Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
03.06.2009
Erstellt
23.04.09, 04:14
Aktualisiert
23.04.09, 04:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
Info 231/2009
03.04.2009
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
28.04.2009
Kreisausschuss
20.05.2009
Kreistag
03.06.2009
Erstattung von Krankenhilfeleistungen nach § 264 SGB V
hier: Vergleichsvertrag zwischen dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) und dem Kreis
Euskirchen als örtlicher Träger der Sozialhilfe
Sachverhaltsdarstellung
Mit der Neuregelung des § 264 SGB V im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) wird seit dem 01.01.2004
die Krankenbehandlung gesetzlich nicht versicherter Empfänger laufender Leistungen zum
Lebensunterhalt und von Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem SGB XII von den
Krankenkassen übernommen. Diese Aufwendungen werden zuzüglich einer angemessenen
Verwaltungskostenpauschale nach § 264 Abs. 7 SGB von den für die Hilfe zuständigem
Sozialhilfeträger erstattet. Seit dem 01.01.2004 werden damit auch solche Aufwendungen erstattet,
die vor Inkrafttreten des § 264 SGB V in die sachliche Zuständigkeit des LVR als überörtlichen Träger
der Sozialhilfe gefallen sind.
Während die überörtlichen Träger die Vorschrift des § 264 Abs. 7 SGB V als abschließende
Sonderregelung betrachten, nach der es sich bei den Leistungen stets um solche in der alleinigen
Kostenträgerschaft des örtlichen Sozialhilfeträgers handelt, sind einige örtliche Sozialhilfeträger - so
auch der Kreis Euskirchen – der Auffassung, § 264 Abs. 7 SGB V regele lediglich eine
Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkassen und lasse aber die weiteren
Leistungszuständigkeiten des SGB XII i.V.m. § § AV SGB XII unberührt.Vor dem Hintergrund
anhängiger gerichtlicher Verfahren zur Klärung der Kostenerstattungspflicht der überörtlichen Träger
wurde zwischen dem Kreis Euskirchen und dem LVR am 06.03.2007 eine Streitvereinbarung
geschlossen.
Der Kreis Euskirchen hat rechtzeitig gegenüber dem LVR Kostenerstattung für die Fälle der
stationären Krankenhilfe geltend gemacht, für die dieser vor dem 01.01.2004 seine Zuständigkeit im
Rahmen der Eingliederungshilfe bereits anerkannt hatte und für die nach dem 01.01.2004 Kosten
entstanden sind.
Zwischenzeitlich ist seit dem 28.10.08 die Auffassung der örtlichen Sozialhilfeträger dahingehend
bestätigt, dass eine generelle Zuständigkeitsregel zu Lasten der örtlichen Träger nicht besteht.
Aufgrund der ergangen Rechtsprechung gestaltet sich das Erstattungsverfahren zwischen LVR,
örtlichen Sozialhilfeträger und den Krankenkassen als äußerst schwierig. Zur Lösung der Problematik
-2haben sich die Kommunalen Spitzenverbände und die beiden Landschaftsverbände auf ein Verfahren
im Hinblick auf der Erstattung von Krankenhilfeleistungen nach § 264 SGB V sowohl für die
Vergangenheit als auch für die Zukunft verständigt und entsprechende Verträge vorbereitet. Ziel war
es, ein möglichst unaufwändiges Verfahren zu finden, dass den fiskalischen Interessen der örtlichen
Sozialhilfeträger insgesamt gerecht wird.
Zu diesem Zweck wollen die Landschaftsverbände und die örtlichen Träger der Sozialhilfe hinsichtlich
der Abwicklung der Ansprüche für die Vergangenheit zur Vermeidung der Verwaltungsaufwände und
weiterer Rechtsstreitigkeiten einen Vergleichsvertrag schließen
Dieses Verfahren kann nur unter der Voraussetzung der Zustimmung und Unterzeichnung der
entsprechenden Verträge durch alle Beteiligten zustande kommen.
Der Vorschlag für die Vergangenheit sieht vor, im Vergleichswege auf die mit Risiken und erheblichen
finanziellen Aufwendungen behaftete Geltendmachung der Erstattungsansprüche zu verzichten und
im Gegenzug die Rückstellungen der Landschaftsverbände aufzulösen. Für den LVR betragen die
Rückstellungen bis einschließlich 2008 insgesamt 64 Millionen Euro. In Höhe der Auflösung soll dabei
dem örtlichen Träger der auf ihn entfallende Anteil erstattet werden, und zwar in dem Verhältnis, in
dem der örtliche Träger zur Aufbringung des Rückstellungsbetrages durch die Verbandsumlage
beigetragen hat. Für den Kreis Euskirchen beläuft sich der Erstattungsbetrag auf rd. 1,16 Millionen
Euro.
Da der in Aussicht gestellte Betrag über dem Betrag liegt, der sich aus den Fällen ergibt, die der Kreis
Euskirchen gegenüber dem LVR zur Erstattung angemeldet hat und der insofern Grundlage der
abgeschlossenen Streitvereinbarung ist, hat der Kreis Euskirchen seine Zustimmung zur
Vertragsunterzeichnung signalisiert.
Der Vergleichsvertrag ist zwischen den beiden Landschaftsverbänden, dem Landkreistag NRW und
dem Städtetag NRW schlussverhandelt und befindet sich zur Zeit bei den Mitgliedskörperschaften im
Unterschriftsverfahren.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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