Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
80 kB
Datum
04.02.2009
Erstellt
29.01.09, 04:10
Aktualisiert
29.01.09, 04:10
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 221/2009
19.01.2009
Az.: 10/60
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
04.02.2009
Verkauf Landeswald
hier: Sachstandsbericht
In seiner Sitzung am 10.12.2008 hat sich der Kreistag einstimmig dafür ausgesprochen, dass die
forstfiskalischen Waldflächen im Eigentum der öffentlichen Hand bleiben. Des weiteren bekundet der
Kreistag des Kreises Euskirchen sein grundsätzliches Interesse am Erwerb der forstfiskalischen
Grundstücke mit der Bezeichnung „Eifelflächen“. Der Kreistag hat die Verwaltung beauftragt, mit dem
Land Nordrhein-Westfalen in entsprechende Verhandlungen einzutreten sowie die notwendigen
Vorklärungen mit der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten. Gleichzeitig
erwartet der Kreistag Auskunft über die Auswirkungen eines derartigen Erwerbs auf die
Kreisfinanzen.
1.
Vorgehen
In Ausführung des Kreistagsbeschlusses hat die Verwaltungsleitung umgehend persönlichen Kontakt
mit dem Ministerpräsidenten Dr. Jürgen Rüttgers aufgenommen. Des weiteren wurden persönliche
und ausführliche Gespräche mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz NRW (MUNLV NRW) Staatssekretär Dr. Schink sowie den Herren Dr.
Eisele und Kaiser vom MUNLV NRW sowie Herrn Richter als Vertreter des Landesbetriebs Wald und
Holz geführt.
Darüber hinaus wurde die Angelegenheit eingehend erörtert mit:
► Herrn Dengel, Leiter des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde,
► Herrn Mannheims, Zülpich, Forstgutachter
► Atalay-Consult GmbH, Gesellschaft für Forstinventur, Technologie und Softwareentwicklung mbH,
58802 Balve,
► Forstkanzlei Matenaers, 46348 Raesfeld und
► Herrn Brinkmann, Dipl.-Forstwirt, Forstassessor, öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, 48703 Stadtlohn, der die Bewertung des Staatswaldes Eifel im Auftrag des
Landes NRW erstellt hat.
Schließlich wurden Verbindungen mit anderen Kommunen hergestellt, um deren Kenntnisse in der
Waldbewirtschaftung zu erfragen. Hierzu zählen:
► der Oberbergische Kreis,
► die Stadt Remscheid sowie
► die Gemeinde Dahlem.
2
2.
Sachstand Land NRW
2.1
Verkaufsabsicht des Landes
Im Gespräch am 22.12.2008 in Düsseldorf haben Staatssekretär Dr. Schink, die Herren Dr. Eisele
und Kaiser vom MUNLV NRW sowie Herr Richter als Vertreter des Landesbetriebs Wald und Holz
erneut bekräftigt, dass ein landesseitiger Verzicht auf den Verkauf des Landeswaldes in der Eifel
definitiv nicht in Betracht gezogen werden wird.
Der Landtag hat einen Betrag von 29,5 Mio. € an Einnahmeerbringung beschlossen, davon sind 21,5
Mio. € als einmaliger Beitrag zur Haushaltskonsolidierung in dieser Legislaturperiode vorgesehen.
Nachdem die Vorgabe des Landtages, den notwendigen Haushaltskonsolidierungsbeitrag zu
erzielen, durch den Verkauf von Waldnebenflächen (i. d. R. Äcker, Wiesen. Grünland), von
Nichtholzboden (i. d. R. Schneisen, Wege, Lagerplätze), von bebauten Flächen (i. d. R. abgängige
Forsthöfe) nicht erreicht werden konnte, ist eine Ausschreibung zum Verkauf des Staatswaldes Eifel
erfolgt. Andere Landesflächen kommen nicht in Betracht, da bei einem Verkauf dieser Flächen
grundsätzliche Umstrukturierungen in der Staatswaldbewirtschaftung erforderlich seien, die nicht
gewollt sind. Die Eifelflächen ständen dagegen zur Disposition und würden auch nicht mehr als
Tauschfläche für die Truppenübungsplatzflächen gebraucht, da der Landtag NRW einen Waldtausch
grundsätzlich abgelehnt habe.
Bereits seit dem Jahr 1995 ist die Landesforstverwaltung beauftragt, forstfiskalische Flächen unter
einer Größe von 1.200 ha und in räumlich isolierter Lage zu veräußern. Der Auftrag ist ergangen auf
der Grundlage der Vorschriften über die Grundstücksverwaltung und den Grundstücksverkehr in den
staatlichen Forstbetrieben des Landes NRW, die als Voraussetzung für die Veräußerung deren
Unwirtschaftlichkeit nach Art und Lage festlegen. Mit den Verkaufserlösen konnte der Staatswald
landesweit zu größeren Waldeinheiten arrondiert werden.
Während umfangreiche forstfiskalische Flächen in den Nationalpark einbezogen wurden, blieben
einzelne, getrennt voneinander liegende Flächen zurück. Es handelt sich dabei um Flächen in den
Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Mechernich, Nettersheim und Kall und die dortigen
Forstorte Kloster Steinfeld, Salchenbusch, Schmidtheim/Krekel, Stromberg, Weyerer Wald und
Wildenburg im Bereich des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde (siehe Anlage 1). Die
Flächen sind nach Meinung des Landes nach den o. g. Bewirtschaftungsgrundsätzen als entbehrlich
einzustufen.
2.2
Ausschreibungsverfahren
Die Notwendigkeit des Verkaufs ist intensiv in den politischen Gremien des Landtags, insbesondere
im Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW,
diskutiert worden. Seinerzeit wurde die Verkaufsabsicht ausdrücklich unterstützt. Dementsprechend
hat das MUNLV dem Ausschuss am 30.07.2008 berichtet, dass nunmehr beabsichtigt sei, die
sogenannten „Eifelrestflächen“ zu verkaufen. Anschließend wurden die vorgenannten Flächen im
Wege der Submission dem Markt zum Kauf angeboten. Insgesamt handelt es sich um ca. 2.653 ha.
Es konnten die Forstorte einzeln beboten, aber auch ein Gebot für alle Forstorte zusammen
abgegeben werden. Als Ergebnis der Submission liegt ein Höchstgebot eines Bieters für alle Flächen
über 25.501.636 € vor. Der Ausgebotspreis wird um insgesamt 13,5 % überschritten. Dies ist damit
auch das wirtschaftlichste Angebot.
Das MUNLV hat mit Vorlage 14/2286 vom 02.12.2008 den Landtag gebeten, für die
Grundstücksverkäufe im Eifelraum das erforderliche Einvernehmen des Landtags herzustellen.
Landesseitig ist nunmehr eine Anhörung des o. g. Ausschusses auf den 06.02.2009 terminiert.
Vom Ausschreibungsverfahren war die Waldfläche Frackbusch (52,779 ha) ausgenommen. Diese
Fläche hat die Gemeinde Nettersheim im freihändigen Verfahren erworben.
2.3
Notarieller Kaufvertrag
3
Im Entwurf des Notarvertrages sind die Waldwert Vermögensverwaltung- und
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und die Bofrost* Stiftung als Käufer genannt. Die
Vorgenannten sind Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Bezeichnung
Silva NRW GbR. An der GbR sind zu 94 % die Bofrost* Stiftung und zu 6 % die Waldwert
Vermögensverwaltung- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt.
Die formellen Regelungen des Notarvertrags sind üblich und ohne Besonderheit.
Inhaltlich ist im Notarvertrag geregelt, dass bei einem Verkauf an den potenziellen Erwerber die
landeseigenen Flächen im Kerngebiet des Projektes AHR 2000 aus der Veräußerung genommen
werden (ca. 45 ha). Für die weiteren Flächen im Projektgebiet werden die entsprechenden Ziele der
Projektförderung AHR 2000 sowie die naturschutzfachlichen Vorgaben für die in FFH-Gebieten
liegenden zu veräußernden Waldflächen ebenfalls mit dem Erwerber vereinbart. Der Erwerber hat
ebenfalls Regelungen im Kaufvertrag zugestimmt, die eine naturnahe und damit naturschutzgerechte
Bewirtschaftung der übrigen Veräußerungsflächen sicherstellen. Dies geht weit über das
Projektgebiet AHR 2000 hinaus.
Gleichzeitig wird sichergestellt, dass alle naturschutzfachlichen und waldbaulichen Belange sowie die
Wohlfahrtsfunktion, die in unterschiedlichster Weise mit den landeseigenen Waldflächen verbunden
sind, ungeschmälert erhalten bleiben. Hinsichtlich der Wegerechte greifen die gesetzlichen
Bestimmungen, die allgemeinen Betretungsrechte für Wanderer und Radfahrer regeln, die auch für
Privatwald gelten.
Insbesondere sind folgende Regelungen im Notarvertragsentwurf aufgenommen:
► Die Belastungen des Vertragsgrundstückes in Abt. II der Grundbücher werden vom Käufer
übernommen; das Vertragsgrundstück ist frei von Belastungen in Abt. III.
► Der Käufer übernimmt die bestehenden Jagdpachtverträge und Pachtverträge über
landwirtschaftliche Flächen, die in den 2008 bis 2017 auslaufen.
► Der Käufer tritt in die Pachtvereinbarungen über die Pflege bestimmter Biotopbereiche durch die
Biologische Station des Kreises Euskirchen ein.
► Der Käufer gestattet die weitere wissenschaftliche Betreuung der Naturwaldzellen durch den
Landesbetrieb Wald und Holz.
► Der Käufer gestattet dem Landesbetrieb Wald und Holz die unentgeltliche Inanspruchnahme der
Waldflächen im Bereich des Forstortes Kloster-Steinfeld zu Zwecken des
Jugendwaldheimbetriebes in bisheriger Art und bisherigem Umfang.
► Der Käufer übernimmt die Verpflichtungen des Landes zur Bewirtschaftung der Forstorte
Salchenbusch und Stromberg, die innerhalb der Gebietskulisse des Naturschutzgroßprojektes
AHR 2000 liegen.
► Der Käufer verpflichtet sich, die weitergehenden Auflagen zur Förderung des
Naturschutzprojektes AHR 2000 für die Bewirtschaftung der Waldflächen im Rahmen seiner
naturnahen Waldbewirtschaftung zu beachten.
► Der Käufer ist verpflichtet, die FFH- und Naturschutzgebiete besonders naturnah zu
bewirtschaften.
• Hierzu ist der Laubholzbestandteil mindestens auf derzeitigem Niveau zu halten und
Laubholzbestände sind nicht in Nadelholzbestände umzuwandeln.
• Außerdem sollte der Altholzanteil in den Buchenbeständen über 120 Jahre bzw. der
Eichenbestände über 140 Jahre 20 % der Gesamtfläche dieser Bestände nicht unterschreiten.
Um einen ausreichenden Totholzanteil in diesen Beständen zu gewährleisten, sollten jeweils
8-10 Biotopbäume/ha der herrschenden Schicht nicht genutzt werden und ihrer natürlichen
Entwicklung überlassen bleiben.
• Im Übrigen ist durch die Bewirtschaftung sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele der für die
NSG/FFH-Gebiete erstellten SoMaKo-Planungen erreicht werden.
4
2.4
Verkauf an Kreis Euskirchen grundsätzlich nicht ausgeschlossen
Das Land ist grundsätzlich bereit, den Staatswald Eifel an den Kreis Euskirchen zu verkaufen. Wie
ein solcher Verkauf abgewickelt werden kann, ist im Detail zu prüfen. Insbesondere müssen die
vergaberechtlichen Voraussetzungen und die Wirkung der Vorkaufsrechte untersucht werden.
Bis zu dem Termin der Anhörung am 06.02.2009 sollte das Interesse des Kreises Euskirchen konkret
und unmissverständlich formuliert sein und entsprechend eingebracht werden.
3.
Bewertung des Waldkaufs
3.1
Erhalt der Erholungsfunktion und Natur- und Landschaftsschutz
Gemäß § 2 Landesforstgesetz ist das Betreten des Waldes, auch des Privatwaldes, zum Zwecke der
Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt auch für das Radfahren. Besondere Einschränkungen
für Wanderer und Radfahrer gelten im Privatwald nicht.
Eine Beeinträchtigung der Erholungsfunktion ist nach Meinung der Verwaltung nicht erkennbar.
Naturschutzfachliche Belange der beabsichtigten Veräußerung wurden bereits Ende Oktober 2008
intensiv zwischen dem MUNLV und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) diskutiert. Hintergrund war
zum einen die erfolgte Förderung des Projektes Ahr 2000 durch den Bund und das Land. Zum
anderen sollten grundsätzliche Positionen zur Veräußerung naturschutzfachlich bedeutsamer
öffentlicher Flächen diskutiert werden.
Das BfN führte dazu insbesondere aus, dass die Absicht des Landes, insgesamt (nach Meinung des
BfN) große Flächen des LB Wald und Holz zu verkaufen, den Zielen der aktuellen nationalen
Biodiversitätsstrategie zuwider laufe. Man sei gerade auf den eigenen Flächen in der Lage, z. B.
großflächige Nutzungsverzichte umzusetzen. Im Wege des Vertragsnaturschutzes sei dies kaum
leist- und finanzierbar. Dies gelte insbesondere für Waldflächen, die ja zentrales Thema der
Kampagne 2010 zum Erhalt der biologischen Vielfalt bildeten.
Zusammenfassend äußerte das BfN an das Land die Erwartung, dass die im Kerngebiet des
Projektes Ahr 2000 gelegenen Flächen definitiv nicht veräußert werden. Außerdem sollte auch im
erweiterten Projektgebiet durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt werden, dass die im
Bewilligungsschreiben zum Projekt Ahr 2000 formulierten Ziele erreicht werden. Schließlich sollte das
MUNLV auch für die in anderen Gemeinden gelegenen FFH-Gebiete die Einhaltung des
Verschlechterungsverbotes gewährleisten und für eine Weiterentwicklung im Sinne des
Naturschutzes Sorge tragen.
Nach Prüfung des vorliegenden Vertragsentwurfs kann die Verwaltung in Übereinstimmung mit der
Einschätzung des Ministers feststellen, dass den Forderungen des BfN umfassend Rechnung
getragen wurde. Geringfügige redaktionelle Korrekturwünsche des Kreises wurden dem MUNLV
zwischenzeitlich übermittelt. Diese ändern jedoch nichts an der grundsätzlichen Bewertung des
beabsichtigten Verkaufes.
Es gilt, den potenziellen Erwerber künftig wie andere Waldeigentümer im Kreisgebiet in die
Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen, aber z. B. auch Maßnahmen der touristischen Entwicklung
der Landschaft, aktiv einzubinden und ein vertrauensvolles Verhältnis aufzubauen. Dabei kommt dem
zuständigen Regionalforstamt Hocheifel-Zülpicher Börde eine wichtige Mittlerfunktion zu.
Im Ergebnis ist aus Sicht der Verwaltung festzuhalten, dass den naturschutzfachlichen Belangen des
Kreises weitgehend Rechnung getragen worden ist.
5
3.2
Wirtschaftlichkeit
Der Kreis Euskirchen hat in der jüngsten Vergangenheit Waldflächen im Umfang von ca. 63,7 ha
verkauft. Aufgrund der Flächengrößen und deren isolierter Lage konnte für diese Flächen keine
nennenswerte Rendite erzielt werden. Der Verkauf und die Anlage des Verkaufserlöses ist deshalb
aus Gründen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zurecht erfolgt.
Begründet in der Größe, Art und Lage der zum Verkauf stehenden Waldflächen können aus den
bisherigen Erfahrungen der Verwaltung keine Rückschlüsse auf die Renditeerwartung gezogen
werden.
Um die Möglichkeiten eines wirtschaftlichen Betriebs der Waldflächen zu ermitteln, hat die
Verwaltung konkrete Einschätzungen verschiedener fachkompetenter Stellen und Gutachtenbüros
eingeholt. Nach eingehender Darstellung des Sachverhalts wurden Einschätzungen zur
perspektivischen Renditeerwartung unter Zugrundelegung einer innovativen Waldnutzung und –
bewirtschaftung erbeten, die unter gebührender Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Belange
und der Erholungsfunktion des Waldes erfolgen soll.
Nach den Erkenntnissen der Verwaltung sind Renditen im Umfang von 1 – 2 % zu erwarten.
Die Erkenntnisse stützen sich auf die konkrete Renditeberechnung des Landes NRW, Erfahrungen
von waldbesitzenden Kommunen, die über Wald in ähnlichem Umfang verfügen. Zusätzlich wurden
der Leiter des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde und die 4 o. g. Forstgutachter befragt,
die übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass Renditen im Umfang von 1 – 2 % üblich und
höhere Renditen nur schwerlich zu erreichen sind.
Ein Gutachter wollte eine Renditeerwartung von größer/gleich 4% nicht grundsätzlich ausschließen,
gab aber zu bedenken, dass hierzu moderne Bewirtschaftungsmethoden, z. B. Energieholznutzung
(schnell wachsendes Holz zum Verheizen in Kraftwerken) erforderlich sind, die in einem Problemfeld
zu naturschutzfachlichen Belangen und dem Erholungswert des Waldes stehen können. Belastbare
Rechenmodelle, die entsprechend hohe Renditen bei zukunftsorientierter Nutzung ausweisen,
konnten jedoch nicht benannt werden.
In diesem Zusammenhang haben die Gutachter auf den Risikofaktor „Klima“ hingewiesen, der nicht
nur pflanzenphysiologische Prozesse (z. B. Photosynthese., Wachstumsprozesse) beeinträchtigt,
sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die schon heute einflussreichen Störungen der
Waldbewirtschaftung verstärken wird (z. B. Windwürfe oder Borkenkäferschäden).
Aus kaufmännischer Sicht wird die Rendite dadurch beeinträchtigt, dass der Kaufpreis mit 25,5 Mio. €
um 13,5 % über dem tatsächlich ermittelten Wert liegt und dem Kaufpreis noch deutliche
Nebenkosten für Grunderwerbsteuern (3,5 % vom Kaufpreis) und Notarkosten hinzuzurechnen sind.
Inwieweit der durch Ausschreibung ermittelte Käufer Schadensersatzforderungen geltend machen
und das Land versuchen wird, diese Schadensersatzanforderungen über den Kaufpreis auf den Kreis
Euskirchen abzuwälzen, ist nicht bekannt.
Die o.g. Renditeprognosen liegen deutlich unter dem Renditezielwert von ca. 5 bis 6 %. Dieser ergibt
sich aus zwei Faktoren:
a)
Die derzeit vorhandenen liquiden Mittel werden laufend am Geldmarkt angelegt. Teilweise
wurden in 2008 Zinssätze von mehr als 6 % erzielt. Betrachtet man den Zeitraum 2001 bis
2008, so ergibt sich ein durchschnittlicher Zinsertrag von ca. 4 % p.a.
6
b)
Bei Anschaffungen, die einer Wertminderung unterliegen, fallen in der Folge jährliche
Abschreibungen an, die über die Kreisumlage zu einem entsprechenden Geldmittelzufluss
führen. Soweit Vermögen gekauft wird, das keiner Abschreibung unterliegt (z. B. Wald), führt
dies dazu, dass im Laufe der Jahre die eingesetzten Geldmittel nicht wieder zurückfließen.
Da aber die vorhandenen Geldmittel fest für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der
Deponierückstellung verplant sind, ist es erforderlich, den eingesetzten Investitionsbetrag zu
refinanzieren. Geht man vom bisherigen Geldabfluss-Szenario zur Deponierückstellung aus,
dürfte eine Erwirtschaftung des Betrags in ca. 50 bis 60 Jahren realistisch sein. Es ist daher
zusätzlich zum entgangenen Zins ein „Tilgungs“-Beitrag von ca. 1,5 bis 2 % p.a. zu
erwirtschaften.
3.3
Auswirkungen auf die Kreisumlage
Soweit mit der Investition der Renditezielwert von 5 -6 % nicht erreicht wird, erhöht sich in diesem
Maße die Kreisumlage. Unterstellt, der Kreis würde den Wald zu dem jetzigen Angebotspreis von ca.
25,5 Mio. € erwerben und tatsächlich eine Rendite von 1,5 % erzielen, bedeutet das zwangsläufig
eine Erhöhung des über die Kreisumlage zu finanzierenden Haushaltsmittelbedarfs von rund
1.000.000 €. Diese Betrachtung lässt außer Acht, dass Nebenkosten und evtl. auch
Schadensersatzforderungen gezahlt werden müssen.
3.4
Haushaltstechnische Abwicklung
Mittel für einen Waldkauf sind im beschlossenen Kreishaushalt 2009 nicht veranschlagt.
Voraussetzung für einen Kauf und die Abgabe eines Angebots ist daher gemäß § 81 Absatz 2 Nr. 3
GO NRW der Erlass einer Nachtragssatzung.
Die Nachtragssatzung hätte in diesem Falle nicht nur Festlegungen über die Auszahlungen zu treffen,
sondern auch die Folgen des Waldkaufs im Ergebnishaushalt abzubilden. Soweit sich aus einem
Waldkauf aufgrund einer niedrigeren Rendite eine Kreisumlageerhöhung ergibt, bedarf die
Nachtragssatzung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3.5
Aufsichtsbehörde
Als Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln für die Genehmigung der
Nachtragshaushaltssatzung zuständig. Die Bezirkregierung wird eine verbindliche Aussage nur auf
der Grundlage konkreter Zahlen und Fakten treffen können. Aufsichtlich wird zu prüfen sein, ob
► durch den Waldkauf die stetige Aufgabenerfüllung des Kreises gefährdet oder
► der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt wird oder ob
► die Erhöhung der Kreisumlage noch ausreichend Rücksicht auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Kommunen nimmt und
► das Kapital zum Bedarfszeitpunkt für die Rekultivierung der Deponie zur Verfügung steht.
Im Rahmen des Erlasses einer Nachtragshaushaltssatzung sind auch die kreisangehörigen Städte
und Gemeinden zu beteiligen. Das Ergebnis dieser Beteiligung dürfte in die aufsichtsbehördliche
Bewertung einfließen.
Das Thema Waldkauf sollte Gegenstand der Bürgermeister-Konferenz am 23.01.2009 sein, die nicht
stattgefunden hat, weil die Mehrzahl der Bürgermeister wegen wichtiger Termine verhindert war. Die
Verwaltung ist sehr darum bemüht, bis zur Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und
Verkehr ein Votum der Bürgermeister einzuholen und wird dies schriftlich nachreichen oder ggf.
mündlich in der Ausschusssitzung vortragen.
7
4.
Fazit und weiteres Vorgehen
Nach Meinung der Verwaltung ist ein Kauf des Staatswaldes zum Schutz von Natur und Landschaft
und zum Erhalt der Erholungsfunktion nicht erforderlich.
Der Waldkauf würde nach Einschätzung der Experten den über Kreisumlage zu finanzierenden
Haushaltsmittelbedarf zwangsläufig um mindestens 1 Mio. € erhöhen. Der Waldkauf belastet damit
zusätzlich die ohnehin wirtschaftlich angespannte Situation des Kreises und seiner kreisangehörigen
Kommunen, die ihren Haushalt teilweise nur fiktiv über die Ausgleichsrücklage ausgleichen können.
Unter Würdigung der aufgeführten Aspekte kann die Verwaltung den entscheidungsbefugten
politischen Gremien des Kreises den Kauf der Eifelrestflächen nicht empfehlen.
Vorbehaltlich des Erörterungsergebnisses im Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr am
04.02.2009 beabsichtigt die Verwaltung, für die Anhörung vor dem Ausschuss für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags eine schriftliche Stellungnahme im
Sinne dieser Info abzugeben.
Die Verwaltung bittet um zustimmende Kenntnisnahme.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)