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Info GB (Wohn- und Teilhabegesetz)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
62 kB
Datum
03.02.2009
Erstellt
23.01.09, 04:21
Aktualisiert
23.01.09, 04:21
Info GB (Wohn- und Teilhabegesetz) Info GB (Wohn- und Teilhabegesetz)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 209/2009 06.01.2009 Az.: 50 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 03.02.2009 Wohn- und Teilhabegesetz Zum 15.12.2008 ist das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG ) in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber das Recht der Einrichtungen der Betreuung für NRW neu gestaltet und das Bundesheimgesetz durch ein eigenes Landesrecht ersetzt. Im Interesse älterer, behinderter und pflegebedürftiger Menschen soll das Leben in einer Betreuungseinrichtung der Lebenswirklichkeit behinderter oder pflegebedürftiger volljähriger Menschen entsprechen. Ziel des WTG ist, dass Menschen in Betreuungseinrichtungen ("Heime" der Behindertenhilfe und der Altenhilfe) - darauf vertrauen können, dass sie sich in "gute Hände" begeben haben und gut versorgt werden - möglichst selbstbestimmt wohnen und am Leben in der Gesellschaft teilhaben können. Diesem Grundsatz soll künftig auch die Heimaufsichtsbehörde Rechnung tragen. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Heimgesetz (bisheriges Bundesrecht) sind nachfolgend aufgeführt: Umwandlung von Selbstverwaltungsaufgabe zu Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung weitestgehend Beseitigung von Rechtsunsicherheiten einheitliche Rechtsanwendung aller Heimaufsichten in NRW Einführung einer Fachaufsicht Berücksichtigung von bzw. Abgrenzung zu alternativen Wohnformen Klarere Regelungen, wer den Anforderungen des WTG genügen muss: Betreuungseinrichtungen wie bisher (Wohnraumüberlassung, Betreuung aus einer Hand, unabhängig von Wechsel der Bewohner) wenn Wohnraumüberlassung und Betreuung von verschiedenen Anbietern vorgehalten wird, diese aber rechtlich miteinander verbunden sind wenn Wohnraumanbieter und Anbieter der Betreuungsleistung voneinander unabhängig sind, die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters aber eingeschränkt ist (Ausnahme: nicht mehr als 12 Bewohner in einem Gebäude werden betreut und bei der Wahl des Anbieters erfolgt Unterstützung durch einen unabhängigen Dritten) wenn eine Einrichtungsform (Anbieter) dies ausdrücklich beantragt Ausschluss vom Geltungsbereich des WTG: wenn nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen angeboten werden (z.B. Service Wohnen) und dies auch nur in geringfügigem Umfang angeboten wird (höchstens 25 % der Nettokaltmiete bzw. Eckregelsatz nach SGB XII). Ab 01.07.2008 beträgt der Eckregelsatz nach SGB XII 351,- €. Tagespflegeeinrichtungen. 2 Stärkung der Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte für die Bewohner in Betreuungseinrichtungen Wahl eines Beirats, Bestellung eines Vertretungsgremiums oder Bestellung einer Vertrauensperson Mitbestimmung bei Fragen der Freizeitgestaltung, Speiseplanung und Hausordnung Mitwirkung bei, z.B. umfassenden Baumaßnahmen, Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung, Unterkunft und Betreuung, Änderung der Kostensätze Wegfall von Kompetenzüberschneidungen Anforderungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz sowie zur Arzneimittelsicherheit sind nicht mehr Bestandteil des WTG, sondern werden ausschließlich durch die zuständige Fachabteilung geprüft Einführung von Regelungen für ein Beschwerdeverfahren Sicherstellung durch die Einrichtung Dokumentation, Einhaltung von Fristen, Information der Bewohner Reduzierung der Anzeigepflichten für den Einrichtungsträger Zusammenfassung einzelner Vorgaben zu Angaben über Personal, Leitung, Bewohner, Leistungsbeschreibungen, Konzepte und Vertragsinhalte Anpassung der Forderung zur Wohnqualität an das geltende Landesrecht Barrierefreiheit Anforderungen analog des Landespflegegesetzes i.V.m. der Allgemeinen Förderpflegeverordnung (wie z.B. Einzelzimmeranteil, Zimmergrößen etc.) Wiederkehrende Prüfungen grundsätzlich unangekündigt bisher von Heimaufsichten unterschiedlich gehandhabt, jetzt einheitlich und für alle verbindlich geregelt Kreis Euskirchen hat in den letzten Jahren bereits immer unangekündigt geprüft. Dabei arbeitet die Heimaufsicht nach dem Grundsatz, die Beratung einem ordnungsbehördlichen Verfahren vorzuschalten. Dies wird auch von den Einrichtungen sehr positiv aufgenommen. Wesentliche Ergebnisse der Prüfungen werden veröffentlicht Schaffung einer umfassenden Transparenz Art der Veröffentlichung ist noch nicht geregelt Die Heimaufsicht des Kreises Euskirchen wird die Spielräume des WTG nutzen, um Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner bei ihren Beratungen und Entscheidungen Rechnung tragen zu können. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)