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Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2018)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
194 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
14.11.17, 18:01
Aktualisiert
14.11.17, 18:01
Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2018) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2018) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2018) Vorlage (Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2018)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 11.11.2017 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-158/2017 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 22.11.2017 Gemeinderat am 07.12.2017 - öffentlich - Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2018 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und Leichenhallengebühren aufgeteilt. Bei den Positionen, bei denen die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten nicht auf anderem Wege möglich war, wurden aus den Kosten der letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen wurden. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten des Bauhofes und der Verwaltungsmitarbeiter berechnet. Unterhaltung Friedhöfe Für die Position „Unterhaltung Friedhöfe“ wird ab 2017 mit deutlich höheren Kosten gerechnet. Wie bereits anlässlich der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 ausführlich erläutert, liegt dies im Wesentlichen daran, dass das einzige Spritzmittel, dessen Verwendung auf den Friedhöfen im Gemeindegebiet zugelassen ist, deutlich teurer als früher zugelassene Mittel ist. Im Jahr 2017 belaufen sich die Kosten für das Spritzmittel auf rund 6.000,--€. Der Ansatz bei der Unterhaltungsposition ist somit mit 10.000,-- nicht zu gering gewählt und wird daher so beibehalten. Personalkosten Beim Durchschnittswert der Personalkosten und der Fahrzeugkosten ist auch jeweils die Position „aktivierte Eigenleistung“ zu berücksichtigen (Berechnung: Personalaufwand – aktivierte Eigenleistung / 3 = Durchschnittswert). Es wird davon ausgegangen, dass durch die Umgestaltungsmaßnahmen auf den einzelnen Friedhöfen die Personalkosten für Unterhaltung leicht sinken werden. Daher sind hier für 2018 5% weniger als der Durchschnittswert angesetzt. Abschreibung/Verzinsung Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbeisetzungen ist zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der „Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt sinnvoll erscheint. Dies als Begründung vorausgesetzt, erfolgt die kalkulatorische Abschreibung nicht nach dem Wiederbeschaffungszeitwert, sondern wie bisher von den Anschaffungs-/Herstellungskosten. Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt in allen Gebührenhaushalten einheitlich mit einem Zinssatz von 5%. Ausführliche Erläuterungen zum angemessenen Zinssatz enthält die Sitzungsvorlage V –152/2017 (Gebührenkalkulation Abwassergebühren). Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung und Betriebsbereite Bereitstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen, stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer der Leichenhalle zu tragen ist. Aus dem gleichen Grunde wurden die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten der Leichenhallen in die Berechnung der Grabnutzungsgebühren mit einbezogen. Zusätzlich fließen in die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung noch die Kosten aus Investitionsmaßnahmen aus der Friedhofsentwicklungsplanung ein (Umgestaltung Friedhöfe, Anlage neuer Grabfelder, Anlage eines gestalteten Wahlgrabfeldes, Grabtafeln für Baumgräber). Beseitigung von Grabstätten Die Position „Beseitigung von Grabstätten (Einebnungen)“ enthält die Abrechnungen für Einebnungen (ab 2012 nicht mehr durch den Bauhof), hier wurde bereits im letzten Jahr ein eigenes Sachkonto geschaffen. Für die Kosten der Einebnung kommt der Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die entstehenden Kosten werden durch entsprechende Erlöse gedeckt. Bei Grabstätten, für die jedoch kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist, muss die Friedhofsverwaltung und damit alle Gebührenzahler die Kosten der Einebnung übernehmen. Die Differenz der beiden Positionen „Beseitigung von Grabstätten“ und „Gebühren für die Beseitigung von Grabstätten“ stellt die Kosten dar, bei denen die Friedhofsverwaltung für die Einebnung der Grabstätten aufkommen muss (für 2018 geschätzt ca. 10 Grabstellen). Rücklagen/Defizite Im Bereich Leichenhallen besteht zum 31.12.2015 eine Rücklage in Höhe von 1.236,89 €. Da die Gesamtkosten bereits deutlich gesunken sind, wird die Rücklage in einem der Folgejahre gebührenmindernd eingebracht. Bei den Grabnutzungsgebühren beträgt die Unterdeckung aus Vorjahren 17.856,88 €. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage über das Ergebnis 2017 getroffen werden. Für das Jahr 2018 wird ein teilweiser Ausgleich des Defizits (10.000,--€) eingeplant. Erlöse Von den ermittelten Gesamtkosten sind neben den Erlösen aus Gebühren für Einebnungen noch die Erlöse aus Verwaltungsgebühren (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen) und der Grünflächenanteil abzuziehen. Grünflächenanteil Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird. Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und von den Angehörigen der dort Bestatteten besucht. Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine untergeordnete Rolle. Der Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne Kalkulatorische Kosten) angesetzt. Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege, Hecken und Baumbestand. Nicht ansatzfähige Kosten Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung "Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erlöse nicht ansatzfähig und in der Gebührenkalkulation nicht enthalten. Die Kosten und Erlöse für den Grabaushub sind für die Kalkulation der Grabnutzungsrechte ebenfalls nicht ansatzfähig, da für den Gebührentatbestand „Grabaushub“ eine eigene Gebühr zu zahlen ist (siehe letzte Seite „Gebühr für den Grabaushub“). 2) Kalkulation der Gebühren Fallzahlen Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen Fallzahlen notwendig. Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre, unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Vorjahren und aufgrund der Annahme, dass die Anzahl an Bestattungen aufgrund neuer Angebote leicht ansteigen wird, wird für das Jahr 2018 eine voraussichtliche Fallzahl von 73 Bestattungen angenommen. Es ist zu beachten, dass hier äußerst vorsichtig zu kalkulieren ist. Die vorgenannte Betrachtungsweise ist sicherlich zuverlässig, die Fallzahlen lassen sich aber auch durch Mittelwerte und Tendenzen nicht genau vorherbestimmen. Gerade durch die geringe Gesamtzahl der jährlichen Bestattungen in der Gemeinde Vettweiß hat eine Abweichung in der Anzahl der Bestattungen um wenige Fälle direkt spürbare Auswirkungen auf den Gebührenabschluss. Im Jahr 2012 ist man aufgrund der Vorjahre von 72 Bestattungen ausgegangen, die tatsächliche Zahl war mit 66 Bestattungen etwas niedriger, zudem gab es weniger Neuvergaben und mehr Verlängerungen an bestehenden Grabstätten, dadurch wurden insgesamt ca. 19.000,-- Euro an Gebühreneinnahmen weniger erzielt als geplant. Äquivalenzziffernberechnung Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten (Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden die einzelnen Grabarten bewertet. Die Kriterien werden jährlich überprüft. Durch die Einführung neuer Grabarten waren die Äquivalenzziffern für die Kalkulation 2016 umfangreich überarbeitet worden. Seitdem wurden keine Änderungen vorgenommen. Grabnutzungsgebühren Bei der Berechnung werden die Grabarten 3-stelliges. 4-stelliges, 5-stelliges, 6-stelliges Wahlgrab nicht mehr aufgeführt, da so große Grabstätten in der Regel nicht mehr neu vergeben werden. In 2013 wurde eine 3er Wahlgrabstätte neu vergeben, dies wurde bei der Berechnung der Fallzahlen den Doppelwahlgräbern zugeordnet. Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung wurden für Grabnutzungsgebühren für das Jahr 2018 keine Änderungen festgestellt. Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2018 zu kalkulieren. Unter Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten Jahre und dem Trend zu immer mehr Urnenbeisetzungen, bei denen meist die Leichenhallen nicht genutzt werden, wird eine voraussichtliche Fallzahl von 30 (ca. 41% der Gesamtfälle; Vorjahr 26) angenommen. Bei den voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 138,-- Euro (bisher 149,-- Euro). Gebühr für den Grabaushub/für die Beseitigung von Grabstätten Die Grabherstellung (Aushub, Grabbereitung, Verschließen) sowie die Abräumung von Grabstätten wird seit dem 01.03.2016 durch die Lengeling Service GmbH durchgeführt und der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Die Kosten werden 1:1 an die Nutzer weitergegeben. Die Gebührensätze bleiben für 2018 zunächst unverändert, hier wird auf Vorlage (V-178/2017) verwiesen. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: Der Grünflächenanteil ist aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufzubringen. Für das Jahr 2017 wird ein Betrag in Höhe von voraussichtlich 14.080,24€ (2016=14.023,10€) erwartet. Darüber hinaus hat die Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen keine Auswirkungen auf den Haushalt, ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.