Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
209 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
14.11.17, 18:01
Aktualisiert
14.11.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 11.11.2017
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-150/2017
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 22.11.2017
Gemeinderat am 07.12.2017
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2018
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2018 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Ansatzfähig sind nach § 9, Absatz 2 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG
NRW) unter anderem auch die Kosten für die Entsorgung von wild abgelagertem Müll und
Abfällen aus Straßenpapierkörben.
Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten in die
Kalkulation eingerechnet.
Zur Kalkulation der voraussichtlichen Personalkosten, Geschäftsaufwendungen und
Fahrzeugkosten wird in der Regel aus den Kosten der letzten 3 Gebührenabschlüsse ein
Mittelwert gebildet, der dann als Grundlage für die Gebührenkalkulation angenommen wird.
Ebenso wird bei der Kalkulation der „sonstigen Beseitigungskosten wild abgekippter Müll“
verfahren.
Bei den Beseitigungskosten für wild abgekippten Müll liegt der Ansatz um 3.500 € (=0,39%
der Gesamtkosten) über dem Durchschnitt der Vorjahre. Dies ist dadurch bedingt, das der
Bauhof ab 2018 durch die AWA GmbH Container gestellt bekommt, um den wild
abgekippten Müll dort einzufüllen. Bisher ist die Vorgehensweise so, dass der
eingesammelte Müll im Bauhof lose abgekippt wird, später dann wieder aufgeladen und mit
dem LkW zur MVA nach Weisweiler transportiert wird. Zukünftig kann der Müll direkt in den
Container verladen werden, der je nach Bedarf von der AWA GmbH geleert wird. Neben der
Tatsache, dass durch den lose abgelagerten Müll auch Ungeziefer angelockt wird, ist die
Vorgehensweise effizienter, da die Personal- und Fahrzeugkosten beim Wiederaufladen und
Abtransportieren des Mülls zukünftig wegfallen werden.
Bei den Personalkosten wird für 2018 wie im Vorjahr nicht von dem Durchschnitt der letzten
3 Jahre ausgegangen, da durch den Beitritt zum Zweckverband RegioEntsorgung ab 2017
ein Großteil der Verwaltungsarbeit durch das Kundenzentrum der RegioEntsorgung
abgewickelt wird. Eigene Personalkosten entstehen im Rathaus in geringerem Umfang,
allerdings erscheint der für 2017 angesetzte Betrag von 7.000,--€ als zu gering bemessen,
daher werden hier zunächst 10.000,--€ Kosten eingeplant. Die Personalkosten des Bauhofs
werden voraussichtlich durch die oben beschriebene Änderung bei der Entsorgung des wild
abgekippten Mülls sinken, andere Aufgaben bleiben unverändert (Einsammlung wild
abgekippter Müll, Entleerung Straßenpapierkörbe, insgesamt ca. 5.000,--€ (bisher 8.000,-€)). Insgesamt verändern sich die Personalkosten damit im Vergleich zur Kalkulation 2017
nicht. Wie sich die Personalkosten in diesem Bereich tatsächlich entwickeln, wird man nach
dem Gebührenabschluss des Jahres 2017 etwas besser beurteilen können.
Die „Verbandsumlage Kosten der RegioEntsorgung AöR“ wird durch die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes festgesetzt. Die Gemeinde Vettweiß kann
insofern auf die festgesetzte Umlage nur im Rahmen Ihrer Stimmen in den verschiedenen
Gremien des Zweckverbandes Einfluss nehmen. Die Kosten der einzelnen Abfallarten, die in
diese Umlage einfließen, sind daher hier nur nachrichtlich erwähnt und aus der Anlage
„Aufschlüsselung der Verbandsumlage“ ersichtlich.
Die zugrunde gelegten Werte und Berechnungen sind im Wirtschaftsplan des
Zweckverbandes detailliert dargestellt und aus Sicht der Verwaltung zutreffend kalkuliert.
Für die Verwaltungskosten des Zweckverbandes RegioEntsorgung ist ebenfalls eine Umlage
zu zahlen, die sich anhand der Einwohnerzahl der Mitgliedskommunen berechnet.
Die Einwohnerzahl ist die nach den Erhebungen des IT.NRW ermittelte amtliche
Einwohnerzahl zum 31.12.2015. Für die Deponiekosten-Grundgebühr wird nicht die
Einwohnerzahl sondern der Einwohnergleichwert zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des
Einwohnergleichwertes wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
(ebenfalls durch IT.NRW ermittelt) durch 5 dividiert und anschließend die Einwohnerzahl
addiert.
Die zu zahlende Verbandsumlage für die Kosten der Regioentsorgung AöR (inklusive aller
Entsorgungskosten) macht 96,07% der Gesamtkosten aus.
Von den ermittelten Gesamtkosten sind Erlöse aus Verkauf von Beistellsäcken abzuziehen.
Der Erlös aus dem Verkauf von Altpapier fließt seit 2017 direkt in die Verbandsumlage ein
und wirkt sich so nach wie vor gebührenmindernd aus.
Es besteht derzeit ein Defizit aus dem Gebührenabschluss 2016 in Höhe von 18.627,47 €.
Kostenunterdeckungen (=Defizite) sollen gemäß § 6 Absatz 2 KAG NRW innerhalb der
nächsten vier Jahre ausgeglichen werden. Es werden daher zum Ausgleich dieses Defizits
für 2018 7.000 € eingeplant (=0,78% der Gesamtkosten).
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Entsorgung von Windelsäcken stellen Kosten dar, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln
finanziert werden müssen. Das Angebot von gebührenfreien Windelsäcken stellt eine soziale
Leistung der Gemeinde Vettweiß dar, die Kosten hierfür können nicht über die Gebühr
„Abfallentsorgung“ eingenommen werden. Daher erscheinen die Kosten für die Beschaffung,
den Transport und die Entsorgung von Windelsäcken nicht in der Aufstellung der
ansatzfähigen Kosten.
Die anfallenden Kosten im Bereich „Duales System“ entstehen durch die Abfallberatung für
das Duale System sowie für die Bereitstellung und Wartung der Containerstandplätze für
Altglas und den Anteil DSD an der Altpapiersammlung. Dies stellt eine Serviceleistung der
Gemeinde für das privatwirtschaftliche Duale System dar, es besteht kein Bezug zur
kommunalen Abfallentsorgung. Daher sind die Kosten nicht ansatzfähig. Die Erträge, die in
diesem Bereich entstehen, sind Entgeltleistungen des Dualen Systems für die erbrachten
Serviceleistungen, die ebenfalls keinen Bezug zur kommunalen Abfallentsorgung haben.
Etwaige Überschüsse oder Defizite in diesem Bereich sind daher dem allgemeinen Haushalt
zuzurechnen, nicht dem Gebührenhaushalt "Abfallentsorgung".
2) Kalkulation der Gebühren
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch Gebühren zu decken sind, wurden für die
Kalkulation der Gebührensätze die Anzahl sowie das Volumen der Restabfallgefäße und der
Bioabfallgefäße ermittelt.
Die Abfallentsorgungsgebühren werden aufgeteilt in einen Grundkostenanteil, einen Anteil
für die Entsorgung des Restabfalls und einen Anteil für die Entsorgung des Bioabfalls.
Durch alle Anschlusspflichtigen (Anzahl der Restabfallgefäße) sind der Grundkostenanteil
sowie der Anteil für die Entsorgung des Restabfalls zu begleichen. Die Anschlusspflichtigen,
die zusätzlich auch ein Bioabfallgefäß haben, zahlen zusätzlich den Anteil für die Entsorgung
des Bioabfalls.
Im Grundkostenanteil sind neben den Grundgebühren des ZEW auch die Kosten für die
Entsorgung von Grünabfall (Straßen- und Containersammlung), Sperrmüll, Elektroschrott,
Schadstoff, Altpapier, wild abgekipptem Müll sowie die Kosten für die Behälterbeschaffung
enthalten.
Im Volumenbezogenen Anteil der Kosten der Restmüllentsorgung und Bioabfallentsorgung
sind jeweils die Kosten enthalten, die für Einsammlung, Transport und Entsorgung des
Abfalls entstehen.
Die Aufteilung in die verschiedenen Kostenblöcke führt dazu, dass sich die Gebührensätze
für die verschiedenen Restabfallgefäße nicht linear zum Größenverhältnis ändern. Diese
Tatsache ist jedoch nur auf den ersten Blick „ungerecht“ für den Gebührenzahler.
Änderungen bei Kosten, die im Grundkostenanteil enthalten sind (beispielsweise Entsorgung
von Sperrmüll), treffen alle Anschlusspflichtigen im gleichen Maße, somit sind solche
Änderungen unabhängig von der Größe des Restabfallgefäßes auch an alle
Anschlusspflichtigen gleichmäßig weiterzugeben.
Änderungen bei den Kosten der Restmüllentsorgung werden auf die Nutzer nach Volumen
aufgeteilt, das heißt, hier erfolgt eine lineare Verteilung der Kosten entsprechend der
Tonnengröße.
Zudem ist noch die Zahl der Anschlusspflichtigen für den Grundkostenanteil und das
Gesamtvolumen maßgeblich für die Berechnung (mehr Anschlusspflichtige=geringerer
Betrag je Nutzer).
Da sich meist sowohl der Grundkostenanteil als auch der Volumenbezogene Anteil jährlich
verändert, kann es auch dazu kommen, dass (bei steigenden Grundkosten und sinkenden
Volumenkosten) die Gebühr eines kleinen Abfallgefäßes steigt, während die Gebühr eines
großen Gefäßes sinkt. Dies ist aber der oben geschilderten Verfahrensweise geschuldet und
sorgt somit für eine gerechte Verteilung der Gesamtkosten auf alle Anschlusspflichtigen.
Im Jahr 2018 steigert sich der Grundkostenanteil um 10,8% (2018=114,86€; 2017=103,69€),
der Volumenbezogene Anteil für die Restmüllentsorgung je Liter sinkt dagegen (9,5% von
0,838€ auf 0,759€).
Bezogen auf das kleinste und das größte zur Verfügung stehende Gefäß bedeutet dies, dass
im kommenden Jahr der oben beschriebene Effekt eintritt und die Gebühren bei den
kleineren Gefäßen (60l,80l,120l) leicht steigen, während die Gebühren bei den großen
Gefäßen (240l und 1.100l) leicht sinken.
2017: 60l Gefäß, Grundkostenanteil
2018: 60l Gefäß, Grundkostenanteil
103,69€ + 0,838€ * 60l = 153,96 €
114,86€ + 0,759€ * 60l = 160,39 €
2017: 1.100l Gefäß, Grundkostenanteil 103,69€ + 0,838€ * 1.100l =
2018: 1.100l Gefäß, Grundkostenanteil 114,86€ + 0,759€ * 1.100l =
1.025,27 €
949,56 €
Der Volumenbezogene Anteil für die Bioabfallentsorgung pro Liter ändert sich um 17,11%.
Dieser Anstieg ist teilweise dadurch bedingt, dass die volumenbezogenen Kosten gestiegen
sind (10,14%). Aber auch das um etwa 6% geringere Gesamtvolumen bei den
Bioabfallgefäßen macht sich hier bemerkbar (weniger Gesamtvolumen = mehr Kosten pro
Liter). Die Gesamtzahl der Bioabfallgefäße ist zwar leicht gestiegen, aber durch den
vielfachen Wechsel von 240l Tonnen auf 120l Tonnen ist das Gesamtvolumen von 474.480l
auf 445.680l gesunken.
Aus der anliegenden Kalkulation ergeben sich für 2017 folgende Gebührensätze:
120 l Bioabfallgefäß
240 l Bioabfallgefäß
60
80
120
240
1100
l Restmüllgefäß
l Restmüllgefäß
l Restmüllgefäß
l Restmüllgefäß
l Restmüllgefäß
2018
51,71 €
103,43 €
2017
44,10 €
88,20 €
€
€
€
€
€
153,96 €
170,72 €
204,23 €
304,76 €
1.025,27 €
160,39
175,56
205,92
296,97
949,56
Die Gebührensätze für Beistellsäcke für Restabfall wurden ebenfalls überprüft. Aufgrund der
zukünftig geringeren Entsorgungskosten pro t Restabfall sinkt die Gebühr für einen 35l
Beistellsack für Restabfall im Jahr 2018 auf 2,60 Euro (2017 2,80€).
Die Berechnung der Gebührensätze für die Beistellsäcke ist als Anlage beigefügt. Es fließen
die Kosten für die Herstellung und die Einsammlung ein. Des Weiteren werden die
Deponiegebühren pro Sack aufgrund eines vom Abfuhrunternehmen geschätzten
durchschnittlichen Gewichts errechnet. Außerdem erhält jede Ausgabestelle pro Sack eine
Vergütung für Handlingskosten.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation
zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Die vorliegende Gebührenkalkulation hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt. Nicht ansatzfähige Kosten
sind nicht Bestandteil dieser Kalkulation.