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Beschlussvorlage GB (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
18.02.09, 14:11
Aktualisiert
18.02.09, 14:11
Beschlussvorlage GB (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 339/2007 21.05.2007 Az.: 13/024-01/0 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 06.06.2007 Kreistag 20.06.2007 Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk Tel.: 02251/15-319 Abt.: 13 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Produkt: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Produkt: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Produkt: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die anliegende "Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 03.04.2006". Begründung: a) Zur Änderung des § 12 Abs. 1 (nach Buchstabe d) der Hauptsatzung 2 Mit der Vorlage 325/2007 wird der Kreistag gebeten, dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist zuzustimmen. Des Weiteren wird der Landrat beauftragt, dem Kreistag einen Entwurf einer Änderungssatzung zur Hauptsatzung vorzulegen, in dem der Grunderwerb im Sinne der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung als Geschäft der laufenden Verwaltung deklariert wird. Im Vorgriff auf eine positive Entscheidung des Kreistages ist es daher erforderlich, § 12 Abs. 1 der zurzeit gültigen Hauptsatzung zu ergänzen. b) Zur Änderung des § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung Das Verfahren zur Bestellung und Wahl des Schulleiters oder der Schulleiterin einer kreiseigenen Schule wurde durch eine umfassende Überarbeitung des Schulgesezes NRW mit Wirkung vom 01.08.2006 geändert (siehe § 61 Schulgesetz NRW). Die Rechte der Schulträger in diesem Verfahren sind durch die gesetzlichen Veränderungen zwar insgesamt eingeschränkt worden, die Neuregelungen sehen aber Beteiligungsrechte im Wahlgremium "Schulkonferenz" sowie ein Vetorecht nach erfolgter Wahl vor (siehe auch Vorlage 237/2006 zur "Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds und ggf. von drei beratenden Mitgliedern als Vertreter/innen des Kreistages bei der Wahl des Leiters/der Leiterin einer kreiseigenen Schule in der Schulkonferenz" mit Entscheidung des Kreistages vom 13.09.2006). Dieses Vetorecht kann von einem durch die Hauptsatzung zu bestimmenden Gremium innerhalb von acht Wochen nach Beteiligung des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen werden. Das Gremium, das über die Zustimmung des Schulträgers entscheidet, muss in der Hauptsatzung benannt sein. Hier ist daher eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung notwendig. Eine Änderungssatzung zur Hauptsatzung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 KrO NW können die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Kreistagsmitglieder beschlossen werden. Für eine positive Beschlussfassung sind daher mindestens 25 Ja-Stimmen erforderlich. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)