Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
177 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
20.06.17, 18:01
Aktualisiert
20.06.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 13.06.2017
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Hassel, Karl-Heinz
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-82/2017
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 29.06.2017
Gemeinderat am 13.07.2017
- öffentlich -
Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß
Begründung:
Die Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß vom
29.01.2001, zuletzt geändert am 07.01.2015, bedarf einer Neufassung, da die für die
Unterbringung ausländischer Flüchtlinge von der Gemeinde Vettweiß angemieteten
Wohnräume hiervon bislang nicht vollständig erfasst werden und zudem die
Gebührensätze anhand der in 2016 getragenen Kosten neu zu kalkulieren sind.
Die Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen
im Sinne von § 10 Gemeindeordnung NW. Die Entgeltordnung richtet sich daher
ausschließlich nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die
Gebühren müssen auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation festgesetzt werden,
wobei die Benutzungsgebühren vom Gemeinderat als zuständiges Rechtsetzungsorgan nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen sind. Dabei sind einerseits der
Kostendeckungsgrundsatz und andererseits das Äquivalenzprinzip zu beachten.
Das Kostendeckungsprinzip setzt eine Ermittlung der für den Betrieb der öffentlichen
Einrichtungen entstehenden Kosten voraus. Der Kostendeckungsgrundsatz verbietet
eine Gebührenbemessung, die das Aufkommen der nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen anrechenbaren Kosten übersteigt.
Das Äquivalenzprinzip erfordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, dass
die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen
wird und gebietet, dass die Abgabe in ihrer Höhe in einem bestimmten Verhältnis zur
Leistung des Einrichtungsträgers stehen muss. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip kann dann vorliegen, wenn die Bemessungsgrundlage zu Benutzungsgebühren führt, die erheblich über den Entgelten liegt, die auf dem freien Wohnungsmarkt für eine vergleichbare Unterkunft zu zahlen wäre.
Da alle genutzten Räumlichkeiten dem gleichen Zweck dienen, ausländischen
Flüchtlingen, Obdachlosen und Aussiedlern eine Unterbringung zu ermöglichen,
steht der Erhebung von einheitlichen Benutzungsgebühren rechtlich nichts entgegen.
Auf der Basis der momentan angenommenen maximalen Belegung der genutzten
Übergangsheime bzw. Sammelunterkünfte und der tatsächlich in 2016 angefallenen
Mieten, kalkulatorischen Kosten, Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten sowie
Heizkosten erfolgt eine Berechnung der zu erhebenden Gebühren je Person und
Monat. Die bisherige Praxis, die Benutzungsgebühren nach Anzahl der zugewiesenen qm-Wohn- und Allgemeinfläche zu erheben, wird aus rein praktischen Gründen
aufgegeben.
Die Kosten für die in 2016 zeitweise genutzte Unterkunft „Am Wald“ werden bei der
Gebührenkalkulation außer Acht gelassen, da dieses Gebäude aufgrund seiner
Bauweise untypisch für die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken ist und
zudem nach Möglichkeit eine weitere Benutzung nicht mehr erfolgen soll. Eine
Berücksichtigung der sich noch im Bau befindlichen Unterkunft erfolgt zu gegebener
Zeit.
Bei den Unterkünften, auf die diese Satzung angewendet werden soll, wird von einer
maximalen Belegung mit 218 Personen ausgegangen.
Kosten für die Unterbringung sind in 2016 wie folgt entstanden:
Mieten
Kalkulatorische Kosten für eigene Liegenschaften
Betriebs- und Nebenkosten
Laufende Unterhaltungskosten
Kosten für Bauhof- und Hausmeistereinsätze, Gebäudemanagement
Kosten insgesamt in 2016
oder monatlich
./. durch maximal 218 Personen = p.P. und Monat
bzw. abgerundet
€ 83.179,20
€ 7.519,32 *)
€ 57.058,16
€ 32.194,88
€ 11.518,69 *)
€ 191.470,25
€ 15.955,85
€
73,19
€
73,00
Aus rechtlichen Gründen sind die Gebühren für die Heizung getrennt ermittelt
worden:
Kosten in 2016 insgesamt
oder monatlich
./. durch maximal 218 Personen = p.P. und Monat
bzw. aufgerundet
€ 36.555,61
€ 3.046,30
€
13,97
€
14,00
Die mit *) versehenen Angaben wurden teilweise geschätzt.
Entsprechend der als Anlage beigefügten Satzung sollen mit Wirkung ab 01.07.2017
pro Person monatlich ab dem Tag der Zuweisung in ein Übergangsheim bzw. eine
Sammelunterkunft € 73,00 an Benutzungsgebühren zuzüglich € 14,00 für die
Beheizung erhoben werden. Stromkosten sind in den Gebühren nicht enthalten.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Vettweiß empfiehlt dem Gemeinderat die als Anlage beigefügte 5. Satzung zur Änderung der Satzung vom 29.01.2001
über die Unterhaltung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für
die Benutzung der Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß zu beschließen.