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Info GB (Verkauf Landeswald hier: Sachstandsbericht)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
80 kB
Datum
04.02.2009
Erstellt
29.01.09, 04:10
Aktualisiert
29.01.09, 04:10

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 221/2009 19.01.2009 Az.: 10/60 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr 04.02.2009 Verkauf Landeswald hier: Sachstandsbericht In seiner Sitzung am 10.12.2008 hat sich der Kreistag einstimmig dafür ausgesprochen, dass die forstfiskalischen Waldflächen im Eigentum der öffentlichen Hand bleiben. Des weiteren bekundet der Kreistag des Kreises Euskirchen sein grundsätzliches Interesse am Erwerb der forstfiskalischen Grundstücke mit der Bezeichnung „Eifelflächen“. Der Kreistag hat die Verwaltung beauftragt, mit dem Land Nordrhein-Westfalen in entsprechende Verhandlungen einzutreten sowie die notwendigen Vorklärungen mit der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten. Gleichzeitig erwartet der Kreistag Auskunft über die Auswirkungen eines derartigen Erwerbs auf die Kreisfinanzen. 1. Vorgehen In Ausführung des Kreistagsbeschlusses hat die Verwaltungsleitung umgehend persönlichen Kontakt mit dem Ministerpräsidenten Dr. Jürgen Rüttgers aufgenommen. Des weiteren wurden persönliche und ausführliche Gespräche mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV NRW) Staatssekretär Dr. Schink sowie den Herren Dr. Eisele und Kaiser vom MUNLV NRW sowie Herrn Richter als Vertreter des Landesbetriebs Wald und Holz geführt. Darüber hinaus wurde die Angelegenheit eingehend erörtert mit: ► Herrn Dengel, Leiter des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde, ► Herrn Mannheims, Zülpich, Forstgutachter ► Atalay-Consult GmbH, Gesellschaft für Forstinventur, Technologie und Softwareentwicklung mbH, 58802 Balve, ► Forstkanzlei Matenaers, 46348 Raesfeld und ► Herrn Brinkmann, Dipl.-Forstwirt, Forstassessor, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, 48703 Stadtlohn, der die Bewertung des Staatswaldes Eifel im Auftrag des Landes NRW erstellt hat. Schließlich wurden Verbindungen mit anderen Kommunen hergestellt, um deren Kenntnisse in der Waldbewirtschaftung zu erfragen. Hierzu zählen: ► der Oberbergische Kreis, ► die Stadt Remscheid sowie ► die Gemeinde Dahlem. 2 2. Sachstand Land NRW 2.1 Verkaufsabsicht des Landes Im Gespräch am 22.12.2008 in Düsseldorf haben Staatssekretär Dr. Schink, die Herren Dr. Eisele und Kaiser vom MUNLV NRW sowie Herr Richter als Vertreter des Landesbetriebs Wald und Holz erneut bekräftigt, dass ein landesseitiger Verzicht auf den Verkauf des Landeswaldes in der Eifel definitiv nicht in Betracht gezogen werden wird. Der Landtag hat einen Betrag von 29,5 Mio. € an Einnahmeerbringung beschlossen, davon sind 21,5 Mio. € als einmaliger Beitrag zur Haushaltskonsolidierung in dieser Legislaturperiode vorgesehen. Nachdem die Vorgabe des Landtages, den notwendigen Haushaltskonsolidierungsbeitrag zu erzielen, durch den Verkauf von Waldnebenflächen (i. d. R. Äcker, Wiesen. Grünland), von Nichtholzboden (i. d. R. Schneisen, Wege, Lagerplätze), von bebauten Flächen (i. d. R. abgängige Forsthöfe) nicht erreicht werden konnte, ist eine Ausschreibung zum Verkauf des Staatswaldes Eifel erfolgt. Andere Landesflächen kommen nicht in Betracht, da bei einem Verkauf dieser Flächen grundsätzliche Umstrukturierungen in der Staatswaldbewirtschaftung erforderlich seien, die nicht gewollt sind. Die Eifelflächen ständen dagegen zur Disposition und würden auch nicht mehr als Tauschfläche für die Truppenübungsplatzflächen gebraucht, da der Landtag NRW einen Waldtausch grundsätzlich abgelehnt habe. Bereits seit dem Jahr 1995 ist die Landesforstverwaltung beauftragt, forstfiskalische Flächen unter einer Größe von 1.200 ha und in räumlich isolierter Lage zu veräußern. Der Auftrag ist ergangen auf der Grundlage der Vorschriften über die Grundstücksverwaltung und den Grundstücksverkehr in den staatlichen Forstbetrieben des Landes NRW, die als Voraussetzung für die Veräußerung deren Unwirtschaftlichkeit nach Art und Lage festlegen. Mit den Verkaufserlösen konnte der Staatswald landesweit zu größeren Waldeinheiten arrondiert werden. Während umfangreiche forstfiskalische Flächen in den Nationalpark einbezogen wurden, blieben einzelne, getrennt voneinander liegende Flächen zurück. Es handelt sich dabei um Flächen in den Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Mechernich, Nettersheim und Kall und die dortigen Forstorte Kloster Steinfeld, Salchenbusch, Schmidtheim/Krekel, Stromberg, Weyerer Wald und Wildenburg im Bereich des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde (siehe Anlage 1). Die Flächen sind nach Meinung des Landes nach den o. g. Bewirtschaftungsgrundsätzen als entbehrlich einzustufen. 2.2 Ausschreibungsverfahren Die Notwendigkeit des Verkaufs ist intensiv in den politischen Gremien des Landtags, insbesondere im Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, diskutiert worden. Seinerzeit wurde die Verkaufsabsicht ausdrücklich unterstützt. Dementsprechend hat das MUNLV dem Ausschuss am 30.07.2008 berichtet, dass nunmehr beabsichtigt sei, die sogenannten „Eifelrestflächen“ zu verkaufen. Anschließend wurden die vorgenannten Flächen im Wege der Submission dem Markt zum Kauf angeboten. Insgesamt handelt es sich um ca. 2.653 ha. Es konnten die Forstorte einzeln beboten, aber auch ein Gebot für alle Forstorte zusammen abgegeben werden. Als Ergebnis der Submission liegt ein Höchstgebot eines Bieters für alle Flächen über 25.501.636 € vor. Der Ausgebotspreis wird um insgesamt 13,5 % überschritten. Dies ist damit auch das wirtschaftlichste Angebot. Das MUNLV hat mit Vorlage 14/2286 vom 02.12.2008 den Landtag gebeten, für die Grundstücksverkäufe im Eifelraum das erforderliche Einvernehmen des Landtags herzustellen. Landesseitig ist nunmehr eine Anhörung des o. g. Ausschusses auf den 06.02.2009 terminiert. Vom Ausschreibungsverfahren war die Waldfläche Frackbusch (52,779 ha) ausgenommen. Diese Fläche hat die Gemeinde Nettersheim im freihändigen Verfahren erworben. 2.3 Notarieller Kaufvertrag 3 Im Entwurf des Notarvertrages sind die Waldwert Vermögensverwaltung- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und die Bofrost* Stiftung als Käufer genannt. Die Vorgenannten sind Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Bezeichnung Silva NRW GbR. An der GbR sind zu 94 % die Bofrost* Stiftung und zu 6 % die Waldwert Vermögensverwaltung- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt. Die formellen Regelungen des Notarvertrags sind üblich und ohne Besonderheit. Inhaltlich ist im Notarvertrag geregelt, dass bei einem Verkauf an den potenziellen Erwerber die landeseigenen Flächen im Kerngebiet des Projektes AHR 2000 aus der Veräußerung genommen werden (ca. 45 ha). Für die weiteren Flächen im Projektgebiet werden die entsprechenden Ziele der Projektförderung AHR 2000 sowie die naturschutzfachlichen Vorgaben für die in FFH-Gebieten liegenden zu veräußernden Waldflächen ebenfalls mit dem Erwerber vereinbart. Der Erwerber hat ebenfalls Regelungen im Kaufvertrag zugestimmt, die eine naturnahe und damit naturschutzgerechte Bewirtschaftung der übrigen Veräußerungsflächen sicherstellen. Dies geht weit über das Projektgebiet AHR 2000 hinaus. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass alle naturschutzfachlichen und waldbaulichen Belange sowie die Wohlfahrtsfunktion, die in unterschiedlichster Weise mit den landeseigenen Waldflächen verbunden sind, ungeschmälert erhalten bleiben. Hinsichtlich der Wegerechte greifen die gesetzlichen Bestimmungen, die allgemeinen Betretungsrechte für Wanderer und Radfahrer regeln, die auch für Privatwald gelten. Insbesondere sind folgende Regelungen im Notarvertragsentwurf aufgenommen: ► Die Belastungen des Vertragsgrundstückes in Abt. II der Grundbücher werden vom Käufer übernommen; das Vertragsgrundstück ist frei von Belastungen in Abt. III. ► Der Käufer übernimmt die bestehenden Jagdpachtverträge und Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen, die in den 2008 bis 2017 auslaufen. ► Der Käufer tritt in die Pachtvereinbarungen über die Pflege bestimmter Biotopbereiche durch die Biologische Station des Kreises Euskirchen ein. ► Der Käufer gestattet die weitere wissenschaftliche Betreuung der Naturwaldzellen durch den Landesbetrieb Wald und Holz. ► Der Käufer gestattet dem Landesbetrieb Wald und Holz die unentgeltliche Inanspruchnahme der Waldflächen im Bereich des Forstortes Kloster-Steinfeld zu Zwecken des Jugendwaldheimbetriebes in bisheriger Art und bisherigem Umfang. ► Der Käufer übernimmt die Verpflichtungen des Landes zur Bewirtschaftung der Forstorte Salchenbusch und Stromberg, die innerhalb der Gebietskulisse des Naturschutzgroßprojektes AHR 2000 liegen. ► Der Käufer verpflichtet sich, die weitergehenden Auflagen zur Förderung des Naturschutzprojektes AHR 2000 für die Bewirtschaftung der Waldflächen im Rahmen seiner naturnahen Waldbewirtschaftung zu beachten. ► Der Käufer ist verpflichtet, die FFH- und Naturschutzgebiete besonders naturnah zu bewirtschaften. • Hierzu ist der Laubholzbestandteil mindestens auf derzeitigem Niveau zu halten und Laubholzbestände sind nicht in Nadelholzbestände umzuwandeln. • Außerdem sollte der Altholzanteil in den Buchenbeständen über 120 Jahre bzw. der Eichenbestände über 140 Jahre 20 % der Gesamtfläche dieser Bestände nicht unterschreiten. Um einen ausreichenden Totholzanteil in diesen Beständen zu gewährleisten, sollten jeweils 8-10 Biotopbäume/ha der herrschenden Schicht nicht genutzt werden und ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. • Im Übrigen ist durch die Bewirtschaftung sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele der für die NSG/FFH-Gebiete erstellten SoMaKo-Planungen erreicht werden. 4 2.4 Verkauf an Kreis Euskirchen grundsätzlich nicht ausgeschlossen Das Land ist grundsätzlich bereit, den Staatswald Eifel an den Kreis Euskirchen zu verkaufen. Wie ein solcher Verkauf abgewickelt werden kann, ist im Detail zu prüfen. Insbesondere müssen die vergaberechtlichen Voraussetzungen und die Wirkung der Vorkaufsrechte untersucht werden. Bis zu dem Termin der Anhörung am 06.02.2009 sollte das Interesse des Kreises Euskirchen konkret und unmissverständlich formuliert sein und entsprechend eingebracht werden. 3. Bewertung des Waldkaufs 3.1 Erhalt der Erholungsfunktion und Natur- und Landschaftsschutz Gemäß § 2 Landesforstgesetz ist das Betreten des Waldes, auch des Privatwaldes, zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt auch für das Radfahren. Besondere Einschränkungen für Wanderer und Radfahrer gelten im Privatwald nicht. Eine Beeinträchtigung der Erholungsfunktion ist nach Meinung der Verwaltung nicht erkennbar. Naturschutzfachliche Belange der beabsichtigten Veräußerung wurden bereits Ende Oktober 2008 intensiv zwischen dem MUNLV und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) diskutiert. Hintergrund war zum einen die erfolgte Förderung des Projektes Ahr 2000 durch den Bund und das Land. Zum anderen sollten grundsätzliche Positionen zur Veräußerung naturschutzfachlich bedeutsamer öffentlicher Flächen diskutiert werden. Das BfN führte dazu insbesondere aus, dass die Absicht des Landes, insgesamt (nach Meinung des BfN) große Flächen des LB Wald und Holz zu verkaufen, den Zielen der aktuellen nationalen Biodiversitätsstrategie zuwider laufe. Man sei gerade auf den eigenen Flächen in der Lage, z. B. großflächige Nutzungsverzichte umzusetzen. Im Wege des Vertragsnaturschutzes sei dies kaum leist- und finanzierbar. Dies gelte insbesondere für Waldflächen, die ja zentrales Thema der Kampagne 2010 zum Erhalt der biologischen Vielfalt bildeten. Zusammenfassend äußerte das BfN an das Land die Erwartung, dass die im Kerngebiet des Projektes Ahr 2000 gelegenen Flächen definitiv nicht veräußert werden. Außerdem sollte auch im erweiterten Projektgebiet durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden, dass die im Bewilligungsschreiben zum Projekt Ahr 2000 formulierten Ziele erreicht werden. Schließlich sollte das MUNLV auch für die in anderen Gemeinden gelegenen FFH-Gebiete die Einhaltung des Verschlechterungsverbotes gewährleisten und für eine Weiterentwicklung im Sinne des Naturschutzes Sorge tragen. Nach Prüfung des vorliegenden Vertragsentwurfs kann die Verwaltung in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Ministers feststellen, dass den Forderungen des BfN umfassend Rechnung getragen wurde. Geringfügige redaktionelle Korrekturwünsche des Kreises wurden dem MUNLV zwischenzeitlich übermittelt. Diese ändern jedoch nichts an der grundsätzlichen Bewertung des beabsichtigten Verkaufes. Es gilt, den potenziellen Erwerber künftig wie andere Waldeigentümer im Kreisgebiet in die Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen, aber z. B. auch Maßnahmen der touristischen Entwicklung der Landschaft, aktiv einzubinden und ein vertrauensvolles Verhältnis aufzubauen. Dabei kommt dem zuständigen Regionalforstamt Hocheifel-Zülpicher Börde eine wichtige Mittlerfunktion zu. Im Ergebnis ist aus Sicht der Verwaltung festzuhalten, dass den naturschutzfachlichen Belangen des Kreises weitgehend Rechnung getragen worden ist. 5 3.2 Wirtschaftlichkeit Der Kreis Euskirchen hat in der jüngsten Vergangenheit Waldflächen im Umfang von ca. 63,7 ha verkauft. Aufgrund der Flächengrößen und deren isolierter Lage konnte für diese Flächen keine nennenswerte Rendite erzielt werden. Der Verkauf und die Anlage des Verkaufserlöses ist deshalb aus Gründen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zurecht erfolgt. Begründet in der Größe, Art und Lage der zum Verkauf stehenden Waldflächen können aus den bisherigen Erfahrungen der Verwaltung keine Rückschlüsse auf die Renditeerwartung gezogen werden. Um die Möglichkeiten eines wirtschaftlichen Betriebs der Waldflächen zu ermitteln, hat die Verwaltung konkrete Einschätzungen verschiedener fachkompetenter Stellen und Gutachtenbüros eingeholt. Nach eingehender Darstellung des Sachverhalts wurden Einschätzungen zur perspektivischen Renditeerwartung unter Zugrundelegung einer innovativen Waldnutzung und – bewirtschaftung erbeten, die unter gebührender Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Belange und der Erholungsfunktion des Waldes erfolgen soll. Nach den Erkenntnissen der Verwaltung sind Renditen im Umfang von 1 – 2 % zu erwarten. Die Erkenntnisse stützen sich auf die konkrete Renditeberechnung des Landes NRW, Erfahrungen von waldbesitzenden Kommunen, die über Wald in ähnlichem Umfang verfügen. Zusätzlich wurden der Leiter des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde und die 4 o. g. Forstgutachter befragt, die übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass Renditen im Umfang von 1 – 2 % üblich und höhere Renditen nur schwerlich zu erreichen sind. Ein Gutachter wollte eine Renditeerwartung von größer/gleich 4% nicht grundsätzlich ausschließen, gab aber zu bedenken, dass hierzu moderne Bewirtschaftungsmethoden, z. B. Energieholznutzung (schnell wachsendes Holz zum Verheizen in Kraftwerken) erforderlich sind, die in einem Problemfeld zu naturschutzfachlichen Belangen und dem Erholungswert des Waldes stehen können. Belastbare Rechenmodelle, die entsprechend hohe Renditen bei zukunftsorientierter Nutzung ausweisen, konnten jedoch nicht benannt werden. In diesem Zusammenhang haben die Gutachter auf den Risikofaktor „Klima“ hingewiesen, der nicht nur pflanzenphysiologische Prozesse (z. B. Photosynthese., Wachstumsprozesse) beeinträchtigt, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die schon heute einflussreichen Störungen der Waldbewirtschaftung verstärken wird (z. B. Windwürfe oder Borkenkäferschäden). Aus kaufmännischer Sicht wird die Rendite dadurch beeinträchtigt, dass der Kaufpreis mit 25,5 Mio. € um 13,5 % über dem tatsächlich ermittelten Wert liegt und dem Kaufpreis noch deutliche Nebenkosten für Grunderwerbsteuern (3,5 % vom Kaufpreis) und Notarkosten hinzuzurechnen sind. Inwieweit der durch Ausschreibung ermittelte Käufer Schadensersatzforderungen geltend machen und das Land versuchen wird, diese Schadensersatzanforderungen über den Kaufpreis auf den Kreis Euskirchen abzuwälzen, ist nicht bekannt. Die o.g. Renditeprognosen liegen deutlich unter dem Renditezielwert von ca. 5 bis 6 %. Dieser ergibt sich aus zwei Faktoren: a) Die derzeit vorhandenen liquiden Mittel werden laufend am Geldmarkt angelegt. Teilweise wurden in 2008 Zinssätze von mehr als 6 % erzielt. Betrachtet man den Zeitraum 2001 bis 2008, so ergibt sich ein durchschnittlicher Zinsertrag von ca. 4 % p.a. 6 b) Bei Anschaffungen, die einer Wertminderung unterliegen, fallen in der Folge jährliche Abschreibungen an, die über die Kreisumlage zu einem entsprechenden Geldmittelzufluss führen. Soweit Vermögen gekauft wird, das keiner Abschreibung unterliegt (z. B. Wald), führt dies dazu, dass im Laufe der Jahre die eingesetzten Geldmittel nicht wieder zurückfließen. Da aber die vorhandenen Geldmittel fest für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Deponierückstellung verplant sind, ist es erforderlich, den eingesetzten Investitionsbetrag zu refinanzieren. Geht man vom bisherigen Geldabfluss-Szenario zur Deponierückstellung aus, dürfte eine Erwirtschaftung des Betrags in ca. 50 bis 60 Jahren realistisch sein. Es ist daher zusätzlich zum entgangenen Zins ein „Tilgungs“-Beitrag von ca. 1,5 bis 2 % p.a. zu erwirtschaften. 3.3 Auswirkungen auf die Kreisumlage Soweit mit der Investition der Renditezielwert von 5 -6 % nicht erreicht wird, erhöht sich in diesem Maße die Kreisumlage. Unterstellt, der Kreis würde den Wald zu dem jetzigen Angebotspreis von ca. 25,5 Mio. € erwerben und tatsächlich eine Rendite von 1,5 % erzielen, bedeutet das zwangsläufig eine Erhöhung des über die Kreisumlage zu finanzierenden Haushaltsmittelbedarfs von rund 1.000.000 €. Diese Betrachtung lässt außer Acht, dass Nebenkosten und evtl. auch Schadensersatzforderungen gezahlt werden müssen. 3.4 Haushaltstechnische Abwicklung Mittel für einen Waldkauf sind im beschlossenen Kreishaushalt 2009 nicht veranschlagt. Voraussetzung für einen Kauf und die Abgabe eines Angebots ist daher gemäß § 81 Absatz 2 Nr. 3 GO NRW der Erlass einer Nachtragssatzung. Die Nachtragssatzung hätte in diesem Falle nicht nur Festlegungen über die Auszahlungen zu treffen, sondern auch die Folgen des Waldkaufs im Ergebnishaushalt abzubilden. Soweit sich aus einem Waldkauf aufgrund einer niedrigeren Rendite eine Kreisumlageerhöhung ergibt, bedarf die Nachtragssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3.5 Aufsichtsbehörde Als Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln für die Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung zuständig. Die Bezirkregierung wird eine verbindliche Aussage nur auf der Grundlage konkreter Zahlen und Fakten treffen können. Aufsichtlich wird zu prüfen sein, ob ► durch den Waldkauf die stetige Aufgabenerfüllung des Kreises gefährdet oder ► der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt wird oder ob ► die Erhöhung der Kreisumlage noch ausreichend Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kommunen nimmt und ► das Kapital zum Bedarfszeitpunkt für die Rekultivierung der Deponie zur Verfügung steht. Im Rahmen des Erlasses einer Nachtragshaushaltssatzung sind auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu beteiligen. Das Ergebnis dieser Beteiligung dürfte in die aufsichtsbehördliche Bewertung einfließen. Das Thema Waldkauf sollte Gegenstand der Bürgermeister-Konferenz am 23.01.2009 sein, die nicht stattgefunden hat, weil die Mehrzahl der Bürgermeister wegen wichtiger Termine verhindert war. Die Verwaltung ist sehr darum bemüht, bis zur Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr ein Votum der Bürgermeister einzuholen und wird dies schriftlich nachreichen oder ggf. mündlich in der Ausschusssitzung vortragen. 7 4. Fazit und weiteres Vorgehen Nach Meinung der Verwaltung ist ein Kauf des Staatswaldes zum Schutz von Natur und Landschaft und zum Erhalt der Erholungsfunktion nicht erforderlich. Der Waldkauf würde nach Einschätzung der Experten den über Kreisumlage zu finanzierenden Haushaltsmittelbedarf zwangsläufig um mindestens 1 Mio. € erhöhen. Der Waldkauf belastet damit zusätzlich die ohnehin wirtschaftlich angespannte Situation des Kreises und seiner kreisangehörigen Kommunen, die ihren Haushalt teilweise nur fiktiv über die Ausgleichsrücklage ausgleichen können. Unter Würdigung der aufgeführten Aspekte kann die Verwaltung den entscheidungsbefugten politischen Gremien des Kreises den Kauf der Eifelrestflächen nicht empfehlen. Vorbehaltlich des Erörterungsergebnisses im Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr am 04.02.2009 beabsichtigt die Verwaltung, für die Anhörung vor dem Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags eine schriftliche Stellungnahme im Sinne dieser Info abzugeben. Die Verwaltung bittet um zustimmende Kenntnisnahme. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)