Daten
Kommune
Bedburg
Größe
40 kB
Datum
21.11.2012
Erstellt
15.11.12, 18:01
Aktualisiert
15.11.12, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8224/2012
Fachbereich II - Ordnung, Bildung,
Jugend und Soziales
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
12.11.2012
Betreff:
Qualitätssicherung in Kindertagesdienstpflegestellen
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Qualitätssicherung in Kindertagespflegedienststellen zur Kenntnis.
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Begründung:
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 09.11.2012 wurde die Verwaltung
beauftragt, in einer der nächsten Fachausschusssitzungen zum Qualitätsmanagement in
Kindertagespflegedienststellen zu berichten. Nachfolgend ergeht unter Hinweis auf die
bzw. in Ergänzung der Ausführungen zu TOP `Richtlinien der Stadt Bedburg zur
Gewährung von laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegestellen´ in der Sitzung am
06.03.2012 (WP8-34/2012) folgender Bericht:
Frühkindliche Bildung und Pädagogik als zentraler Bestandteil der Kindertagespflege:
Die Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung der Familie
unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und
Kindererziehung
besser
Miteinander
vereinbaren
können.
Aufgabe
der
Tagespflegepersonen ist es, die Kinder in ihrer Entwicklung zu begleiten; sie planen
pädagogische Angebote, fördern die Bildung der Kinder, ermöglichen ihnen eigene
Erfahrungen zu machen und die Welt kennenzulernen. Die Kinder spielen gemeinsam mit
anderen Kindern und lernen im sozialen Miteinander Grundlegendes, um sich in der
Gesellschaft zurechtzufinden. Im familiären Umfeld erfahren Kinder Alltagsbildung, die
Voraussetzung für schulische Bildung ist.
Rechtsgrundlage (auszugsweise)
Rechtsgrundlage bildet das das SGB VIII, Kinder und Jugendhilfe. Zur Geeignetheit der
Tagespflegeperson führt § 23 III SGB VIII aus, dass Personen geeignet sind, die sich
durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit
Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und die über
kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der
Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen
erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Nach § 43 SGB VIII bedarf einer Erlaubnis, wer außerhalb ihrer Wohnung in anderen
Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als
drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson). Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die
Person für die Kindertagespflege geeignet ist; d. h., sie sich durch ihre Persönlichkeit,
Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen
Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Ferner sollen die Tagespflegepersonen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der
Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen
erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die Erlaubnis befugt grundsätzlich
zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern; sie ist auf fünf
Jahre befristet.
Prüfung der Eignung der Tagespflegeperson
a) persönlich
Die Eignung der Persönlichkeit setzt formelle Vorraussetzungen, bestimmte
Eigenschaften und Fähigkeiten sowie eine positive Grundhaltung in Beziehung zum
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Kind und zu Erwachsenen voraus. Bestimmte Eigenschaften wie eine positive
Grundhaltung zum Kind sind unumgänglich. Von großer Bedeutung ist die Vereinbarkeit
der eigenen familiären Situation mit der Kindertagespflege, sowie eine gefestigte,
lebensbejahende Persönlichkeit; daneben werden gefordert:
- Bewerbungsschreiben
- lückenloser Lebenslauf
- ausführlicher Fragebogen (Antrag der Pflegeerlaubnis)
- erweitertes Führungszeugnis für alle im Haushalt lebenden erwachsenen Personen
- ärztliches Attest für alle im Haushalt lebenden Personen
- Erste Hilfe Kurs speziell für Kleinkinder und Säuglinge (Inhalt des Qualifikationskurses)
- mindestens ein Hauptschulabschluss, eine berufliche Ausbildung oder berufliche
Erfahrung
- Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein
- Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und Erwachsenen
- Kompetenz
und
Bereitschaft
zur
altersentsprechender
Förderung
des
Tagespflegekindes
- Fähigkeit, Vorbildfunktion zu übernehmen
- physische und psychische Belastbarkeit
- Ausgeglichenheit, Belastbarkeit in schwierigen Situationen
- Organisationskompetenz (Haushaltsführung, Strukturierung des Tagesablaufs)
- Kritikfähigkeit und Reflexionsfähigkeit
- Kooperationsfähigkeit
- Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden
b) fachlich
Die fachlichen Voraussetzungen, die für die Eignungsfeststellung von
Tagespflegepersonen relevant sind, bestehen aus formal nachweisbaren Kompetenzen,
die in qualifizierten Lehrgängen erworben werden. Diesbezüglich wird auf die
Ausführungen unter `Qualitätsmanagement in der Stadt Bedburg´ verwiesen. Darüber
hinaus wird von den Tagespflegepersonen folgende Sachkompetenz gefordert:
- aktive Auseinandersetzung mit Erziehungs-, Entwicklungs-, und Bildungsfragen
- Bereitschaft zur Fortbildung und Praxisberatung
- Kenntnisse über die Entwicklung und die Bedürfnisse von Kindern
- Bereitschaft und Fähigkeit zum Ausbau einer professionellen Erziehungspartnerschaft
mit den Tagespflegekindern und Eltern
- Bereitschaft zur Kooperation mit anderen Professionen und sozialen Diensten,
Zusammenarbeit mit Fachkräften, Bereitschaft zum Erfahrungsaustausch und
Vernetzung mit anderen Tagespflegepersonen
c) räumlich
Die räumlichen Voraussetzungen für die Kindertagespflege sind nach § 43 SGB VIII
gegeben, wenn sie kindgerecht sind; hierzu werden folgende Voraussetzungen
gefordert:
- eine dem Bewegungsdrang der Altersgruppe entsprechende Größe
ausreichendem Platz für Bewegung, Rückzugs- und Ruhebereiche
- eine dem Alters- und Entwicklungsstand der Kinder entsprechende Einrichtung
- hell, freundlich, rauchfrei, hygienisch und sicher
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mit
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- eine kindgerechte Ausstattung (Kindertisch
Hochstuhl, Reisebett)
- altersentsprechendes Spielmaterial
- Möglichkeiten für Außenaktivitäten
mit
entsprechender
Bestuhlung,
Ausgestaltung des Qualitätsmanagements in der Stadt Bedburg
a) Eignungsberatung und Eignungseinschätzung
Diese erfolgt auf Basis eines persönlichen Erst-/ Auftaktgesprächs und vorzulegender
Unterlagen. In dem Erstgespräch werden u. a. die Intention des/r Bewerbers/-in,
Tagespflegeperson werden zu wollen, Erfahrungen im Umgang mit Kindern etc. pp.
erfragt; um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen unter `Prüfung
und Eignung der Tagespflegepersonen´ verwiesen.
b) Durchführung eines Hausbesuchs
Bevor der Bewerber die Zulassung zum Qualifizierungskurs nach dem Curriculum des
Deutschen Jugendinstituts erhält, wird in einem zweiten Schritt ein umfassender
Hausbesuch durchgeführt. Hierbei werden die persönliche Eignung und
Sicherheitsmerkmale anhand einer ausführlichen Checkliste überprüft; die Checkliste ist
dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
c) erforderliche Zertifizierungsmaßnahmen
In einem bundesweit anerkannten 160 Stunden Kurs nach dem Curriculum des
Deutschen Jugendinstituts erwirbt die Tagespflegeperson spezielle Kenntnisse über die
Betreuung von Kindern. Inhalte des Kurses sind insbesondere
- Erste Hilfe Kurs am Kleinkind
- Erwartungen und Motivationserklärung
- Gestaltung der Eingewöhnungsphase, Erstkontakt
- Praxishospitation
- Erstellen einer Konzeption
- Entwicklung, Betreuung und Förderung von Kindern
- gesunde Ernährung in der Tagespflege
- Sicherheit, Umgang mit Gefahrenquellen
- Erziehung von Kindern
- Bildung in der Tagespflege
- Besondere Herausforderungen in der Tagespflege
Die Dauer des Kurses beträgt ca. 1/2 Jahr; der Abschluss des Kurs erfolgt mit einer
schriftlichen Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung (Kolloquium). Während der
Qualifikation findet ein Austausch über die Tagespflegeperson mit den Bildungsträgern
statt. Die Bildungsträger, die ein Gütesiegel tragen, sind zu diesem Austausch, unter
Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes verpflichtet. Die Fachberatung des
Jugendamtes der Stadt Bedburg ist grundsätzlich bei dem Kolloquium der angehenden
Tagespflegepersonen anwesend. Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass
die Tagespflegepersonen auch nach Bestehen des Qualifikationskurs verpflichtet sind,
an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen; die Kosten werden seitens der Stadt
Bedburg übernommen.
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Vor der ersten Aufnahme eines Tagespflegekindes erhalten die Tagespflegepersonen
eine Vereinbarung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung auf der Grundlage der
§ 8a Abs.2 und 72 a SGB VIII; darin verpflichtet sich die Tagespflegeperson als Träger
der freien Jugendhilfe den obliegenden Schutzauftrag in entsprechender Weise
wahrzunehmen. Die Vereinbarung ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
d) kontinuierliche Qualitätsentwicklung
Nach
den
seit
kurzem
vorliegenden
Handlungsempfehlungen
zum
Bundeskinderschutzgesetz ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine
kontinuierliche Qualitätsentwicklung vorgeschrieben. Hierzu wird auf die
Konkretisierung in § 79a SGB VIII verwiesen; danach sind die Weiterentwicklung,
Anwendung und regelmäßige Überprüfung von Grundsätzen und Maßstäben für die
Bewertung der Qualität sowie von geeigneten Maßnahmen zu gewährleisten. Dies
geschieht im Rahmen der Qualitätssicherung u. a. durch Hausbesuche, in denen die
Räumlichkeiten der Tagespflegepersonen mit Hilfe einer umfassenden Checkliste
dokumentiert und festgehalten werden; diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter
b) verwiesen.
e) Qualitätssicherung und -überprüfung
Durch die Qualitätssicherung/ -überprüfung in der Tagespflege wird sichergestellt, dass
zum einen der Anspruch der Eltern des Tagespflegekindes auf Austausch, Information
und Mitsprache/ Mitbestimmung bei Erziehungsfragen erfüllt wird; hierzu finden
regelmäßige Elterngespräche statt, in denen individuell und flexibel auf spezifische
Bedarfe der Eltern, wie beispielsweise flexible Betreuungszeiten, eingegangen wird.
Zum anderen wird hierdurch gewährleistet, dass die Tagespflegepersonen die Bildung
und Erziehung der Tagespflegekinder sicherstellen, die Bedürfnisse jedes Kindes
erkennen und fähig sind, eine intensive Beziehung zum einzelnen Kind und dessen
Eltern aufzubauen und zu pflegen.
Von großer Bedeutung in der Qualitätssicherung und -überprüfung ist der Austausch
zwischen der Fachberatung und den Tagespflegepersonen; hierzu werden regelmäßige
Tagespflegetreffen auf kommunaler Ebene, organisiert und begleitet durch das
Jugendamt, durchgeführt. Sie dienen der Vernetzung der Tagespflegepersonen, sind
jedoch auch mit einer `offiziellen´ Tagesordnung hinterlegt und werden protokolliert.
Im Rahmen der Qualitätssicherung wird von den Tagespflegepersonen verlangt, dass
sie eine Konzeption erstellen und vorlegen, die es den Eltern ermöglicht, einen
besseren Eindruck in die Arbeit der Tagespflegeperson zu erhalten und zu sehen,
welche Schwerpunkte gesetzt werden. Aktuell ist die Verwaltung in der Erarbeitung
eines Vordrucks zur Entwicklungs- und Bildungsdokumentation über die Arbeit mit
Kindern von 3 Monaten bis zu 48 Monaten.
f) Hausbesuch und Ankunftspflicht:
Die Überprüfung der Räumlichkeiten nach Erteilung der Pflegeerlaubnis und zusätzliche
Kontrollen der Tagespflegeperson sind - rechtlich betrachtet - nur dann zulässig, wenn
der Verdacht besteht, dass die Tagespflegeperson mehr als die erlaubten Kinder
betreut und/ oder die Betreuung nicht durch die Tagespflegeperson erfolgt, für welche
die Erlaubnis erteilt wurde. Auch sind Überprüfungen im Haus der
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Tagespflegepersonen zulässig, wenn konkrete Hinweise vorliegen, die einen
begründeten Anlass zu der Vermutung geben, dass unerlaubte Kindertagespflege
ausgeübt wird. Im Rahmen der Überprüfung werden Sicherheitsmerkmale und die
nötige Grundausstattung überprüft; so beispielsweise Treppenabsicherung,
Herdabsicherung, Zugang zu Arznei- und Haushaltsmitteln, Schlaf- und Wickelplatz,
Außenbereich, ausreichende, dem Aller entsprechende Spielmöglichkeiten etc. pp.
g) Unangemeldete Hausbesuche bei Tagespflegepersonen
Die Duldung eines Hausbesuchs unterfällt nicht den Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 60 ff
SGB X), so dass grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, das Betreten der nach Art.
13 GG verfassungsrechtlich geschützten Wohnung gestatten zu müssen.
Unangemeldete Hausbesuche sind nur dann zulässig, wenn aufgrund konkreter
Umstände im Einzelfall die Annahme besteht, dass mit der Ankündigung der Zweck des
Hausbesuchs vereitelt werden würde.
Die für die Kindertagespflegestellen zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau
Gloyer, wird im Ausschuss anwesend sein und den Mitgliedern für Nachfragen zur
Verfügung stehen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Gloyer
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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