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Vorlage (Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2018)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
209 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
14.11.17, 18:01
Aktualisiert
14.11.17, 18:01
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 11.11.2017 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-150/2017 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 22.11.2017 Gemeinderat am 07.12.2017 - öffentlich - Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2018 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Ansatzfähig sind nach § 9, Absatz 2 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) unter anderem auch die Kosten für die Entsorgung von wild abgelagertem Müll und Abfällen aus Straßenpapierkörben. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten in die Kalkulation eingerechnet. Zur Kalkulation der voraussichtlichen Personalkosten, Geschäftsaufwendungen und Fahrzeugkosten wird in der Regel aus den Kosten der letzten 3 Gebührenabschlüsse ein Mittelwert gebildet, der dann als Grundlage für die Gebührenkalkulation angenommen wird. Ebenso wird bei der Kalkulation der „sonstigen Beseitigungskosten wild abgekippter Müll“ verfahren. Bei den Beseitigungskosten für wild abgekippten Müll liegt der Ansatz um 3.500 € (=0,39% der Gesamtkosten) über dem Durchschnitt der Vorjahre. Dies ist dadurch bedingt, das der Bauhof ab 2018 durch die AWA GmbH Container gestellt bekommt, um den wild abgekippten Müll dort einzufüllen. Bisher ist die Vorgehensweise so, dass der eingesammelte Müll im Bauhof lose abgekippt wird, später dann wieder aufgeladen und mit dem LkW zur MVA nach Weisweiler transportiert wird. Zukünftig kann der Müll direkt in den Container verladen werden, der je nach Bedarf von der AWA GmbH geleert wird. Neben der Tatsache, dass durch den lose abgelagerten Müll auch Ungeziefer angelockt wird, ist die Vorgehensweise effizienter, da die Personal- und Fahrzeugkosten beim Wiederaufladen und Abtransportieren des Mülls zukünftig wegfallen werden. Bei den Personalkosten wird für 2018 wie im Vorjahr nicht von dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre ausgegangen, da durch den Beitritt zum Zweckverband RegioEntsorgung ab 2017 ein Großteil der Verwaltungsarbeit durch das Kundenzentrum der RegioEntsorgung abgewickelt wird. Eigene Personalkosten entstehen im Rathaus in geringerem Umfang, allerdings erscheint der für 2017 angesetzte Betrag von 7.000,--€ als zu gering bemessen, daher werden hier zunächst 10.000,--€ Kosten eingeplant. Die Personalkosten des Bauhofs werden voraussichtlich durch die oben beschriebene Änderung bei der Entsorgung des wild abgekippten Mülls sinken, andere Aufgaben bleiben unverändert (Einsammlung wild abgekippter Müll, Entleerung Straßenpapierkörbe, insgesamt ca. 5.000,--€ (bisher 8.000,-€)). Insgesamt verändern sich die Personalkosten damit im Vergleich zur Kalkulation 2017 nicht. Wie sich die Personalkosten in diesem Bereich tatsächlich entwickeln, wird man nach dem Gebührenabschluss des Jahres 2017 etwas besser beurteilen können. Die „Verbandsumlage Kosten der RegioEntsorgung AöR“ wird durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes festgesetzt. Die Gemeinde Vettweiß kann insofern auf die festgesetzte Umlage nur im Rahmen Ihrer Stimmen in den verschiedenen Gremien des Zweckverbandes Einfluss nehmen. Die Kosten der einzelnen Abfallarten, die in diese Umlage einfließen, sind daher hier nur nachrichtlich erwähnt und aus der Anlage „Aufschlüsselung der Verbandsumlage“ ersichtlich. Die zugrunde gelegten Werte und Berechnungen sind im Wirtschaftsplan des Zweckverbandes detailliert dargestellt und aus Sicht der Verwaltung zutreffend kalkuliert. Für die Verwaltungskosten des Zweckverbandes RegioEntsorgung ist ebenfalls eine Umlage zu zahlen, die sich anhand der Einwohnerzahl der Mitgliedskommunen berechnet. Die Einwohnerzahl ist die nach den Erhebungen des IT.NRW ermittelte amtliche Einwohnerzahl zum 31.12.2015. Für die Deponiekosten-Grundgebühr wird nicht die Einwohnerzahl sondern der Einwohnergleichwert zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des Einwohnergleichwertes wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (ebenfalls durch IT.NRW ermittelt) durch 5 dividiert und anschließend die Einwohnerzahl addiert. Die zu zahlende Verbandsumlage für die Kosten der Regioentsorgung AöR (inklusive aller Entsorgungskosten) macht 96,07% der Gesamtkosten aus. Von den ermittelten Gesamtkosten sind Erlöse aus Verkauf von Beistellsäcken abzuziehen. Der Erlös aus dem Verkauf von Altpapier fließt seit 2017 direkt in die Verbandsumlage ein und wirkt sich so nach wie vor gebührenmindernd aus. Es besteht derzeit ein Defizit aus dem Gebührenabschluss 2016 in Höhe von 18.627,47 €. Kostenunterdeckungen (=Defizite) sollen gemäß § 6 Absatz 2 KAG NRW innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden. Es werden daher zum Ausgleich dieses Defizits für 2018 7.000 € eingeplant (=0,78% der Gesamtkosten). Nicht ansatzfähige Kosten Die Entsorgung von Windelsäcken stellen Kosten dar, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert werden müssen. Das Angebot von gebührenfreien Windelsäcken stellt eine soziale Leistung der Gemeinde Vettweiß dar, die Kosten hierfür können nicht über die Gebühr „Abfallentsorgung“ eingenommen werden. Daher erscheinen die Kosten für die Beschaffung, den Transport und die Entsorgung von Windelsäcken nicht in der Aufstellung der ansatzfähigen Kosten. Die anfallenden Kosten im Bereich „Duales System“ entstehen durch die Abfallberatung für das Duale System sowie für die Bereitstellung und Wartung der Containerstandplätze für Altglas und den Anteil DSD an der Altpapiersammlung. Dies stellt eine Serviceleistung der Gemeinde für das privatwirtschaftliche Duale System dar, es besteht kein Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung. Daher sind die Kosten nicht ansatzfähig. Die Erträge, die in diesem Bereich entstehen, sind Entgeltleistungen des Dualen Systems für die erbrachten Serviceleistungen, die ebenfalls keinen Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung haben. Etwaige Überschüsse oder Defizite in diesem Bereich sind daher dem allgemeinen Haushalt zuzurechnen, nicht dem Gebührenhaushalt "Abfallentsorgung". 2) Kalkulation der Gebühren Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch Gebühren zu decken sind, wurden für die Kalkulation der Gebührensätze die Anzahl sowie das Volumen der Restabfallgefäße und der Bioabfallgefäße ermittelt. Die Abfallentsorgungsgebühren werden aufgeteilt in einen Grundkostenanteil, einen Anteil für die Entsorgung des Restabfalls und einen Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls. Durch alle Anschlusspflichtigen (Anzahl der Restabfallgefäße) sind der Grundkostenanteil sowie der Anteil für die Entsorgung des Restabfalls zu begleichen. Die Anschlusspflichtigen, die zusätzlich auch ein Bioabfallgefäß haben, zahlen zusätzlich den Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls. Im Grundkostenanteil sind neben den Grundgebühren des ZEW auch die Kosten für die Entsorgung von Grünabfall (Straßen- und Containersammlung), Sperrmüll, Elektroschrott, Schadstoff, Altpapier, wild abgekipptem Müll sowie die Kosten für die Behälterbeschaffung enthalten. Im Volumenbezogenen Anteil der Kosten der Restmüllentsorgung und Bioabfallentsorgung sind jeweils die Kosten enthalten, die für Einsammlung, Transport und Entsorgung des Abfalls entstehen. Die Aufteilung in die verschiedenen Kostenblöcke führt dazu, dass sich die Gebührensätze für die verschiedenen Restabfallgefäße nicht linear zum Größenverhältnis ändern. Diese Tatsache ist jedoch nur auf den ersten Blick „ungerecht“ für den Gebührenzahler. Änderungen bei Kosten, die im Grundkostenanteil enthalten sind (beispielsweise Entsorgung von Sperrmüll), treffen alle Anschlusspflichtigen im gleichen Maße, somit sind solche Änderungen unabhängig von der Größe des Restabfallgefäßes auch an alle Anschlusspflichtigen gleichmäßig weiterzugeben. Änderungen bei den Kosten der Restmüllentsorgung werden auf die Nutzer nach Volumen aufgeteilt, das heißt, hier erfolgt eine lineare Verteilung der Kosten entsprechend der Tonnengröße. Zudem ist noch die Zahl der Anschlusspflichtigen für den Grundkostenanteil und das Gesamtvolumen maßgeblich für die Berechnung (mehr Anschlusspflichtige=geringerer Betrag je Nutzer). Da sich meist sowohl der Grundkostenanteil als auch der Volumenbezogene Anteil jährlich verändert, kann es auch dazu kommen, dass (bei steigenden Grundkosten und sinkenden Volumenkosten) die Gebühr eines kleinen Abfallgefäßes steigt, während die Gebühr eines großen Gefäßes sinkt. Dies ist aber der oben geschilderten Verfahrensweise geschuldet und sorgt somit für eine gerechte Verteilung der Gesamtkosten auf alle Anschlusspflichtigen. Im Jahr 2018 steigert sich der Grundkostenanteil um 10,8% (2018=114,86€; 2017=103,69€), der Volumenbezogene Anteil für die Restmüllentsorgung je Liter sinkt dagegen (9,5% von 0,838€ auf 0,759€). Bezogen auf das kleinste und das größte zur Verfügung stehende Gefäß bedeutet dies, dass im kommenden Jahr der oben beschriebene Effekt eintritt und die Gebühren bei den kleineren Gefäßen (60l,80l,120l) leicht steigen, während die Gebühren bei den großen Gefäßen (240l und 1.100l) leicht sinken. 2017: 60l Gefäß, Grundkostenanteil 2018: 60l Gefäß, Grundkostenanteil 103,69€ + 0,838€ * 60l = 153,96 € 114,86€ + 0,759€ * 60l = 160,39 € 2017: 1.100l Gefäß, Grundkostenanteil 103,69€ + 0,838€ * 1.100l = 2018: 1.100l Gefäß, Grundkostenanteil 114,86€ + 0,759€ * 1.100l = 1.025,27 € 949,56 € Der Volumenbezogene Anteil für die Bioabfallentsorgung pro Liter ändert sich um 17,11%. Dieser Anstieg ist teilweise dadurch bedingt, dass die volumenbezogenen Kosten gestiegen sind (10,14%). Aber auch das um etwa 6% geringere Gesamtvolumen bei den Bioabfallgefäßen macht sich hier bemerkbar (weniger Gesamtvolumen = mehr Kosten pro Liter). Die Gesamtzahl der Bioabfallgefäße ist zwar leicht gestiegen, aber durch den vielfachen Wechsel von 240l Tonnen auf 120l Tonnen ist das Gesamtvolumen von 474.480l auf 445.680l gesunken. Aus der anliegenden Kalkulation ergeben sich für 2017 folgende Gebührensätze: 120 l Bioabfallgefäß 240 l Bioabfallgefäß 60 80 120 240 1100 l Restmüllgefäß l Restmüllgefäß l Restmüllgefäß l Restmüllgefäß l Restmüllgefäß 2018 51,71 € 103,43 € 2017 44,10 € 88,20 € € € € € € 153,96 € 170,72 € 204,23 € 304,76 € 1.025,27 € 160,39 175,56 205,92 296,97 949,56 Die Gebührensätze für Beistellsäcke für Restabfall wurden ebenfalls überprüft. Aufgrund der zukünftig geringeren Entsorgungskosten pro t Restabfall sinkt die Gebühr für einen 35l Beistellsack für Restabfall im Jahr 2018 auf 2,60 Euro (2017 2,80€). Die Berechnung der Gebührensätze für die Beistellsäcke ist als Anlage beigefügt. Es fließen die Kosten für die Herstellung und die Einsammlung ein. Des Weiteren werden die Deponiegebühren pro Sack aufgrund eines vom Abfuhrunternehmen geschätzten durchschnittlichen Gewichts errechnet. Außerdem erhält jede Ausgabestelle pro Sack eine Vergütung für Handlingskosten. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: Die vorliegende Gebührenkalkulation hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt. Nicht ansatzfähige Kosten sind nicht Bestandteil dieser Kalkulation.