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Beschlussvorlage (Vereinbarung Kindesschutz §8a)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
49 kB
Datum
21.11.2012
Erstellt
15.11.12, 18:01
Aktualisiert
15.11.12, 18:01
Beschlussvorlage (Vereinbarung Kindesschutz §8a) Beschlussvorlage (Vereinbarung Kindesschutz §8a)

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Inhalt der Datei

Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173 Bedburg Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Geschäftsbereich 4 - Kinder, Jugend und Bildung - Vereinbarung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Auf der Grundlage der §§ 8 a Abs. 2 und 72 a SGB VIII wird zwischen der Stadt Bedburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 43, 50181 Bedburg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ........................................................................................................................................ als Träger der freien Jugendhilfe folgende Vereinbarung abgeschlossen: 1. Der Träger der freien Jugendhilfe verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe oder der Wahrnehmung anderer Aufgaben den dem Jugendamt gemäß § 8a SGB VIII obliegenden Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrzunehmen. 2. Sollten dem Träger der freien Jugendhilfe im Zusammenhang mit seiner Arbeit „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen“ bekannt werden, so verpflichtet er sich, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos vorzunehmen und eine in dem Bereich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Der Träger der freien Jugendhilfe kann hierbei auf die erfahrenen Fachkräfte der ihm bekannten Kinderschutzinstitutionen zurückgreifen. 3. Insbesondere verpflichtet sich der Träger der freien Jugendhilfe, unter altersentsprechender Einbeziehung des betroffenen Kindes oder der/des Jugendlichen,  bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wenn dies im Rahmen der Abschätzung des Gefährdungsrisikos für erforderlich gehalten wird und  das Jugendamt unverzüglich zu informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, die Gefährdung abzuwenden. Seite 1 von 2 Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173 Bedburg Fachbereich II - Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Geschäftsbereich 4 - Kinder, Jugend und Bildung - 4. In der Beratung der Personensorgeberechtigten soll die Fachkraft des Trägers der freien Jugendhilfe die betroffenen Personen motivieren, zum Jugendamt Kontakt aufzunehmen, falls Hilfe zur Erziehung für erforderlich gehalten wird. Davon ausgenommen ist die Beratung der Personensorgeberechtigten durch eine Erziehungsberatungsstelle, die nicht einer vorherigen Kontaktaufnahme zum Jugendamt bedarf. 5. Der Träger der freien Jugendhilfe verpflichtet sich, keine Personen zu beschäftigen, die rechtskräftig wegen Straftaten im Sinne von § 72 a SGB VIII verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck soll sich der Träger bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregisterverordnung vorlegen lassen. Für die Stadt Bedburg Für den Träger der Jugendhilfe ..................................................... ............................................... Ort, Datum Ort, Datum ..................................................... ............................................ ...... rechtsverbindliche Unterschrift rechtsverbindliche Unterschrift Seite 2 von 2