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Vorlage (41.33-001 001Entwurf Förderrichtlinien fina(V000290141))

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
107 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
13.11.17, 18:01
Aktualisiert
13.11.17, 18:01
Vorlage (41.33-001 001Entwurf Förderrichtlinien fina(V000290141)) Vorlage (41.33-001 001Entwurf Förderrichtlinien fina(V000290141))

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Richtlinien zur Förderung der Musik-, Gesang- und sonstiger Vereine Präambel Die Gemeinde Vettweiß schaut auf ein gut funktionierendes und breit gestreutes Vereinsangebot. Sie möchte die wichtige Arbeit der Vereine für das Gemeindeleben, vor allem deren Jugendarbeit unterstützen, stellt hierzu einen jährlichen Haushaltsansatz im Rahmen freiwilliger Leistungen bereit. Diese werden jährlich in Form von Zuschüssen unter Anwendung der folgenden Richtlinien ausgeschüttet, soweit die allgemeine Haushaltslage freiwillige Leistungen dieser Art zulässt und dies den Grundsätzen verantwortungsbewusster Haushaltsführung entspricht. Die Zuschussausschüttungen bedürfen der Beratung und Beschlussvorlage in den Gremien der Gemeinde Vettweiß. Über die letztliche Zuschussvergabe entscheidet der Gemeinderat. Von den Richtlinien abweichende Festlegungen sind in Einzelfällen möglich. Die Vereine werden in den jährlichen Zuschussmitteilungen aufgefordert, die Antragserneuerung, Änderungen an Struktur, Zweck und sonstigen wichtigen Eigenschaften des Vereins mitzuteilen. Der Begriff „Verein“ umfasst ortsansässige eingetragene und nicht eingetragene Vereine, nicht aber Fördervereine und kirchliche Gruppierungen. Der Begriff „Kind“ umfasst Kinder und Jugendliche bis einschließlich 19 Jahre. Zuordnung zu Fördergruppen Fördergruppe 1 1.950,00 € Interessengemeinschaften (Zusammenschlüsse von Vereinen) , die eine (große) Liegenschaft (Halle) betreuen. Zusätzlich wird ein Energiezuschuss gezahlt. Angeschlossene Vereine werden nicht mit einem weiteren Grundförderbetrag bedient. Fördergruppe 2 700,00 € Vereine bzw. Interessengemeinschaften (Zusammenschlüsse von Vereinen), die eine (kleine) Liegenschaft betreuen. Zusätzlich wird ein Energiezuschuss gezahlt. Fördergruppe 3 500,00 € Vereine, die eine regional bedeutende, für die Kommune entlastende Aufgabe übernommen haben. Die Entscheidung über die Aufnahme und die Eingruppierung (z.B. Schützenbruderschaften, Musikvereine (Corps), Karnevalsvereine, Jugendclubs mit Vereinsstruktur ua.) trifft der Rat. Wenn eine Liegenschaft betreut wird, so wird zusätzlich ein Energiezuschuss gezahlt. Fördergruppe 4 150,00 € Sonstige Vereine. Die Entscheidung über die Aufnahme und die Eingruppierung trifft der Rat. Fördergruppe 5 Über die Fördergruppe können individuelle Regelungen umgesetzt werden, die möglicherweise einen Übergang in eine andere Fördergruppe einleiten, das Auslaufen einer Förderung abfedern sollen oder einmalige Förderungen abdecken. Sollten die finanziellen Mittel des Haushaltsjahres nicht ausreichen, so kann der Rat eine Anpassung der Beträge für die Fördergruppen bzw. den Energiezuschuss nach unten vornehmen. Zusatzförderungen für Kinder- und Jugendarbeit Karneval (Fördergruppe 3) Der Förderbetrag für die Jugendarbeit beträgt 450 €. Er beinhaltet bis zu 20 in Garden, als Tanzpaar oder Tanzmariechen betreute Kinder und Jugendliche. Bei jeweils 10 weiteren Kindern gibt es jeweils weitere 50 €. Musikvereine (Fördergruppe3) Grundförderung: 500 €, Vereine, die Kinder/Jugendliche ausbilden und betreuen, sollten eine zusätzliche Förderung von 50 € erhalten. Bei mehr als 10 Kindern gibt es weitere 50 €. Schützen (Fördergruppe 3) Grundförderung: 500 €; Vereine, die Kinder/Jugendliche betreuen, sollten eine zusätzliche Förderung in Höhe von 50 € erhalten. Bei mehr als 20 Kindern gibt es weitere 50 €. Sonstige (Fördergruppe 4) Grundförderung: 150 €; Vereine, die Kinder/Jugendliche betreuen, sollten eine zusätzliche Förderung in Höhe von 50 € erhalten. Bei mehr als 20 Kindern gibt es weitere 50 €.