation.
Stand: Stand: Januar 2009
Das Naturschutzgebiet umfasst das
Gewässersystem des Lewertbaches
einschließlich seiner Quellbereiche und
Zuflüsse (von Nord nach Süd)
Sollsiefen, Klobelsiefen, Susenbach,
Füllenbach, Pannesiefen und weiterer
namenloser
Siefen
sowie
die
zugehörigen Tal- und Hangflächen.
Abschnitte des Lewertbaches, des
Sollsiefens und des Füllenbaches sind
nach § 62 LG NW als geschützte
Biotope ausgewiesen. Diese befinden
sich
allerdings
größtenteils
auf
Hellenthaler Gemeindegebiet.
Das
Gewässersystem
des
Lewertbaches liegt zum größten Teil
innerhalb des ausgedehnten, von
Fichtenforsten
dominierten
Kronenburger Losheimer Waldes. Im
Süden
fließen
Lewertbach
und
Pannesiefen durch landwirtschaftlich
genutzte Flächen (Grünland).
Innerhalb der Fichtenforste überwiegen
im oberen Abschnitt der Aue des
Lewertbaches vielfältige Lebensräume.
Hier sind neben Brachen offene
Grünland- und Mädesüßstaudenfluren,
wertvolle
Nasswiesengesellschaften
sowie seggen- und binsenreiche
Feuchtwiesen prägend. Restflächen
von Borstgrasrasen, Magerwiesen und weiden sind noch vorhanden. Der
naturnah mäandrierende Bach wird von
heimischen,
bodenständigen
Ufergehölzen gesäumt. Talabwärts
nimmt der Fichtenanteil in der Aue zu.
Längs einer 35 kV-Leitung werden
Flächen offen gehalten.
Die Quellbereiche und die meisten
Nebenbäche
innerhalb
des
Kronenburger Losheimer Waldes, so
auch der Klobelsiefen und der
Sollsiefen, sind durch Fichtenaufforstungen geprägt. Vereinzelt begleiten
Erlen, Weiden sowie eine intakte
Krautschicht die Bachläufe. Der von
53
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3227 , die
forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziffer 5ff..
.
Weiden gesäumte Füllenbach weist
dahingegen über weite Bereiche
Feuchtgrünlandund
Magerwiesenvorkommen auf.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
allgemeinen
Verboten
Nr.
1
bis
32
zuwiderhandelt.
Im Süden fließt der Lewertbach durch
Grünland. Bachbegleitende Gehölze
sowie weitere strukturierende Sträucher
bzw. Bäume sind nicht vorhanden. Die
Osthangflächen des Lewertbachtales
vor der Ortslage Frauenkron werden
durch stark verbuschte (Ginster-)
Halbtrockenrasen und freistehende
Altfichten gekennzeichnet.
Der
Pannesiefen
verläuft
durch
kleingehölzreiche Weideflächen. Der
bachbegleitende, bis zu ca. 3m breite
Gehölzsaum
besteht
u.a.
aus
Stieleiche, Weidengebüsch, Hasel und
Schlehe. Der Bach führt nur temporär
Wasser.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag
Nrn. Folgende Biotopverbundfläche
kommt in dem Gebiet vor : VB-K-5504018, VB-K-5604-005, VB-K-5604-004,
VB-K-5604-002; Biotopkataster NW
Nrn.
BK-5504-004,
BK-5504-053;
Kataster der nach § 62 besonders
geschützten Biotope Nrn. GB-5504001, GB-5504-002, GB-5504-003, GB5504-004, GB-5604-008,
GB-5604-017)
Darüber
hinaus
gelten
gebietsspezifische Verbote:
folgende
−
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31. März zu
beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Landschaftsbehörde
berechtigt,
die
Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die
ganzjährige Beweidung von bisherigen
Mähweiden oder die Nachbeweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt
wurden, bedarf der Zustimmung der unteren
Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung getroffen werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Die darüber hinaus gehenden festgesetzten
gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26
54
gemäß § 26 LG NW,
in Abstimmung mit
der
Unteren
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LG NW werden festgesetzt unter Ziffer 5.0 ff
konkretisiert. Diese sind unter Ziffer 5.1-11 bis
5.1-14 sowie 5.4-4 festgesetzt.
5.1/2.1-32/1-5
5.2/2.1-32/1
Forstbehördedem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: Stand: Januar 2009
55
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
2.1-332
NATURSCHUTZGEBIET "KYLLAUE"
Ac Bc
Bd
Flächengröße : ca. 8,2 ha
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 a, b, c LG NW insbesondere
• zur
Erhaltung
und
Entwicklung
des
Lebensraumes für mehrere nach der Roten
Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierund Pflanzenarten,
• zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als
gut ausgeprägter Biotopkomplex mit in
Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
Im NSG ist die Kyll begradigt. Die Ufer
sind mit Blocksteinen gesichert. Das
Gewässer ist spärlich mit Erlen
gesäumt. Bis auf die bachbegleitenden
Gehölze sind im NSG kaum weitere
strukturierende Elemente vorhanden.
Im Talbereich befinden sich feuchte
Wiesen und Weiden, die intensiv
landwirtschaftlich
genutzt
werden,
sowie
einzelne
Brachen.
Die
Hangflächen sind z.T. durch extensive
Grünlandnutzung
geprägt.
Die
Ausweisung als NSG erfolgt aufgrund
dem engen Bezug zum FFH - Gebiet
"Kyllquellgebiet".
Die Hangflächen und Böschungskanten
des Reinselbaches werden durch
Laubgehölze mit einzelnen alten
Fichtenbeständen geprägt. Die z.T.
offene Grünlandstruktur wird durch
trockene Hangvegetation bestimmt.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag
Folgende
Biotopverbundflächen
kommen in dem Gebiet vor : Nr. VB-K5604-013, VB-K-5604-004).
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
Feuchtgrünländer
und
Resten
bachbegeleitendem Ufergehölzen.
der
von
• zur Erhaltung und insbesondere Optimierung
folgender nach § 62 LG geschützter Biotope:
Fließgewässer,
Nass- und Feuchtgrünland,
Röhrichte,
Sümpfe und Riede
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 3227, die
forstlichen Festsetzungen nach Ziffer 4ff sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziffer 5ff..
.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
allgemeinen
Verboten
Nr.
1
bis
32
zuwiderhandelt.
Darüber
hinaus
gelten
gebietsspezifische Verbote:
−
56
folgende
Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha
oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit
vom 01. November bis zum 31. März zu
beweiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem
Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Landschaftsbehörde
berechtigt,
die
Winterbeweidung gänzlich zu untersagen. Die
ganzjährige Beweidung von bisherigen
Mähweiden oder die Nachbeweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt
wurden, bedarf der Zustimmung der unteren
Landschaftsbehörde.
−
Grünland in der Zeit vom 01.Mai bis 15. Juli
abzuschleppen und zu walzen.
Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht
zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
eine
andere
Vereinbarung getroffen werden.
−
der Einsatz von Fallen, die für den Todfang
von Wildkatzen geeignet sind.
Die darüber hinaus gehenden festgesetzten
gebietsspezifischen Maßnahmen gemäß § 26
LG NW werden festgesetzt unter Ziffer 5.0 ff
konkretisiert. Diese sind unter Ziffer 5.1-15, 5.1-16
sowie 5.4-5 festgesetzt
5.1/2.1-33/1-3
5.2/2.1-33/1
gemäß § 26 LG NW,
in Abstimmung mit der Unteren
Forstbehördedem Landesbetrieb Wald
und Holz NRW.
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im
Rahmen
der
Durchführungsplanung
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflegeund
Entwicklungskonzeptes.
Die Erarbeitung des Pflege- und
Entwicklungskonzeptes erfolgt durch
die Untere Landschaftsbehörde in
Abstimmung
mit
anderen
zu
beteiligenden Fachbehörden.
Stand: Stand: Januar 2009
57
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG
NW)
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Flächengröße : ca. 1.088,3 1.093,5 ha
Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt:
Die im fFolgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten
Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete.
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die
nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Regelungen für Ausnahmen und Hinweise
auf Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten
sowie
zusätzliche gebietsspezifische Verbote, die bei
den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern
2.2-1 – 2.2-4) angegeben sind.
−
Nach
§
21
LG
NW
werden
Landschaftsschutzgebiete
festgesetzt,
soweit dies
zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushaltes
oder
der
Regenerationsfähigkeit
und
nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter,
b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes
oder wegen ihrer der besonderen
kulturhistorischen Bedeutung der
Landschafts oder
c) wegen ihrer besonderen Bedeutung
für die Erholung
erforderlich ist.
a)
Soweit
- verbindliche
europarechtliche
Vorschriften, die in nationales Recht
umgesetzt wurden oder umzusetzen sind,
oder
- nationale Vorschriften
von
den
v.g.
allgemeinen
und
gebietsspezifischen Verboten abweichende
weitergehende Bestimmungen insbesondere
zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder
Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von
Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar
und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit
eine
Einschränkung
der
Bewirtschaftung
von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen
verbunden ist – durch vertragliche
Vereinbarungen
mit
ortsansässigen
Landund
Forstwirten
bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
Allgemeine Verbote:
Nach In den Landschaftsschutzgebieten sind
gem. § 34 Abs. 2 LG NW sind unter besonderer
Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW und nach
58
Unberührt von diesen Verboten bleiben
die
unter
Ziffer
3
genannten
Maßnahmen. Der Kreis Euskirchen ist
bestrebt,
die
Schutzzwecke
und
Schutzziele - soweit hiermit eine
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Maßgaben
folgender
Bestimmungen
alle
Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes
verändern
können
oder
dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den nachfolgend genannten
Verboten 1 bis 19 zuwiderhandelt.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder
die
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese
unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach
dem Landschaftsgesetz NRW.
Verboten ist insbesondereInsbesondere ist
verboten:
1.
1. Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1
S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner
baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige
bedürfen - sowie Werbeanlagen im Sinne des
§ 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern sowie Zäune
und
andere
Einfriedungen
anzulegen.
Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem.
§ 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW.
Ausgenommen von diesem Verbot sind:
-
Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
BauGB
auf
und
im
unmittelbaren
Zusammenhang mit Hofstellen von land- und
forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen
Betrieben, soweit keine Beeinträchtigungen
von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden
Laubbäumen
oder
sonstigen
landschaftsprägenden Elementen entsteht.
Sie können zugelassen werden, wenn im
Rahmen
des
baurechtlichen
Genehmigungsverfahrens das Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde
hergestellt worden ist.
-
Nutzungsänderungen
Gebäuden
-
Dachausbauten
Dachgauben
Stand: Stand: Januar 2009
und
innerhalb
die
Errichtung
Einschränkung der Bewirtschaftung von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen verbunden ist - durch
vertragliche
Vereinbarungen
mit
ortsansässigen Land- und Forstwirten
bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
Die Untere Landschaftsbehörde hat auf
Antrag eine Ausnahme für das Errichten
und Ändern von baulichen Anlagen im
Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1-3
Baugesetzbuch zuzulassen, wenn das
Vorhaben nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst ist. Die Untere
Landschaftsbehörde hat ebenfalls eine
Ausnahme für die unter 2.2.0 genannten
Eingriffe zuzulassen, wenn feststeht,
dass sie im Einzelfall nicht geeignet sind,
den Charakter des geschützten Gebietes
zu verändern oder dem Schutzzweck
zuwiderlaufen.
Im Übrigen gelten die unter Ziffer 2.0
aufgeführten
Regelungen
über
Befreiungen gemäß § 69 sowie zu den
Vorschriften der §§ 48 d und e und zu §
62 LG NW.
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
Landungs-, Boots- und Angelstege
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote sowie Fischzuchtanlagen
- Dauercamping- und Zeltplätze,
- Sport- und Spielplätze,
- Lager- und Ausstellungsplätze,
- Zäune und andere aus Baustoffen
oder
Bauteilen
hergestellte
Einfriedungen.
Hierunter fallen nicht: ortsübliche
Weidezäune oder Kulturzäune bis 1,50
m Höhe aus Draht, Stacheldraht oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune.
-
von
von
59
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Schilder, die auf die Schutzausweisung
hinweisen oder der Besucherlenkung oder Information über das Schutzgebiet dienen.
-
Folientunnel und Folien im Gartenbau und in
der Landwirtschaft.
-
Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau.
vormals Nr. 4:
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs.1
BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht
gesetzlich vorgeschrieben sind, zu errichten,
anzubringen oder zu ändern.
60
2.
vormals Nr. 6:
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren
oder Fahrzeuge und Geräte aller Art
abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu
reinigen.
Das Verbot des Befahrens oder Abstellens
gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der
Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen
Obliegenheiten.
3.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen,
und
Warenautomaten
oder
mobile
Verkaufsstände auf- oder abzustellen.
4.
vormals Nr. 12:
Veranstaltungen jeder Art außerhalb der
befestigten
Wege
oder
der
dafür
vorgesehenen
Flächen
des
Waldes
durchzuführen.
5.
vormals Nr. 10 und 11:
a. Luftsport zu betreiben oder Einrichtungen
für den Luftsport bereitzuhalten oder
anzulegen,
b. Heißluftballons aufsteigen zu lassen.
b. Motorsport- und zu betreiben
c. motorgetriebene
Modellsportgeräte
außerhalb genehmigter Bereiche zu
betreiben.
6.
vormals Nr. 7:
stehende
oder
fließende
Gewässer
einschließlich Fischteichen anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen oder deren Ufer
Böschung
zu
verändernbeeinträchtigen
(auch durch Beweidung oder Tritt von
Weidetieren).
7.
den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-,
Entwässerungsoder
andere den Wasserhaushalt oder die
Wasserchemie verändernde Maßnahmen –
auch
durch
die
Verlegung
von
Drainageleitungen – vorzunehmen.
8.
vormals Nr. 9:
Innerhalb
des
Waldes
sind
Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4
Landesforstgesetz geregelt.
Bestehende Drainageleitungen genießen
Bestandschutz.
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum)
oder Gegenstände, die geeignet sind, den
Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu
beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu
lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu
entledigen., die geeignet sind, den Natur-,
Bodenoder
Wasserhaushalt
zu
beeinträchtigen.
9.
vormals Nr. 5 und 14:
5. Aufschüttungen,
Verfüllungen,
Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Sprengungen oder sonstige Veränderungen
der Bodengestalt vorzunehmen.
14. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu
verunreinigen oder die Bodenerosion zu
fördern.
Verfestigungen,
Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Sprengungen
oder
sonstige Veränderungen der Fels-, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen.
10. vormals Nr. 2:
Oober- oder unterirdische Leitungen aller Art
- auch Drainageleitungen -– außerhalb von
gewidmeten Straßen oder Wegen zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
11. vormals Nr. 15:
Brachflächen umzubrechen oder in eine
andere Nutzung umzuwandeln.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt
wird
auch
die
Veränderung
oder
Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie
z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler
oder Terrassenkanten verstanden.
Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen
zum Schutz benachbarter Gehölze (z. B.
Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen.
Brachflächen sind nach § 24 LG NW
definiert.
12. vormals Nr. 8:
Quellen, oder Quellsümpfe, Seggenrieder
oder Hochstaudenflurem zu verändern, zu
zerstören oder in andere Nutzungen zu
überführen oder den Grundwasserspiegel zu
verändern.(auch
durch
übermäßige
Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
13. vormals Nr. 16:
Wald
umzuwandeln,
Erstaufforstungen
vorzunehmen,
Weihnachtsbaum-,
Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen
außerhalb des Waldes anzulegen.
14. vormals Nr. 13:
Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen,
Hecken,
Feldoder
Ufergehölze,
Gehölzstreifen,
Sträucher,
Gebüsche,
Obstbäume oder wildwachsende Pflanzen,
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben,
abzutrennen oder in sonstiger Weise in
ihrem Bestand zu gefährden.
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken,
Feld- oder Ufergehölze, Obstbäume, wild
Stand: Stand: Januar 2009
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig. Unberührt bleiben
Pflegeschnitte im Sinne des § 64 LG
NW.
Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird
hingewiesen: Danach ist es verboten,
Beeren, Pilze und wild lebende Pflanzen
61
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Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
wachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu
beschädigen, auszureißen, auszugraben,
abzutrennen oder in sonstiger Weise in
ihrem Bestand zu gefährden.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
nicht besonders geschützter Arten in
mehr als nur geringer Menge für den
eigenen Gebrauch zu sammeln.
Abgängige Obstgehölze zu beseitigen,
außer nach Zustimmung durch die Untere
Landschaftsbehörde.
15. vormals Nr.17:
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen,
ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen.
16. vormals Nr. 18:
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
17. vormals Nr. 19:
Nicht bodenständige Bäume, Sträucher,
sonstige Pflanzen, deren vermehrungsfähige
Teile oder gebietsfremde sowie Tierarten
Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
Im Rahmen des Jagdschutzes ist der
Abschuss wildernder Hunde und Katzen
zulässig.
Darunter fallen auch Bäume mit
bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
Unter "sonstige Pflanzen" fallen nicht die
landwirtschaftlichen Kulturpflanzen.
"Gebietsfremde Tiere" sind solche, deren
natürliches Verbreitungsgebiet nicht
ganz oder teilweise in NordrheinWestfalen liegt.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
6 (Böschungen an Gewässern)
7 (Grundwasser),
11 (Umbruch von Brachflächen),
12 (Beweidung von Feuchtbereichen),
13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
14 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
62
−
die übliche Nutzung von Hofstellen
und Hausgärten,
−
die
Ausbringung
von
Pflanzenschutzmitteln und Düngern
gemäß den landwirtschaftlichen
Fachgesetzen,
−
die Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte (Silageballen, Mieten,
Strohlager, Festmist),
−
der Anbau von Kulturpflanzen und
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
die Haltung von Nutztieren,
−
schonende
Formund
Pflegeschnitte gemäß § 64 LG NW
ganzjährig,
sowie
ein
Zurückdrängen des Wurzelwerkes
im Rahmen der ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung
ohne
Schädigung des Bestandes.
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei
einem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu
beachten.
−
das Verbrennen von Schlagabraum
entsprechend den Regelungen der
Kommune,
−
der Umbruch im Rahmen von
Flächenstilllegungsprogrammen,
−
das
Errichten
ortsüblicher
Weidezäune und Tierfanggatter bis
zu 1,5 m Höhe aus Draht,
Stacheldraht,
oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
−
die
Verlegung
von
Versorgungsleitungen
für
die
landwirtschaftliche Produktion, so
auch die Verlegung von Leitungen
zur Versorgung des Weideviehs.
−
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und Viehfütterung,
−
die
Einrichtung
ortsüblicher
Verkaufsstände für selbst erzeugte
landwirtschaftliche Produkte, soweit
sie baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und
jederzeit
demontiert
werden
können sowie das Aufstellen von
Hinweisschildern.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
- bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme
am
Vertragsnaturschutz
(z.B.
KULAP) auf Privatflächen:
-
die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages.
Mit
Abschluss
eines
Folgevertrages ist die vertraglich geregelte
Nutzung auf Dauer fortzuführen.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer
nicht
an
die
Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist,
sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist
insbesondere:
Stand: Stand: Januar 2009
63
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
−
der Anbau und die Nutzung von
Kulturpflanzen,
−
der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen
nach
Maßgabe § 6b LFoG NW,
−
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
−
Maßnahmen
zum
gepolterten Holzes,
−
Schutzmaßnahmen gegen
(z. B.
Errichtung
Wildschadenschutzzäunen),
−
die
Errichtung
ortsüblicher
Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
−
das Verbrennen von Schlagabraum
entsprechend den Regelungen des
Landesbetriebes Wald und Holz
NRW.
Schutz
Wild
von
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2
Landesfischereigesetz
auch
die
Durchführung von Hegemaßnahmen.
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von §
25 LJG NW.
Ordnungsgemäße
Jagd
ist
insbesondere:
− die
Versorgung
von
krank
geschossenem
oder
schwer
krankem Wild,
− Wildfütterungen
in
Notzeiten
gemäß § 25 LJG NW,
− die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden,
Es wird angestrebt, mit der Jägerschaft
eine freiwillige Vereinbarung über den
Verzicht auf die Fallenjagd zum Schutz
der Wildkatze abzustimmen.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von
den
gebietsspezifischen
Verboten
unberührt:
64
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht
mit der Errichtung von baulichen Anlagen
verbunden ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen.
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
aufgrund
eines
mit
der
Untere
Landschaftsbehörde
abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes
durchgeführt
werden.
9.
Maßnahmen
aus
Gründen
der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG
NW;
sie
obliegen
den
Grundstückseigentümerinnen
und
eigentümern
oder
den
Grundstücksbesitzerinnen
und
-besitzern
ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren
und sind vor ihrer Durchführung der unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen
zur Abwehr einer unmittelbar drohenden
gegenwärtigen Gefahr sind der unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich
anzuzeigen.
10.
vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der
Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich
sind.
11.
Untersuchungen von Verdachtsflächen auf
Altlasten
sowie
schädlichen
Bodenveränderungen
einschl.
der
Verdachtsflächen
sowie
ggf.
deren
Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung
belasteter Gewässerbereiche und Auen als
Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in
Böden gem. § 12 (10) BBodSchV.
12.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes. Hierzu gehören auch die
übliche Nutzung der Hausgrundstücke und
Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße
Nutzung
der
Friedhöfe,
Sportund
Parkplätze.
Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete
genießen Bestandsschutz. Die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlage sind der
Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Ausnahmen
für
das
Verlegen
von
Drainageleitungen können auf Antrag durch
die Untere Landschaftsbehörde erteilt
werden.
13.
die Durchführung von Veranstaltungen
außerhalb des Waldes, denen die Untere
Landschaftsbehörde
zugestimmt
hat.
Zustimmungsfrei sind Veranstaltungen der
Brauchtumspflege, Haus- und Hoffeste sowie
Aktivitäten im Zusammenhang mit der
Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher
Produkte.
14.
die
Errichtung
von
Zäunen
für
Schalenwildgehege bis zu 2 m Höhe aus
Draht, Stacheldraht oder Knotengittergeflecht
und mit Holzpfählen.
Stand: Stand: Januar 2009
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- und Wasserrecht.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser
sowie
Anlagen
zu
Verteilung, Transport und Speicherung
von Trink-/Abwasser.
65
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE
AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag
eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von
baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung
gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen,
wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung
der Landschaft angepasst ist. Die Untere
Landschaftsbehörde
kann
ebenfalls
eine
Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe
zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall
weder den Charakter des geschützten Gebietes
verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
66
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der
Beirat
der
Unteren
Landschaftsbehörde
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass der Kreistag über
den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die
Untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
Für die Befreiung von den Geboten und
Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35
LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1
LG NW der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW zuständig. Er entscheidet im
Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde.
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Stand: Stand: Januar 2009
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis
50.000,--€). Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 LG NW wird
nicht angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
67
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„OFFENLANDBEREICHE UM
FRAUENKRON“
Bb, Cb, Ac,
Bc, Cc, Ad,
Bd
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BERK
UND
Flächengröße : ca. 371,9 ha
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere
• zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit z.T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten
Biotopen,
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
des
Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
• zur Erhaltung und Optimierung des Mager- und
Feuchtgrünlandes,
• wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes, welches durch den kleinflächigen Wechsel von Waldflächen, intensiv
und extensiv genutzten landwirtschaftlichen
Flächen, Siedlungen und Weilern sowie dem
Gewässerreichtum in einem Gebiet mit hoher
Reliefenergie geprägt ist,
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst
flächendeckend den weitaus größten
Teil des Offenlandes des Plangebietes.
Kennzeichnend für das Gebiet sind
seine
abwechslungsreiche
Geomorphologie,
seine
dörfliche
Siedlungsstruktur,
die
bäuerliche
Landwirtschaft mit einem hohen
Flächenanteil an Grünlandnutzung und
seine geringe Immissionsbelastung.
Entlang der Wirtschaftswege wachsen
häufig Hecken und Baumreihen, die
das Landschaftsbild prägen. Das LSG
wird von vielen Siefen und Bächen
durchzogen, die größtenteils als NSG
ausgewiesen sind. Damit erhält das
Gebiet eine besondere Bedeutung für
die
regionale
und
überregionale
Erholung, der auch mit der Ausweisung
als Naturpark Rechnung getragen
worden ist.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag,
Nr., VB-K-5504-23, VB-K-5604-004)
• wegen seiner besonderen Bedeutung für die
Erholung als Teil des Naturparks "Nordeifel".
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete
unter
2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17
sowie
die
allgemeinen
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5ff.
Folgende Maßnahmen werden gebietsspezifisch
festgesetzt
5.1/2.2-1/1 und 2
5.2/2.2-1/1
68
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„LOSHEIMER WALD“
Ba, Ab, Bb,
Cb, Ac, Bc
Größe: ca. 576,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b, c LG NW
insbesondere
−
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der
großen, zusammenhängenden Waldflächen
mit den zahlreichen Bachtälern,
−
wegen
der
besonderen
Bedeutung
ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe
Erholung,
−
zur Erhaltung und Optimierung der großen
zusammenhängenden Waldflächen mit zum
Teil hohem Laubholzanteil,
−
zur Erhaltung der zahlreichen Bäche und
Quellen
sowie
zur
Wiederherstellung
naturnaher Bachtäler und Quellbereiche,
−
zur
Optimierung
der
Übergangszonen
zwischen
landund
forstwirtschaftlich
genutzten Flächen (z.B. durch Waldmäntel),
−
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion
als
Pufferzone
für
zahlreiche
unter
Naturschutz stehende Bachtäler,
−
zur
Erhaltung
Gesamtraumes
Biotopschutz,
−
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit
zum
Teil
in
Nordrhein-Westfalen
gefährdeten Biotopen,
−
zur Erhaltung des Lebensraumes der
Wildkatze (Anhang IV-Art), insbesondere der
Bachtäler
als
Wanderkorridor
im
Verbreitungsgebiet,
−
wegen seiner Funktion als Gebiet mit vielen
regional bedeutsamen Biotopverbundflächen.
und
Optimierung
für
den
Arten-
Der
Losheimer
Wald
besteht
überwiegend
aus
Fichtenkulturen,
zeichnet sich aber durch zahlreiche,
naturnahe und strukturreiche Bachtäler
und
Quellbereiche
aus,
die
überwiegend als Naturschutzgebiete
ausgewiesen sind. Buchen- oder
Eichenwaldparzellen
kommen
nur
vereinzelt und meist sehr kleinflächig
vor. Naturräumlich gehört er zur
Westlichen Hocheifel.
Folgende
schutzwürdige
Biotope
(Biotopkataster NRW) liegen innerhalb
des Gebietes: BK-
des
und
Folgende Biotopverbundflächen
kommen in dem Gebiet vor: VB-K5504-00718, VB-K-5504-021, VB-K5504-011, VB-K-5504-015, VB-K-56040014, VB-K-5604-002, VB-K-5604-003.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete
unter
2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Stand: Stand: Januar 2009
69
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
2.2-23
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
"KYLLAUE UND HÄNGE"
Ac, Bc, Cc,
Bd
Flächengröße : ca. 144,9 145,3 ha
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Schutzzweck :
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a, b, c LG NW insbesondere
• zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit z.T. in Nordrhein-Westfalen gefährdeten
Biotopen,
• zur
Erhaltung
und
Optimierung
des
Gesamtraumes für den Arten- und Biotopschutz,
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Im LSG ist die Kyll begradigt, die Ufer
sind mit Blocksteinen gesichert. An
einigen
Abschnitten
ist
ein
bachbegleitender
Erlenund
Weichholzsaum vorhanden. In der Aue
kommen Feuchtweiden und –wiesen
vor, die intensiv landwirtschaftlich
genutzt werden. Stellenweise ist eine
Tendenz zur Verbrachung zu erkennen.
An den unteren Hangkanten der Kyll
wachsen
Weidengebüsche
und
Pappeln. Innerhalb der Ortslage
Frauenkron sind die Ufer der Kyll mit
Hybrid-Pappeln
abgepflanzt.
Die
steileren Hanglagen mit hohen Anteilen
an (Mager-) Grünland und Hecken
werden
mit
unter
dieser
Schutzkategorie festgesetzt.
Die Aue des Bettebaches wird
einschließlich
der
angrenzenden
Hangflächen mit z.T. ausgeprägten
Hangkanten unter Schutz gestellt. Der
Talgrund des Bettebaches wird im
Norden durch artenreiche Feucht- und
Bergwiesen geprägt. Die südlichen
Auenbereiche werden durch feuchte
Mädesüß- und Wiesenknöterichfluren
gekennzeichnet. Im Westen stockt
entlang eines Wirtschaftsweges eine
ca. 100 m lange Hecke.
(vgl. Ökologischer Fachbeitrag
Nr. VB-K-5604-013, VB-K-5604-004)
• zur Erhaltung und Optimierung des Mager- und
Feuchtgrünlandes.
• zur Erhaltung der das Landschaftsbild
prägenden Hecken und Gehölze.
Zur Sicherung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete
unter
2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 19 17
sowie
die
allgemeinen
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 35ff
Folgende Maßnahmen werden gebietsspezifisch
festgesetzt
5.1/2.2-3/1 und 2
5.2/2.2-3/1.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2
LG NW handelt, wer den vorstehend genannten
allgemeinen
Verboten
Nr.
1
bis
19
zuwiderhandelt.
Darüber hinaus ist verboten:
70
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Dauergrünland umzubrechen oder in eine
andere Nutzung zu überführen.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung
sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der
Landwirtschaftskammer NRW als solches
angemeldet
wurden,
seitdem
ununterbrochen auf natürliche Weise
(Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in
Kombination mit den typischen Wiesen/Weidekräutern genutzt werden und
mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil
der Fruchtfolge des Betriebes sind (5Jahres-Regelung).
Nicht
zum
Dauergrünland zählt der ununterbrochene
Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Grasund Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das
Wechselgrünland.
Vom Umbruchverbot sind kleinflächige
Kartoffeläcker sowie Gemüsekulturen, die
der
Selbstversorgung
dienen,
außerhalb der Bach- und Talauen
ausgenommen.
In besonders begründeten Einzelfällen
kann
bei
Vorliegen
der
Voraussetzungen nach § 69 LG NW auf
Antrag eine Befreiung erteilt werden.
Vom Umbruchverbot sind kleinflächige
Kartoffeläcker sowie Gemüsekulturen,
die der Selbstversorgung dienen,
außerhalb der Bach- und Talauen
ausgenommen.
der Umbruch von Grünlandflächen oder die
Umwandlung in eine andere Nutzung verboten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG
NW handelt, wer diesem Verbot zuwiderhandelt.
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
BEFRISTUNG
MIT
Größe: ca. 2,5 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in
Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere
-
-
zur temporären Erhaltung einer strukturreichen
Kulturlandschaft,
zur
temporären
Erhaltung
wichtiger
Lebensräume und Trittsteinbiotope in den
Ortsrandlagen,
zur
temporären
Erhaltung
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts.
der
Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit
Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1
und 2 BauGB außer Kraft, soweit diese
entgegenstehende Festsetzungen trifft.
Stand: Stand: Januar 2009
Das Landschaftsschutzgebiet wird für
Flächen
dargestellt,
die
derzeit
außerhalb der im Zusammenhang
bebauten
Ortsteile
und
des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die
jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen
Nutzung zugeführt werden sollen.
Aus diesem Grunde wurde für dieses
Landschaftsschutzgebiet lediglich ein
reduzierter
Verbotskatalog
festgesetzt, der gewährleistet, dass
ökologisch bedeutsame Strukturen wie
z.B. Gehölze tatsächlich bis zur
baulichen Inanspruchnahme erhalten
und ggf. auch im Rahmen des
nachfolgenden
Bauleitplanverfahrens
bzw.
Baugenehmigungsverfahrens
berücksichtigt werden können.
71
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
•
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von
den für Landschaftsschutzgebiete unter
2.2.0 festgesetzten allgemeinen
Verboten die Nummern 1, 3, 9 sowie 1217.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die
Festsetzung
widerspricht
grundsätzlich nicht der vorgesehenen
Entwicklung der Bauleitplanung auf den
entsprechenden Flächen.
Die derzeitige Landschaftsstruktur soll
lediglich bis zur Realisierung der
Bauleitplanung erhalten werden.
Das Landschaftsschutzgebiet wird
mit
einer
eigenen
Signatur
(„schwarze Punktierung mit grünem
Hintergrund“)
in
der
Festsetzungskarte dargestellt. Die
einzelnen Flächen sind jedoch nicht
nummeriert.
72
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
2.3
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW)
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
(§ 23 LG NW)
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
3.0
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN
(§ 24 LG NW)
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
Stand: Stand: Januar 2009
73
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE
FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche
Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im
Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in
standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als
solche dauerhaft erhalten werden sollen. Die
Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der
Naturschutzgebiete
2.1-27 „Quellbäche des Uthsbaches“
2.1-28 „Remessiefen “
2.1-29 „Dermbach und Schneppersiefen“
2.1-30 Krombachtal“
2.1-31 „Grauwackesteibrüche am Pressberg und
Hangflächen“
2.1-32 „Lewerthbach mit Nebenbächen“
2.1-33 „Kyllaue“
Soweit
nach
Betriebsplänen
oder
Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind gemäß
§ 35 Abs. 1 Satz 2 LG NW die Festsetzungen in
diese aufzunehmen.
74
Gemäß § 25 LG NW kann der
Landschaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 und geschützten
Landschaftsbestandteilen nach § 23 LG
NW im Einvernehmen mit dem
Landesbetrieb Wald und Holz NRW für
Erstaufforstungen
und
für
Wiederaufforstungen
bestimmte
Baumarten
vorschreiben
oder
ausschließen sowie eine bestimmte
Form der Endnutzung untersagen,
soweit dies zur Erreichung des
Schutzzweckes erforderlich ist.
Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht
der Landesbetrieb Wald und Holz NRW
die Einhaltung der Festsetzungen. Er
kann im Einvernehmen mit der unteren
Landschaftsbehörde die notwendigen
Anordnungen treffen.
Die Umsetzung der Maßnahmen in
FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der
Durchführungsplanung nach Maßgabe
eines Waldpflegeplanes, der durch die
Landesforstverwaltung erarbeitet wird.
Auf bundeseigenen Liegenschaften
wird der Waldpflegeplan durch die
Bundesforstverwaltung
im
Einvernehmen mit dem Landesbetrieb
Wald und Holz NRW erstellt. Die
Erarbeitung eines Waldpflegeplanes ist
entbehrlich, soweit eine entsprechende
Verständigung im Rahmen eines
vorgezogenen
Sofortmaßnahmenkonzeptes erzielt worden ist.
Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist
vorgesehen die forstlichen Maßnahmen
vertraglich auf den Landesbetrieb Wald
und Holz zu übertragen. Vorschriften
des § 11 LFoG NW über die tätige
Mithilfe
finden
sinngemäße
Anwendung.
Der
gemeindliche
Forstbetrieb kann auch zukünftig mit
Maßnahmen im Gemeindewald durch
die ULB beauftragt werden, soweit
dieser seine Bereitschaft dazu erklärt.
Stand: Stand: Januar 2009
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Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
4.1
VERWENDUNG/
AUSSCHLUSS
BESTIMMTER
BAUMARTEN
FÜR
ERSTAUFFORSTUNGEN
UND
FÜR
WIEDERAUFFORSTUNGEN
In
den
unter
Ziff.
4.0
genannten
Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in
Verbindung mit § 26 LG NW):
Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen
werden standortgerechte Laubbaumarten, die den
natürlichen
Waldgesellschaften
entsprechen
vorgeschrieben.
Nach
Möglichkeit
sollte
autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
Nadelwaldbestände
in
abgegrenzten
Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf
floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen
dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet
werden.
Für die Wiederaufforstung bedeutet
dies:
1. die
Möglichkeiten
der
Naturverjüngung sind vordringlich
wahrzunehmen.
2. Wiederaufforstungen sollen, sofern
eine natürliche Verjüngung nicht
mehr zu erwarten ist, möglichst
unter dem Schirm der Altbestände
oder bei Frostgefährdung mit Hilfe
eines
Vorwaldes
durchgeführt
werden.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen dürfen bei
Wiederaufforstungen nur Gehölze, die zu den
natürlichen Waldgesellschaften der jeweiligen
FFH-Lebensräume gehören, verwendet werden.
Bei Naturverjüngung ist der Ansiedlung anderer
Arten soweit vertretbar entgegen zu wirken. Die
Beibehaltung eines bestehenden Anteils nicht zur
natürlichen
Waldgesellschaft
gehörenden
Gehölzarten von bis zu 20% bleibt unberührt,
soweit dies mit dem jeweiligen Schutzzweck
vereinbar ist.
Innerhalb von FFH-Lebensräumen darf bei
Wiederaufforstungen nur Pflanzenmaterial
geeigneter Herkunft verwendet werden.
Zweck der Festsetzungen:
Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten
erfolgt insbesondere
−
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Waldlebensräumen
und
Tierund
Pflanzenarten, die dem besonderen Schutz
der FFH- und/ oder Vogelschutzrichtlinie
unterliegen,
−
auf Grund der positiven Auswirkungen dieser
Baumarten auf den Naturhaushalt,
−
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
Lebensstätten für Pflanzen und Tiere,
−
zur Erhaltung der Artenvielfalt,
−
zur Sicherung der Waldfunktionen.
Stand: Stand: Januar 2009
von
75
Kreis Euskirchen – Der Landrat
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Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
4.2
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM
DER ENDNUTZUNG
In
den
unter
Ziff.
4.0
genannten
Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In
Verbindung mit § 26 LG NW):
Innerhalb der FFH-Lebensräume ist es verboten,
in Laubholzbeständen Kahlschläge von über
0,3 ha innerhalb von 3 Jahren vorzunehmen.
Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur
Förderung der Eichenverjüngung oder sonstige
biotopverbessernde
Maßnahmen
sowie
Maßnahmen in Pappelbeständen.
Der
großflächige
Abtrieb
dieser
Bestände ist unzulässig. Erlaubt ist ein
begrenzter
Kahlschlag,
wobei
kahlschlagsfreie
Hiebsarten
wie
Einzelstammnutzung, Femel-, Saum-,
Schirmschlag
oder
Kombinationen
dieser Verfahren bevorzugt werden
sollen.
In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es
geboten, Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu
erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ ha)
und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen.
Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf
Waldflächen mit andersartigem Baumbestand.
Zweck der Festsetzungen:
Die Untersagung einer bestimmten Form der
Endnutzung erfolgt insbesondere
76
−
zur
Erhaltung
und
Entwicklung
von
Lebensräumen und Tier- und Pflanzenarten,
die dem besonderen Schutz der FFH- und/
oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen,
−
zur
Förderung
xylobionter
Tierund
Pflanzenarten
sowie
höhlenbewohnender
Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse),
−
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
Laubholzbestände für den Naturhaushalt,
−
zur Erhaltung von Lebensräumen durch
Sicherung
von
Ausweichmöglichkeiten,
insbesondere
für
Tiere
während
der
Endnutzung forstlicher Bestände,
−
zur Sicherung der Waldfunktionen,
−
zur Erhaltung
Wirkung.
der
der
landschaftsästhetischen
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
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Ziffer
Textliche Darstellung
4.3
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT,
HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleiben insbesondere:
Waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und
Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder
Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im
Staatswald
durch
entsprechende
Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz
des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW
gewährleistet ist.
Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige
Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in
Kraft.
Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen
−
Nadelwaldbestände
in
abgegrenzten
Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie
auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen
Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen
aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie
−
in über 120-jährigen Laubbaumbeständen
verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume)
zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10
Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im
Wald zu belassen (Ziffer 4.2)
nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen
Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel
zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
Soweit
verbindliche
europarechtliche
Vorschriften, die in nationales Recht
umgesetzt wurden oder umzusetzen sind,
oder
nationale Vorschriften
von den v.g. Festsetzungen nach Ziffer 4.1 und
4.2 abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und
Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der
Durchführung von Verfahren enthalten, gelten
diese unmittelbar und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
Stand: Stand: Januar 2009
77
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Ziffer
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Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des
Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit
die
Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der
Beirat
der
Unteren
Landschaftsbehörde
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass der Kreistag über
den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die
Untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.
78
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z.Zt. 50.000,-€).Gegenstände, die zur Begehung
einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG
NW gebraucht oder bestimmt gewesen
sind, können eingezogen werden.
§ 70 LG NW wird nicht angewendet,
wenn
die
Tat
nach
anderen
Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht
ist.
Von
dieser
Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
Stand: Stand: Januar 2009
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Ziffer
Textliche Darstellung
5.0
ENTWICKLUNGS-,
PFLEGEERSCHLIESSUNGSMAßNAHMEN
(§ 26 LG NW)
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
UND
Der Landschaftsplan hat gemäß § 26
LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen
festzusetzen, die zur Verwirklichung der
Ziele nach § 1 LG NW und der
Entwicklungsziele nach § 18 LG NW
erforderlich sind.
Die
förmliche
Enteignung,
die
Durchführung von Maßnahmen, die
allgemeine Duldungspflicht, besondere
Duldungsverhältnisse und Maßnahmen
der Bodenordnung sind in den §§ 7
sowie 36 bis 41 LG NW geregelt.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne
Ausschöpfung der o.g. rechtlichen
Möglichkeiten ausschließlich durch
Erwerb/ Tausch der Flächen bzw. durch
vertragliche
Vereinbarungen
im
gegenseitigen Einvernehmen mit den
Eigentümern
bzw.
den
Nutzungsberechtigten der betroffenen
Flächen zu realisieren.
Im
Bezug
auf
die
Pflegeund
Entwicklungsmaßnahmen sind die nachfolgenden
Vorgaben und Grundsätze zu beachten, sofern in
einem Pflege- und Entwicklungskonzept nichts
anderes festgesetzt wird.
Für die Naturschutzgebiete sind, soweit
erforderlich,
gebietsspezifische,
parzellenscharfe
Pflegeund
Entwicklungskonzepte aufzustellen.
Zur Realisierung der Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen innerhalb der
Naturschutzgebiete
und
der
Landschaftsschutzgebiete werden unter
den Ziffern 5.1 bis 5.4 konkrete
Festsetzungen getroffen.
Die
Umsetzung
erfolgt
durch
vertragliche Regelungen und andere
Planungen
(u.a.
Flurbereinigung
Dahlem, Ausgleichsmaßnahmen im
Zuge
der
Bauleitplanung
und
Straßenplanung).
Stand: Stand: Januar 2009
79
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Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
5.1
ANLAGE ,WIEDERHERSTELLUNG ODER
PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME (§ 26
ABS. 2 ZIFFER 1 LG NW)
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Erstpflegemaßnahmen:
Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen vor
Erreichen des Umtriebsalters vornehmlich in den
Auenbereichen (auf größeren Flächen
abschnittsweise) und Abtransport des Holzes und
Schnittgutes, (Entscheidung durch die Untere
Landschaftsbehörde in Abstimmung mit dem
Landesbetrieb Wald und Holz NRW).
Pflege von Hecken:
Abschnittsweise alle zehn bis zwanzig Jahre "auf
Stock setzen", evtl. einzelne Durchwachser
belassen, seitlicher Rückschnitt je nach Erfordernis
im Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde;
Die
Maßnahme
beinhaltet
Entfernung
von
Sämlingen;
größeren
Flächen
sollte
abschnittsweise erfolgen.
die
bei
dies
auf freigestellten Flächen Anpflanzung von Natur
aus heimischer / bodenständiger Laubgehölze,
80
−
auf
freigestellten
Flächen
Anpflanzung
heimischer/ standortgerechter Laubgehölze.
−
Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland
oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland
und Gebüschen/ Gehölzen sowie für die
Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland
oder -brachen.
−
Umwandlung von Äckern der Niederungen in
Auwald durch Anpflanzung heimischer,
standortgerechter
Gehölze
oder
durch
ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit
dem Landesbetrieb Wald und Holz).
−
Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird
ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss
dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung
stehen, in dem es sich aufgrund der
Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für
die erforderliche Breite des Uferrandstreifens
soll der Abstand zwischen den beidseitigen
Böschungsoberkanten dienen, aber nicht
weniger als 5 m auf jeder Seite ab
Böschungsoberkante.
−
Erhaltung
und
Wiederherstellung
einer
möglichst
unbeeinträchtigten
Fließgewässerdynamik
und
der
Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine
typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und
Sohlenbefestigung sowie Rohrdurchlässe und
Querbauwerken
und
Beseitigung
von
Verwallungen.
Fließgewässerläufe sind auf der
Grundlage
der
„Richtlinien
für
naturnahen Ausbau der Fließgewässer
in
Nordrhein-Westfalen“
zu
renaturieren. Der Detailplanung sind die
„Leitbilder für kleine bis mittelgroße
Fließgewässer in NRW“ – Merkblatt 17
des LUA NRW – zugrunde zu legen.
Die Planung und Umsetzung der
Renaturierung von Bachläufen erfolgt
im Einvernehmen mit den zuständigen
Unterhaltungsträgern.
Erforderliche
Stand: Stand: Januar 2009
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Planquadrat
Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
wasserrechtliche Verfahren sind vor
Beginn der Renaturierungsmaßnahme
durchzuführen.
Die Maßnahmen werden im Rahmen
und
nach
Maßgabe
des
Gewässerauenprogramms
NRW
umgesetzt.
Pflege/Bewirtschaftung
Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung
auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich
ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und
strukturbedingte
Bestände,
Förderung
der
Naturverjüngung aus Arten der natürlichen
Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen
Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf
Sukzessionsflächen
sowie
Förderung
der
Entwicklung natürlicher Waldränder und -säume.
Die
Bewirtschaftung
und
Pflege
Grünlandflächen
erfolgt
biotoptypenschutzzweckabhängig und richtet sich jeweils
den
geltenden
Richtlinien
Kreiskulturlandschaftsprogramms.
von
und
nach
des
Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von
Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die
regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen.
Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab
1,80 m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung.
Es
soll
nach
Möglichkeit
autochthones
Pflanzenmaterial verwendet werden.
Mahd
von
Kräuterund
Staudensäumen
abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren
jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen
Rhythmus.
Entwicklung eines zwei bis drei Meter breiten
Wildkrautsaumes , soweit möglich an beiden Seiten
von Hecken, alle zwei bis drei Jahre Pflege des
Saumes durch Mahd (abschnittsweise im Herbst);
Rotbuchenhecken (ähnlich Monschauer Hecken):
Rückschnitt alle drei bis fünf Jahre auf ca. 0,8 Meter
Höhe, Erhaltung von Durchwachsern im Abstand
von vier bis zehn Metern, Entnahme der
Durchwachser einzelstammweise nach Erreichen
der "Brennholz"-Stärke.
Entwicklung von Uferrandstreifen
Stand: Stand: Januar 2009
81
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
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Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
•Für eine naturnahen Entwicklung muss dem
Gewässer genügend Raum zu Verfügung
stehen, in dem es sich aufgrund der
Eigendynamik
verlagern
kann.
Entsprechend
ist
ein
naturnaher
Gewässerverlauf anzustreben, wie er bei
einem entfesselten Gewässer durch
Eigendynamik im Laufe der Zeit zu
erwarten ist.
Als Anhalt für die erforderliche Breite des
Uferrandstreifens kann die Gewässerbreite
zwischen
den
Böschungsoberkanten
dienen, aber nicht weniger als 5 m auf
jeder Seite ab Böschungsoberkante.
Aufgrund § 26 Ziffer 1 LG NW werden die
Maßnahmen 5.1/2.1-27/-1 bis 5.1/2.2-3/2-16
festgesetzt:
Bei der Renaturierung der Bachläufe
sind mindestens die Richtlinien des
Landes für naturnahen Ausbau und
Unterhaltung zu erfüllen.
Die Detailplanung und Durchführung
der Renaturierung der Bachläufe
erfolgen im Einvernehmen mit den
zuständigen Unterhaltungsträgern.
Vor Durchführung der Maßnahmen in
Zusammenhang mit Gewässern sind
die
ggf.
erforderlichen
wasserrechtlichen
Verfahren
durchzuführen.
82
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Maßnahmen
im
Bereich
des
Naturschutzgebietes 2.1- 27 „Quellbäche des
Uthsbaches“
5.1/2.1-27/1
Ba
Entfernung der Fichten aus den Quellsiefen,
Talauen und Nebenbächen vor Erreichen des
Umtriebsalters, Abtransport des Holzes und
Schnittgutes, Etablierung von bachbegleitenden
Laubgehölzen durch Bepflanzung mit von Natur
aus heimischen / bodenständigen Pflanzen oder
durch ungestörte Sukzession
In Verbindung mit § 25 LG NW
Im NSG 2.1-26 – Quellbäche des
Uthbaches.
5.1/2.1-27/2
Ba
Fichtenanflug zurückdrängen
In Verbindung mit § 25 LG NW
Im NSG 2.1-26 – Quellbäche des
Uthbaches.
Maßnahmen
im
Bereich
des
Naturschutzgebietes 2.1-28 „Remessiefen“
5.1/-2.1-28/
13
Cb
Entfernung der Fichten aus den Quellsiefen,
Talauen und Nebenbächen vor Erreichen des
Umtriebsalters, Abtransport des Holzes und
Schnittgutes, Etablierung von bachbegleitenden
Laubgehölzen durch Bepflanzung mit von Natur
aus heimischen / bodenständigen Pflanzen oder
durch ungestörte Sukzession
, In Verbindung mit § 25 LG NW Im
NSG 2.1-27 – Remessiefen.
5.1/2.1-28/24
Cb
Fichtenanflug zurückdrängen
In Verbindung mit § 25 LG NW
Im NSG 2.1-27 – Remessiefen.
Maßnahmen
im
Bereich
des
Naturschutzgebietes 2.1- 29„Dermbnach und
Schneppersiefen“
5.1/2.1-29/15
Bb
Entfernung von gebietsfremden Gehölzen vor
Erreichen des Umtriebsalters, Abtransport des
Holzes
und Schnittgutes, Etablierung von
bachbegleitenden Laubgehölzen durch Bepflanzung
mit von Natur aus heimischen / bodenständigen
Pflanzen oder durch ungestörte Sukzession
In Verbindung mit § 25 LG NW
Im NSG 2.1-28 – Dermbach und
Schneppersiefen.
5.1/2.1-29/26
Bb
Fichtenanflug zurückdrängen
In Verbindung mit § 25 LG NW
Im NSG 2.1-28 – Dermbach und
Schneppersiefen.
5.1/2.1-29/37
Bb Cb Cc
Renaturierung des Bachlaufes
Im NSG 2.1-28 – Dermbach und
Schneppersiefen.
5.1/2.1-29/48
Bb Cb Cc
zur Sicherung und Entwicklung des Gewässers,
Auszäunung des Bachbettes in einem fachlich
erforderlichen Abstand
Im NSG 2.1-28 – Dermbach und
Schneppersiefen.
5.1/2.1-29/5
die
biotoptypenabhängige
extensive
Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und
Verhnderung der Verbuschung. Die Beweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden,
bedarf
der
Zustimmung
der
unteren
Landschaftsbehörde.
Stand: Januar 2009
83
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Maßnahmen
im
Bereich
Naturschutzgebietes 2.1-30 „Krombach“
des
5.1/2.1-30/19
Bc Cc
zur Sicherung und Entwicklung des Gewässers,
Auszäunung des Bachbettes in einem fachlich
erforderlichen Abstand
5.1/2.1-30/2
die
biotoptypenabhängige
extensive
Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und
Verhnderung der Verbuschung. Die Beweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden,
bedarf
der
Zustimmung
der
unteren
Landschaftsbehörde.
Maßnahmen
im
Naturschutzgebietes
„Grauwackesteinbrüche
Hangflächen“
Im NSG 2.1-29 Krombach.
Bereich
am
des
2.1-31
Preßberg und
5.1/2.1-31/110
Bc Bd Cc
Entfernung von Gehölzen im
Böschungskanten der Magerwiesen
5.1/2.1-31/2
die
biotoptypenabhängige
extensive
Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und
Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden,
bedarf
der
Zustimmung
der
unteren
Landschaftsbehörde.
Bereich
Maßnahmen
im
Bereich
Naturschutzgebietes 2.1-32 „Lewerttal
Nebenbäche“
der
Im NSG 2.1-30 Grauwackesteinbrüche
am Preßberg.
des
und
5.1/2.1-32/111
Ba Ab Bb
Ac Bc
Entfernung der Fichten aus den Quellsiefen und
Talauen und Nebenbäche vor Erreichen des
Umtriebsalters, Abtransport des Holzes und
Schnittgutes, Etablierung von bachbegleitenden
Laubgehölzen durch Bepflanzung mit von Natur aus
heimischen / bodenständigen Pflanzen oder durch
ungestörte Sukzession.
In Verbindung mit § 25 LG NW
Im NSG 2.1-31- Lewertbach mit Aue
innerhalb des Kronenburger Waldes.
5.1/2.1-32/12
Ba Ab Bb
Ac Bc
Fichtenanflug zurückdrängen
In Verbindung mit § 25 LG NW
Im NSG 2.1-31- Lewertbach und
Nebenbäche.
5.1/2.1-32/13
Ba Ab Bb Ac
Bc Bd
Renaturierung des Bachlaufes
Im NSG 2.1-31
Nebenbächen.
Lewertbach
mit
5.1/2.1-32/14
Ba Ab Bb Ac
Bc Bd
zur Sicherung und Entwicklung des Gewässers,
Auszäunung des Bachbettes in einem fachlich
erforderlichen Abstand
Im NSG 2.1-31
Nebenbächen.
Lewertbach
mit
84
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
5.1/2.1-32/5
die
biotoptypenabhängige
extensive
Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und
Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung
von Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden,
bedarf
der
Zustimmung
der
unteren
Landschaftsbehörde.
Maßnahmen
im
Bereich
Naturschutzgebietes 2.1- 33 „Kyllaue“
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
des
5.1/2.1-33/115
Ac Bc Bd
Wiederherstellung
von
Biotopen
durch
Bachrenaturierung in verbauten Bachabschnitten
Im NSG 2.1-32 Kyllaue.
5.1/2.1-33/216
Ac Bc Bd
Zur Sicherung und Entwicklung des Gewässers,
Auszäunung des Bachbettes in einem fachlich
erforderlichen Abstand.
Im NSG 2.1-32 Kyllaue.
5.1/2.1-33/3
die
biotoptypenabhängige
extensive
Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und
Verhnderung der Verbuschung. Die Beweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden,
bedarf
der
Zustimmung
der
unteren
Landschaftsbehörde.
Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten
5.1/2.2-1/1
die
biotoptypenabhängige
extensive
Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und
Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden,
bedarf
der
Zustimmung
der
unteren
Landschaftsbehörde.
5.1/2.2-3/1
eine Wiederherstellung von Biotopen durch
Bachrenaturierung in verbauten Bachabschnitten,
5.1/2.2-3/2
die
biotoptypenabhängige
extensive
Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und
Verhinderung der Verbuschung. Die Beweidung von
Flächen, die bislang als Wiese genutzt wurden,
bedarf
der
Zustimmung
der
unteren
Landschaftsbehörde.
Stand: Stand: Januar 2009
LSG 2.2-1 „Offenlandbereiche
Frauenkron und Berk“
um
85
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
5.2
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG
VON FLURGEHÖLZEN UND HECKEN ETC: (§ 26
ABS. 2 ZIFFER 2 LG NW) MIT KRÄUTER- UND
STAUDENSÄUMEN
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Für die Anpflanzungen gelten die unter 5.0
festgesetzten Vorgaben und Grundsätze nebst
Pflanzliste im Anhang II.
•
Anpflanzungen haben mit von Natur aus
heimischen / bodenständigen Arten gemäß
der nachfolgenden Pflanzliste zu erfolgen.
•
Bei Ergänzungen und Erweiterungen von
Hecken
sollen
außerdem
vorhandene
Gehölzarten beachtet werden.
•
Bei der Neuanlage oder Ergänzung von
Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die
ortsüblichen Arten zu berücksichtigen.
Folgende Hinweise sind zu beachten:
•
bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand
der Bäume in der Reihe von max. 30 m
einzuhalten;
•
wechselnde Heckenbreite (5-15 m) mit
Bäumen und hohem Strauchanteil, soweit für
die
angrenzende
Landbewirtschaftung
zumutbar;
•
Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art
oder
anderen
unterirdischen
Versorgungseinrichtungen oder Drainagen
sind
so
zu
bemessen,
dass
Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder
Durchwurzelungen ausgeschlossen sind;
•
bei
Anlage
von
Gehölzstreifen
und
Ufergehölzen ist eine mindestens dreireihige
Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit
zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum
vorzulagern;
Stand: Januar 2009
Mit den Neuanpflanzungen sollen
Biotope miteinander vernetzt und neue
Lebensräume für Tiere und Pflanzen
geschaffen werden. Ferner wird die
landschaftliche Vielfalt durch eine
Anreicherung mit gliedernden und
belebenden Elementen erhöht.
Die Baumreihen und Hecken sollen soweit möglich - im Bereich der
Wegeparzelle gepflanzt werden. Lässt
deren Breite dies nicht zu, ist die
Maßnahme mit dem Eigentümer
abzustimmen. Ggf. muss Grunderwerb
getätigt werden.
86
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
•
bei
der
Anlage
von
Kräuterund
Staudensäumen als Puffer zwischen Hecken
und landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie
entlang von Wegen oder Gewässerläufen wird
ein mindestens 3 m breiter Streifen aus der
landwirtschaftlichen Nutzung genommen. Der
vorgelagerte
Wildkrautsaum
ist
nach
Möglichkeit nur auf Längsfurchen anzulegen
und durch abschnittsweise Mahd im Herbst in
den ersten 3 Jahren jährlich, später alle 3-5
Jahre zu mähen.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die Anlage der Saumbiotope dient der
Vernetzung vorhandener und geplanter
Lebensräume in einer ansonsten
intensiv bewirtschafteten Ackerflur.
Kräuter- und Staudensäume
sind
wichtige
Lebensstätten,
Rückzugsgebiete und Nahrungsquellen
für Pflanzen und Tiere
sind Leitlinien für die Ausbreitung von
Pflanzen- und Tierarten
bereichern die Landschaft und steigern
das Naturerlebnis.
5.2/2.1-29/1
Cb Cc
Abschnittsweise Anlage von Ufergehölzen mit
Kräuter- und Staudensäumen.
Im NSG 2.1-298 Dermbach nordwestlich von Berk im Bereich
landwirtschaftlicher Nutzflächen.
5.2/2.1-302/1
Cc
Abschnittsweise Anlage von Ufergehölzen mit
Kräuter- und Staudensäumen.
Im NSG 2.1-3029 Krombach.
5.2/2.1-32/1
Bc Bd
Abschnittsweise Anlage von Ufergehölzen mit
Kräuter- und Staudensäumen.
Im NSG 2.1-321 Lewertbach nördlich
von
Frauenkron
im
Bereich
landwirtschaftlicher Nutzflächen.
5.2/2.1-33/14
Ac Bc Bd
Abschnittsweise Anlage von Ufergehölzen mit
Kräuter- und Staudensäumen.
Im LSG 2.2-2 und im NSG 2.1-332 Kyll
westlich und östlich von Frauenkron bis
zur Landesgrenze.
5.2-5
Cc
Abschnittsweise Anlage von Ufergehölzen mit
Kräuter- und Staudensäumen.
Im LSG 2.2-2
Bettebachs.
5.2/2.2-1/16
Ad Bd
Anlage von Flurgehölzen und Hecken mit Kräuterund Staudensäumen.
Anreicherung des Gebietes mit gliedernden,
belebenden und strukturverbessernden Elementen
wie krautige Säume, Raine und Gehölze.
Pflanzung
von
Natur
aus
heimischer/
bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner
Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen
und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur
Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes
sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer
Strukturen.
Wegränder im LSG 2.2-1 südlich von
Frauenkron mit Entwicklungsziel 2.
„Offenlandbereiche um Frauenkron
und Berk“
5.2/2.2-3/1
Anreicherung des Gebietes mit gliedernden,
belebenden und strukturverbessernden Elementen
wie krautige Säume, Raine und Gehölze.
Pflanzung
von
Natur
aus
heimischer/
bodenständiger Gehölze möglichst autochthoner
Herkunft entlang von Gewässern sowie Straßen
und Wegen zum Schutz der Gewässer, zur
Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes
sowie zur Betonung landeskundlich bedeutsamer
Strukturen.
LSG 2.2-3 „Kyllaue und Hänge“
im
Bereich
des
Für die Anpflanzungen gelten die unter 5.0
festgesetzten Vorgaben und Grundsätze nebst
Pflanzliste im Anhang.
Stand: Stand: Januar 2009
87
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
5.3
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HERRICHTUNG VON GRUNDSTÜCKEN UND
BESEITIGUNG STÖRENDER ANLAGEN (§ 26
ABS. 2 ZIFFER 4 LG NW)
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
5.4
PFELEGEMAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND
WIDERHERSTELLUNG
DES
LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 A.S 2 ZIFFE 5 LG
NW)
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
5.5
ANLAGE VON STRUKTURENE FÜR DIE
ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 8
LG NW)
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
5.46
ALLGEMEINE
BIOTOPTYPENABHÄNGIGE
PFLEGEMAßNAHMEN (§ 26 ABS. 2 ZIFFER 6 LG
NW)
Aufgrund § 26 Ziffer 45 LG NW werden die
Maßnahmen 5.4-1 bis 5.4-6 festgesetzt:
entfällt für diesen Landschaftsplan)
Pflege von Grünflächen:
Die
Bewirtschaftung
und
Pflege
Grünlandflächen
erfolgt
biotoptypenschutzzweckabhängig und richtet sich nach
geltenden
Richtlinien
Kreiskuturlandschaftsprogrammes.
von
und
den
des
5.4-1
Cb Cc
Extensive
und
Bewirtschaftung und
Grünlandes.
biotoptypenabhängige
Pflege des vorhandenen
Im NSG 2.1-28 Dermbach mit Aue.
5.4-2
Bb Cc
Extensive
und
Bewirtschaftung und
Grünlandes.
biotoptypenabhängige
Pflege des vorhandenen
Im NSG 2.1-29 Krombach mit Aue.
5.4-3
Bc Bd Cc
Extensive
und
Bewirtschaftung und
Grünlandes.
biotoptypenabhängige
Pflege des vorhandenen
Im NSG 2.1-30 Grauwackesteinbrüche
am Preßberg mit Aue.
5.4-4
Bc Bd
Extensive
und
Bewirtschaftung und
Grünlandes.
biotoptypenabhängige
Pflege des vorhandenen
Im NSG 2.1-31 Lewertbach mit Aue.
5.4-5
Ac Bc Bd
Extensive
und
Bewirtschaftung und
Grünlandes.
biotoptypenabhängige
Pflege des vorhandenen
Im LSG 2.2-2 und im NSG 2.1-32 Kyll
mit Aue.
5.4-6
Bc
Extensive
und
Bewirtschaftung und
Grünlandes.
biotoptypenabhängige
Pflege des vorhandenen
Im LSG 2.2-2 im Bereich
Bettebaches
mit
Aue
angrenzenden Hangflächen.
88
des
und
Stand: Stand: Januar 2009
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
5.5
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANLAGE VON WANDERWEGEN, LIEGE- UND
SPIELWIESEN
(entfällt für diesen Landschaftsplan)
Stand: Stand: Januar 2009
89
Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
Textliche Darstellung
Anhang II
Gehölzliste
Gruppe 1: Gehölze nasser
Standorte.
-
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
bis
feucht-frischer
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)
Betula pubescens (Moor-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Salix fragilis (Bruch-Weide)
An geeigneten Stellen können außerdem
folgende Baumarten gepflanzt werden:
Prunus padus (Trauben-Kirsche)
Salix spec. (Baumweidenarten)
-
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Crataegus oxyacantha (Weißdorn)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Frangula alnus (Faulbaum)
Prunus spinosa (Schlehe)
Salix aurita (Ohr-Weide)
Salix cinerea (Grau-Weide)
Viburnum opulus (Wasser-Schneeball)
Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener
Standorte
-
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Betula pendula (Sand-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fagus sylvatica (Rot-Buche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Populus tremula (Espe)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Quercus petraea (Trauben-Eiche)
Sorbus aucuparia (Eberesche)
Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)
Stand: Januar 2009
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Kreis Euskirchen – Der Landrat
Planquadrat
Ziffer
LANDSCHAFTSPLAN 12b “Dahlem-West“ 1. Änderung - Entwurf
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
An den geeigneten Stellen können außerdem
folgende Baumarten gepflanzt werden:
Tilia cordata (Winter-Linde)
Prunus avium (Vogel-Kirsche)
Prunus mahaleb (Weichsel-Kirsche)
Malus sylvestris (Holzapfel)
Malus domestica (Garten-Apfel)
Pyrus pyraster (Holzbirne)
Pyrus communis (Garten-Birne)
Sorbus aria (Mehlbeere)
-
Sträucher:
Cornus sanguinea (Hartriegel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Crataegus oxyacantha (Weißdorn)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Salix capraea (Sal-Weide)
Sambucus racemosa (Trauben-Holunder)
Stand: Stand: Januar 2009
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