Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
62 kB
Datum
03.02.2009
Erstellt
23.01.09, 04:21
Aktualisiert
23.01.09, 04:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 209/2009
06.01.2009
Az.: 50
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
03.02.2009
Wohn- und Teilhabegesetz
Zum 15.12.2008 ist das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG ) in Kraft getreten. Damit hat der
Gesetzgeber das Recht der Einrichtungen der Betreuung für NRW neu gestaltet und das
Bundesheimgesetz durch ein eigenes Landesrecht ersetzt. Im Interesse älterer, behinderter und
pflegebedürftiger Menschen soll das Leben in einer Betreuungseinrichtung der Lebenswirklichkeit
behinderter oder pflegebedürftiger volljähriger Menschen entsprechen.
Ziel des WTG ist, dass Menschen in Betreuungseinrichtungen ("Heime" der Behindertenhilfe und der
Altenhilfe)
- darauf vertrauen können, dass sie sich in "gute Hände" begeben haben und gut versorgt werden
- möglichst selbstbestimmt wohnen und am Leben in der Gesellschaft teilhaben können.
Diesem Grundsatz soll künftig auch die Heimaufsichtsbehörde Rechnung tragen.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Heimgesetz (bisheriges Bundesrecht) sind
nachfolgend aufgeführt:
Umwandlung von Selbstverwaltungsaufgabe zu Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach
Weisung
weitestgehend Beseitigung von Rechtsunsicherheiten
einheitliche Rechtsanwendung aller Heimaufsichten in NRW
Einführung einer Fachaufsicht
Berücksichtigung von bzw. Abgrenzung zu alternativen Wohnformen
Klarere Regelungen, wer den Anforderungen des WTG genügen muss:
Betreuungseinrichtungen wie bisher (Wohnraumüberlassung, Betreuung aus einer Hand,
unabhängig von Wechsel der Bewohner)
wenn Wohnraumüberlassung und Betreuung von verschiedenen Anbietern vorgehalten
wird, diese aber rechtlich miteinander verbunden sind
wenn Wohnraumanbieter und Anbieter der Betreuungsleistung voneinander unabhängig
sind, die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters aber eingeschränkt ist (Ausnahme: nicht
mehr als 12 Bewohner in einem Gebäude werden betreut und bei der Wahl des Anbieters
erfolgt Unterstützung durch einen unabhängigen Dritten)
wenn eine Einrichtungsform (Anbieter) dies ausdrücklich beantragt
Ausschluss vom Geltungsbereich des WTG:
wenn nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen angeboten werden (z.B. Service
Wohnen) und
dies auch nur in geringfügigem Umfang angeboten wird (höchstens 25 % der
Nettokaltmiete bzw. Eckregelsatz nach SGB XII). Ab 01.07.2008 beträgt der Eckregelsatz
nach SGB XII 351,- €.
Tagespflegeeinrichtungen.
2
Stärkung der Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte für die Bewohner in
Betreuungseinrichtungen
Wahl eines Beirats, Bestellung eines Vertretungsgremiums oder Bestellung einer
Vertrauensperson
Mitbestimmung bei Fragen der Freizeitgestaltung, Speiseplanung und Hausordnung
Mitwirkung bei, z.B. umfassenden Baumaßnahmen, Zusammenschluss mit einer anderen
Einrichtung, Unterkunft und Betreuung, Änderung der Kostensätze
Wegfall von Kompetenzüberschneidungen
Anforderungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz sowie zur Arzneimittelsicherheit sind
nicht mehr Bestandteil des WTG, sondern werden ausschließlich durch die zuständige
Fachabteilung geprüft
Einführung von Regelungen für ein Beschwerdeverfahren
Sicherstellung durch die Einrichtung
Dokumentation, Einhaltung von Fristen, Information der Bewohner
Reduzierung der Anzeigepflichten für den Einrichtungsträger
Zusammenfassung einzelner Vorgaben zu Angaben über Personal, Leitung, Bewohner,
Leistungsbeschreibungen, Konzepte und Vertragsinhalte
Anpassung der Forderung zur Wohnqualität an das geltende Landesrecht
Barrierefreiheit
Anforderungen analog des Landespflegegesetzes i.V.m. der Allgemeinen
Förderpflegeverordnung (wie z.B. Einzelzimmeranteil, Zimmergrößen etc.)
Wiederkehrende Prüfungen grundsätzlich unangekündigt
bisher von Heimaufsichten unterschiedlich gehandhabt, jetzt einheitlich und für alle
verbindlich geregelt
Kreis Euskirchen hat in den letzten Jahren bereits immer unangekündigt geprüft. Dabei
arbeitet die Heimaufsicht nach dem Grundsatz, die Beratung einem ordnungsbehördlichen
Verfahren vorzuschalten. Dies wird auch von den Einrichtungen sehr positiv
aufgenommen.
Wesentliche Ergebnisse der Prüfungen werden veröffentlicht
Schaffung einer umfassenden Transparenz
Art der Veröffentlichung ist noch nicht geregelt
Die Heimaufsicht des Kreises Euskirchen wird die Spielräume des WTG nutzen, um Bedürfnissen der
Bewohnerinnen und Bewohner bei ihren Beratungen und Entscheidungen Rechnung tragen zu
können.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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