Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
194 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
14.11.17, 18:01
Aktualisiert
14.11.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 11.11.2017
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-158/2017
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 22.11.2017
Gemeinderat am 07.12.2017
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2018
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und
Leichenhallengebühren aufgeteilt. Bei den Positionen, bei denen die Ermittlung der
voraussichtlichen Kosten nicht auf anderem Wege möglich war, wurden aus den Kosten der
letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen
wurden. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten
des Bauhofes und der Verwaltungsmitarbeiter berechnet.
Unterhaltung Friedhöfe
Für die Position „Unterhaltung Friedhöfe“ wird ab 2017 mit deutlich höheren Kosten
gerechnet. Wie bereits anlässlich der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 ausführlich
erläutert, liegt dies im Wesentlichen daran, dass das einzige Spritzmittel, dessen
Verwendung auf den Friedhöfen im Gemeindegebiet zugelassen ist, deutlich teurer als früher
zugelassene Mittel ist.
Im Jahr 2017 belaufen sich die Kosten für das Spritzmittel auf rund 6.000,--€. Der Ansatz bei
der Unterhaltungsposition ist somit mit 10.000,-- nicht zu gering gewählt und wird daher so
beibehalten.
Personalkosten
Beim Durchschnittswert der Personalkosten und der Fahrzeugkosten ist auch jeweils die
Position „aktivierte Eigenleistung“ zu berücksichtigen (Berechnung: Personalaufwand –
aktivierte Eigenleistung / 3 = Durchschnittswert).
Es wird davon ausgegangen, dass durch die Umgestaltungsmaßnahmen auf den einzelnen
Friedhöfen die Personalkosten für Unterhaltung leicht sinken werden. Daher sind hier für
2018 5% weniger als der Durchschnittswert angesetzt.
Abschreibung/Verzinsung
Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbeisetzungen ist
zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der
„Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt sinnvoll erscheint. Dies als Begründung
vorausgesetzt,
erfolgt
die
kalkulatorische
Abschreibung
nicht
nach
dem
Wiederbeschaffungszeitwert, sondern wie bisher von den Anschaffungs-/Herstellungskosten.
Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt in allen Gebührenhaushalten einheitlich mit einem
Zinssatz von 5%. Ausführliche Erläuterungen zum angemessenen Zinssatz enthält die
Sitzungsvorlage V –152/2017 (Gebührenkalkulation Abwassergebühren).
Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den
Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung und Betriebsbereite
Bereitstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen,
stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer
der Leichenhalle zu tragen ist. Aus dem gleichen Grunde wurden die Bewirtschaftungs- und
Unterhaltungskosten der Leichenhallen in die Berechnung der Grabnutzungsgebühren mit
einbezogen.
Zusätzlich fließen in die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung noch die Kosten aus
Investitionsmaßnahmen aus der Friedhofsentwicklungsplanung ein (Umgestaltung Friedhöfe,
Anlage neuer Grabfelder, Anlage eines gestalteten Wahlgrabfeldes, Grabtafeln für
Baumgräber).
Beseitigung von Grabstätten
Die Position „Beseitigung von Grabstätten (Einebnungen)“ enthält die Abrechnungen für
Einebnungen (ab 2012 nicht mehr durch den Bauhof), hier wurde bereits im letzten Jahr ein
eigenes Sachkonto geschaffen. Für die Kosten der Einebnung kommt der
Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die
entstehenden Kosten werden durch entsprechende Erlöse gedeckt. Bei Grabstätten, für die
jedoch kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist, muss die
Friedhofsverwaltung und damit alle Gebührenzahler die Kosten der Einebnung übernehmen.
Die Differenz der beiden Positionen „Beseitigung von Grabstätten“ und „Gebühren für die
Beseitigung von Grabstätten“ stellt die Kosten dar, bei denen die Friedhofsverwaltung für die
Einebnung der Grabstätten aufkommen muss (für 2018 geschätzt ca. 10 Grabstellen).
Rücklagen/Defizite
Im Bereich Leichenhallen besteht zum 31.12.2015 eine Rücklage in Höhe von 1.236,89 €.
Da die Gesamtkosten bereits deutlich gesunken sind, wird die Rücklage in einem der
Folgejahre gebührenmindernd eingebracht.
Bei den Grabnutzungsgebühren beträgt die Unterdeckung aus Vorjahren 17.856,88 €. Zum
jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage über das Ergebnis 2017 getroffen werden. Für
das Jahr 2018 wird ein teilweiser Ausgleich des Defizits (10.000,--€) eingeplant.
Erlöse
Von den ermittelten Gesamtkosten sind neben den Erlösen aus Gebühren für Einebnungen
noch die Erlöse aus Verwaltungsgebühren (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen
und Einfassungen) und der Grünflächenanteil abzuziehen.
Grünflächenanteil
Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die
Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern
auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird.
Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe
sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei
Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof
jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und von den Angehörigen der dort
Bestatteten besucht.
Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine
untergeordnete Rolle. Der Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne
Kalkulatorische Kosten) angesetzt.
Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter
Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der
Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in
den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten
entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege,
Hecken und Baumbestand.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der
Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für
die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung
"Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erlöse
nicht ansatzfähig und in der Gebührenkalkulation nicht enthalten.
Die Kosten und Erlöse für den Grabaushub sind für die Kalkulation der Grabnutzungsrechte
ebenfalls nicht ansatzfähig, da für den Gebührentatbestand „Grabaushub“ eine eigene
Gebühr zu zahlen ist (siehe letzte Seite „Gebühr für den Grabaushub“).
2) Kalkulation der Gebühren
Fallzahlen
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen
Fallzahlen notwendig.
Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre, unter Berücksichtigung der
Entwicklung in den Vorjahren und aufgrund der Annahme, dass die Anzahl an Bestattungen
aufgrund neuer Angebote leicht ansteigen wird, wird für das Jahr 2018 eine voraussichtliche
Fallzahl von 73 Bestattungen angenommen. Es ist zu beachten, dass hier äußerst vorsichtig
zu kalkulieren ist. Die vorgenannte Betrachtungsweise ist sicherlich zuverlässig, die
Fallzahlen lassen sich aber auch durch Mittelwerte und Tendenzen nicht genau
vorherbestimmen. Gerade durch die geringe Gesamtzahl der jährlichen Bestattungen in der
Gemeinde Vettweiß hat eine Abweichung in der Anzahl der Bestattungen um wenige Fälle
direkt spürbare Auswirkungen auf den Gebührenabschluss.
Im Jahr 2012 ist man aufgrund der Vorjahre von 72 Bestattungen ausgegangen, die
tatsächliche Zahl war mit 66 Bestattungen etwas niedriger, zudem gab es weniger
Neuvergaben und mehr Verlängerungen an bestehenden Grabstätten, dadurch wurden
insgesamt ca. 19.000,-- Euro an Gebühreneinnahmen weniger erzielt als geplant.
Äquivalenzziffernberechnung
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach
der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im
Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten
(Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer
Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins
Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden
die einzelnen Grabarten bewertet.
Die Kriterien werden jährlich überprüft. Durch die Einführung neuer Grabarten waren die
Äquivalenzziffern für die Kalkulation 2016 umfangreich überarbeitet worden. Seitdem wurden
keine Änderungen vorgenommen.
Grabnutzungsgebühren
Bei der Berechnung werden die Grabarten 3-stelliges. 4-stelliges, 5-stelliges, 6-stelliges
Wahlgrab nicht mehr aufgeführt, da so große Grabstätten in der Regel nicht mehr neu
vergeben werden. In 2013 wurde eine 3er Wahlgrabstätte neu vergeben, dies wurde bei der
Berechnung der Fallzahlen den Doppelwahlgräbern zugeordnet.
Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung
wurden für Grabnutzungsgebühren für das Jahr 2018 keine Änderungen festgestellt.
Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen
Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die
voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2018 zu kalkulieren. Unter
Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten Jahre und dem Trend zu immer mehr
Urnenbeisetzungen, bei denen meist die Leichenhallen nicht genutzt werden, wird eine
voraussichtliche Fallzahl von 30 (ca. 41% der Gesamtfälle; Vorjahr 26) angenommen. Bei
den voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine
Gebühr in Höhe von 138,-- Euro (bisher 149,-- Euro).
Gebühr für den Grabaushub/für die Beseitigung von Grabstätten
Die Grabherstellung (Aushub, Grabbereitung, Verschließen) sowie die Abräumung von
Grabstätten wird seit dem 01.03.2016 durch die Lengeling Service GmbH durchgeführt und
der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Die Kosten
werden 1:1 an die Nutzer weitergegeben. Die Gebührensätze bleiben für 2018 zunächst
unverändert, hier wird auf Vorlage (V-178/2017) verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation
zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Der Grünflächenanteil ist aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufzubringen. Für das Jahr 2017
wird ein Betrag in Höhe von voraussichtlich 14.080,24€ (2016=14.023,10€) erwartet. Darüber
hinaus hat die Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen keine Auswirkungen
auf den Haushalt, ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.