Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
194 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
15.11.16, 18:01
Aktualisiert
15.11.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 11.11.2016
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-125/2016
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2016
Gemeinderat am 08.12.2016
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Abwasserbeseitigung für das Jahr 2017
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, II KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Kosten wurde teilweise auf Durchschnittswerte aus
den letzten 3 Gebührenabschlüsse zurückgegriffen (Personal-, Sach- und Fahrzeugkosten),
teilweise auf Ansätze des Fachamtes (Dezernat II – Sachgebiet I, Unterhaltung von
Grundstücken und baulichen Anlagen, Kanalreinigung, -sanierung und TV-Untersuchung,
Unterhaltung der Abwasserleitungen) und teilweise auf
Berechnungen der
Gebührenkalkulation (Abschreibung und Verzinsung). Durch die Verwaltungsgemeinkosten
werden Kosten für Leistungen anderer Verwaltungseinheiten, z.B. TUIV, Gemeindekasse
oder Personalamt erstattet. Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 15% der ansatzfähigen
Personalkosten.
Die kalkulatorischen Abschreibungen werden seit 2014 unter Berücksichtigung des
Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet. Die Werte für die kalkulatorische Abschreibung in
der Gebührenkalkulation sind nicht gleich mit den Werten der bilanziellen Abschreibung im
Haushaltsplan. Dies folgt daraus, dass für die kalkulatorische Abschreibung sowie auch für
Gebührenkalkulationen im Allgemeinen andere gesetzliche Bestimmungen gelten als für die
bilanziellen Abschreibungen.
Die Beiträge an den Erftverband stellen mit 59,04% den größten Anteil an den
Gesamtkosten dar. Kanalsanierungsmaßnahmen sind im Jahr 2017 laut Mitteilung des
Fachamtes in Höhe von 150.000 Euro geplant. Dies macht 6,77% der Gesamtkosten aus.
Kalkulatorische Verzinsung
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 KAG NRW gehört zu den ansatzfähigen Kosten auch eine
angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals.
Die kalkulatorische Verzinsung ist immer von den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu
berechnen, eine Berechnung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes ist für die
kalkulatorischen Zinsen unzulässig.
Nach der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW (OVG NRW)
konnte als angemessener Zinssatz im Sinne § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG ein Nominalzins in Höhe
von maximal 8% in Ansatz gebracht werden.
Die Anrechnung eines Nominalzinses in dieser Höhe rechtfertigte das OVG NRW damit,
dass die Anlagegüter der öffentlichen Kanalisation unterschiedlich alt sind, sodass für die
Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt
herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgeblich
sein können. Dafür wird ein Zeitraum von ca. 40 Jahren vor dem jeweiligen
Berechnungszeitraum angesetzt. Für diese langfristige Berechnung spricht auch, dass nach
dem haushaltsrechtlichen Prinzip der Gesamtdeckung (§ 16 Gemeindehaushaltsverordnung)
eine direkte Zuordnung der aufgenommenen Finanzierungsmittel zu bestimmten
Investitionsmaßnahmen nicht möglich ist. Da inzwischen aber Zeiträume in dieser
langfristigen Berechnung berücksichtigt werden müssen, in denen das Zinsniveau deutlicher
niedriger lag, hat das OVG NRW zwischenzeitlich entschieden, dass für 1999 nur noch ein
kalkulatorischer Zinssatz von 7,7% hätte angesetzt werden dürfen, und darauf hingewiesen,
dass in künftigen Kalkulationen der langfristige Durchschnittssatz berücksichtigt werden
müsse, der bereits für das Jahr 2002 nur noch etwas über 7% lag. Das OVG NRW bezieht
sich auf die Sätze der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer
öffentlicher Emittenten der Deutschen Bundesbank. Daraus lassen sich dann auch die
erforderlichen Jahreswerte berechnen. Nach dem angesprochenen Urteil des OVG NRW
dürfen diese Zinssätze maximal 0,5 Prozentpunkte überschritten werden.
Das VG Düsseldorf geht in seiner Anwendung dieser Rechtsprechung zudem davon aus,
dass die zu berücksichtigende Länge der Zinsreihe an die Abschreibungsdauer der
Anlagenwerte anzupassen ist und setzt für das Abwasseranlagevermögen einen 50Jahreszeitraum an. Dabei ergibt sich aktuell für 2016 folgender Zinssatz
(Mittelwertbildung):6,09% mit entsprechendem Aufschlag 6,59%. Rechtssicherheit und
Spielraum auch für die kommenden Jahre werden daher nur geschaffen, wenn der Satz für
die kalkulatorische Zinsberechnung nicht über 6,50% angesetzt wird.
Bei der vorliegenden Gebührenkalkulation wird eine noch längere Abschreibungsdauer von
71 Jahren zugrunde gelegt (1,4%). Die kalkulatorische Verzinsung mit einem Zinssatz von
5,0 % liegt somit immer noch deutlich unter der von der Rechtsprechung akzeptierten Höhe.
Es wird daher wie bisher ein Zinssatz von 5% angewendet.
Nicht ansatzfähige Kosten
Kosten und Erträge für Reparaturen von Hausanschlüssen sind für die Gebührenkalkulation
nicht ansatzfähig, da Grundstücks- und Hausanschlussleitungen gemäß § 1 Absatz 3 der
Abwasserbeseitigungssatzung
der
Gemeinde
Vettweiß
nicht
zur
öffentlichen
Abwasseranlage gehören. Die Kosten für Reparaturen an Hausanschlüssen werden jedoch
nicht separat erfasst und können somit nicht aus der Gebührenkalkulation herausgerechnet
werden. Da die Kosten 1:1 an den Anschlussnehmer weitergegeben werden, fließen auch
die Erträge aus Reparaturkosten hilfsweise in die Kalkulation ein, Erträge und
Aufwendungen gleichen sich somit aus.
2)
Kostentrennung
Im zweiten Schritt erfolgte die Trennung der Kosten auf die Bereiche
Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung. Grundlage für die
prozentuale Aufteilung bildet eine Fiktivkostenberechnung des Ingenieurbüros Lützenberger
& Jansen für das Anlagegut Kanal (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung, sowie
Unterhaltung der Abwasserleitungen, Kanalsanierung, Kanalreinigung) und eine
Kostenaufteilung des Erftverbandes (Beiträge an den Erftverband). Kosten, die eindeutig nur
bei Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung anfallen, wurden zu 100% dem
jeweiligen
Bereich
zugeordnet
(Überlassung
Hebedienstdaten
zur
Schmutzwassergebührenabrechnung).
Durch diese Aufteilung können insgesamt 96,61% der Kosten sicher zugeordnet werden. Die
verbleibenden 3,39% der Kosten sind nicht eindeutig zuzuordnen und daher nach einem
Gesamtschlüssel verteilt, der sich aus der Aufteilung der eindeutig zuzuordnenden
Positionen ergibt.
Die Sonderrücklage „Abwasserbeseitigung“ ist seit dem Gebührenabschluss 2009 in die
Rücklagen „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt worden. Eine
Unterdeckung aus Vorjahren (Schmutzwasserbeseitigung) oder eine Überdeckung aus
Vorjahren (Niederschlagswasserbeseitigung) wird direkt der jeweiligen Gebührenart
zugeordnet und nicht in die Errechnung des Gesamtschlüssels mit einbezogen, da sich
ansonsten die Einbringung einer Über-/Unterdeckung in eine Gebührenart auch auf den
Gesamtschlüssel und somit auch auf die andere Gebührenart auswirken würde.
Da es sich um zwei Gebührenarten (=unterschiedliche Kostenträger) handelt, ist eine
Verrechnung von Über/Unterdeckungen beim Schmutzwasser mit Über/Unterdeckungen
beim Niederschlagswasser nicht zulässig (wie z.B. auch bei Straßenreinigung und
Winterdienst).
Gemäß § 6 Absatz II KAG NRW sind Kostenüberdeckungen am Ende eines
Kalkulationszeitraum
innerhalb
der
nächsten
vier
Jahre
auszugleichen,
Kostenunterdeckungen sollen innerhalb der nächsten 4 Jahre ausgeglichen werden.
Bei „Schmutzwasser“ bestand zum 31.12.2015 eine Rücklage in Höhe von 48.674,36 Euro,
bei „Niederschlagswasser“ bestand eine Rücklage in Höhe von 88.007,21 Euro
Für den Gebührenabschluss „Schmutzwasser“ 2016 ist aus heutiger Sicht nicht mit einer
Unterdeckung zu rechnen. In der Kalkulation 2016 war bereits ein Betrag von 19.139,18,-- €
eingeplant, für 2017 wird ein Betrag in Höhe von 25.000,--€ gebührenmindernd eingeplant.
Bei der Niederschlagswassergebühr ist nach derzeitigem Kenntnisstand ebenfalls nicht mit
einer Unterdeckung im Abschluss 2015 zu rechnen, daher wird hier ein Betrag in Höhe von
40.000,-- € gebührenmindernd eingeplant.
3) Kalkulation der Gebührensätze
Aus den getrennten Kosten wurde nun im dritten Schritt der jeweilige Gebührensatz
errechnet.
Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die voraussichtlich veranlagte
Abwassermenge des Jahres 2016. Die Gesamtkosten dividiert durch die voraussichtlich
veranlagte Abwassermenge ergibt
den kostendeckenden Gebührensatz.
Die
voraussichtlich veranlagte Abwassermenge wird aus dem Durchschnitt der in den letzten
fünf Jahren veranlagten Abwassermengen errechnet.
Bei der Niederschlagswassergebühr wurden die abflusswirksamen versiegelten Flächen
mittels einer Äquivalenzziffernberechnung gewichtet, um neben dem Gebührensatz für
Dachflächen und stark versiegelte Flächen einen ermäßigten Gebührensatz für schwach
versiegelte Flächen zu errechnen.
Die einzelnen Flächen multipliziert mit der Äquivalenzziffer (ÄQZ) ergeben die gewichtete
Fläche. Die Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung dividiert durch die
Gesamtsumme der gewichteten Flächen ergeben den "normalen" Gebührensatz.
Satzungsrechtlich festgelegt wurde, dass für schwach versiegelte Flächen ein um 50%
reduzierter Gebührensatz gilt. Zur Berechnung wird der „normale“ Gebührensatz multipliziert
mit der Äquivalenzziffer für schwach versiegelte Flächen (0,50), das ergibt den ermäßigten
Gebührensatz (evtl. zugunsten des Bürgers nach unten abgerundet) für schwach versiegelte
Flächen. Für die Flächen „öffentliche Straßen“ wurde die Äquivalenzziffer bereits für die
Kalkulation 2015 auf 1,0 festgelegt, da eine erhöhte Gebühr für Straßenbaulastträger
rechtlich nicht durchsetzbar ist.
Durch die Rechtsprechung zwingend vorgesehen ist nur die Unterscheidung zwischen
versiegelter, abflusswirksamer Fläche und nicht versiegelter Fläche. Die unterschiedliche
Gewichtung (stark versiegelt/schwach versiegelt) in der vorliegenden Kalkulation geht
darüber hinaus und kommt dem Gebührenzahler zugute.
Aus der anliegenden Berechnung ergeben sich für 2017 folgende Gebührensätze:
Gebühr Schmutzwasser je m³
3,83 €
Gebühr Niederschlagswasser je m² stark versiegelte Fläche
0,75 €
Gebühr Niederschlagswasser je m² schwach versiegelte Fläche
0,37 €
Gebühr Straßenentwässerung je m² versiegelte Fläche
0,75 €
Straßenentwässerungsanteil
(tlw. aus allgemeinen Haushaltsmitteln, sh unten)
230.553,00 €
(2016)
(3,90€)
(0,76€)
(0,38€)
(0,76€)
(233.627,04€)
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die vorliegende Kalkulation
zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Der
Straßenentwässerungsanteil
ist
teilweise
(für
die
Entwässerung
des
Oberflächenwassers von Gemeindestraßen) durch allgemeine Haushaltsmittel aufzubringen.
Für 2017 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 206.201,25 € (2016= 208.950,60 €). darüber
hinaus hat die Gebührenkalkulation im Bereich Abwasser keine Auswirkung auf den
Haushalt, ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.