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Vorlage (Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
177 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
20.06.17, 18:01
Aktualisiert
20.06.17, 18:01
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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 13.06.2017 Dezernat: I Bearbeiter/in: Hassel, Karl-Heinz Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-82/2017 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 29.06.2017 Gemeinderat am 13.07.2017 - öffentlich - Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß Begründung: Die Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß vom 29.01.2001, zuletzt geändert am 07.01.2015, bedarf einer Neufassung, da die für die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge von der Gemeinde Vettweiß angemieteten Wohnräume hiervon bislang nicht vollständig erfasst werden und zudem die Gebührensätze anhand der in 2016 getragenen Kosten neu zu kalkulieren sind. Die Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen im Sinne von § 10 Gemeindeordnung NW. Die Entgeltordnung richtet sich daher ausschließlich nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die Gebühren müssen auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation festgesetzt werden, wobei die Benutzungsgebühren vom Gemeinderat als zuständiges Rechtsetzungsorgan nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen sind. Dabei sind einerseits der Kostendeckungsgrundsatz und andererseits das Äquivalenzprinzip zu beachten. Das Kostendeckungsprinzip setzt eine Ermittlung der für den Betrieb der öffentlichen Einrichtungen entstehenden Kosten voraus. Der Kostendeckungsgrundsatz verbietet eine Gebührenbemessung, die das Aufkommen der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anrechenbaren Kosten übersteigt. Das Äquivalenzprinzip erfordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird und gebietet, dass die Abgabe in ihrer Höhe in einem bestimmten Verhältnis zur Leistung des Einrichtungsträgers stehen muss. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip kann dann vorliegen, wenn die Bemessungsgrundlage zu Benutzungsgebühren führt, die erheblich über den Entgelten liegt, die auf dem freien Wohnungsmarkt für eine vergleichbare Unterkunft zu zahlen wäre. Da alle genutzten Räumlichkeiten dem gleichen Zweck dienen, ausländischen Flüchtlingen, Obdachlosen und Aussiedlern eine Unterbringung zu ermöglichen, steht der Erhebung von einheitlichen Benutzungsgebühren rechtlich nichts entgegen. Auf der Basis der momentan angenommenen maximalen Belegung der genutzten Übergangsheime bzw. Sammelunterkünfte und der tatsächlich in 2016 angefallenen Mieten, kalkulatorischen Kosten, Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten sowie Heizkosten erfolgt eine Berechnung der zu erhebenden Gebühren je Person und Monat. Die bisherige Praxis, die Benutzungsgebühren nach Anzahl der zugewiesenen qm-Wohn- und Allgemeinfläche zu erheben, wird aus rein praktischen Gründen aufgegeben. Die Kosten für die in 2016 zeitweise genutzte Unterkunft „Am Wald“ werden bei der Gebührenkalkulation außer Acht gelassen, da dieses Gebäude aufgrund seiner Bauweise untypisch für die Unterbringung von Personen zu Wohnzwecken ist und zudem nach Möglichkeit eine weitere Benutzung nicht mehr erfolgen soll. Eine Berücksichtigung der sich noch im Bau befindlichen Unterkunft erfolgt zu gegebener Zeit. Bei den Unterkünften, auf die diese Satzung angewendet werden soll, wird von einer maximalen Belegung mit 218 Personen ausgegangen. Kosten für die Unterbringung sind in 2016 wie folgt entstanden: Mieten Kalkulatorische Kosten für eigene Liegenschaften Betriebs- und Nebenkosten Laufende Unterhaltungskosten Kosten für Bauhof- und Hausmeistereinsätze, Gebäudemanagement Kosten insgesamt in 2016 oder monatlich ./. durch maximal 218 Personen = p.P. und Monat bzw. abgerundet € 83.179,20 € 7.519,32 *) € 57.058,16 € 32.194,88 € 11.518,69 *) € 191.470,25 € 15.955,85 € 73,19 € 73,00 Aus rechtlichen Gründen sind die Gebühren für die Heizung getrennt ermittelt worden: Kosten in 2016 insgesamt oder monatlich ./. durch maximal 218 Personen = p.P. und Monat bzw. aufgerundet € 36.555,61 € 3.046,30 € 13,97 € 14,00 Die mit *) versehenen Angaben wurden teilweise geschätzt. Entsprechend der als Anlage beigefügten Satzung sollen mit Wirkung ab 01.07.2017 pro Person monatlich ab dem Tag der Zuweisung in ein Übergangsheim bzw. eine Sammelunterkunft € 73,00 an Benutzungsgebühren zuzüglich € 14,00 für die Beheizung erhoben werden. Stromkosten sind in den Gebühren nicht enthalten. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Vettweiß empfiehlt dem Gemeinderat die als Anlage beigefügte 5. Satzung zur Änderung der Satzung vom 29.01.2001 über die Unterhaltung von Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß zu beschließen.