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Info GB (Anlage zur Info GB Info 227/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
160 kB
Datum
12.03.2009
Erstellt
03.03.09, 04:09
Aktualisiert
03.03.09, 04:09

Inhalt der Datei

S YNOPSE Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) (BT-Drucks. 16/9299, 16/10357) Bisherige Fassung Geplante Fassung Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (1) ... (2) ... (3) ... § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (1) ... (2) ... (3) ... (4) Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden. § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Not- § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen situationen (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn lebenden Kindes unterstützt werden, wenn 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, zu gewährleisten, 3. Angebote der Förderung des Kindes in Tagesein3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen. richtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen. (2) ... (2) ... § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht zur Erfüllung der Schulpflicht Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortsberuflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes wechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden, wenn und soweit Krankenhilfe übernommen werden. Die Leistung dies dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Elkann über das schulpflichtige Alter hinaus gewährt tern aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßwerden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch gabe der §§ 91 bis 93 nicht zuzumuten ist. Die Kosten nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollenkönnen über das schulpflichtige Alter hinaus überdung des 21. Lebensjahres. nommen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. § 23 Förderung in Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. § 23 Förderung in Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. (aufgehoben) (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. (3) ... (3) ... (4) ... (4) ... Fassung vom Inkrafttreten bis 31. Juli 2013: § 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Kindertagespflege (1) ... (1) ... (2) ... (2) ... (3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindes- (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht tens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertages- vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in pflege vorzuhalten, wenn Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Persönlichkeit geboten ist oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder 2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende 2. die Erziehungsberechtigten Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27 bis 34 a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erbleiben unberührt. werbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien. (4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. (5) ... (6) ... § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. (2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. (5) ... (6) ... Fassung ab 1. August 2013: § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. (5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. 2In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden. (6) ... § 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots (1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird. (2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet, 1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und 2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen. (4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend. (5) Die Träger der öffentliche Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. (6) ... § 24 a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren (1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verpflichtet. (2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst die Verpflichtung, 1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Versorgungsniveaus zu beschließen und 2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfüllung der Kriterien nach § 24 Abs. 3 zu ermitteln. (3) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag (3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein Absatz 2 vorzulegen. Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder ermöglicht, 1. deren Erziehungsberechtigte a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten; lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberech- tigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten; 2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. (4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur (4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu geschaf- nach § 24 Abs. 3 erforderliche Angebot noch nicht fenen Plätze zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden und der neu geschaffenen Plätze Kinder, 1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und 2. Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Elterntei- die die in § 24 Abs. 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfüllen, besonders zu berücksichtigen. le eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen, besonders zu berücksichtigen. (5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen. § 36 Mitwirkung, Hilfeplan § 36 Mitwirkung, Hilfeplan (1) ... (1) ... (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fach- Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausges- kräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Persotaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugend- nensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen lichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe soüber den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen wie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchfüh- geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrich- rung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der tungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen beteiligen. Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. (3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll (3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a abgegeben hat, beteiligt werden; vor einer Entscheidung über die Gebeteiligt werden. währung einer Hilfe zur Erziehung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden soll, soll zum Ausschluss einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesagentur für Arbeit beteiligt werden. (4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Abs. 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung (1) ... (1) ... (2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öf(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittel- fentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbebare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbe- sondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu schließt er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. (3) ... § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen (1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst auch die Kosten der Erziehung. sondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu soll er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. (3) ... § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen (1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. (2) ... (2) ... (3) ... (3) ... (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nach- Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen gewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Sie sollen in einem monatlichen Pau- Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem schalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichengeboten sind. Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflich- de Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in tet, so kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtiim Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so gung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetra- Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterges nach den Verhältnissen richten, die am Ort der halt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pflegestelle gelten. Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten. (5) ... (5) ... (6) ... (6) ... (7) ... (7) ... § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen (1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöaußerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreu- ten während eines Teils des Tages und mehr als 15 en will (Tagespflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne Satzes 1 sind Personen, die des Satzes 1 sind Personen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit ErziehungsberechtigKooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen ten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Weise nachgewiesen haben. (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet. Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann die Zahl der zu betreuenden Kinder weiter einschränken oder vorsehen, dass die Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder erteilt werden kann. § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter (1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer überörtlicher Träger ist. (2) Landesrecht kann regeln, dass auch kreisangehörige Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landesrecht bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des Kreises sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der Lage ist; wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger das gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt, so ist dieser Kreis nicht örtlicher Träger. (3) ... (4) ... (5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Das Wunschund Wahlrecht der Eltern nach § 5 bleibt unberührt. Für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ist ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen. (6) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzustimmen; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend. 4Landesrecht kann Näheres regeln. (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. (2) (aufgehoben) (3) ... (4) ... (5) (aufgehoben) (6) (aufgehoben) § 72a Persönliche Eignung Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des § 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen. § 72a Persönliche Eignung Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184e, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen. § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für § 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder Kinder Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von EinrichLandesrecht. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt. tungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt. § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufga- Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben ben (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durch- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 50 bis 52a und führung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufga53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen. ben zur Ausführung übertragen. (2) ... (2) ... § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11, 1. der Jugendarbeit nach § 11, 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und 3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen 3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 können Teilnahmebeiträge oder Kostenbeiträge festge- können Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit setzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind KostenTeilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die beiträge, die für die Inanspruchnahme von TaInanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder geseinrichtungen und von Kindertagespflege zu zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kinvorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Bedergeldberechtigten Kinder in der Familie und die träge festsetzen. Werden die Teilnahmebeiträge oder tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengeberechnet, bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eisetz außer Betracht. genheimzulagengesetz außer Betracht. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn 1. die Belastung 1. die Belastung a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Ela) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder tern oder b) dem jungen Volljährigen b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und 2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebeitrag oder der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. § 92 Ausgestaltung der Heranziehung (1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind: 1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, 2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 und Abs. 2 Nr. 4 genannten Leistungen, 3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen, 4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, 5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen. nicht zuzumuten ist und 2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. § 92 Ausgestaltung der Heranziehung (1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind: 1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, 2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 genannten Leistungen, 3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen, 4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, 5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen. (1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen. (2) ... (2) ... (3) ... (3) ... (4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit (4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche oder die die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leisjunge Volljährige schwanger ist oder ein leibliches tungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. (5) ... (5) ... § 93 Berechnung des Einkommens § 93 Berechnung des Einkommens (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sooder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundeswie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben entschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (2) ... (3) ... § 94 Umfang der Heranziehung (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2007, der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen. (6) Junge Menschen haben ihr Einkommen nach den Abzügen des § 93 in vollem Umfang als Kostenbeitrag einzusetzen. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind zusätzlich aus ihrem Vermögen nach den §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen. § 95 Überleitung von Ansprüchen (1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. (2) ... (3) ... (4) ... § 97a Pflicht zur Auskunft (1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder den Erlass eines Teilnahmebeitrags oder Kostenbeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile sowie junge Volljährige, deren Ehegatten und Lebenspartner verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern. zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (2) ... (3) ... § 94 Umfang der Heranziehung (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. (6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Abs. 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. § 95 Überleitung von Ansprüchen (1) Hat eine der in § 92 Abs. 1 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. (2) ... (3) ... (4) ... § 97a Pflicht zur Auskunft (1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern. (2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leis- (2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind Pflegepertung nach § 39 Abs. 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Aus- sonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des kunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des EinkomFamilienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berückmensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der sichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist. Pflegefamilie ist. Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. (3) ... (3) ... (4) ... (4) ... (5) ... (5) ... § 97b Übergangsregelung (aufgehoben) Für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor dem 1. Oktober 2005 gewährt worden sind und über diesen Tag hinaus gewährt werden, erfolgt die Heranziehung zu den Kosten bis zum 31. März 2006 nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen. § 98 Zweck und Umfang der Erhebung § 98 Zweck und Umfang der Erhebung (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestim(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung mungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über sind laufende Erhebungen über 1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen, 1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen, 2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter 2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege, Kindertagespflege, 3. Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespfle- 3. Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach ge für Kinder unter drei Jahren für die Dauer des § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemeinsam Übergangszeitraums nach § 24a, durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, 4. die Empfänger 4. die Empfänger a) der Hilfe zur Erziehung, a) der Hilfe zur Erziehung, b) der Hilfe für junge Volljährige und b) der Hilfe für junge Volljährige und c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Kinder und Jugendliche, 5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige 5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind, Maßnahmen getroffen worden sind, 6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen 6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind, worden sind, 7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, 7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des JuAmtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen, gendamts stehen, 8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaub- 8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist, nis erteilt worden ist, 9. sorgerechtliche Maßnahmen, 9. sorgerechtliche Maßnahmen, 10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der 10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der Jugendarbeit, Jugendarbeit, 11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrich- 11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jutungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie gendhilfe und die dort tätigen Personen sowie 12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen 12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe als Bundesstatistik durchzuführen. als Bundesstatistik durchzuführen. (2) ... (2) ... § 99 Erhebungsmerkmale (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen 1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts a) nach § 8a Abs. 3 das Gericht angerufen worden ist, b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind, b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind, 2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das 2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen worden ist, Jugendamt übertragen worden ist, gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertrage- gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen Angelegenheit. nen Angelegenheit. (6a) ... (6a) ... (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über (7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind 1. die Einrichtungen, gegliedert nach 1. die Einrichtungen, gegliedert nach a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie besonderen Merkmalen, besonderen Merkmalen, b) der Art und Zahl der verfügbaren Plätze sowie b) der Zahl der verfügbaren Plätze sowie c) der Anzahl der Gruppen, c) der Anzahl der Gruppen, 2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Per2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Person son a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang, a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang, b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und GeburtsPersonal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, jahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich, Stellung im Beruf und Arbeitsbereich, 3. für die dort geförderten Kinder 3. für die dort geförderten Kinder a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr soa) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch, wie Schulbesuch, b) Migrationshintergrund, b) Migrationshintergrund, c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, c) tägliche Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, d) erhöhter Förderbedarf. d) erhöhter Förderbedarf. (7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über (7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kinder- Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchfüh- tagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind: renden Personen sind: 1. für jede tätige Person 1. für jede tätige Person a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, b) fachpädagogischer Berufsausbildungsabschluss b) Art und Umfang der Qualifikation, Anzahl der und abgeschlossener Qualifizierungskurs, Anzahl betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach, Ort der BetreuStichtag), Ort der Betreuung, ung, 2. für die dort geförderten Kinder 2. für die dort geförderten Kinder a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch, b) Migrationshintergrund, b) Migrationshintergrund, c) tägliche Betreuungszeit, c) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, d) Umfang der öffentlichen Finanzierung, d) Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und Förderung, e) erhöhter Förderbedarf, e) erhöhter Förderbedarf, f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson, f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson, g) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrang) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements. gements. § 99 Erhebungsmerkmale (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorgerechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen 1. zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet, (7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege sind (7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Personen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 Kindertagespflege gemeinsam durchführen, und die von diesen betreuten Kinder, sind: 1. die Zahl der vorhandenen Plätze in Kindertages1. Zahl der Kindertagespflege gemeinsam durchführenden Personen, pflege, 2. die Zahl der Plätze in Tageseinrichtungen und in 2. Zahl der von den Kindertagespflege gemeinsam durchführenden Personen betreuten Kinder. Kindertagespflege, die zur Erfüllung der Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 erforderlich wären. (8) ... (8) ... (9) ... (9) ... (10) ... (10) ... § 100 Hilfsmerkmale § 100 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle, der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die KennNummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers, 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rück- 3. Name und Telefonnummer sowie Faxnummer fragen zur Verfügung stehenden Person. oder E-Mailadresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. § 101 Periodizität und Berichtszeitraum § 101 Periodizität und Berichtszeitraum (1) ... (1) ... (2) Die Angaben für die Erhebung nach (2) Die Angaben für die Erhebung nach 1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die 1. § 99 Abs. 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. DeHilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember, zember, 2. bis 5. (weggefallen) 2. bis 5. (weggefallen) 6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer 6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme, vorläufigen Maßnahme, 7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechts7. § 99 Abs. 3 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ankräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind, nahme als Kind, 8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6, 6a und 8 8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6, 6a und 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, 9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember, sind zum 31. Dezember, 10. § 99 Abs. 7 bis 7b sind zum 15. März 10. § 99 Abs. 7, 7a und 7b sind zum 1. März zu erteilen. zu erteilen. § 102 Auskunftspflicht § 102 Auskunftspflicht (1) (...) (1) (...) (2) Auskunftspflichtig sind (2) Auskunftspflichtig sind 1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhe1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, bungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden, 2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die 2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8 bis 10, Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden, durchgeführt werden, 3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhe3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10, bungen nach § 99 Abs. 7 und 8 bis 10, 4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für 4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Abs. 10, die Erhebung nach § 99 Abs. 10, 5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemein5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe deverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 und 6 wahrnehmen, für die wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 Erhebungen nach § 99 Abs. 7 bis 10, bis 10, 6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen 6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Abs. 1, soweit sie eine Beratung nach nach § 99 Abs. 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3, 7, § 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Abs. 2, 3, 7, 8 und 9, 8 und 9, 7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen schäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 7 und 9. nach § 99 Abs. 7 und 9. (3) ... (3) ... Änderung des Finanzausgleichsgesetzes § 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um einen Vomhundertpunkt zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht. Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005 und 2006 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2.322.712.000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2.262.712.000 Euro und ab 2011 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages von 1.262.712.000 Euro und den Ländern in den Jahren 2005 und 2006 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2.322.712.000 Euro, in den Jahren 2007 bis 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2.262.712.000 Euro und ab 2011 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages von 1.262.712.000 Euro zu. In den Umsatzsteueranteilen der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten. Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des Bundeszentralamtes für Steuern so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepasst, dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen werden. Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte. Der in Satz 5 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 Vomhundertpunkte erhöht. Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung § 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um einen Vomhundertpunkt zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht. Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich des in Satz 5 genannten Betrages und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu. Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich auf: in den Jahren 2005 und 2006 2 322 712 000 Euro, in den Jahren 2007 und 2008 2 262 712 000 Euro, im Jahr 2009 2 162 712 000 Euro, im Jahr 2010 2 062 712 000 Euro, im Jahr 2011 912 712 000 Euro, im Jahr 2012 762 712 000 Euro, im Jahr 2013 562 712 000 Euro, ab dem Jahr 2014 492 712 000 Euro. In den Umsatzsteueranteilen der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten. Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des Bundeszentralamtes für Steuern so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepasst, dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen werden. Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte. Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 Vomhundertpunkte erhöht. Zum Ausgleich der Belastungen aus vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte. Der in Satz 5 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte erhöht. Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte; ab dem Jahr 2008 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte. Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 wird der in Satz 5 genannte Anteil im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um 0,1 Vomhundertpunkte verringert. Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der in den Sätzen 7 bis 12 genannte Vomhundertpunktesatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden. dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte. Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte erhöht. Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte; ab dem Jahr 2008 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte. Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 wird der in Satz 6 genannte Anteil im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um 0,1 Vomhundertpunkte verringert. Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der in den Sätzen 8 bis 13 genannte Vomhundertpunktesatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden. Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder § 1 Anwendungsbereich (1) Das Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ gewährt den Ländern in den Jahren 2008 bis 2013 nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu Tageseinrichtungen und zur Tagespflege für Kinder unter drei Jahren. Die Finanzhilfen des Bundes betragen insgesamt bis zu 2,15 Milliarden Euro und sind in abfallenden Jahresbeträgen zu gestalten. (2) Leistungen, die im Jahr 2008 auf der Grundlage des durch Haushaltsvermerk zum Einzelplan 17 des Bundeshaushalts 2008 für verbindlich erklärten Wirtschaftsplans des Sondervermögens erfolgt sind, gelten als Leistungen nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Verpflichtungen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes eingegangen wurden. (3) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden. § 2 Überprüfung der Mittelverwendung Die Verwendung der Mittel wird jährlich überprüft. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund jeweils über die neu eingerichteten und gesicherten Plätze und übersenden Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel sowie über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen. § 3 Verwaltungsvereinbarung (1) Die Einzelheiten der Durchführung des Investitionsprogramms werden in einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt. (2) Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über 1. die Arten der zu fördernden Investitionen, 2. die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen, 3. die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der Länder, 4. die Verteilung der Finanzhilfen an die betroffenen Länder sowie 5. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen einschließlich der Überprüfung ihrer Verwendung und der Rückforderung von Mitteln. Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 10 Familienversicherung (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... § 10 Familienversicherung (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2013 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder (1) ... (2) ... (3) ... (4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (4 a) ... (5) ... § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder (1) ... (2) ... (3) ... (4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Die Satzung der Krankenkasse bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit einer Tagespflegeperson gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (4 a) ... (5) ... Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 25 Familienversicherung (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind, § 25 Familienversicherung (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind, 3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches gelten entsprechend. (2) ... (3) ... (4) ... 3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches gelten entsprechend. (2) ... (3) ... (4) ... Änderung des Einkommensteuergesetzes §3 Steuerfrei sind 1. (...) 2. (...) 2a. (...) 2b. (...) 3. (...) 4. (...) 5. (...) 6. (...) 7. (...) 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; 9. (weggefallen) §3 Steuerfrei sind 1. (...) 2. (...) 2a. (...) 2b. (...) 3. (...) 4. (...) 5. (...) 6. (...) 7. (...) 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; 9. Erstattungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie nach § 39 Abs. 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; (...) (...) § 10 § 10 (1) ... (1) ... (2) ... (2) ... (3) ... (3) ... (4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 (4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2.400 Euro abgezogen Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2.400 Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt 1.500 Euro bei Steu- werden. Der Höchstbetrag beträgt 1.500 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene erpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheits- teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung kosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 14, 57 oder 62 erLeistungen im Sinne des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten bracht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzun- Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzun- gen der Sätze 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge. (4a) ... (5) ... gen der Sätze 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge. (4a) ... (5) ... Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten. § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag) (1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten. (2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird. Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes § 12 Ermittlungen bei Kindern in Heimen (aufgehoben) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Jugendamtes prüft die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes in Zusammenarbeit mit der für die Heimaufsicht zuständigen Stelle, für welche Kinder in den Heimen ihres Bereiches die Annahme als Kind in Betracht kommt. Zu diesem Zweck kann sie die sachdienlichen Ermittlungen und Untersuchungen bei den Heimkindern veranlassen oder durchführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Kindern aus dem Bereich der zentralen Adoptionsstelle eines anderen Landesjugendamtes ist diese zu unterrichten. § 46 Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.