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Beschlussvorlage (Qualitätssicherung in Kindertagesdienstpflegestellen)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
40 kB
Datum
21.11.2012
Erstellt
15.11.12, 18:01
Aktualisiert
15.11.12, 18:01
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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8224/2012 Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 12.11.2012 Betreff: Qualitätssicherung in Kindertagesdienstpflegestellen Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Qualitätssicherung in Kindertagespflegedienststellen zur Kenntnis. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 09.11.2012 wurde die Verwaltung beauftragt, in einer der nächsten Fachausschusssitzungen zum Qualitätsmanagement in Kindertagespflegedienststellen zu berichten. Nachfolgend ergeht unter Hinweis auf die bzw. in Ergänzung der Ausführungen zu TOP `Richtlinien der Stadt Bedburg zur Gewährung von laufenden Geldleistungen an Kindertagespflegestellen´ in der Sitzung am 06.03.2012 (WP8-34/2012) folgender Bericht: Frühkindliche Bildung und Pädagogik als zentraler Bestandteil der Kindertagespflege: Die Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser Miteinander vereinbaren können. Aufgabe der Tagespflegepersonen ist es, die Kinder in ihrer Entwicklung zu begleiten; sie planen pädagogische Angebote, fördern die Bildung der Kinder, ermöglichen ihnen eigene Erfahrungen zu machen und die Welt kennenzulernen. Die Kinder spielen gemeinsam mit anderen Kindern und lernen im sozialen Miteinander Grundlegendes, um sich in der Gesellschaft zurechtzufinden. Im familiären Umfeld erfahren Kinder Alltagsbildung, die Voraussetzung für schulische Bildung ist. Rechtsgrundlage (auszugsweise) Rechtsgrundlage bildet das das SGB VIII, Kinder und Jugendhilfe. Zur Geeignetheit der Tagespflegeperson führt § 23 III SGB VIII aus, dass Personen geeignet sind, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und die über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Nach § 43 SGB VIII bedarf einer Erlaubnis, wer außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson). Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist; d. h., sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Ferner sollen die Tagespflegepersonen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die Erlaubnis befugt grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern; sie ist auf fünf Jahre befristet. Prüfung der Eignung der Tagespflegeperson a) persönlich Die Eignung der Persönlichkeit setzt formelle Vorraussetzungen, bestimmte Eigenschaften und Fähigkeiten sowie eine positive Grundhaltung in Beziehung zum Beschlussvorlage WP8-224/2012 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Kind und zu Erwachsenen voraus. Bestimmte Eigenschaften wie eine positive Grundhaltung zum Kind sind unumgänglich. Von großer Bedeutung ist die Vereinbarkeit der eigenen familiären Situation mit der Kindertagespflege, sowie eine gefestigte, lebensbejahende Persönlichkeit; daneben werden gefordert: - Bewerbungsschreiben - lückenloser Lebenslauf - ausführlicher Fragebogen (Antrag der Pflegeerlaubnis) - erweitertes Führungszeugnis für alle im Haushalt lebenden erwachsenen Personen - ärztliches Attest für alle im Haushalt lebenden Personen - Erste Hilfe Kurs speziell für Kleinkinder und Säuglinge (Inhalt des Qualifikationskurses) - mindestens ein Hauptschulabschluss, eine berufliche Ausbildung oder berufliche Erfahrung - Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein - Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und Erwachsenen - Kompetenz und Bereitschaft zur altersentsprechender Förderung des Tagespflegekindes - Fähigkeit, Vorbildfunktion zu übernehmen - physische und psychische Belastbarkeit - Ausgeglichenheit, Belastbarkeit in schwierigen Situationen - Organisationskompetenz (Haushaltsführung, Strukturierung des Tagesablaufs) - Kritikfähigkeit und Reflexionsfähigkeit - Kooperationsfähigkeit - Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden b) fachlich Die fachlichen Voraussetzungen, die für die Eignungsfeststellung von Tagespflegepersonen relevant sind, bestehen aus formal nachweisbaren Kompetenzen, die in qualifizierten Lehrgängen erworben werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter `Qualitätsmanagement in der Stadt Bedburg´ verwiesen. Darüber hinaus wird von den Tagespflegepersonen folgende Sachkompetenz gefordert: - aktive Auseinandersetzung mit Erziehungs-, Entwicklungs-, und Bildungsfragen - Bereitschaft zur Fortbildung und Praxisberatung - Kenntnisse über die Entwicklung und die Bedürfnisse von Kindern - Bereitschaft und Fähigkeit zum Ausbau einer professionellen Erziehungspartnerschaft mit den Tagespflegekindern und Eltern - Bereitschaft zur Kooperation mit anderen Professionen und sozialen Diensten, Zusammenarbeit mit Fachkräften, Bereitschaft zum Erfahrungsaustausch und Vernetzung mit anderen Tagespflegepersonen c) räumlich Die räumlichen Voraussetzungen für die Kindertagespflege sind nach § 43 SGB VIII gegeben, wenn sie kindgerecht sind; hierzu werden folgende Voraussetzungen gefordert: - eine dem Bewegungsdrang der Altersgruppe entsprechende Größe ausreichendem Platz für Bewegung, Rückzugs- und Ruhebereiche - eine dem Alters- und Entwicklungsstand der Kinder entsprechende Einrichtung - hell, freundlich, rauchfrei, hygienisch und sicher Beschlussvorlage WP8-224/2012 mit Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage - eine kindgerechte Ausstattung (Kindertisch Hochstuhl, Reisebett) - altersentsprechendes Spielmaterial - Möglichkeiten für Außenaktivitäten mit entsprechender Bestuhlung, Ausgestaltung des Qualitätsmanagements in der Stadt Bedburg a) Eignungsberatung und Eignungseinschätzung Diese erfolgt auf Basis eines persönlichen Erst-/ Auftaktgesprächs und vorzulegender Unterlagen. In dem Erstgespräch werden u. a. die Intention des/r Bewerbers/-in, Tagespflegeperson werden zu wollen, Erfahrungen im Umgang mit Kindern etc. pp. erfragt; um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Ausführungen unter `Prüfung und Eignung der Tagespflegepersonen´ verwiesen. b) Durchführung eines Hausbesuchs Bevor der Bewerber die Zulassung zum Qualifizierungskurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts erhält, wird in einem zweiten Schritt ein umfassender Hausbesuch durchgeführt. Hierbei werden die persönliche Eignung und Sicherheitsmerkmale anhand einer ausführlichen Checkliste überprüft; die Checkliste ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. c) erforderliche Zertifizierungsmaßnahmen In einem bundesweit anerkannten 160 Stunden Kurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts erwirbt die Tagespflegeperson spezielle Kenntnisse über die Betreuung von Kindern. Inhalte des Kurses sind insbesondere - Erste Hilfe Kurs am Kleinkind - Erwartungen und Motivationserklärung - Gestaltung der Eingewöhnungsphase, Erstkontakt - Praxishospitation - Erstellen einer Konzeption - Entwicklung, Betreuung und Förderung von Kindern - gesunde Ernährung in der Tagespflege - Sicherheit, Umgang mit Gefahrenquellen - Erziehung von Kindern - Bildung in der Tagespflege - Besondere Herausforderungen in der Tagespflege Die Dauer des Kurses beträgt ca. 1/2 Jahr; der Abschluss des Kurs erfolgt mit einer schriftlichen Hausarbeit und einer mündlichen Prüfung (Kolloquium). Während der Qualifikation findet ein Austausch über die Tagespflegeperson mit den Bildungsträgern statt. Die Bildungsträger, die ein Gütesiegel tragen, sind zu diesem Austausch, unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes verpflichtet. Die Fachberatung des Jugendamtes der Stadt Bedburg ist grundsätzlich bei dem Kolloquium der angehenden Tagespflegepersonen anwesend. Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass die Tagespflegepersonen auch nach Bestehen des Qualifikationskurs verpflichtet sind, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen; die Kosten werden seitens der Stadt Bedburg übernommen. Beschlussvorlage WP8-224/2012 Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Vor der ersten Aufnahme eines Tagespflegekindes erhalten die Tagespflegepersonen eine Vereinbarung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung auf der Grundlage der § 8a Abs.2 und 72 a SGB VIII; darin verpflichtet sich die Tagespflegeperson als Träger der freien Jugendhilfe den obliegenden Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrzunehmen. Die Vereinbarung ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. d) kontinuierliche Qualitätsentwicklung Nach den seit kurzem vorliegenden Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung vorgeschrieben. Hierzu wird auf die Konkretisierung in § 79a SGB VIII verwiesen; danach sind die Weiterentwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung von Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie von geeigneten Maßnahmen zu gewährleisten. Dies geschieht im Rahmen der Qualitätssicherung u. a. durch Hausbesuche, in denen die Räumlichkeiten der Tagespflegepersonen mit Hilfe einer umfassenden Checkliste dokumentiert und festgehalten werden; diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen. e) Qualitätssicherung und -überprüfung Durch die Qualitätssicherung/ -überprüfung in der Tagespflege wird sichergestellt, dass zum einen der Anspruch der Eltern des Tagespflegekindes auf Austausch, Information und Mitsprache/ Mitbestimmung bei Erziehungsfragen erfüllt wird; hierzu finden regelmäßige Elterngespräche statt, in denen individuell und flexibel auf spezifische Bedarfe der Eltern, wie beispielsweise flexible Betreuungszeiten, eingegangen wird. Zum anderen wird hierdurch gewährleistet, dass die Tagespflegepersonen die Bildung und Erziehung der Tagespflegekinder sicherstellen, die Bedürfnisse jedes Kindes erkennen und fähig sind, eine intensive Beziehung zum einzelnen Kind und dessen Eltern aufzubauen und zu pflegen. Von großer Bedeutung in der Qualitätssicherung und -überprüfung ist der Austausch zwischen der Fachberatung und den Tagespflegepersonen; hierzu werden regelmäßige Tagespflegetreffen auf kommunaler Ebene, organisiert und begleitet durch das Jugendamt, durchgeführt. Sie dienen der Vernetzung der Tagespflegepersonen, sind jedoch auch mit einer `offiziellen´ Tagesordnung hinterlegt und werden protokolliert. Im Rahmen der Qualitätssicherung wird von den Tagespflegepersonen verlangt, dass sie eine Konzeption erstellen und vorlegen, die es den Eltern ermöglicht, einen besseren Eindruck in die Arbeit der Tagespflegeperson zu erhalten und zu sehen, welche Schwerpunkte gesetzt werden. Aktuell ist die Verwaltung in der Erarbeitung eines Vordrucks zur Entwicklungs- und Bildungsdokumentation über die Arbeit mit Kindern von 3 Monaten bis zu 48 Monaten. f) Hausbesuch und Ankunftspflicht: Die Überprüfung der Räumlichkeiten nach Erteilung der Pflegeerlaubnis und zusätzliche Kontrollen der Tagespflegeperson sind - rechtlich betrachtet - nur dann zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die Tagespflegeperson mehr als die erlaubten Kinder betreut und/ oder die Betreuung nicht durch die Tagespflegeperson erfolgt, für welche die Erlaubnis erteilt wurde. Auch sind Überprüfungen im Haus der Beschlussvorlage WP8-224/2012 Seite 5 STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage Tagespflegepersonen zulässig, wenn konkrete Hinweise vorliegen, die einen begründeten Anlass zu der Vermutung geben, dass unerlaubte Kindertagespflege ausgeübt wird. Im Rahmen der Überprüfung werden Sicherheitsmerkmale und die nötige Grundausstattung überprüft; so beispielsweise Treppenabsicherung, Herdabsicherung, Zugang zu Arznei- und Haushaltsmitteln, Schlaf- und Wickelplatz, Außenbereich, ausreichende, dem Aller entsprechende Spielmöglichkeiten etc. pp. g) Unangemeldete Hausbesuche bei Tagespflegepersonen Die Duldung eines Hausbesuchs unterfällt nicht den Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 60 ff SGB X), so dass grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, das Betreten der nach Art. 13 GG verfassungsrechtlich geschützten Wohnung gestatten zu müssen. Unangemeldete Hausbesuche sind nur dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall die Annahme besteht, dass mit der Ankündigung der Zweck des Hausbesuchs vereitelt werden würde. Die für die Kindertagespflegestellen zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau Gloyer, wird im Ausschuss anwesend sein und den Mitgliedern für Nachfragen zur Verfügung stehen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja x Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Gloyer ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-224/2012 Seite 6