Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
18.02.09, 14:11
Aktualisiert
18.02.09, 14:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 505/2009
04.02.2009
Az.: 10.3/Ka
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
17.02.2009
Kreistag
25.03.2009
Aufgabenübergang vom Kreis auf die kreisangehörigen Kommunen gemäß § 4 GO NRW
Sachbearbeiter/in: Herr Kastenholz
Tel.: 15 318
Abt.: 10
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
I.
II.
Der Kreistag nimmt zur Kenntnis, dass die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde für das
Stadtgebiet Zülpich zum 01.04.2009 im Wege der delegierenden Aufgabenübertragung vom
Kreis Euskirchen auf die Stadt Mechernich übertragen werden.
Der Kreistag beschließt, der Überlegung der Stadt Euskirchen eine Absage zu erteilen,
ausschließlich die Aufgaben der Überwachung der Einhaltung zulässiger
Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen sowie der Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aus diesem Bereich zu übernehmen, in dem die Stadt
Euskirchen nach Anerkennung als Große kreisangehörige Kommune gemäß § 4 Abs. 3 GO
NRW alle ihr dann zufallenden Aufgaben - bis auf die o. g. - auf Grundlage einer öffentlichen
rechtlichen Vereinbarung auf den Kreis Euskirchen rücküberträgt.
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Begründung:
Auf der Grundlage des § 4 Abs. 8 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann eine
kreisangehörige Gemeinde mit anderen Gemeinden Aufgaben gemeinsam wahrnehmen, wenn die
Summe ihrer Einwohnerzahlen die neuen Schwellenwerte, nämlich 20.000 Einwohner für Mittlere und
50.000 Einwohner für Große kreisangehörige Kommunen, überschreiten (additiver Schwellenwert).
Voraussetzung ist, dass sich die kreisangehörigen Gemeinden mit einer oder mehreren benachbarten
Gemeinden im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung darauf verständigt, eine oder mehrere
Aufgaben in der Form wahrzunehmen, dass eine der Gemeinden die Aufgabe übernimmt oder für die
übrigen Beteiligten durchführt.
Zudem können kreisangehörige Gemeinden Aufgaben, die bisher vom Kreis erledigt wurden, von
benachbarten Gemeinden wahrnehmen lassen, wenn diesen die jeweilige Aufgabe bereits
übertragen worden ist.
Soweit durch die Vereinbarung Aufgaben vom Kreis auf die Gemeinde übergehen, ist das Benehmen
mit dem abgebenden Kreis erforderlich. Das herzustellende Benehmen soll der Streitvermeidung
dienen. Es soll einen Abwägungsprozess sichern, in den sich alle beteiligten Gebietskörperschaften
einbringen können, ohne dass eine Körperschaft mit Veto-Befugnissen ausgestattet ist. Das
Benehmen verlangt keine Willensübereinstimmung. Bei unüberbrückbaren
Meinungsverschiedenheiten gilt der Wille dessen, der nach Gesetz zu einer Regelung befugt ist, z. B.
der Wille einer antragstellenden Gemeinde.
Seit der Änderung des § 4 Abs. 8 GO NRW vom 17.10.2008 verzichtet der Gesetzgeber in diesem
Zusammenhang bewusst auf das Erfordernis, dass dieser Aufgabenübergang zu einer
Effizienzsteigerung führt. Stattdessen wird in jeder Hinsicht auf die Vernunft der Verantwortungsträger
gebaut, dass die Übertragung der Aufgabe auf die kooperierenden Kommunen möglichst zu einer
kostengünstigeren Gesamtorganisation der Aufgabenerledigung in dem betroffenen Bereich führen
muss und auch die Qualität der Aufgabenerfüllung nicht leiden darf. Schutzwürdige Belange Dritter
dürfen nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls nicht
entgegenstehen (§ 3 Abs. 6 GO NRW).
Die Änderung der Vorschrift haben einige Kommunen zum Anlass genommen, mehr oder weniger
deutlich Ihre Interessen an der Übernahme von bisherigen Kreisaufgaben zu bekunden.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt haben sich hieraus ein Antrag der Städte Mechernich und Zülpich sowie
eine Anfrage der Stadt Euskirchen konkretisiert.
I.
Antrag der Stadt Mechernich zur Übernahme der Aufgaben der unteren
Bauaufsichtsbehörde für das Stadtgebiet Zülpich
Mit Schreiben vom 25.11.2008 hat die Stadt Mechernich bei der Bezirksregierung beantragt, die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Städte Mechernich und Zülpich über die delegierende
Übertragung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde für das Stadtgebiet der Stadt Zülpich
vom Kreis Euskirchen auf die Stadt Mechernich zu genehmigen.
Zwischenzeitlich hat die Bezirksregierung hierzu mitgeteilt, dass sie unbeachtlich der Fristenregelung
von 4 Wochen (§ 24 Abs. 2 GkG NRW) erst nach Beteiligung des Kreisausschusses am 17.02.2009
und einer Vorlage eines weiteren Berichts der Kreisverwaltung hierüber entscheiden wird. Dieser
Mitteilung war ein entsprechender Antrag vorausgegangen, den die Kreisverwaltung in
Übereinstimmung mit den Bürgermeistern der beiden Städte gestellt hat.
Zur Beurteilung des Antrags stellt die Verwaltung fest, dass die Stadt Mechernich gemäß den
Vorschriften des § 4 Abs. 8 GO NRW einen Anspruch auf Aufgabenübertragung hat.
Zwar hat der Antragsteller das Benehmen des Kreises Euskirchen einzuholen, doch wie zuvor
dargestellt, steht dem Kreis Euskichen damit kein taugliches Mittel zur Verfügung, den Antrag oder
eine positive Entscheidung der Bezirksregierung zu verhindern.
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In mehrfachen Gesprächen zwischen den beiden Städten und der Verwaltung wurde zugesagt, dass
der Aufgabenübergang nicht zu einer kostenmäßigen Verschlechterung der Gesamtorganisation
führen wird. Dies insbesondere deswegen nicht, weil die Stadt Mechernich bereit ist, das bislang für
die Aufgabenerledigung erforderliche Personal des Kreises im Wege der Personalgestellung zu
übernehmen und die hieraus resultierenden Personalkosten des Kreises in vollem Umfang zu
erstatten. Demnach ist eine Finanzbelastung der übrigen kreisangehörigen Kommunen nicht zu
befürchten.
Des weiteren sichern die antragstellenden Kommunen zu, dass die Qualität der Aufgabenerfüllung
nicht leiden wird.
Es ist somit nicht begründbar, dass schutzwürdige Belange beeinträchtigt werden oder Gründe des
öffentlichen Wohls der Aufgabenverlagerung entgegenstehen.
Im Wege der Personalgestellung sollen der Stadt Mechernich gegen volle Kostenerstattung ein
vollzeitbeschäftigter Hochbauingenieur und eine teilzeitbeschäftigte Verwaltungskraft mit 19,5
Wochenstunden zur Verfügung gestellt werden. Die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter blieben in
Diensten des Kreises, haben hinsichtlich Ihres Entgelts und Ihrer Versorgung keine Nachteile, würden
aber dem Direktionsrecht der Stadt Mechernich unterstellt.
Aufgrund der schwachen Rechtsposition des Kreises beabsichtigt die Verwaltung, dem Antrag der
Stadt Mechernich nicht zu widersprechen und die entsprechenden Personalgestellungsverträge mit
der Stadt Mechernich abzuschließen.
II. Anfrage der Stadt Euskirchen zur Übernahme der Zuständigkeit im Straßenverkehrswesen
Die Stadt Euskirchen könnte aufgrund ihrer Einwohnerzahlen als Große kreisangehörige Gemeinde
anerkannt werden und Aufgaben wahrnehmen, die bislang vom Kreis wahrgenommen werden. Hierzu
bedarf es eines Antrages der Stadt gemäß § 4 Abs. 3 GO NRW.
Im Vorfeld einer solchen Antragstellung hat die Stadt Euskirchen diese Möglichkeit umfangreich und
eingehend geprüft. U. a. hat ein städtischer Mitarbeiter in den betreffenden Aufgabenbereichen des
Kreises hospitiert, um sich ein vollständiges Bild zu machen.
Bei den Aufgabenbereichen handelt es sich um:
► Aufgaben als örtliche Ordnungsbehörde nach der Verordnung über die Zuständigkeit in
Staatsangehörigkeitssachen,
► Aufgaben der Ausländerbehörde,
► Zuständigkeit im Straßenverkehrswesen, insbesondere die Überwachung der Einhaltung
zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen sowie der
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
► Bewilligungsbehörde für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen im Wohnungsbau und zur
Wohnungsmodernisierung,
► Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den
Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
► Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
► Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146
Gewerbeordnung (GewO) – Gewerbeüberwachung
► Aufgaben der Handwerksordnung als örtliche Ordnungsbehörde.
In der Vorlage vom 29.04.2008 stellt die Stadtverwaltung fest, dass bis auf die Übertragung von
Zuständigkeiten zur Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der
Befolgung von Lichtzeichenanlagen sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
sämtliche Bereiche defizitär sind und erhebliche Mehrausgaben verursachen, die der städtische
Haushalt nicht kompensieren kann. Die Mehreinnahmen aus diesem Bereich können die Defizite der
übrigen Bereiche, insbesondere die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines
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Ausländeramtes, nicht auffangen. Als Ergebnis fasst die Stadt Euskirchen in der Vorlage zusammen,
dass die Nachteile einer Anerkennung als Große kreisangehörige Gemeinde die damit verbundenen
Vorteile in jeder Hinsicht deutlich überwiegen.
Entsprechend der Empfehlung der Verwaltung hat der Rat der Stadt Euskirchen daher beschlossen,
von einem Antrag auf Anerkennung als Große kreisangehörige Stadt und Übernahme der damit
verbundenen Aufgaben abzusehen, es sei denn, der Kreis Euskirchen wäre bereit, der Stadt die
Zuständigkeit zur Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der
Befolgung von Lichtzeichenanlagen sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zu
überlassen.
Nach Vorstellung der Stadt könnte dies dergestalt erfolgen, dass die Stadt als Große kreisangehörige
Gemeinde anerkannt wird und damit den o. g. Aufgabenkatalog zunächst komplett übernimmt, der
Kreis jedoch alle bis auf die einzig, nicht defizitäre Aufgabe im Wege der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zurücknimmt.
Eine entsprechende Anfrage der Stadt Euskirchen liegt seit 16.04.2008 vor.
Die Stadt begründet Ihre Anfrage u. a. damit, dass es einzig und allein im Bereich des
Straßenverkehrswesens sinnvoll und für die Aufgabenerfüllung insgesamt von Vorteil ist, wenn die
Zuständigkeiten in den bestehenden Aufgabenkomplex der Straßenverkehrsbehörde der Stadt
Euskirchen eingegliedert werden.
Die Stadt Euskirchen sieht als organisatorischen Vorteil, dass sie die Einrichtung von Tempo-30
Zonen selbst überwachen werden könnte, ohne dass es eines Antrags beim Kreis oder der Polizei
bedarf. Auch die eigenen verkehrslenkenden Entscheidungen könnten mit Hilfe der
Geschwindigkeitsüberwachung effektiver umgesetzt und im Zusammenhang mit der Überwachung
des ruhenden Verkehrs ein großer Beitrag zu mehr Verkehrssicherheit geleistet werden. In der
Verwaltungsvorlage stellt die Stadtverwaltung dar, dass neben ordnungspolitischen und
organisatorischen Erwägungen auch fiskalische Überlegungen für die Entscheidung eine Rolle
spielen.
Nach Meinung der Verwaltung führen die Überlegungen der Stadt Euskirchen die Grundsätze des
gestuften Aufgabenmodells, an dem auch nach Änderung des § 4 GO NRW bewusst festgehalten
werden soll, ad absurdum. Die Anzahl der den Gemeinden übertragenen Pflichtaufgaben nimmt im
Rahmen des gestuften Aufgabenmodells für kreisangehörige Gemeinden abhängig davon zu, ob es
sich um sonstige, mittlere oder große kreisangehörige Gemeinde handelt. Dieser Übertragung liegt
zugrunde, dass die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde mit ihrer Einwohnerzahl steigt und bestimmte
Aufgaben nur effektiv und effizient ab einer bestimmten Leistungsfähigkeit bewältigt werden können.
Wenn hier nur eine einzige Aufgabe aus dem Gesamtspektrum der Aufgaben Großer
kreisangehöriger Städte wahrgenommen werden soll, kann das nicht überzeugen.
Seitens der Kreisverwaltung konnte bisher ein besonderes inhaltliches Interesse der Stadt Euskirchen
an der Aufgabenerfüllung nicht festgestellt werden. In den vergangenen Jahren hat die Stadt keine
Anfragen oder Forderungen zur Durchführung verkehrspolitischer Geschwindigkeitskontrollen im
Stadtgebiet Euskirchen eingefordert und dies, obwohl der Kreis diesen Anfragen grundsätzlich positiv
gegenübersteht und zur Sicherung des Verkehrs auch nachkommt.
Der Aspekt der bürgernahen Verwaltung spielt im Übrigen auch bei der Bewertung der
Aufgabenbereiche „Ausländerbehörde“ und „Einbürgerungen“ offensichtlich keine gewichtige Rolle,
obwohl ca. 45% der Ausländer im Bereich der Stadt Euskirchen gemeldet sind und 50% der
Einbürgerungen auf Personen aus dem Gebiet der Stadt Euskirchen entfallen. Eine Übernahme
gerade dieser beiden Aufgabenbereiche wäre im Sinne der von der Stadt Euskirchen vorgetragenen
Bürgernähe folgerichtig und würde sich geradezu aufdrängen.
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Für den Kreis und in der Folge auch für seine übrigen kreisangehörigen Kommunen wird die
Verlagerung der Aufgaben der Verkehrsüberwachung Nachteile bedeuten. Die Aufgabe wird bislang
organisatorisch sinnvoll erledigt. Die Abstimmungsprozesse mit der Kreispolizeibehörde finden unter
einem Dach statt; eine Aufgabenverlagerung würde eine Verkomplizierung insbesondere in den
Stadtrandlagen bedeuten.
Im Unterschied zum o. g. Fall hat der Kreis Euskirchen hier eine starke Rechtsposition, da der Kreis
gleichberechtigter Vertragspartner einer öffentlich-rechtlich Vereinbarung wäre.
Um das gestufte Aufgabenmodell für das Kreisgebiet Euskirchen nicht grundsätzlich in Frage zu
stellen und damit wirksam dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der öffentlichen Verwaltungen
wirtschaftlich sinnvoll organisiert sind, empfiehlt die Verwaltung, diesen Überlegungen eine klare
Absage zu erteilen.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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