Daten
Kommune
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Größe
22 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
18.08.16, 18:01
Aktualisiert
18.08.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Auszüge aus dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) und
aus dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
§ 17 KrWG – Überlassungspflichten
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von
Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur
Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu
überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten
Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht
beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die
Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit
die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund
überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
…
§ 20 KrWG – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und
überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§
15 und 16 zu beseitigen. …
§ 5 LAbfG – Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz
1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG .
(2) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umfasst
insbesondere das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu
überlassenden Abfälle, Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, die
Standortfindung, Planung, Errichtung und Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den
Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen sowie die
Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den
örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
...
(6) Die kreisangehörigen Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im
Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die in ihrem Gebiet
anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den
Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese
von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. Die Pflicht zur Einsammlung umfaßt
auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig
abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks von den
der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher
nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist. Der Allgemeinheit
zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert
möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft
besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat. Die
Kreise können auf die kreisangehörigen Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden auf die
Kreise Entsorgungsaufgaben einvernehmlich schriftlich übertragen.