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Verwaltungsergänzung (Landschaftsplan 12a "Dahlem", 1. Änderung Landschaftsplan 12b "Dahlem-West", 1. Änderung Landschaftsplan 36a "Schleiden")

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
8,8 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
Verwaltungsergänzung (Landschaftsplan 12a "Dahlem", 1. Änderung
Landschaftsplan 12b "Dahlem-West", 1. Änderung
Landschaftsplan 36a "Schleiden")

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Z1 zu V 492/2009, V 493/2009 und V 494/2009 Datum: 29.01.2009 Az.: 60.3/ 629-61/12a, 12b u. 36a Abteilung: 60.3 Landschaftsplan 12a "Dahlem", 1. Änderung Landschaftsplan 12b "Dahlem-West", 1. Änderung Landschaftsplan 36a "Schleiden" Im Ergebnis des Abstimmungstermins am 27.01.2009 sind mit den Vertretern der Landwirtschaft und der Bezirksregierung Köln einvernehmlich und sehr konstruktiv die Regelungen der allgemeinen Verbotskataloge, die Unberührtheitsregelungen, die Regelungen zu Ausnahmen und Hinweise zu Befreiungen sowie die Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten der Schutzfestsetzungen nach §§ 20 23 LG NW in den Landschaftsplänen (Neuaufstellung LP Schleiden, 1. Änderung LP Dahlem, 1. Änderung LP Dahlem-West) abgestimmt und überarbeitet worden. In der Anlage sind die geänderten Textteile markiert, Neuformulierungen sind unterstrichen und Streichungen durchgestrichen dargestellt. Als wesentliche Änderung wurde in die Verbotskataloge zu den Naturschutz- (NSG) und Landschaftsschutzgebieten (LSG) das bauordnungsrechtliche Verbot klarer strukturiert, aber in den Grundsätzen beibehalten. Auf Grund der Bedenken aus der Landwirtschaft wurde zum Verbot Nr. 1 der LSGs die Ausnahme der baurechtlichen Genehmigung in das Benehmen, statt das Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde zurückgenommen. Das Verbot (Nr. 11 in den NSGs und Nr. 6 in den LSGs) zur Beeinträchtigung von natürlichen Gewässern wurde auf Grund der Anregungen aus der Landwirtschaft an die wörtliche Formulierung des LWG NW (§97 Abs. 6 – Regelung zur Beeinträchtigung der Ufer statt der Böschungen) angepasst. Die Ausnahmen zu den LSG-Verboten wurden auf Anregung der BR Köln zu einzelnen Sachverhalten analog bestehender Landschaftsschutzverordnungen der Bezirksregierung spezifiziert. Wie in vorangegangenen Verfahren zur Vorlage der Landschaftsplanentwürfe wurden aus Kostengründen die Anlagen zu den Vorlagen V 492/2009, V 493/2009 und V494/2009 nur den ordentlichen Mitgliedern des Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Mit den Anlagen zur dieser Ergänzung wird entsprechend verfahren. Die ordentlichen Mitglieder des Fachausschusses werden gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an ihren Vertreter weiterzuleiten. gez. i.V. i.V. Adams