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Beschlussvorlage GB (Anlage zur V 339/2007)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
8,8 kB
Datum
20.06.2007
Erstellt
18.02.09, 14:11
Aktualisiert
18.02.09, 14:11
Beschlussvorlage GB (Anlage zur V 339/2007)

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Inhalt der Datei

Anlage zur V 339/2007 Satzung vom _________________ zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 03.04.2006 Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306), in der Sitzung vom ________________ die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom 03.04.2006 beschlossen: Artikel I Die Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom 03.04.2006 wird wie folgt geändert: a) Nach § 12 Abs. 1 Buchstabe d wird folgender Satz eingefügt: "Abweichend von Buchstabe a sind Grundstücksgeschäfte im Rahmen der Durchführung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist stets als Geschäfte der laufenden Verwaltung durchzuführen." b) § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Die Zuständigkeit für Entscheidungen gemäß § 61 Schulgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung wird für die kreiseigenen Schulen auf den Kreisausschuss übertragen." Artikel II Vorstehende Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Änderungssatzung zur Hauptsatzung des Kreises Euskirchen vom _________ wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -KrO NWöffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften nach der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b) diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden c) der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Euskirchen, ______________________ gez. Rosenke Landrat