Daten
Kommune
Wesseling
Größe
13 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
270/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
- 140 -
Vorlage für
Betriebsausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Abwasserbeseitigungskonzept 2006
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
25.10.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
- 140 -
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 270/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Geyer-Hehl
25.10.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Betreff:
Abwasserbeseitigungskonzept 2006
Beschlussentwurf:
Dem vorliegenden Abwasserbeseitigungskonzept wird zugestimmt.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Im Wasserhaushaltsgesetz ( WHG ) desBundes sind wasserrechtliche Bestimmungen festgelegt, die
bundesweit gelten. So wurde z. B. in dem § 18a die „Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung“ geregelt. Der Absatz 2 verweist dabei auf die Länderregelungen. Im Landeswassergesetz (LWG) des
Landes Nordrhein-Westfalen wird in § 53 Abs. 1 die Pflicht zur Abwasserbeseitigung in Verbindung
mit dem § 18a WHGwie folgt festgesetzt:
(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach
Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden
ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs.1 Sätze 4 und 5,
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18b des
Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 dieses Gesetzes,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des Absatzes 4,
7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe der Absätze 1a und 1b.
Das Abwasserbeseitigungskonzept nach Nr. 7 ist jeweils im Abstand von sechs Jahren neu zu erarbeiten oder festzuschreiben und der Oberen Wasserbehörde vorzulegen.
Das Abwasserbeseitigungskonzept 2001 läuft in 2006 ab. Es ist eine Neuaufstellung bzw. Fortschreibung erforderlich.
2. Lösung
Das Abwasserbeseitigungskonzept 2001 wurde in 2006 mit den neuesten Erkenntnissen fortgeschrieben.
Das Resümee des beauftragten Ingenieurbüros lautet folgendermaßen:
“Im Übrigen können wir Sie darauf hinweisen, dass die im ABK ausgewiesenen erforderlichen Aufwendungen und Investitionen im Vergleich zu anderen Städten und Gemeinden in Ihrer Grössenordnung als tendenziell eher gering eingestuft werden können. Dies dürfte wohl aus einer vorausschauenden Planung und Ausführung der Entwässerungskonzeption und einer verantwortungsvollen Instandhaltung des Kanalnetzes resultieren.“
Das fertig gestellte Abwasserbeseitigungskonzept 2006 wird den Fraktionen als Anlage zu dieser
Vorlage in je einer Ausfertigung vorgelegt.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Mit der Bindung der Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling an das Abwasserbeseitigungskonzept
2006 sind Investitionen verbunden, die jedoch mit der mittelfristigen Finanzplanung der Entsorgungsbetriebe übereinstimmen.
Durch die weitere Abwicklung der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV-Kan) kann zusätzlicher Handlungsbedarf aufgedeckt werden, der aus heutiger Sicht noch nicht im neuen Abwasserbeseitigungskonzept enthalten sein kann.
TUIV 08/1998