Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
88 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 18:01
Aktualisiert
28.11.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
6. Satzung vom ____________
zur Änderung der Satzung vom 29.01.2001 über die Unterhaltung von
Übergangsheimen sowie die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW S. 966) und
der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert am 15.12.2016 (GV.NRW
S. 1150) hat der Rat der Gemeinde Vettweiß am ____________ folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
§ 1 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
Die Gemeinde Vettweiß unterhält zur vorübergehenden Unterbringung von
ausländischen Flüchtlingen nach dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme
ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG), Aussiedlern und
Obdachlosen Übergangswohnheime und Wohnungen –nachfolgend Unterkünfte
genannt- als öffentliche Einrichtungen.
Ob eine Unterkunft als Übergangsheim abzurechnen ist, bestimmt sich nach dem
Status der belegenden Personen nach Satz 1. Abweichend hiervon kann in Fällen
der Anerkennung als Flüchtling eine Abrechnung nach dieser Satzung oder im
Rahmen eines privatrechtlichen Mietverhältnisses erfolgen.
Artikel II
§ 4 Sätze 4 und 5 erhalten folgende neue Fassung:
Die Benutzungsgebühr einschließlich Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten
beträgt pro Person und Monat 73,00 €.
Für Heizung beträgt die Gebühr zusätzlich pro Person und Monat 14,00 €.
Stromkosten sind in den zu entrichtenden Gebühren nicht enthalten.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen sowie die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime der Gemeinde Vettweiß wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Vettweiß, den _____________
(Joachim Kunth)
Bürgermeister