Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
178 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 18:01
Aktualisiert
28.11.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 17.10.2017
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-149/2017
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2, GO NRW
- öffentlich -
Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Sachkonto 5211000
„Unterhaltung Grundstücke und bauliche Anlagen“ im Kostenträger
Unterhaltung Friedhof (13.553.01.00)
Begründung:
Nach § 79 GO NRW ist die Gemeinde grundsätzlich an die im Haushaltsplan festgelegten
Ansätze gebunden. Als Ausnahmeregelung dazu wird in § 83 GO NRW der Umgang mit
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen festgelegt.
Danach sind überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur
dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Deckung muss jeweils im laufenden
Haushaltsjahr gewährleistet sein.
Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
erheblich, bedürfen, sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat
zur Kenntnis zu bringen.
Bei Sachkonto 5211000 „Unterhaltung Grundstücke und bauliche Anlagen war für das Jahr
2017 im Rahmen der Gebührenkalkulation ein Ansatz in Höhe von 10.000,--€ geplant
worden.
Dieser Ansatz ist ausgeschöpft.
Im September wurde auf dem Friedhof in Soller ein Rohrbruch bei der Wasserleitung zum
Friedhof festgestellt. Zur Lokalisierung des Rohrbruchs wurde die Leitung teilweise
freigelegt, die Baugrube ist seitdem offen. Die Wasserversorgung auf dem Friedhof wird
derzeit durch den Bauhof mittels Wasserfass sichergestellt.
Aus der anliegenden Kostenkalkulation des Wasserleitungszweckverbandes ist ersichtlich,
dass die Behebung des Schadens voraussichtlich Kosten in Höhe von 3.564,87 €
verursachen wird.
Eine Reparatur ist sachlich unabweisbar, da es sich hier um die einzige Wasserzuleitung für
den Friedhof handelt. Zur satzungsgemäßen Pflege der Grabstätten ist auch regelmäßiges
Gießen erforderlich. Da den Nutzern nicht zugemutet werden kann, das Wasser zum Gießen
jeweils zum Friedhof zu transportieren, muss eine Wasserentnahmestelle auf dem Friedhof
vorhanden sein.
Zeitlich ist die Reparatur nicht unabweisbar. In wenigen Wochen werden die Zapfstellen auf
den Friedhöfen wieder über den Winter abgeschaltet, daher könnte die Reparatur auch bis
ins nächste Jahr geschoben werden.
Dies widerspricht aber dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach § 75 I GO NRW. Sowohl
ein vorübergehendes Verschließen der vorhandenen Baugrube als auch insbesondere der
Aufwand des Bauhofs (Personal- und Fahrzeugkosten) für die provisorische Wasserstelle
verursacht Kosten, die bei einer sofortigen Reparatur vermeidbar sind.
Die Deckung der Mehraufwendungen ist durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer
(Sachkonto 4013000) im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet.
Da die Bereitstellung der Haushaltsmittel in Höhe von 3.565,-- € die Erheblichkeitsgrenze
von 20% des Ansatzes (2.000€) überschreitet, kann die Bereitstellung nur durch
Ratsbeschluss erfolgen. Damit die Arbeiten umgehend beauftragt werden können, ist eine
Dringlichkeitsentscheidung notwendig.
Die Kosten für die Unterhaltung der Friedhöfe fließen in den Gebührenabschluss Friedhof
ein. Somit wird es, auch wenn die haushaltsrechtliche Deckung der überplanmäßigen
Ausgabe gewährleistet ist, im Gebührenhaushalt zu Mehrkosten und dadurch eventuell zu
einer Unterdeckung kommen.
Entscheidung:
Im Wege der Dringlichkeit wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 beschlossen, die
notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von voraussichtlich 3.565,--€ bei Sachkonto
5211000 im Kostenträger „Unterhaltung Friedhöfe“ (13.553.01.00) bereitzustellen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Die Deckung der Mehraufwendungen ist durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer
(Sachkonto 4013000) gewährleistet.
Kunth
Ruskowski, Zurhelle, Rosbroy, Lövenich
(Bürgermeister)
(Ratsmitglieder)