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Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2017)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
194 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
15.11.16, 18:01
Aktualisiert
15.11.16, 18:01
Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2017) Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2017) Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2017) Vorlage (Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2017)

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Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 11.11.2016 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-125/2016 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2016 Gemeinderat am 08.12.2016 - öffentlich - Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2017 Begründung: 1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. § 6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten wurde teilweise auf Durchschnittswerte aus den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten), teilweise auf Ansätze des Fachamtes (Dezernat II – Sachgebiet I, Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TV-Untersuchung, Unterhaltung der Abwasserleitungen) und teilweise auf Berechnungen der Gebührenkalkulation (Abschreibung und Verzinsung). Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen Personalkosten. Die kalkulatorischen Abschreibungen werden seit 2014 unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet. Die Werte für die kalkulatorische Abschreibung in der Gebührenkalkulation sind nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im Haushaltsplan. Dies folgt daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung sowie auch für Gebührenkalkulationen im Allgemeinen andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die bilanziellen Abschreibungen. Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 59,04% den größten Anteil an den Gesamtkosten dar. Kanalsanierungsmaßnahmen sind im Jahr 2017 laut Mitteilung des Fachamtes in Höhe von 150.000 Euro geplant. Dies macht 6,77% der Gesamtkosten aus. Kalkulatorische Verzinsung Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 KAG NRW gehört zu den ansatzfähigen Kosten auch eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Die kalkulatorische Verzinsung ist immer von den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berechnen, eine Berechnung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ist für die kalkulatorischen Zinsen unzulässig. Nach der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW (OVG NRW) konnte als angemessener Zinssatz im Sinne § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG ein Nominalzins in Höhe von maximal 8% in Ansatz gebracht werden. Die Anrechnung eines Nominalzinses in dieser Höhe rechtfertigte das OVG NRW damit, dass die Anlagegüter der öffentlichen Kanalisation unterschiedlich alt sind, sodass für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgeblich sein können. Dafür wird ein Zeitraum von ca. 40 Jahren vor dem jeweiligen Berechnungszeitraum angesetzt. Für diese langfristige Berechnung spricht auch, dass nach dem haushaltsrechtlichen Prinzip der Gesamtdeckung (§ 16 Gemeindehaushaltsverordnung) eine direkte Zuordnung der aufgenommenen Finanzierungsmittel zu bestimmten Investitionsmaßnahmen nicht möglich ist. Da inzwischen aber Zeiträume in dieser langfristigen Berechnung berücksichtigt werden müssen, in denen das Zinsniveau deutlicher niedriger lag, hat das OVG NRW zwischenzeitlich entschieden, dass für 1999 nur noch ein kalkulatorischer Zinssatz von 7,7% hätte angesetzt werden dürfen, und darauf hingewiesen, dass in künftigen Kalkulationen der langfristige Durchschnittssatz berücksichtigt werden müsse, der bereits für das Jahr 2002 nur noch etwas über 7% lag. Das OVG NRW bezieht sich auf die Sätze der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten der Deutschen Bundesbank. Daraus lassen sich dann auch die erforderlichen Jahreswerte berechnen. Nach dem angesprochenen Urteil des OVG NRW dürfen diese Zinssätze maximal 0,5 Prozentpunkte überschritten werden. Das VG Düsseldorf geht in seiner Anwendung dieser Rechtsprechung zudem davon aus, dass die zu berücksichtigende Länge der Zinsreihe an die Abschreibungsdauer der Anlagenwerte anzupassen ist und setzt für das Abwasseranlagevermögen einen 50Jahreszeitraum an. Dabei ergibt sich aktuell für 2016 folgender Zinssatz (Mittelwertbildung):6,09% mit entsprechendem Aufschlag 6,59%. Rechtssicherheit und Spielraum auch für die kommenden Jahre werden daher nur geschaffen, wenn der Satz für die kalkulatorische Zinsberechnung nicht über 6,50% angesetzt wird. Bei der vorliegenden Gebührenkalkulation wird eine noch längere Abschreibungsdauer von 71 Jahren zugrunde gelegt (1,4%). Die kalkulatorische Verzinsung mit einem Zinssatz von 5,0 % liegt somit immer noch deutlich unter der von der Rechtsprechung akzeptierten Höhe. Es wird daher wie bisher ein Zinssatz von 5% angewendet. Nicht ansatzfähige Kosten Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation nicht ansatzfähig, da Grundstücks- und Hausanschlussleitungen gemäß § 1 Absatz 3 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Vettweiß nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. Die Kosten für Reparaturen an Hausanschlüssen werden jedoch nicht separat erfasst und können somit nicht aus der Gebührenkalkulation herausgerechnet werden. Da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden, fließen auch die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation ein, Erträge und Aufwendungen gleichen sich somit aus. 2) Kostentrennung Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger & Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem jeweiligen Bereich zugeordnet (Überlassung Hebedienstdaten zur Schmutzwassergebührenabrechnung). Durch diese Aufteilung können insgesamt 96,61% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die verbleibenden 3,39% der Kosten sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden Positionen ergibt. Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde. Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie z.B. auch bei Straßenreinigung und Winterdienst). Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraum innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 4 Jahre ausgeglichen werden. Bei „Schmutzwasser“ bestand zum 31.12.2015 eine Rücklage in Höhe von 48.674,36 Euro, bei „Niederschlagswasser“ bestand eine Rücklage in Höhe von 88.007,21 Euro Für den Gebührenabschluss „Schmutzwasser“ 2016 ist aus heutiger Sicht nicht mit einer Unterdeckung zu rechnen. In der Kalkulation 2016 war bereits ein Betrag von 19.139,18,-- € eingeplant, für 2017 wird ein Betrag in Höhe von 25.000,--€ gebührenmindernd eingeplant. Bei der Niederschlagswassergebühr ist nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls nicht mit einer Unterdeckung im Abschluss 2015 zu rechnen, daher wird hier ein Betrag in Höhe von 40.000,-- € gebührenmindernd eingeplant. 3) Kalkulation der Gebührensätze Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz errechnet. Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge des Jahres 2016. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge ergibt den kostendeckenden Gebührensatz. Die voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet. Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem Gebührensatz für Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach versiegelte Flächen zu errechnen. Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergeben den "normalen" Gebührensatz. Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50% reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte Flächen. Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die Äquivalenzziffer bereits für die Kalkulation 2015 auf 1,0 festgelegt, da eine erhöhte Gebühr für Straßenbaulastträger rechtlich nicht durchsetzbar ist. Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche Gewichtung (stark versiegelt/schwach versiegelt) in der vorliegenden Kalkulation geht darüber hinaus und kommt dem Gebührenzahler zugute. Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für 2017 folgende Gebührensätze: Gebühr Schmutzwasser je m³ 3,83 € Gebühr Niederschlagswasser je m² stark versiegelte Fläche 0,75 € Gebühr Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche 0,37 € Gebühr Straßenentwässerung je m² versiegelte Fläche 0,75 € Straßenentwässerungsanteil (tlw. aus allgemeinen Haushaltsmitteln, sh unten) 230.553,00 € (2016) (3,90€) (0,76€) (0,38€) (0,76€) (233.627,04€) Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation zu beschließen. Auswirkungen auf den Haushalt: Der Straßenentwässerungsanteil ist teilweise (für die Entwässerung des Oberflächenwassers von Gemeindestraßen) durch allgemeine Haushaltsmittel aufzubringen. Für 2017 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 206.201,25 € (2016= 208.950,60 €). darüber hinaus hat die Gebührenkalkulation im Bereich Abwasser keine Auswirkung auf den Haushalt, ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.