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Dringlichkeitsentscheidung (Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Sachkonto 5211000 „Unterhaltung Grundstücke und bauliche Anlagen“ im Kostenträger Unterhaltung Friedhof (13.553.01.00))

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
178 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 18:01
Aktualisiert
28.11.17, 18:01
Dringlichkeitsentscheidung (Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Sachkonto 5211000 „Unterhaltung Grundstücke und bauliche Anlagen“ im Kostenträger Unterhaltung Friedhof (13.553.01.00)) Dringlichkeitsentscheidung (Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Sachkonto 5211000 „Unterhaltung Grundstücke und bauliche Anlagen“ im Kostenträger Unterhaltung Friedhof (13.553.01.00))

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 17.10.2017 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-149/2017 Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2, GO NRW - öffentlich - Überplanmäßige Bereitstellung von Haushaltsmitteln bei Sachkonto 5211000 „Unterhaltung Grundstücke und bauliche Anlagen“ im Kostenträger Unterhaltung Friedhof (13.553.01.00) Begründung: Nach § 79 GO NRW ist die Gemeinde grundsätzlich an die im Haushaltsplan festgelegten Ansätze gebunden. Als Ausnahmeregelung dazu wird in § 83 GO NRW der Umgang mit über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen festgelegt. Danach sind überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Deckung muss jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Sind die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, bedürfen, sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. Bei Sachkonto 5211000 „Unterhaltung Grundstücke und bauliche Anlagen war für das Jahr 2017 im Rahmen der Gebührenkalkulation ein Ansatz in Höhe von 10.000,--€ geplant worden. Dieser Ansatz ist ausgeschöpft. Im September wurde auf dem Friedhof in Soller ein Rohrbruch bei der Wasserleitung zum Friedhof festgestellt. Zur Lokalisierung des Rohrbruchs wurde die Leitung teilweise freigelegt, die Baugrube ist seitdem offen. Die Wasserversorgung auf dem Friedhof wird derzeit durch den Bauhof mittels Wasserfass sichergestellt. Aus der anliegenden Kostenkalkulation des Wasserleitungszweckverbandes ist ersichtlich, dass die Behebung des Schadens voraussichtlich Kosten in Höhe von 3.564,87 € verursachen wird. Eine Reparatur ist sachlich unabweisbar, da es sich hier um die einzige Wasserzuleitung für den Friedhof handelt. Zur satzungsgemäßen Pflege der Grabstätten ist auch regelmäßiges Gießen erforderlich. Da den Nutzern nicht zugemutet werden kann, das Wasser zum Gießen jeweils zum Friedhof zu transportieren, muss eine Wasserentnahmestelle auf dem Friedhof vorhanden sein. Zeitlich ist die Reparatur nicht unabweisbar. In wenigen Wochen werden die Zapfstellen auf den Friedhöfen wieder über den Winter abgeschaltet, daher könnte die Reparatur auch bis ins nächste Jahr geschoben werden. Dies widerspricht aber dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach § 75 I GO NRW. Sowohl ein vorübergehendes Verschließen der vorhandenen Baugrube als auch insbesondere der Aufwand des Bauhofs (Personal- und Fahrzeugkosten) für die provisorische Wasserstelle verursacht Kosten, die bei einer sofortigen Reparatur vermeidbar sind. Die Deckung der Mehraufwendungen ist durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer (Sachkonto 4013000) im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet. Da die Bereitstellung der Haushaltsmittel in Höhe von 3.565,-- € die Erheblichkeitsgrenze von 20% des Ansatzes (2.000€) überschreitet, kann die Bereitstellung nur durch Ratsbeschluss erfolgen. Damit die Arbeiten umgehend beauftragt werden können, ist eine Dringlichkeitsentscheidung notwendig. Die Kosten für die Unterhaltung der Friedhöfe fließen in den Gebührenabschluss Friedhof ein. Somit wird es, auch wenn die haushaltsrechtliche Deckung der überplanmäßigen Ausgabe gewährleistet ist, im Gebührenhaushalt zu Mehrkosten und dadurch eventuell zu einer Unterdeckung kommen. Entscheidung: Im Wege der Dringlichkeit wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 beschlossen, die notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von voraussichtlich 3.565,--€ bei Sachkonto 5211000 im Kostenträger „Unterhaltung Friedhöfe“ (13.553.01.00) bereitzustellen. Auswirkungen auf den Haushalt: Die Deckung der Mehraufwendungen ist durch Mehrerträge bei der Gewerbesteuer (Sachkonto 4013000) gewährleistet. Kunth Ruskowski, Zurhelle, Rosbroy, Lövenich (Bürgermeister) (Ratsmitglieder)