Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
107 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
13.11.17, 18:01
Aktualisiert
13.11.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien zur Förderung der Musik-, Gesang- und sonstiger Vereine
Präambel
Die Gemeinde Vettweiß schaut auf ein gut funktionierendes und breit gestreutes Vereinsangebot. Sie
möchte die wichtige Arbeit der Vereine für das Gemeindeleben, vor allem deren Jugendarbeit
unterstützen, stellt hierzu einen jährlichen Haushaltsansatz im Rahmen freiwilliger Leistungen bereit.
Diese werden jährlich in Form von Zuschüssen unter Anwendung der folgenden Richtlinien
ausgeschüttet, soweit die allgemeine Haushaltslage freiwillige Leistungen dieser Art zulässt und dies
den Grundsätzen verantwortungsbewusster Haushaltsführung entspricht.
Die Zuschussausschüttungen bedürfen der Beratung und Beschlussvorlage in den Gremien der
Gemeinde Vettweiß. Über die letztliche Zuschussvergabe entscheidet der Gemeinderat. Von den
Richtlinien abweichende Festlegungen sind in Einzelfällen möglich. Die Vereine werden in den
jährlichen Zuschussmitteilungen aufgefordert, die Antragserneuerung, Änderungen an Struktur,
Zweck und sonstigen wichtigen Eigenschaften des Vereins mitzuteilen.
Der Begriff „Verein“ umfasst ortsansässige eingetragene und nicht eingetragene Vereine, nicht aber
Fördervereine und kirchliche Gruppierungen.
Der Begriff „Kind“ umfasst Kinder und Jugendliche bis einschließlich 19 Jahre.
Zuordnung zu Fördergruppen
Fördergruppe 1
1.950,00 €
Interessengemeinschaften (Zusammenschlüsse von Vereinen) , die eine (große) Liegenschaft (Halle)
betreuen. Zusätzlich wird ein Energiezuschuss gezahlt. Angeschlossene Vereine werden nicht mit
einem weiteren Grundförderbetrag bedient.
Fördergruppe 2
700,00 €
Vereine bzw. Interessengemeinschaften (Zusammenschlüsse von Vereinen), die eine (kleine)
Liegenschaft betreuen. Zusätzlich wird ein Energiezuschuss gezahlt.
Fördergruppe 3
500,00 €
Vereine, die eine regional bedeutende, für die Kommune entlastende Aufgabe übernommen haben.
Die Entscheidung über die Aufnahme und die Eingruppierung (z.B. Schützenbruderschaften,
Musikvereine (Corps), Karnevalsvereine, Jugendclubs mit Vereinsstruktur ua.) trifft der Rat. Wenn
eine Liegenschaft betreut wird, so wird zusätzlich ein Energiezuschuss gezahlt.
Fördergruppe 4
150,00 €
Sonstige Vereine. Die Entscheidung über die Aufnahme und die Eingruppierung trifft der Rat.
Fördergruppe 5
Über die Fördergruppe können individuelle Regelungen umgesetzt werden, die möglicherweise einen
Übergang in eine andere Fördergruppe einleiten, das Auslaufen einer Förderung abfedern sollen
oder einmalige Förderungen abdecken.
Sollten die finanziellen Mittel des Haushaltsjahres nicht ausreichen, so kann der Rat eine
Anpassung der Beträge für die Fördergruppen bzw. den Energiezuschuss nach unten vornehmen.
Zusatzförderungen für Kinder- und Jugendarbeit
Karneval (Fördergruppe 3)
Der Förderbetrag für die Jugendarbeit beträgt 450 €. Er beinhaltet bis zu 20 in Garden, als Tanzpaar
oder Tanzmariechen betreute Kinder und Jugendliche. Bei jeweils 10 weiteren Kindern gibt es jeweils
weitere 50 €.
Musikvereine (Fördergruppe3)
Grundförderung: 500 €, Vereine, die Kinder/Jugendliche ausbilden und betreuen, sollten eine
zusätzliche Förderung von 50 € erhalten. Bei mehr als 10 Kindern gibt es weitere 50 €.
Schützen (Fördergruppe 3)
Grundförderung: 500 €; Vereine, die Kinder/Jugendliche betreuen, sollten eine zusätzliche Förderung
in Höhe von 50 € erhalten. Bei mehr als 20 Kindern gibt es weitere 50 €.
Sonstige (Fördergruppe 4)
Grundförderung: 150 €; Vereine, die Kinder/Jugendliche betreuen, sollten eine zusätzliche Förderung
in Höhe von 50 € erhalten. Bei mehr als 20 Kindern gibt es weitere 50 €.