Daten
Kommune
Bedburg
Größe
49 kB
Datum
21.11.2012
Erstellt
15.11.12, 18:01
Aktualisiert
15.11.12, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173
Bedburg
Fachbereich II
- Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Geschäftsbereich 4 - Kinder, Jugend und Bildung -
Vereinbarung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Auf der Grundlage der §§ 8 a Abs. 2 und 72 a SGB VIII wird
zwischen
der Stadt Bedburg, Friedrich-Wilhelm-Str. 43, 50181 Bedburg
als Träger der öffentlichen Jugendhilfe
und
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als Träger der freien Jugendhilfe
folgende Vereinbarung abgeschlossen:
1.
Der Träger der freien Jugendhilfe verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe oder der Wahrnehmung anderer Aufgaben den
dem Jugendamt gemäß § 8a SGB VIII obliegenden Schutzauftrag in entsprechender
Weise wahrzunehmen.
2.
Sollten dem Träger der freien Jugendhilfe im Zusammenhang mit seiner Arbeit „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen“ bekannt werden, so verpflichtet er sich, im Zusammenwirken
mehrerer Fachkräfte eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos vorzunehmen und eine
in dem Bereich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen. Der
Träger der freien Jugendhilfe kann hierbei auf die erfahrenen Fachkräfte der ihm bekannten Kinderschutzinstitutionen zurückgreifen.
3.
Insbesondere verpflichtet sich der Träger der freien Jugendhilfe, unter altersentsprechender Einbeziehung des betroffenen Kindes oder der/des Jugendlichen,
bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wenn dies im Rahmen der Abschätzung des Gefährdungsrisikos für erforderlich gehalten wird und
das Jugendamt unverzüglich zu informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht
ausreichend erscheinen, die Gefährdung abzuwenden.
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Stadtverwaltung Bedburg, Postfach 1253, 50173
Bedburg
Fachbereich II
- Ordnung, Bildung, Jugend und Soziales Geschäftsbereich 4 - Kinder, Jugend und Bildung -
4.
In der Beratung der Personensorgeberechtigten soll die Fachkraft des Trägers der freien Jugendhilfe die betroffenen Personen motivieren, zum Jugendamt Kontakt aufzunehmen, falls Hilfe zur Erziehung für erforderlich gehalten wird. Davon ausgenommen
ist die Beratung der Personensorgeberechtigten durch eine Erziehungsberatungsstelle,
die nicht einer vorherigen Kontaktaufnahme zum Jugendamt bedarf.
5.
Der Träger der freien Jugendhilfe verpflichtet sich, keine Personen zu beschäftigen, die
rechtskräftig wegen Straftaten im Sinne von § 72 a SGB VIII verurteilt worden sind. Zu
diesem Zweck soll sich der Träger bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen
von den beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregisterverordnung vorlegen lassen.
Für die Stadt Bedburg
Für den Träger der Jugendhilfe
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Ort, Datum
Ort, Datum
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rechtsverbindliche Unterschrift
rechtsverbindliche Unterschrift
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