Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
160 kB
Datum
12.03.2009
Erstellt
03.03.09, 04:09
Aktualisiert
03.03.09, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
S YNOPSE
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen
und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG)
(BT-Drucks. 16/9299, 16/10357)
Bisherige Fassung
Geplante Fassung
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der
Familie
(1) ...
(2) ...
(3) ...
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der
Familie
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen
betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Not- § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
situationen
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung
des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung
des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung
dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen
dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen
zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil
bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt
bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt
lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der
Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes
zu gewährleisten,
zu gewährleisten,
3. Angebote der Förderung des Kindes in Tagesein3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.
richtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.
(2) ...
(2) ...
§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung
zur Erfüllung der Schulpflicht
zur Erfüllung der Schulpflicht
Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer
beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortsberuflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes
wechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes
oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb
oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb
eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des
eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des
Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf
Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf
Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen
Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen
können die Kosten der Unterbringung in einer für das
können die Kosten der Unterbringung in einer für das
Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform
Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform
einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die
einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die
Krankenhilfe übernommen werden, wenn und soweit
Krankenhilfe übernommen werden. Die Leistung
dies dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Elkann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt
tern aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßwerden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch
gabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist. Die Kosten nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollenkönnen über das schulpflichtige Alter hinaus überdung des 21. Lebensjahres.
nommen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
§ 23 Förderung in Kindertagespflege
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe
von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer
geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von
der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,
deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer
Förderungsleistung und
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger
der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 23 Förderung in Kindertagespflege
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe
von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer
geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von
der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,
deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
(aufgehoben)
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von
den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt,
soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht
auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der
Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf
der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) ...
(3) ...
(4) ...
(4) ...
Fassung vom Inkrafttreten bis 31. Juli 2013:
§ 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Kindertagespflege
(1) ...
(1) ...
(2) ...
(2) ...
(3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindes- (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht
tens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertages- vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in
pflege vorzuhalten, wenn
Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer
mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt,
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder
Persönlichkeit geboten ist oder
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an
Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt teilnehmen oder
2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende 2. die Erziehungsberechtigten
Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erbleiben unberührt.
werbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich
nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in
Satz 1 genannten Kriterien.
(4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten
Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die
Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen
wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.
Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme
der Leistung in Kenntnis setzen.
(5) ...
(6) ...
§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr
bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer
Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur
Verfügung steht.
(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an
Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in
der Schulausbildung oder Hochschulausbildung
befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im
Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der
Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen
Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die
von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern
oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in
Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im
örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei
der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen,
dass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten
Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(5) ...
(6) ...
Fassung ab 1. August 2013:
§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im
Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der
Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen
Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet
hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer
Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz
1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet
hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken,
dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes
Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.
Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten
zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die
von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern
oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in
Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im
örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei
der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen,
dass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten
Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23
Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. 2In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet
werden.
(6) ...
§ 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des
Förderungsangebots
(1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die
Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6
erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so
können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis
6 erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem
1. Oktober 2010 erfüllt wird.
(2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen
ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,
1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen
zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu
beschließen und
2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf
zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein
bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen
vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3
gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentliche Jugendhilfe oder die
von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet,
Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den
Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über
das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und
die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu
informieren und sie bei der Auswahl zu beraten.
Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle
innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis
setzen.
(6) ...
§ 24 a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau
des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren
(1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe
das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs.
3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist
er zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots
für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 verpflichtet.
(2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst
die Verpflichtung,
1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des
Versorgungsniveaus zu beschließen und
2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf
zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu
ermitteln.
(3) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag (3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der
jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein
Absatz 2 vorzulegen.
Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller
Kinder ermöglicht,
1. deren Erziehungsberechtigte
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im
Sinne des Zweiten Buches erhalten;
lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberech-
tigten zusammen, so tritt diese Person an die
Stelle der Erziehungsberechtigten;
2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung
nicht gewährleistet ist.
(4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur
(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung
Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu geschaf- nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht
fenen Plätze
zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei
werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder,
1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und
2. Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Elterntei- die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
le eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in
Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen,
besonders zu berücksichtigen.
(5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des
Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen.
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
§ 36 Mitwirkung, Hilfeplan
(1) ...
(1) ...
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte
Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere
Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere
Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fach- Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausges- kräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Persotaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugend- nensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen
lichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen
über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe soüber den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen
wie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen
regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin
geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchfüh- geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrich- rung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der
tungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der
Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu
beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen
beteiligen.
Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für
die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll
bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie
bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine
bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine
Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat,
Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat,
beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gebeteiligt werden.
währung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert
die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so
sollen auch die Stellen der Bundesagentur für Arbeit
beteiligt werden.
(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung
einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen
Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme
einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.
§ 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
(1) ...
(1) ...
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öf(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittel- fentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbebare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbe-
sondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu
schließt er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der
Kosten geregelt werden.
(3) ...
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des
Jugendlichen
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a
Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige
Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des
Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung.
sondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu soll er
mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der
Kosten geregelt werden.
(3) ...
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des
Jugendlichen
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a
Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige
Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des
Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten
für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) ...
(2) ...
(3) ...
(3) ...
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage
der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie
der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie
einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die
einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die
laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung
laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nach- Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
gewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung. Sie sollen in einem monatlichen Pau- Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem
schalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der
monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit
Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichengeboten sind. Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflich- de Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in
tet, so kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen
gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher
verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtiim Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so gung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne
soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetra- Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterges nach den Verhältnissen richten, die am Ort der
halt gewähren, so kann der Teil des monatlichen
Pflegestelle gelten.
Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden
Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die
am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) ...
(5) ...
(6) ...
(6) ...
(7) ...
(7) ...
§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder
Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöaußerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreu- ten während eines Teils des Tages und mehr als 15
en will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis.
Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei
Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für
Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne
Satzes 1 sind Personen, die
des Satzes 1 sind Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und
Kooperationsbereitschaft mit ErziehungsberechtigKooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen
ten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen
und
und
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der
Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie
in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer
Weise nachgewiesen haben.
Weise nachgewiesen haben.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf
fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die
Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung
des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die
Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken
oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für
weniger als fünf Kinder erteilt werden kann.
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die
Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt,
wer überörtlicher Träger ist.
(2) Landesrecht kann regeln, dass auch kreisangehörige
Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt
werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der
Aufgaben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis dazu
nicht in der Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger das gesamte Gebiet eines
Kreises abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher
Träger.
(3) ...
(4) ...
(5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreisangehörige
Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche
Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege herangezogen werden. Das Wunschund Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für
die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen.
(6) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.
Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in
den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger
abzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt
unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern
der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77
entsprechend. 4Landesrecht kann Näheres regeln.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu
fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im
Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere
Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann
bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von
mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden
Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über
eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden
als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.
Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen
werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der
öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu
unterrichten, die für die Betreuung des oder der
Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen
haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der
Kindertagespflege.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden
durch Landesrecht bestimmt.
(2) (aufgehoben)
(3) ...
(4) ...
(5) (aufgehoben)
(6) (aufgehoben)
§ 72a Persönliche Eignung
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72 Abs. 1
insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen
beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen
einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis
181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches
verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie
sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit
den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen,
dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.
§ 72a Persönliche Eignung
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für
die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder
vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat
nach den §§ 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180a, 181a,
182 bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236
des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder
Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von
den betroffenen Personen ein Führungszeugnis
nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass
diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen.
§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für
§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für
Kinder
Kinder
Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das
Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das
Landesrecht. Dabei können alle Träger von EinrichLandesrecht. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen
nach § 90 bleibt unberührt.
tungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen,
gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.
§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien
§ 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien
Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufga- Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
ben
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durch- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 50 bis 52a und führung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52a
und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufga53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben
zur Ausführung übertragen.
ben zur Ausführung übertragen.
(2) ...
(2) ...
§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
1. der Jugendarbeit nach § 11,
1. der Jugendarbeit nach § 11,
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der
Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festge- können Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit
setzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der
Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind KostenTeilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die
beiträge, die für die Inanspruchnahme von TaInanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder
geseinrichtungen und von Kindertagespflege zu
zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und
entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können
Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen
insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kinvorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Bedergeldberechtigten Kinder in der Familie und die
träge festsetzen. Werden die Teilnahmebeiträge oder
tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.
Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen
die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengeberechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eisetz außer Betracht.
genheimzulagengesetz außer Betracht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der
Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag
Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen
oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder
ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
übernommen werden, wenn
1. die Belastung
1. die Belastung
a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Ela) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
tern oder
b) dem jungen Volljährigen
b) dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung
den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches
entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere
Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleibt
die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93
und 94 heranzuziehen sind:
1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91
Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten
Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1
Nr. 1, 4 und 8 und Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistungen,
3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in
§ 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,
4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und
Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der
in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben
sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen.
nicht zuzumuten ist und
2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Kostenbeitrag
auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom
Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind
nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a des Zwölften
Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine
andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93
und 94 heranzuziehen sind:
1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91
Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1
Nr. 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in
§ 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,
4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und
Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der
in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben
sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind
junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach
Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Buches
heranzuziehen.
(2) ...
(2) ...
(3) ...
(3) ...
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit (4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit
Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig
Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind,
abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche oder die
die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leisjunge Volljährige schwanger ist oder ein leibliches
tungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder ein
Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
betreut.
leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) ...
(5) ...
§ 93 Berechnung des Einkommens
§ 93 Berechnung des Einkommens
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach
oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach
oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sooder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundeswie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben
entschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben
sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis
sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis
zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz. Geldleistungen, die dem
gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind
unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.
Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck
erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) ...
(3) ...
§ 94 Umfang der Heranziehung
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern,
Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmt. Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals
zum 1. Juli 2007, der Entwicklung des durchschnittlich
verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.
(6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den
Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kostenbeitrag
einzusetzen. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus ihrem
Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften Buches
heranzuziehen.
§ 95 Überleitung von Ansprüchen
(1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die
Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch
gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im
Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen
bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner
Aufwendungen auf ihn übergeht.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 97a Pflicht zur Auskunft
(1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme
oder den Erlass eines Teilnahmebeitrags oder Kostenbeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern
oder Elternteile sowie junge Volljährige, deren Ehegatten und Lebenspartner verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder Elternteile, denen
die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen
Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.
zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die
nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen
Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe
dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu
einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden,
sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) ...
(3) ...
§ 94 Umfang der Heranziehung
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern,
Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen und
Leistungsberechtigter nach § 19 werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch
Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge
Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach
Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75
Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen.
§ 95 Überleitung von Ansprüchen
(1) Hat eine der in § 92 Abs. 1 genannten Personen für
die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungsträger
im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen
bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner
Aufwendungen auf ihn übergeht.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
§ 97a Pflicht zur Auskunft
(1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass
eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines
Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung
eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter
nach § 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über
ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben.
Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen
Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das
Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die
Stelle der Eltern.
(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leis- (2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind Pflegepertung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Aus- sonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des
kunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs nach § 31 des EinkomFamilienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berückmensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der
sichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der
Pflegefamilie ist.
Pflegefamilie ist. Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind
verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu
geben.
(3) ...
(3) ...
(4) ...
(4) ...
(5) ...
(5) ...
§ 97b Übergangsregelung
(aufgehoben)
Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor
dem 1. Oktober 2005 gewährt worden sind und über
diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die Heranziehung zu den Kosten bis zum 31. März 2006 nach
den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Regelungen.
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestim(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung mungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung
sind laufende Erhebungen über
sind laufende Erhebungen über
1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen, 1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter 2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter
Kindertagespflege,
Kindertagespflege,
3. Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespfle- 3. Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach
ge für Kinder unter drei Jahren für die Dauer des
§ 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemeinsam
Übergangszeitraums nach § 24a,
durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,
4. die Empfänger
4. die Empfänger
a) der Hilfe zur Erziehung,
a) der Hilfe zur Erziehung,
b) der Hilfe für junge Volljährige und
b) der Hilfe für junge Volljährige und
c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche,
Kinder und Jugendliche,
5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige 5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige
Maßnahmen getroffen worden sind,
Maßnahmen getroffen worden sind,
6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen 6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen
worden sind,
worden sind,
7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, 7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,
Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des JuAmtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,
gendamts stehen,
8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaub- 8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
nis erteilt worden ist,
9. sorgerechtliche Maßnahmen,
9. sorgerechtliche Maßnahmen,
10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der
10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der
Jugendarbeit,
Jugendarbeit,
11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrich- 11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jutungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
gendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen
12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen
Jugendhilfe
Jugendhilfe
als Bundesstatistik durchzuführen.
als Bundesstatistik durchzuführen.
(2) ...
(2) ...
§ 99 Erhebungsmerkmale
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und
Jugendlichen, bei denen
1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts
a) nach § 8a Abs. 3 das Gericht angerufen worden ist,
b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,
b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,
2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das 2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das
Jugendamt übertragen worden ist,
Jugendamt übertragen worden ist,
gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertrage- gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen Angelegenheit.
nen Angelegenheit.
(6a) ...
(6a) ...
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach
1. die Einrichtungen, gegliedert nach
a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie
a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie
besonderen Merkmalen,
besonderen Merkmalen,
b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie
b) der Zahl der verfügbaren Plätze sowie
c) der Anzahl der Gruppen,
c) der Anzahl der Gruppen,
2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Per2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Person
son
a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige
b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige
Personal zusätzlich Geburtsmonat und GeburtsPersonal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses,
jahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses,
Stellung im Beruf und Arbeitsbereich,
Stellung im Beruf und Arbeitsbereich,
3. für die dort geförderten Kinder
3. für die dort geförderten Kinder
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr soa) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,
wie Schulbesuch,
b) Migrationshintergrund,
b) Migrationshintergrund,
c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
d) erhöhter Förderbedarf.
d) erhöhter Förderbedarf.
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kinder- Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchfüh- tagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind:
renden Personen sind:
1. für jede tätige Person
1. für jede tätige Person
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b) fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss
b) Art und Umfang der Qualifikation, Anzahl der
und abgeschlossener Qualifizierungskurs, Anzahl
betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am
der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am
Stichtag) insgesamt und nach, Ort der BetreuStichtag), Ort der Betreuung,
ung,
2. für die dort geförderten Kinder
2. für die dort geförderten Kinder
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,
b) Migrationshintergrund,
b) Migrationshintergrund,
c) tägliche Betreuungszeit,
c) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
d) Umfang der öffentlichen Finanzierung,
d) Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und Förderung,
e) erhöhter Förderbedarf,
e) erhöhter Förderbedarf,
f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
g) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrang) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements.
gements.
§ 99 Erhebungsmerkmale
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und
Jugendlichen, bei denen
1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts
a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
sind
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43
Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemeinsam durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, sind:
1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertages1. Zahl der Kindertagespflege gemeinsam durchführenden Personen,
pflege,
2. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in
2. Zahl der von den Kindertagespflege gemeinsam
durchführenden Personen betreuten Kinder.
Kindertagespflege, die zur Erfüllung der Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich wären.
(8) ...
(8) ...
(9) ...
(9) ...
(10) ...
(10) ...
§ 100 Hilfsmerkmale
§ 100 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
Hilfsmerkmale sind
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer
die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle,
der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28
gebietsübergreifend erbracht wird, die KennNummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rück- 3. Name und Telefonnummer sowie Faxnummer
fragen zur Verfügung stehenden Person.
oder E-Mailadresse der für eventuelle Rückfragen
zur Verfügung stehenden Person.
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum
(1) ...
(1) ...
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die
1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. DeHilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
zember,
2. bis 5. (weggefallen)
2. bis 5. (weggefallen)
6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer
6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer
vorläufigen Maßnahme,
vorläufigen Maßnahme,
7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechts7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ankräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
nahme als Kind,
8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6, 6a und 8 8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6, 6a und 8
und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9
sind zum 31. Dezember,
sind zum 31. Dezember,
10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März
10. § 99 Abs. 7, 7a und 7b sind zum 1. März
zu erteilen.
zu erteilen.
§ 102 Auskunftspflicht
§ 102 Auskunftspflicht
(1) (...)
(1) (...)
(2) Auskunftspflichtig sind
(2) Auskunftspflichtig sind
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhe1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur,
bungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur,
soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die
Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8 bis 10,
Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8 bis 10,
nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen
nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen
durchgeführt werden,
durchgeführt werden,
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhe3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10,
bungen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10,
4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für
4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für
die Erhebung nach § 99 Abs. 10,
die Erhebung nach § 99 Abs. 10,
5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemein5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe
deverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im
Sinne des § 69 Abs. 5 und 6 wahrnehmen, für die
wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7
Erhebungen nach § 99 Abs. 7 bis 10,
bis 10,
6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen
6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen
nach § 99 Abs. 1, soweit sie eine Beratung nach
nach § 99 Abs. 1, soweit sie eine Beratung nach
§ 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3, 7,
§ 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3, 7,
8 und 9,
8 und 9,
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen
schäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen
nach § 99 Abs. 7 und 9.
nach § 99 Abs. 7 und 9.
(3) ...
(3) ...
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund
2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert
und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund
der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um einen Vomhundertpunkt zu; bei einer
Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in
dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz
in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden
Umfang verringert oder erhöht. Vom Aufkommen der
Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom
Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom
verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert
und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die
Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder
Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens
der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht. Vom verbleibenden Aufkommen
der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2
vom Hundert zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund in den
Jahren 2005 und 2006 50,5 vom Hundert zuzüglich
eines Betrages in Höhe von 2.322.712.000 Euro, in den
Jahren 2007 bis 2010 50,5 vom Hundert zuzüglich
eines Betrages in Höhe von 2.262.712.000 Euro und ab
2011 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages von
1.262.712.000 Euro und den Ländern in den Jahren
2005 und 2006 49,5 vom Hundert abzüglich eines
Betrages in Höhe von 2.322.712.000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines
Betrages in Höhe von 2.262.712.000 Euro und ab 2011
49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages von
1.262.712.000 Euro zu. In den Umsatzsteueranteilen
der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten für Umschichtungen zugunsten der Länder
zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der
Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten. Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der
Geschäftsstatistik des Bundeszentralamtes für Steuern
so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62
bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils
geltenden Fassung angepasst, dass diese zu 74 vom
Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den
Ländern getragen werden. Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000 verringert sich ab
1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um
0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der
Länder nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte. Der in
Satz 5 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25
Vomhundertpunkte erhöht. Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung
§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund
2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert
und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund
der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um einen Vomhundertpunkt zu; bei einer
Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in
dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz
in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden
Umfang verringert oder erhöht. Vom Aufkommen der
Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom
Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom
verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert
und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die
Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder
Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens
der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht. Vom verbleibenden Aufkommen
der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2
vom Hundert zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5
vom Hundert zuzüglich des in Satz 5 genannten
Betrages und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu. Der in
Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf:
in den Jahren 2005 und 2006 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009
2 162 712 000 Euro,
im Jahr 2010
2 062 712 000 Euro,
im Jahr 2011
912 712 000 Euro,
im Jahr 2012
762 712 000 Euro,
im Jahr 2013
562 712 000 Euro,
ab dem Jahr 2014
492 712 000 Euro.
In den Umsatzsteueranteilen der Länder ist jeweils ein
Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten. Dieser Anteil wird ab
1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des
Bundeszentralamtes für Steuern so an die Entwicklung
der Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung
angepasst, dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund
und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen
werden. Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum
1. Januar 2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der
Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz
4 um 0,25 Vomhundertpunkte. Der in Satz 6 genannte
Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 Vomhundertpunkte erhöht. Zum Ausgleich der Belastungen aus
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) verringert sich
ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes nach Satz 4
um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und erhöht sich
der Anteil der Länder nach Satz 4 um weitere 0,65
Vomhundertpunkte. Der in Satz 5 genannte Anteil wird
ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte
erhöht. Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem
1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes nach
Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und
verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um
0,08 Vomhundertpunkte; ab dem Jahr 2008 erhöht sich
der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder
nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte. Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007
wird der in Satz 5 genannte Anteil im Jahr 2007 um
0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um 0,1
Vomhundertpunkte verringert. Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres
Wirksamwerdens der in den Sätzen 7 bis 12 genannte
Vomhundertpunktesatz in dem der Erhöhung oder
Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils
für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des
Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet
werden.
dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16.
August 2001 (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab
1. Januar 2002 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um
weitere 0,65 Vomhundertpunkte und erhöht sich der
Anteil der Länder nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte. Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab
1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte
erhöht. Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem
1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes nach
Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und
verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um
0,08 Vomhundertpunkte; ab dem Jahr 2008 erhöht sich
der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder
nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte. Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007
wird der in Satz 6 genannte Anteil im Jahr 2007 um
0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um 0,1
Vomhundertpunkte verringert. Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres
Wirksamwerdens der in den Sätzen 8 bis 13 genannte
Vomhundertpunktesatz in dem der Erhöhung oder
Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils
für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des
Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet
werden.
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Das Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ gewährt den Ländern in den Jahren
2008 bis 2013 nach Artikel 104b des Grundgesetzes
Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu Tageseinrichtungen
und zur Tagespflege für Kinder unter drei Jahren.
Die Finanzhilfen des Bundes betragen insgesamt bis
zu 2,15 Milliarden Euro und sind in abfallenden
Jahresbeträgen zu gestalten.
(2) Leistungen, die im Jahr 2008 auf der Grundlage
des durch Haushaltsvermerk zum Einzelplan 17 des
Bundeshaushalts 2008 für verbindlich erklärten
Wirtschaftsplans des Sondervermögens erfolgt sind,
gelten als Leistungen nach diesem Gesetz. Gleiches
gilt für Verpflichtungen, die bis zur Verkündung
dieses Gesetzes eingegangen wurden.
(3) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können
nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz
gewährt werden.
§ 2 Überprüfung der Mittelverwendung
Die Verwendung der Mittel wird jährlich überprüft. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem
Bund jeweils über die neu eingerichteten und gesicherten Plätze und übersenden Übersichten über
die zweckentsprechende Inanspruchnahme und
Verwendung der Bundesmittel sowie über Anzahl
und Art der geförderten Maßnahmen.
§ 3 Verwaltungsvereinbarung
(1) Die Einzelheiten der Durchführung des Investitionsprogramms werden in einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt.
(2) Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über
1. die Arten der zu fördernden Investitionen,
2. die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen,
3. die Bereitstellung angemessener eigener Mittel
der Länder,
4. die Verteilung der Finanzhilfen an die betroffenen Länder sowie
5. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen einschließlich der Überprüfung ihrer
Verwendung und der Rückforderung von Mitteln.
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und
die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12
oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im
Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei
Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil
berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt
das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne
des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil
eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach
§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt
vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) ...
§ 10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und
die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12
oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im
Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei
Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil
berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt
das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne
des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil
eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis
zum 31. Dezember 2013 für eine Tagespflegeperson,
die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie
der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor
diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert
waren.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) ...
§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger
Mitglieder
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die
hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als
beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der
dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen
jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder
einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach
§ 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende
Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der
sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Die
Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste
Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt
werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des
Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft
leben, zu berücksichtigen. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten
geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum
ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises
folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige
Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule
eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer
ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1
entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen
und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der
erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur
Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel
der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach
§ 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4 a) ...
(5) ...
§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger
Mitglieder
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die
hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als
beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der
dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen
jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder
einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach
§ 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende
Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der
sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Die
Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste
Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt
werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des
Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft
leben, zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der
selbständigen Erwerbstätigkeit einer Tagespflegeperson gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund
eines vom Versicherten geführten Nachweises nach
Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage
dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule
oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer
ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als
Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen
anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung
mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für
freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben,
wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens
neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz
1 gilt entsprechend.
(4 a) ...
(5) ...
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 25 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und
die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben,
2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach
§ 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind,
§ 25 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und
die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben,
2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach
§ 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind,
3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit
oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung
pflichtversichert sind,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im
Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet; bei
Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil
berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt
das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie
§ 10 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches gelten entsprechend.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit
oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung
pflichtversichert sind,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind
und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im
Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet; bei
Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil
berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt
das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie
§ 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches gelten
entsprechend.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
Änderung des Einkommensteuergesetzes
§3
Steuerfrei sind
1. (...)
2. (...)
2a. (...)
2b. (...)
3. (...)
4. (...)
5. (...)
6. (...)
7. (...)
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus
einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
9. (weggefallen)
§3
Steuerfrei sind
1. (...)
2. (...)
2a. (...)
2b. (...)
3. (...)
4. (...)
5. (...)
6. (...)
7. (...)
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus
einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
9. Erstattungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
sowie nach § 39 Abs. 4 Satz 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch;
(...)
(...)
§ 10
§ 10
(1) ...
(1) ...
(2) ...
(2) ...
(3) ...
(3) ...
(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1
(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2.400 Euro abgezogen Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2.400 Euro abgezogen
werden. Der Höchstbetrag beträgt 1.500 Euro bei Steu- werden. Der Höchstbetrag beträgt 1.500 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene
erpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene
Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder
Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder
teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheits- teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung
kosten haben oder für deren Krankenversicherung
Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 14, 57 oder 62 erLeistungen im Sinne des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten
bracht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten
bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der
bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der
Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzun- Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzun-
gen der Sätze 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.
(4a) ...
(5) ...
gen der Sätze 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.
(4a) ...
(5) ...
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind
(Kinderbetreuungszuschlag)
Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen
Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf
um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für
jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag wird für
denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind
beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach
förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen
Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.
§ 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind
(Kinderbetreuungszuschlag)
(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der
Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85
Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag
wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem
Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den
Berechtigten.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die
Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur,
soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären
Betreuungszeiten erhoben wird.
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
§ 12 Ermittlungen bei Kindern in Heimen
(aufgehoben)
Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Jugendamtes
prüft die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes in Zusammenarbeit mit der für die Heimaufsicht
zuständigen Stelle, für welche Kinder in den Heimen
ihres Bereiches die Annahme als Kind in Betracht
kommt. Zu diesem Zweck kann sie die sachdienlichen
Ermittlungen und Untersuchungen bei den Heimkindern veranlassen oder durchführen. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Kindern aus dem Bereich der zentralen Adoptionsstelle
eines anderen Landesjugendamtes ist diese zu unterrichten. § 46 Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.