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Info GB (Erstattung von Krankenhilfeleistungen nach § 264 SGB V hier: Vergleichsvertrag zwischen dem LVR und dem Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der Sozialhilfe)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
03.06.2009
Erstellt
23.04.09, 04:14
Aktualisiert
23.04.09, 04:14
Info GB (Erstattung von Krankenhilfeleistungen nach § 264 SGB V 
hier: Vergleichsvertrag zwischen dem LVR und dem Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der 
Sozialhilfe) Info GB (Erstattung von Krankenhilfeleistungen nach § 264 SGB V 
hier: Vergleichsvertrag zwischen dem LVR und dem Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der 
Sozialhilfe)

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Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 231/2009 03.04.2009 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 28.04.2009 Kreisausschuss 20.05.2009 Kreistag 03.06.2009 Erstattung von Krankenhilfeleistungen nach § 264 SGB V hier: Vergleichsvertrag zwischen dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) und dem Kreis Euskirchen als örtlicher Träger der Sozialhilfe Sachverhaltsdarstellung Mit der Neuregelung des § 264 SGB V im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) wird seit dem 01.01.2004 die Krankenbehandlung gesetzlich nicht versicherter Empfänger laufender Leistungen zum Lebensunterhalt und von Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem SGB XII von den Krankenkassen übernommen. Diese Aufwendungen werden zuzüglich einer angemessenen Verwaltungskostenpauschale nach § 264 Abs. 7 SGB von den für die Hilfe zuständigem Sozialhilfeträger erstattet. Seit dem 01.01.2004 werden damit auch solche Aufwendungen erstattet, die vor Inkrafttreten des § 264 SGB V in die sachliche Zuständigkeit des LVR als überörtlichen Träger der Sozialhilfe gefallen sind. Während die überörtlichen Träger die Vorschrift des § 264 Abs. 7 SGB V als abschließende Sonderregelung betrachten, nach der es sich bei den Leistungen stets um solche in der alleinigen Kostenträgerschaft des örtlichen Sozialhilfeträgers handelt, sind einige örtliche Sozialhilfeträger - so auch der Kreis Euskirchen – der Auffassung, § 264 Abs. 7 SGB V regele lediglich eine Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkassen und lasse aber die weiteren Leistungszuständigkeiten des SGB XII i.V.m. § § AV SGB XII unberührt.Vor dem Hintergrund anhängiger gerichtlicher Verfahren zur Klärung der Kostenerstattungspflicht der überörtlichen Träger wurde zwischen dem Kreis Euskirchen und dem LVR am 06.03.2007 eine Streitvereinbarung geschlossen. Der Kreis Euskirchen hat rechtzeitig gegenüber dem LVR Kostenerstattung für die Fälle der stationären Krankenhilfe geltend gemacht, für die dieser vor dem 01.01.2004 seine Zuständigkeit im Rahmen der Eingliederungshilfe bereits anerkannt hatte und für die nach dem 01.01.2004 Kosten entstanden sind. Zwischenzeitlich ist seit dem 28.10.08 die Auffassung der örtlichen Sozialhilfeträger dahingehend bestätigt, dass eine generelle Zuständigkeitsregel zu Lasten der örtlichen Träger nicht besteht. Aufgrund der ergangen Rechtsprechung gestaltet sich das Erstattungsverfahren zwischen LVR, örtlichen Sozialhilfeträger und den Krankenkassen als äußerst schwierig. Zur Lösung der Problematik -2haben sich die Kommunalen Spitzenverbände und die beiden Landschaftsverbände auf ein Verfahren im Hinblick auf der Erstattung von Krankenhilfeleistungen nach § 264 SGB V sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft verständigt und entsprechende Verträge vorbereitet. Ziel war es, ein möglichst unaufwändiges Verfahren zu finden, dass den fiskalischen Interessen der örtlichen Sozialhilfeträger insgesamt gerecht wird. Zu diesem Zweck wollen die Landschaftsverbände und die örtlichen Träger der Sozialhilfe hinsichtlich der Abwicklung der Ansprüche für die Vergangenheit zur Vermeidung der Verwaltungsaufwände und weiterer Rechtsstreitigkeiten einen Vergleichsvertrag schließen Dieses Verfahren kann nur unter der Voraussetzung der Zustimmung und Unterzeichnung der entsprechenden Verträge durch alle Beteiligten zustande kommen. Der Vorschlag für die Vergangenheit sieht vor, im Vergleichswege auf die mit Risiken und erheblichen finanziellen Aufwendungen behaftete Geltendmachung der Erstattungsansprüche zu verzichten und im Gegenzug die Rückstellungen der Landschaftsverbände aufzulösen. Für den LVR betragen die Rückstellungen bis einschließlich 2008 insgesamt 64 Millionen Euro. In Höhe der Auflösung soll dabei dem örtlichen Träger der auf ihn entfallende Anteil erstattet werden, und zwar in dem Verhältnis, in dem der örtliche Träger zur Aufbringung des Rückstellungsbetrages durch die Verbandsumlage beigetragen hat. Für den Kreis Euskirchen beläuft sich der Erstattungsbetrag auf rd. 1,16 Millionen Euro. Da der in Aussicht gestellte Betrag über dem Betrag liegt, der sich aus den Fällen ergibt, die der Kreis Euskirchen gegenüber dem LVR zur Erstattung angemeldet hat und der insofern Grundlage der abgeschlossenen Streitvereinbarung ist, hat der Kreis Euskirchen seine Zustimmung zur Vertragsunterzeichnung signalisiert. Der Vergleichsvertrag ist zwischen den beiden Landschaftsverbänden, dem Landkreistag NRW und dem Städtetag NRW schlussverhandelt und befindet sich zur Zeit bei den Mitgliedskörperschaften im Unterschriftsverfahren. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)