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Dringlichkeitsentscheidung (Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Sachkonto 5211022 „Unterhaltung und Instandhaltung Straßen“)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
174 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 18:01
Aktualisiert
28.11.17, 18:01
Dringlichkeitsentscheidung (Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Sachkonto 5211022 „Unterhaltung und Instandhaltung Straßen“) Dringlichkeitsentscheidung (Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Sachkonto 5211022 „Unterhaltung und Instandhaltung Straßen“)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 10.10.2017 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-144/2017 Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2, GO NRW - öffentlich - Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Sachkonto 5211022 „Unterhaltung und Instandhaltung Straßen“ Begründung: Nach § 79 GO NRW ist die Gemeinde grundsätzlich an die im Haushaltsplan festgelegten Ansätze gebunden. Als Ausnahmeregelung dazu wird in § 83 GO NRW der Umgang mit über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen festgelegt. Danach sind überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Deckung muss jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, bedürfen, sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. Bei Sachkonto 5211022 „Unterhaltung und Instandhaltung Straßen“ war für das Jahr 2017 ein Ansatz in Höhe von 20.000,--€ festgesetzt. Aufgrund vertraglicher Verpflichtungen mussten hier im laufenden Jahr bereits 9.896,62€ überplanmäßig bereitgestellt werden. Wie im anliegenden Vermerk der Fachabteilung dargelegt, werden bis zum Jahresende weitere 10.000€ überplanmäßig benötigt. Die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit wurden durch die Fachabteilung hinreichend dargelegt. Ein Teil der zu beauftragenden Arbeiten ist zwar zeitlich nicht unabweisbar, jedoch wäre eine Verschiebung dieser Arbeiten wirtschaftlich nicht sinnvoll (§ 75 I GO) Die Deckung der Mehraufwendungen ist durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer (Sachkonto 4013000) im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet. Da die Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel in Höhe von 10.000 € die Erheblichkeitsgrenze von 20% des Ansatzes (4.000€) überschreitet, kann die Bereitstellung nur durch Ratsbeschluss erfolgen. Damit die Arbeiten umgehend beauftragt werden können, ist eine Dringlichkeitsentscheidung notwendig. Entscheidung: Im Wege der Dringlichkeit wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 beschlossen, die notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von 10.000,--€ bei Sachkonto 5211022 bereitzustellen. Auswirkungen auf den Haushalt: Die Deckung der Mehraufwendungen ist durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer (Sachkonto 4013000) gewährleistet. Kunth Ruskowski, Zurhelle, Rosbroy, Lövenich (Bürgermeister) (Ratsmitglieder)