Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
8,8 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
18.02.09, 14:11
Aktualisiert
18.02.09, 14:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur V 339/2007
Satzung vom _________________
zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 03.04.2006
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306), in der
Sitzung vom ________________ die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom
03.04.2006 beschlossen:
Artikel I
Die Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 03.04.2006 wird wie folgt geändert:
a)
Nach § 12 Abs. 1 Buchstabe d wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Buchstabe a sind Grundstücksgeschäfte im Rahmen der Durchführung der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen
Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist stets als Geschäfte der laufenden
Verwaltung durchzuführen."
b)
§ 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Zuständigkeit für Entscheidungen gemäß § 61 Schulgesetz NRW in der jeweils geltenden
Fassung wird für die kreiseigenen Schulen auf den Kreisausschuss übertragen."
Artikel II
Vorstehende Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom _________
wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -KrO NWöffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften nach der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim
Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt
b)
diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden
c)
der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Euskirchen, ______________________
gez. Rosenke
Landrat