Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
18.02.09, 14:11
Aktualisiert
18.02.09, 14:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 339/2007
21.05.2007
Az.: 13/024-01/0
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
06.06.2007
Kreistag
20.06.2007
Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk
Tel.: 02251/15-319
Abt.: 13
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die anliegende "Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises
Euskirchen vom 03.04.2006".
Begründung:
a)
Zur Änderung des § 12 Abs. 1 (nach Buchstabe d) der Hauptsatzung
2
Mit der Vorlage 325/2007 wird der Kreistag gebeten, dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der
LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist zuzustimmen.
Des Weiteren wird der Landrat beauftragt, dem Kreistag einen Entwurf einer Änderungssatzung
zur Hauptsatzung vorzulegen, in dem der Grunderwerb im Sinne der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung als Geschäft der laufenden Verwaltung deklariert wird.
Im Vorgriff auf eine positive Entscheidung des Kreistages ist es daher erforderlich, § 12 Abs. 1
der zurzeit gültigen Hauptsatzung zu ergänzen.
b)
Zur Änderung des § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung
Das Verfahren zur Bestellung und Wahl des Schulleiters oder der Schulleiterin einer
kreiseigenen Schule wurde durch eine umfassende Überarbeitung des Schulgesezes NRW mit
Wirkung vom 01.08.2006 geändert (siehe § 61 Schulgesetz NRW).
Die Rechte der Schulträger in diesem Verfahren sind durch die gesetzlichen Veränderungen
zwar insgesamt eingeschränkt worden, die Neuregelungen sehen aber Beteiligungsrechte im
Wahlgremium "Schulkonferenz" sowie ein Vetorecht nach erfolgter Wahl vor (siehe auch Vorlage
237/2006 zur "Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds und ggf. von drei beratenden Mitgliedern
als Vertreter/innen des Kreistages bei der Wahl des Leiters/der Leiterin einer kreiseigenen
Schule in der Schulkonferenz" mit Entscheidung des Kreistages vom 13.09.2006).
Dieses Vetorecht kann von einem durch die Hauptsatzung zu bestimmenden Gremium innerhalb
von acht Wochen nach Beteiligung des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde
wahrgenommen werden. Das Gremium, das über die Zustimmung des Schulträgers entscheidet,
muss in der Hauptsatzung benannt sein.
Hier ist daher eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung notwendig.
Eine Änderungssatzung zur Hauptsatzung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 KrO NW können die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit
der gesetzlichen Anzahl der Kreistagsmitglieder beschlossen werden. Für eine positive
Beschlussfassung sind daher mindestens 25 Ja-Stimmen erforderlich.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)