Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Datum
25.03.2009
Erstellt
18.02.09, 14:11
Aktualisiert
18.02.09, 14:11
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Anlage 2 zu V 496/2009
Vereinbarung zur gemeinsamen Finanzierung und Entwicklung der interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der LEP-Fläche in Euskirchen /
Weilerswist
Entwurf – Stand 14.01.2009
Vereinbarung zur
gemeinsamen Finanzierung und Entwicklung der interkommunalen
Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der LEP-Fläche
in Euskirchen / Weilerswist
zwischen dem
gemeinsamen Kommunalunternehmen
„LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“
(LEP-AöR)
(nachfolgend auch "AöR" genannt),
der Stadt Euskirchen,
der Gemeinde Weilerswist,
dem Kreis Euskirchen
und dem
Land Nordrhein-Westfalen
(nachfolgend auch „Land“ genannt),
wird folgende
Vereinbarung:
geschlossen:
Präambel
Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) sind im Bereich der Stadt Euskirchen und der Gemeinde
Weilerswist ca. 205 ha als Gebiet für flächenintensive Großvorhaben dargestellt. Das Land NordrheinWestfalen hatte sich 2001 mit dieser so genannten LEP-Fläche (A 2.2 Euskirchen) gemeinsam mit der
Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist um die Ansiedlung eines BMW-Werkes bemüht. Um
die Fläche für die künftige Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben vorzubereiten, wurde im
Auftrag des Landes NRW die Verkaufsbereitschaft der betroffenen Grundstückseigentümer geprüft
und dabei festgestellt, dass bei einer Vielzahl von Eigentümern eine generelle Verkaufsbereitschaft
besteht.
Nunmehr beabsichtigen der Kreis Euskirchen, die Stadt Euskirchen sowie die Gemeinde Weilerswist
die erforderlichen Flächen anzukaufen. Sie haben zu diesem Zweck das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist“ in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen
Rechts gegründet, welche eine Geschäftsstelle einrichten wird. Diese AöR wird das Eigentum an den
Grundstücken erwerben. Ebenfalls werden die zur Finanzierung des Erwerbs notwendigen Darlehen
von der AöR aufgenommen. Die Darlehen werden unter anderem durch eine Gesamtgrundschuld auf
den erworbenen Flächen besichert. Das Land ist in diesem Zusammenhang bereit, eine modifizierte
Ausfallbürgschaft in Höhe von 60% des nach Verwertung aller Sicherheiten eintretenden Ausfalls zu
übernehmen. Das vom Land zu übernehmende Obligo beträgt max. € 25 Mio. Die Ermächtigung des
Landes hierzu ist § 20 Haushaltsgesetz 2008 NRW. Das Land wird in diesem Zusammenhang weder
Eigentümer der Grundstücke noch fungiert das Land als Primärschuldner für die zuvor erwähnten
Darlehen. Die Stellung des Landes beschränkt sich ausdrücklich auf die Bürgenstellung. Das Stimmrecht des Landes im Projektbeirat dient vorrangig der Wahrnehmung der Bürgeninteressen.
Die LEP-Fläche ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, als
Bereich für flächenintensive Großvorhaben ausgewiesen (Anlage 1). Unter Einbeziehung des Landes
verfolgen die Gebietskörperschaften weiterhin das Ziel, diesen Standort für Vorhaben von landesweiter Bedeutung zu entwickeln und zu vermarkten. Diese Vereinbarung soll insbesondere den Rahmen
für die Bürgenstellung des Landes und der Gebietskörperschaften bei diesem Vorhaben schaffen.
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Anlage 2 zu V 496/2009
Vereinbarung zur gemeinsamen Finanzierung und Entwicklung der interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der LEP-Fläche in Euskirchen /
Weilerswist
Entwurf – Stand 14.01.2009
Zur besseren Lesbarkeit wird im weiteren Verlauf der Vereinbarung auf die Verwendung beider Geschlechterformen verzichtet und nur die männliche Form gewählt.
§1
Allgemeines
(1)
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung einer
interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der LEP-Fläche in Euskirchen und Weilerswist. Die hierfür ausgewiesene Fläche umfasst ca. 205 ha und ist in Anlage
2 dargestellt. Für den Fall, dass es zunächst binnen 10 Jahren nach Eintritt der in § 9 Abs. 3
dieser Vereinbarung definierten Bedingung zu keiner großflächigen Ansiedlung kommt, werden
die bis dahin erworbenen Flächen schadensmindernd veräußert. Die Interessen der Belegenheitskommunen werden hierbei berücksichtigt.
(2)
Für den Fall, dass es binnen 9 ½ Jahren nach Eintritt der in § 9 Abs. 3 dieser Vereinbarung
definierten Bedingung zu keiner großflächigen Ansiedlung gekommen ist, verpflichtet sich das
Land, die Initiative zur Aufgabe der Zweckbindung zu ergreifen, um die Umwandlung der LEPFläche in eine überregional bedeutsame und interkommunal zu vermarktende Gewerbe- und
Industriefläche zu ermöglichen.
(3)
Die zu entwickelnde LEP-Fläche wird für die Dauer der Zweckbindung nicht auf das regionalplanerisch ermittelte Gewerbeflächenkontingent der beteiligten Kommunen angerechnet.
Hinsichtlich der Gewerbeflächenausweisung in der Region nach Ablauf der Zweckbindung und
Umwandlung gemäß Absatz 2 treten das Land Nordrhein-Westfalen und der Kreis Euskirchen
gemeinsam dafür ein, im Bedarfsfalle eine regionalverträgliche Lösung zu suchen.
(4)
Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
§2
Bauleitplanung
Die Flächennutzungs- und Bebauungsplanung der Belegenheitskommunen (Stadt Euskirchen, Gemeinde Weilerswist) erfolgen auf der Grundlage der bisherigen Bauleitplanung im Zusammenhang mit
den Bemühungen um die Ansiedlung eines BMW-Werkes. Die Stadt Euskirchen betreut die Bauleitplanung bzw. die städtebauliche Rahmenplanung innerhalb des LEP-Gebietes (Gebiet gemäß Anlage
2), also auch für das Hoheitsgebiet der Gemeinde Weilerswist. Dieses Verfahren soll auch für künftige
Änderungen bzw. Neuaufstellungen beibehalten werden. Die Stadt Euskirchen soll die Entwürfe für
die Bauleitplanung und für mögliche andere städtebaurechtliche Satzungen auch im Auftrag der Gemeinde Weilerswist erstellen lassen.
§3
Übertragung von Aufgaben
Die AöR und deren Träger können Aufgaben wie z.B. den Grunderwerb, die Grundstücksbewirtschaftung, die Mitwirkung bei der Erstellung von Bebauungsplänen (§ 2) und weiteren Planungsaufgaben,
vorbereitende und durchzuführende Dienstleistungen sowie die finanzwirtschaftliche Betreuung der
Maßnahme, einschließlich Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung einem Dritten übertragen.
§4
Grunderwerb und Finanzierung des Vorhabens; Bürgschaften
(1)
Grundlage dieser Vereinbarung ist die Kosten- und Finanzierungsübersicht (Anlage 3). Den
Vertragspartnern ist bekannt, dass es sich hierbei um nach den momentanen Verhältnissen geschätzte Aufwendungen und Erträge handelt, die zukünftigen Änderungen unterliegen.
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Anlage 2 zu V 496/2009
Vereinbarung zur gemeinsamen Finanzierung und Entwicklung der interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der LEP-Fläche in Euskirchen /
Weilerswist
Entwurf – Stand 14.01.2009
(2)
Die Finanzierung des Grunderwerbs einschließlich der fälligen Zinszahlungen sowie der vorbereitenden und durchzuführenden Dienstleistungen und laufenden Verwaltungskosten der AöR
erfolgt durch von der AöR aufzunehmende endfällige Darlehen einer Bank oder Sparkasse. Die
Laufzeit der Darlehen korrespondiert mit der maximalen Laufzeit des Vorhabens (siehe § 9 Abs.
1 dieser Vereinbarung). Für die Aufnahme der Darlehen ist die einstimmige Zustimmung des
Projektbeirates erforderlich.
(3)
Das Land übernimmt zur Absicherung der Darlehen eine 60%ige modifizierte Ausfallbürgschaft
zugunsten der AöR. Nach Ende der Projektlaufzeit - ohne dass es zu der Ansiedlung eines
Großinvestors gekommen wäre - und gleichzeitiger Fälligkeit der verbürgten Kredite werden die
zugunsten der Kredite bestellten Sicherheiten (insbesondere die Gesamtgrundschuld) durch die
AöR schadensmindernd verwertet. Die in der Präambel zu dieser Vereinbarung genannten
Grundsätze werden hierbei beachtet. Der nach Verwertung der Sicherheiten verbleibende Saldo (einschließlich Vertrags- und Verzugszinsen) stellt den in Höhe von 60% - maximal jedoch €
25 Mio. - vom Land gegenüber der finanzierenden Bank auszugleichenden Ausfall dar. Das
Land wird bereits bei Fälligkeit des verbürgten Kredites eine Abschlagszahlung (Zahlung unter
Vorbehalt) an die finanzierende Bank leisten, um einen entsprechenden Auflauf von Verzugszinsen zu verhindern. Diese Abschlagszahlung wird in Höhe von 60% des bei Fälligkeit des
Kredites ausgewiesenen Saldos durch das Land geleistet. Spätere Netto-Erlöse (Bruttoerlöse
abzüglich im Rahmen der Verwertung entstandener Kosten) aus der Verwertung der Grundstücke sind unverzüglich an das Land im Rahmen der Bürgschaftsquote zu erstatten. Das Land
verzichtet ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB. Ebenfalls verzichtet
das Land auf die nach endgültiger Ausfallregulierung auf das Land übergehenden Rückgriffsansprüche gegen die AöR gemäß § 774 BGB.
(4)
Erwerben die Träger der AöR in diesem Zusammenhang Flächen, so ist die Angemessenheit
des Kaufpreises durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen zu bestätigen. Die
Befugnisse des Projektbeirates - insbesondere § 5 Nr. 6 dieser Vereinbarung - bleiben unberührt.
§5
Projektbeirat
(1)
Die Träger der AöR und das Land bestellen einen gemeinsamen Projektbeirat.
(2)
Die Träger der AöR - Stadt Euskirchen, Kreis Euskirchen und Gemeinde Weilerswist - entsenden je bis zu 3 Vertreter, die vom Rat der jeweiligen Kommune bzw. vom Kreistag des Kreises
Euskirchen benannt werden (entsprechend § 113 GO NW). Ebenso gehören dem Projektbeirat
bis zu 3 Mitglieder als Vertreter des Landes an. Für jeden Vertreter wird ein Stellvertreter benannt.
(3)
Der Projektbeirat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4)
Der Projektbeirat steuert die Entwicklung und Vermarktung der LEP-Fläche.
(5)
Die Träger der AöR und das Land wirken über den gemeinsamen Projektbeirat gestaltend an
der Entwicklung des Projektes mit und nehmen ihre das Projekt betreffenden Belange in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Projektbeirates wahr.
(6)
Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Projektbeirates:
(a) der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
(b) die Aufnahme von Krediten,
(c) die Aufstellung eines Zeit- und Maßnahmenprogramms.
(7)
Die Stimmanteile im Projektbeirat sind wie folgt verteilt:
Land NRW
Stadt Euskirchen:
Kreis Euskirchen:
Gemeinde Weilerswist:
(8)
60 %
20 %
12 %
8%
Der Projektbeirat fasst seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit von mehr als 80% der
Stimmanteile.
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Anlage 2 zu V 496/2009
Vereinbarung zur gemeinsamen Finanzierung und Entwicklung der interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der LEP-Fläche in Euskirchen /
Weilerswist
Entwurf – Stand 14.01.2009
(9)
Die Vertreter eines Mitgliedes stimmen nur einheitlich. Zu diesem Zweck bestimmt jedes Mitglied einen Stimmführer und dessen Stellvertreter. Der Projektbeirat ist beschlussfähig, wenn
mehr als 80% der Stimmanteile vertreten sind. Die Vertreter und Bediensteten der Mitglieder,
die Geschäftstelle und die AöR sowie der beauftragte Dritte sind zur Verschwiegenheit über alle
Beratungsgegenstände verpflichtet. Die Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Projektbeirates beratend teil.
(10) In begründeten Fällen können Entscheidungen des Projektbeirates durch schriftlichen Umlauf
an die Vertreter der Mitglieder erwirkt werden.
(11) Die AöR beruft den Projektbeirat über deren Geschäftsstelle nach Bedarf sowie auf Antrag eines Mitgliedes ein. Mindestens eine Beratung soll jährlich stattfinden; die Ladungsfrist soll mindestens 7 Tage betragen. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn
sie der Geschäftsstelle mindestens 14 Tage vor Einladung zugehen.
(12) Über die Beschlüsse des Projektbeirates fertigt die Geschäftsstelle unverzüglich eine Niederschrift an, die den Vertretern der Mitglieder zugeht. Einsprüche gegen die Niederschrift sind innerhalb von 14 Tagen zu erheben.
§6
Gemeinsame Geschäftsstelle
(1)
Zur Erfüllung der in dieser Vereinbarung geregelten Aufgaben unterhält der Projektbeirat eine
Geschäftsstelle mit Sitz bei der Stadt Euskirchen.
(2)
Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
(a) Geschäftsführung für den Projektbeirat,
(b) Steuerung des Einsatzes beauftragter Dritter,
(c) Vorbereitung der Entscheidungen des Projektbeirates und der zuständigen politischen Gremien sowie den zuständigen Stellen des Landes – letztere in Zusammenarbeit mit den
Verwaltungen der Mitglieder.
(3)
Die Kosten der Geschäftsstelle werden von der AöR getragen. Diese werden durch das verbürgte Darlehen finanziert. Sie werden jährlich im Voraus abgeschätzt und mit der Kosten- und
Finanzierungsübersicht für die Maßnahme jährlich festgelegt. Hierzu ist die Zustimmung aller
Mitglieder des Projektbeirates erforderlich. Sie werden nachträglich genau abgerechnet und
festgestellt. Grundlage der Berechnung ist die in Anlehnung an den KGSt-Bericht (zur Zeit Nr.
7/2008) für das jeweilige Jahr erstellte bzw. aktualisierte Arbeitsplatzkostenberechnung der
Stadt Euskirchen.
(4)
Weitere Regelungen trifft der Projektbeirat bei Bedarf.
(5)
Die Geschäftsstelle wird spätestens nach Abwicklung der Maßnahme aufgelöst.
§7
Grundbesitz der Gebietskörperschaften
(1)
Soweit die Stadt Euskirchen oder die Gemeinde Weilerswist vor Abschluss dieser Vereinbarung
bereits Eigentümer von Grundstücken oder eigentumsähnlichen Rechten im LEP-Gebiet sind,
werden diese bei Bedarf in das Vermögen der AöR übertragen. Die Bewertung dieser Grundstücke erfolgt durch die Geschäftsstelle und ist dem Projektbeirat zur Genehmigung vorzulegen.
(2)
Falls im Projektbeirat eine Einigung über den Wert eines Grundstücks nicht erzielt wird, wird
dieser durch die Kommunale Bewertungsstelle des Kreises Euskirchen verbindlich bestimmt.
(3)
Die gemäß Absatz 1 und 2 festgesetzten Werte werden entsprechend des Zinssatzes der verbürgten Kredite frühestens mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung verzinst.
(4)
Soweit zur Abwicklung von Grunderwerb Tauschgeschäfte notwendig sind und dabei Grundstücke betroffen sind, die sich im Eigentum der Stadt Euskirchen oder der Gemeinde Weilerswist
befinden, werden diese finanziell entschädigt.
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Anlage 2 zu V 496/2009
Vereinbarung zur gemeinsamen Finanzierung und Entwicklung der interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der LEP-Fläche in Euskirchen /
Weilerswist
Entwurf – Stand 14.01.2009
§8
Aufteilung der Aufwendungen und Erträge, Aus- und Einzahlungen
(1)
Die Aufwendungen für den Ankauf der LEP-Fläche sowie die laufenden Kosten der AöR und der
Geschäftsstelle werden aus einem von der AöR aufzunehmenden und zu 60% landesverbürgten Darlehen finanziert, wobei die Bürgschaft des Landes auf ein Bürgenobligo von 25 Mio. €
begrenzt ist.
(2)
Erlöse aus dem Verkauf der LEP-Fläche werden vorrangig zur Rückführung verbürgter Kredite
verwendet. An einem danach verbleibenden Erlös partizipiert das Land nicht. Die in diesem
Sinne verbleibenden Erlöse werden zwischen den Trägern der AöR aufgeteilt.
§9
Kündigung
(1)
Die Maßnahme gilt als undurchführbar, wenn innerhalb einer Frist von 10 Jahren keine Ansiedlung eines Großinvestors erfolgt ist. Die Frist beginnt, wenn bezüglich einer Fläche von 25% der
Gesamtfläche Verkaufsinteresse der betreffenden Eigentümer in nachweisbarer Form (z.B. Vorverträge etc.) vorliegt und die Parteien dieser Vereinbarung davon ausgehen können, dass der
Ankauf der Gesamtfläche gelingen wird. Kriterium hierfür ist beispielsweise die Lage und Anordnung der Grundstücke. Diesbezüglich ist ein einstimmiger Beschluss im Projektbeirat erforderlich, welcher die 10-Jahresfrist beginnen lässt.
(2)
Wird die AöR durch das Ausscheiden eines Trägers, durch einen Auflösungsbeschluss oder auf
sonstige Weise beendet, so wird diese Vereinbarung zwischen den Trägern der AöR und dem
Land fortgesetzt.
(3)
Die Vertragspartner können diese Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende
aufheben, wenn sich die Durchführung der Maßnahme vor Ablauf der 10-Jahresfrist als undurchführbar erweist. Hierfür ist ein im Projektbeirat zu fassender Aufhebungsbeschluss erforderlich. Der Beschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mehr als 80% der Stimmanteile.
(4)
Eine ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung durch eine Partei ist für die Laufzeit der Vereinbarung ausgeschlossen.
§ 10 Abwicklung bei Kündigung
Wird die Vereinbarung gemäß § 9 gekündigt, erfolgt die Abwicklung gemäß § 4 Absatz 3 und 4.
§ 11 Abwicklung bei Zustandekommen des Projektes
Im Falle einer LEP-konformen Ansiedlung veräußert die AöR die benötigten Flächen an den Käufer.
Hierbei wird mindestens ein Kaufpreis angestrebt, durch den die verbürgten Kredite zurückgeführt
werden können.
§ 12 Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von 15 Jahren. Ein Jahr vor Ablauf ist über die Verlängerung zu
entscheiden.
Düsseldorf, den
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Euskirchen, den
Vertretungsberechtigter Beamter
gemäß § 43 Abs. 1 KrO NW
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Günter Rosenke
Landrat
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Johannes Adams
Geschäftsbereichsleiter
Euskirchen, den
Vertretungsberechtigter Beamter
gemäß § 64 Abs. 1 GO NW
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Dr. Uwe Friedl
Bürgermeister
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Thomas Huyeng
Erster Beigeordneter
Weilerswist, den
Vertretungsberechtigter Beamter
gemäß § 64 Abs. 1 GO NW
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Armin Fuß
Bürgermeister
....................................................
Josef Forstner
Erster Beigeordneter
Euskirchen, den
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(Vorstandsvorsitzender der AöR)
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(Vorstandsmitglied der AöR)
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Anlage 1
REGIONALPLAN
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zu Anlage 1
TEXTAUSZUG AUS DEM REGIONALPLAN
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Entwurf – Stand 14.01.2009
zu Anlage 1
AUSZUG AUS DEM GENEHMIGUNGSERLASS
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Anlage 2
GEP- TEILABSCHNITT REGION AACHEN
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zu Anlage 2
DETAILANSICHT DER LEP-FLÄCHE (ZEICHNERISCHE DARSTELLUNG)
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Anlage 3
KOSTEN- UND FINANZIERUNGSÜBERSICHT
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