Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
174 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 18:01
Aktualisiert
28.11.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 10.10.2017
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-144/2017
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2, GO NRW
- öffentlich -
Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Sachkonto 5211022
„Unterhaltung und Instandhaltung Straßen“
Begründung:
Nach § 79 GO NRW ist die Gemeinde grundsätzlich an die im Haushaltsplan festgelegten
Ansätze gebunden. Als Ausnahmeregelung dazu wird in § 83 GO NRW der Umgang mit
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen festgelegt.
Danach sind überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur
dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Deckung muss jeweils im laufenden
Haushaltsjahr gewährleistet sein.
Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
erheblich, bedürfen, sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat
zur Kenntnis zu bringen.
Bei Sachkonto 5211022 „Unterhaltung und Instandhaltung Straßen“ war für das Jahr 2017
ein Ansatz in Höhe von 20.000,--€ festgesetzt.
Aufgrund vertraglicher Verpflichtungen mussten hier im laufenden Jahr bereits 9.896,62€
überplanmäßig bereitgestellt werden.
Wie im anliegenden Vermerk der Fachabteilung dargelegt, werden bis zum Jahresende
weitere 10.000€ überplanmäßig benötigt.
Die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit wurden durch die Fachabteilung hinreichend
dargelegt. Ein Teil der zu beauftragenden Arbeiten ist zwar zeitlich nicht unabweisbar,
jedoch wäre eine Verschiebung dieser Arbeiten wirtschaftlich nicht sinnvoll (§ 75 I GO)
Die Deckung der Mehraufwendungen ist durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer
(Sachkonto 4013000) im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet.
Da die Bereitstellung weiterer Haushaltsmittel in Höhe von 10.000 € die Erheblichkeitsgrenze
von 20% des Ansatzes (4.000€) überschreitet, kann die Bereitstellung nur durch
Ratsbeschluss erfolgen. Damit die Arbeiten umgehend beauftragt werden können, ist eine
Dringlichkeitsentscheidung notwendig.
Entscheidung:
Im Wege der Dringlichkeit wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 beschlossen, die
notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von 10.000,--€ bei Sachkonto 5211022
bereitzustellen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Die Deckung der Mehraufwendungen ist durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer
(Sachkonto 4013000) gewährleistet.
Kunth
Ruskowski, Zurhelle, Rosbroy, Lövenich
(Bürgermeister)
(Ratsmitglieder)