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Vorlage (Beitritt der Gemeinde Vettweiß zum Zweckverband RegioEntsorgung mit Wirkung vom 01.01.2017)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
140 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
18.08.16, 18:01
Aktualisiert
18.08.16, 18:01
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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 15.08.2016 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-94/2016 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 25.08.2016 Gemeinderat am 08.09.2016 - öffentlich - Beitritt der Gemeinde Vettweiß zum Zweckverband RegioEntsorgung mit Wirkung vom 01.01.2017 Begründung: Nach den §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) i. V. m. § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) ist die Gemeinde Vettweiß öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und gemäß § 5 Abs. 6 LAbfG dafür zuständig, die im Gemeindegebiet anfallenden und zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen zu befördern. Die Organisationshoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland / Artikel 78 Absatz 2 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen gibt der Gemeinde das Recht, über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung nach dem LAbfG im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu entscheiden. Im Rahmen dieser Organisationshoheit hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung am 07.07.2016 die grundsätzliche Entscheidung getroffen, den Beitritt zum Zweckverband RegioEntsorgung anzustreben. Aufgabenübertragung auf den Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung Der Beitritt zu einem Abfallzweckverband bedeutet, dass die örtlichen Zuständigkeiten (Rechte und Pflichten im Sinne der §§ 17, 20 KrWG) eine neue gesetzliche Grundlage sowie organisationsrechtliche Rechtsform erhalten, in deren Folge die den Verbandsmitgliedern als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger obliegenden Gemeinwohlaufgaben zukünftig gemeinsam erfüllt werden. Hierzu sind diese Aufgaben auf den Zweckverband zu übertragen. Die Aufgabenübertragung auf den Zweckverband erfolgt kraft Satzung mit befreiender Wirkung für die Verbandskommunen. Damit wird der Zweckverband öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für solche Aufgaben, die ihm von der Kommune übertragen werden. Im Falle des Beitritts der Gemeinde Vettweiß zum Zweckverband werden die der Gemeinde als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger gem. §§ 20 Abs. 1, 17 Abs. 1 KrWG i. V. m. § 5 Abs. 6 LAbfG obliegenden Aufgaben der Einsammlung und des Transportes von Abfällen aus privaten Haushalten umfassend und vollständig auf den Zweckverband übertragen. Ausgenommen von der Übertragung sind die Erhebung der Abfallgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) sowie die folgenden Teilaufgaben nach § 5 Abs. 6 LAbfG: - Das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist ( § 5 Absatz 6 Satz 2 LAbfG). - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Absatz 2 LAbfG). Diese Aufgaben verbleiben bei der Gemeinde Vettweiß als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger. Der Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung Die Vertreter der RegioEntsorgung, Frau Pfeifer, Herr Reuter und Herr Heinen haben in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 21.06.2016 den Zweckverband RegioEntsorgung und die RegioEntsorgung AöR ausführlich vorgestellt. Die damals vorgestellte Präsentation ist dieser Vorlage nochmals als Anlage beigefügt. Nachfolgend wird daher nur kurz zu den Mitgliedern des Zweckverbandes und zu den Gremien des Verbandes, durch die die Interessen der Mitgliedskommunen vertreten werden, berichtet. Mitgliedskommunen Der Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung startete sein operatives Geschäft am 01.01.2006 für die vier Gründungsmitglieder Inden, Langerwehe, Linnich und Würselen. Im Jahre 2007 sind die Städte Alsdorf und Herzogenrath dem Zweckverband beigetreten. Zum 01.01.2008 sind Baesweiler, Roetgen und Simmerath und zum 01.01.2009 Niederzier, Stolberg (Altpapier) und Eschweiler (Altpapier) beigetreten. Zum 01.01.2014 hat die Stadt Stolberg komplett übertragen und im Jahr 2015 kam die Stadt Nideggen hinzu. In der Stadt Monschau fiel in diesem Jahr die Entscheidung zum Beitritt, die Gemeinde Merzenich berät derzeit ebenfalls über einen Beitritt. Aktuell ist der Verband für die Entsorgung von ca. 354.000 Einwohnern zuständig. Verbandsversammlung Jedes Verbandsmitglied wird durch einen Vertreter (Bürgermeister/in) in der Verbandsversammlung vertreten. Für jeden Vertreter wird ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung bestellt. Vorsitzender der Verbandsversammlung ist zur Zeit Herr Bürgermeister Dr. Grüttemeier (Stadt Stolberg), seine Vertreterin ist Frau Bürgermeisterin Schunk-Zenker (Stadt Linnich). Regionale Abfallwirtschaftsbeiräte Es gibt derzeit drei regionale Abfallwirtschaftsbeiräte, in denen für Mitgliedskommune fünf Vertreter aus der Politik (Ratsmitglieder) Mitglied sind. jede Durch die regionalen Abfallwirtschaftsbeiräte wird Bürgernähe und die Einbeziehung der lokalen Politik in die Arbeit des Verbandes gewährleistet und gefördert. Ausschuss für Strukturfragen Im Ausschuss für Strukturfragen werden die Mitgliedskommunen durch Mitarbeiter der Verwaltungen (für die Gemeinde Vettweiß der Abfallberater Herr Wirtz) vertreten. Im Ausschuss für Strukturfragen werden mögliche Veränderungen der Entsorgungsstruktur und damit auch der Stoffströme im Verbandsgebiet begleitet und bewertet. Die Ausschüsse und Beiräte haben vorberatende und unterstützende Funktion. Festlegung der Dienstleistungen für die Gemeinde Vettweiß Bei einem Beitritt zum Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung und der damit verbundenen Übertragung der Aufgaben auf das Kommunalunternehmen der RegioEntsorgung AöR erfolgt die Abstimmung der Dienstleistung zusammen mit Politik und Verwaltung und wird anschließend im Wirtschaftsplan detailliert kalkuliert. Mit der satzungsmäßigen Aufgabenübertragung des Zweckverbandes RegioEntsorgung auf die RegioEntsorgung AöR können Anpassungen immer jährlich mit dem neuen Wirtschaftsplan erfolgen. Weitere unterjährige Anpassungen sind zudem jederzeit nach Absprache möglich. Die daraus entstehenden betrieblichen Konsequenzen, wie Über- oder Unterdeckungen werden der Gemeinde dann über die Nachkalkulation übermittelt. Mit dem Beitritt zum Zweckverband wird eine Verbandsmitgliedschaft begründet. Zudem ist das jeweilige Mitglied im Verwaltungsrat der RegioEntsogung AöR vertreten. Durch die Vorlage von Quartalsberichten, Wirtschaftsplanung und weiteren Kennzahlen ist eine direkte Einflussnahme möglich. Über das Berichtswesen ist die Transparenz gegenüber den Verantwortlichen (Verwaltungsratsmitgliedern) gewährleistet. Aufgabenwahrnehmung durch die RegioEntsorgung AöR Für die operative Umsetzung der auf den Zweckverband RegioEntsorgung übertragenen Aufgaben ist ein Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) gegründet worden (vgl. § 5 Satzung des Zweckverband RegioEntsorgung). Der Zweckverband RegioEntsorgung hat die ihm von den einzelnen Mitgliedskommunen übertragenen Aufgaben wiederum mit befreiender Wirkung auf die AöR übertragen. Die AöR ist ausschließlich im eigenen, vom Zweckverband übertragenen hoheitlichen Bereich tätig. Die Aufgabenwahrnehmung durch die RegioEntsorgung AöR und der Leistungsumfang für die Kommunen werden durch die Satzung der RegioEntsorgung AöR i.V. m. der Abfallsatzung der Gemeinde Vettweiß festgelegt. Die Abfallsatzung der RegioEntsorgung AöR wird im Falle eines Beitritts zum Zweckverband für die übertragenen Aufgaben an die Stelle der Abfallsatzung der Gemeinde Vettweiß treten. Die Abfallsatzung der Gemeinde Vettweiß wäre daher entsprechend anzupassen. Finanzierung des Zweckverbandes Da die Gebührenerhebung bei den Mitgliedskommunen verbleibt, finanziert sich der Zweckverband RegioEntsorgung über eine Verbandsumlage. Die Umlage wird nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Im Übrigen bemisst sich die Umlage nach den tatsächlichen Kosten, die für die Aufgabenerfüllung auf dem jeweiligen Gemeindegebiet des Verbandsmitglieds anfallen. Der Umfang der Aufgaben, die von dem jeweiligen Verbandsmitglied übertragen wurden, ist Grundlage der Berechnung. Die Berechnung der Umlage erfolgt nach kommunalabgaberechtlichen Grundsätzen. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgendes zu beschließen: 1. Der Rat der Gemeinde Vettweiß beschließt den Beitritt zum Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung auf Grundlage der als Anlage beigefügten Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung in der derzeit gültigen Fassung. 2. Die Gemeinde RegioEntsorgung Vettweiß überträgt mit befreiender dem Entsorgungszweckverband Wirkung folgende Aufgaben: a) Die Einsammlung, Beförderung und den Transport der im Gebiet der Gemeinde Vettweiß angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Beseitigung gemäß §§ 17 Abs.1, 20 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 5 Abs. 6 des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen (LAbfG). Der Aufgabenübergang tritt zum 01.01.2017, um 0:00 Uhr ein. b) Ausgenommen von der befreienden Aufgabenübertragung im Sinne von a) sind die Erhebung der Abfallgebühren nach den Vorschriften des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG NRW) sowie die folgenden Teilaufgaben nach § 5 Abs. 6 LAbfG: - Das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks, von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 S. 2 LAbfG). - Die Aufstellung, Erhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG). 3. Der Rat stimmt der als Anlage beigefügten Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung in der derzeit gültigen Fassung zu. Der Bürgermeister wird ermächtigt, im Rahmen des kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahrens eventuell erforderlichen (redaktionellen) Änderungen zuzustimmen. Der Rat ist hierüber zu informieren. 4. Der Bürgermeister wird ermächtigt, auf Grundlage des Beitrittsbeschlusses des Rates den Beitritt zum Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung zu beantragen. 5. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung der Abfallsatzung der Gemeinde Vettweiß vorzubereiten. Auswirkungen auf den Haushalt: Entstehende Kosten sind ansatzfähige Kosten für die Gebührenkalkulation der Abfallgebühren. Ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.