Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
8,8 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z1 zu V 492/2009,
V 493/2009 und V 494/2009
Datum: 29.01.2009
Az.: 60.3/ 629-61/12a, 12b u. 36a
Abteilung: 60.3
Landschaftsplan 12a "Dahlem", 1. Änderung
Landschaftsplan 12b "Dahlem-West", 1. Änderung
Landschaftsplan 36a "Schleiden"
Im Ergebnis des Abstimmungstermins am 27.01.2009 sind mit den Vertretern der Landwirtschaft und
der Bezirksregierung Köln einvernehmlich und sehr konstruktiv die Regelungen der allgemeinen
Verbotskataloge, die Unberührtheitsregelungen, die Regelungen zu Ausnahmen und Hinweise zu
Befreiungen sowie die Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten der Schutzfestsetzungen nach §§ 20 23 LG NW in den Landschaftsplänen (Neuaufstellung LP Schleiden, 1. Änderung LP Dahlem, 1.
Änderung LP Dahlem-West) abgestimmt und überarbeitet worden.
In der Anlage sind die geänderten Textteile markiert, Neuformulierungen sind unterstrichen und
Streichungen durchgestrichen dargestellt.
Als wesentliche Änderung wurde in die Verbotskataloge zu den Naturschutz- (NSG) und
Landschaftsschutzgebieten (LSG) das bauordnungsrechtliche Verbot klarer strukturiert, aber in den
Grundsätzen beibehalten.
Auf Grund der Bedenken aus der Landwirtschaft wurde zum Verbot Nr. 1 der LSGs die Ausnahme
der baurechtlichen Genehmigung in das Benehmen, statt das Einvernehmen mit der Unteren
Landschaftsbehörde zurückgenommen.
Das Verbot (Nr. 11 in den NSGs und Nr. 6 in den LSGs) zur Beeinträchtigung von natürlichen
Gewässern wurde auf Grund der Anregungen aus der Landwirtschaft an die wörtliche Formulierung
des LWG NW (§97 Abs. 6 – Regelung zur Beeinträchtigung der Ufer statt der Böschungen)
angepasst.
Die Ausnahmen zu den LSG-Verboten wurden auf Anregung der BR Köln zu einzelnen
Sachverhalten analog bestehender Landschaftsschutzverordnungen der Bezirksregierung spezifiziert.
Wie in vorangegangenen Verfahren zur Vorlage der Landschaftsplanentwürfe wurden aus
Kostengründen die Anlagen zu den Vorlagen V 492/2009, V 493/2009 und V494/2009 nur den
ordentlichen Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Mit den Anlagen zur dieser
Ergänzung wird entsprechend verfahren. Die ordentlichen Mitglieder des Fachausschusses werden
gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an ihren Vertreter weiterzuleiten.
gez. i.V. i.V. Adams