Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
196 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
15.11.16, 18:01
Aktualisiert
15.11.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 11.11.2016
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-131/2016
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2016
Gemeinderat am 08.12.2016
- öffentlich -
Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen für das Jahr 2017
Begründung:
1) Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
Bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017 wurde im ersten Schritt eine Kostenrechnung
durchgeführt. Kosten, die nach § 6 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) durch Benutzungsgebühren zu decken sind, sind gem. §
6, Absatz 2 KAG NRW die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die ansatzfähigen Kosten wurden in die Bereiche Grabnutzungsgebühren und
Leichenhallengebühren aufgeteilt. Bei den Positionen, bei denen die Ermittlung der
voraussichtlichen Kosten nicht auf anderem Wege möglich war, wurden aus den Kosten der
letzten 3 Jahre Mittelwerte gebildet, die dann als Ansätze bei der Kalkulation genommen
wurden. Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 15% der ansatzfähigen Personalkosten
des Bauhofes und der Verwaltungsmitarbeiter berechnet.
Unterhaltung Friedhöfe
Für die Position „Unterhaltung Friedhöfe“ wird für 2017 mit deutlich höheren Kosten
gerechnet. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass auf den Friedhöfen nur noch das Mittel
Finalsan zum Spritzen verwendet werden darf.
Bei Finalsan ist nicht nur der Verbrauch aufgrund der kürzeren Wirkzeit höher ist als früher,
die benötigte Menge an sich ist auch höher (früher ca. 0,5l Spritzmittel pro Füllung einer
Rückenspritze, jetzt 3,5l Finalsan pro Füllung). Außerdem ist der Literpreis wesentlich höher
als bei dem bisher eingesetzten Mitteln (früher 2,80€/l, jetzt 7,90 €/l).
Im Ergebnis sind dadurch die Gesamtkosten für Spritzmittel auch wesentlich höher. Im
Zeitraum Mitte Mai bis Anfang Oktober 2016 wurden bereits 300l Finalsan für insgesamt
2.370,-- € angeschafft. Der Ansatz für Unterhaltung Friedhöfe (bislang insgesamt nur 3.500€)
beinhaltet jedoch nicht nur die Beschaffung von Spritzmitteln. Zum Vergleich : 2011 wurden
Spritzmittel für Friedhöfe für rund 200,-- € angeschafft, 2012 für 300,--€, 2013 für ca. 400,--€.
Zu bedenken ist außerdem, das in 2016 erst Ende Mai mit dem Spritzen der Friedhöfe
begonnen wurde, da vorher die Erlaubnis nicht vorlag, außerdem konnte aufgrund
ungünstiger Witterungsverhältnisse nicht so gespritzt werden, wie es eigentlich notwendig
gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Ansetzung eines um 6.500,-- € höheren
Betrages absolut gerechtfertigt. Alternativen hierzu sind derzeit mit Ausnahme der manuellen
Bekämpfung des Unkrauts bekannterweise nicht vorhanden. Die manuelle Bekämpfung wäre
allerdings mit deutlich höheren Personalkosten verbunden, so dass der Einsatz des
Spritzmittels Finalsan derzeit die kostengünstigste Art der Unkraut-Beseitigung darstellt.
Abschreibung/Verzinsung
Aufgrund des Wandels der Bestattungskultur hin zu immer mehr Urnenbeisetzungen ist
zumindest fragwürdig, ob eine Wiederbeschaffung/Neubau von Leichenhallen im Falle der
„Abgängigkeit“ einer vorhandenen Halle überhaupt sinnvoll erscheint. Dies als Begründung
vorausgesetzt,
erfolgt
die
kalkulatorische
Abschreibung
nicht
nach
dem
Wiederbeschaffungszeitwert, sondern wie bisher von den Anschaffungs-/Herstellungskosten.
Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt in allen Gebührenhaushalten einheitlich mit einem
Zinssatz von 5%. Ausführliche Erläuterungen zum angemessenen Zinssatz enthält die
Sitzungsvorlage V –125/2016 (Gebührenkalkulation Abwassergebühren).
Die Positionen „kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung“ wurden zu 100% den
Grabnutzungsgebühren zugerechnet. Die Anschaffung/Herstellung und Betriebsbereite
Bereitstellung der Leichenhallen, die im Wesentlichen das Anlagevermögen ausmachen,
stellt eine Vorhalteleistung dar, die durch alle Gebührenzahler, nicht nur durch die Benutzer
der Leichenhalle zu tragen ist. Aus dem gleichen Grunde wurden die Bewirtschaftungs- und
Unterhaltungskosten der Leichenhallen in die Berechnung der Grabnutzungsgebühren mit
einbezogen.
Zusätzlich fließen in die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung noch die Kosten aus
Investitionsmaßnahmen aus der Friedhofsentwicklungsplanung ein (Umgestaltung Friedhöfe,
Anlage neuer Grabfelder, Anlage eines gestalteten Wahlgrabfeldes, Grabtafeln für
Baumgräber). Durch die voraussichtlichen Zugänge im kommenden Jahr für die Einrichtung
weiterer Baumgräber ist der Betrag für kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung im
Gegensatz zum Abschluss 2015 leicht erhöht.
Beseitigung von Grabstätten
Die Position „Beseitigung von Grabstätten (Einebnungen)“ enthält die Abrechnungen für
Einebnungen (ab 2012 nicht mehr durch den Bauhof), hier wurde bereits im letzten Jahr ein
eigenes Sachkonto geschaffen. Für die Kosten der Einebnung kommt der
Nutzungsberechtigte auf. Dies ist der für die Friedhofsverwaltung günstigste Fall. Die
entstehenden Kosten werden durch entsprechende Erlöse gedeckt. Bei Grabstätten, für die
jedoch kein Nutzungsberechtigter mehr ausfindig zu machen ist, muss die
Friedhofsverwaltung und damit alle Gebührenzahler die Kosten der Einebnung übernehmen.
Die Differenz der beiden Positionen „Beseitigung von Grabstätten“ und „Gebühren für die
Beseitigung von Grabstätten“ stellt die Kosten dar, bei denen die Friedhofsverwaltung für die
Einebnung der Grabstätten aufkommen muss. Für das Jahr 2017 sind die Beseitigungen von
Grabstätten geplant die im Jahr 2016 aus personellen Gründen nicht durchgeführt wurden.
Es ist dann auch damit zu rechnen, dass mehr Grabstätten beseitigt werden, für die kein
Nutzungsberechtigter ausfindig gemacht werden kann. Die Differenz zwischen Kosten und
Erlösen wurde daher für 2017 auf 7.500,-- € geschätzt (Einebnung von ca. 30 Grabstellen)
Rücklagen/Defizite
Im Bereich Leichenhallen besteht zum 31.12.2015 eine Rücklage in Höhe von 254,78 €. Da
die Gesamtkosten bereits deutlich gesunken sind, wird die Rücklage in einem der Folgejahre
gebührenmindernd eingebracht.
Bei den Grabnutzungsgebühren beträgt die Unterdeckung aus Vorjahren 6.769,19 €. Zum
jetzigen Zeitpunkt kann noch keine Aussage über das Ergebnis 2016 getroffen werden. In
die Kalkulation 2016 waren jedoch 10.000 Euro zum Ausgleich der bestehenden
Unterdeckung eingeplant gewesen. Sofern 2016 ohne Defizit abschliesst, wird die
bestehende Unterdeckung aus Vorjahren mit dem Gebührenabschluss 2016 ausgeglichen
sein, so dass für 2017 kein Ausgleich von Unterdeckungen mehr eingeplant werden muss.
Erlöse
Von den ermittelten Gesamtkosten sind neben den Erlösen aus Gebühren für Einebnungen
noch die Erlöse aus Verwaltungsgebühren (Genehmigungen zur Errichtung von Grabmalen
und Einfassungen) und der Grünflächenanteil abzuziehen.
Grünflächenanteil
Bei der Berechnung des so genannten Grünflächenanteils geht man davon aus, dass die
Friedhöfe zu einem bestimmten Teil nicht nur von Angehörigen als Begräbnisplätze sondern
auch von der Allgemeinheit als Parkanlage bzw. Erholungsort genutzt wird.
Dementsprechend wäre dann ein Teil der Kosten nicht durch die Nutzer der Friedhöfe
sondern durch die Allgemeinheit zu tragen (ähnlich dem Allgemeinanteil bei
Straßenreinigung und Winterdienst). In ländlich strukturierten Kommunen wird der Friedhof
jedoch hauptsächlich als Begräbnisstätte genutzt und von den Angehörigen der dort
Bestatteten besucht.
Die Bedeutung als Erholungsort spielt hier höchstens eine
untergeordnete Rolle. Der Anteil wird wie in den Vorjahren mit 10% der Gesamtkosten (ohne
Kalkulatorische Kosten) angesetzt.
Der Grünflächenanteil ist nicht zu verwechseln mit den Kosten, die für die Pflege unbelegter
Grabstätten und Freiflächen auf Friedhöfen entstehen. Diese sind Vorhaltekosten und in der
Gebührenkalkulation auch ansatzfähig. Sie sind in den Personalkosten der Arbeiter und in
den Unterhaltungskosten enthalten. Personalkosten der Arbeiter und Unterhaltungskosten
entstehen im Wesentlichen durch die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Wege,
Hecken und Baumbestand.
Nicht ansatzfähige Kosten
Die Aufwendungen für die Unterhaltung der jüdischen Friedhöfe und der
Ehrengräber/Kriegsgräber im Gemeindegebiet und auch die Zuwendungen des Landes für
die Unterhaltung von Judenfriedhöfen und Kriegsgräbern haben keinen Bezug zur Leistung
"Grabnutzung" oder "Benutzung der Leichenhalle". Sie sind daher als Kosten bzw. Erlöse
nicht ansatzfähig und in der Gebührenkalkulation nicht enthalten.
Die Kosten und Erlöse für den Grabaushub sind für die Kalkulation der Grabnutzungsrechte
ebenfalls nicht ansatzfähig, da für den Gebührentatbestand „Grabaushub“ eine eigene
Gebühr zu zahlen ist (siehe letzte Seite „Gebühr für den Grabaushub“).
2) Kalkulation der Gebühren
Fallzahlen
Nach der Ermittlung der Gesamtkosten, die durch den jeweiligen Gebührentatbestand zu
decken sind, ist für die Kalkulation der Gebühren die Ermittlung der voraussichtlichen
Fallzahlen notwendig.
Aus der durchschnittlichen Bestattungsanzahl der letzten Jahre, unter Berücksichtigung der
Entwicklung in den Vorjahren und aufgrund der Annahme, dass die Anzahl an Bestattungen
aufgrund neuer Angebote leicht ansteigen wird, wird für das Jahr 2017 eine voraussichtliche
Fallzahl von 73 Bestattungen angenommen. Es ist zu beachten, dass hier äußerst vorsichtig
zu kalkulieren ist. Die vorgenannte Betrachtungsweise ist sicherlich zuverlässig, die
Fallzahlen lassen sich aber auch durch Mittelwerte und Tendenzen nicht genau
vorherbestimmen. Gerade durch die geringe Gesamtzahl der jährlichen Bestattungen in der
Gemeinde Vettweiß hat eine Abweichung in der Anzahl der Bestattungen um wenige Fälle
direkt spürbare Auswirkungen auf den Gebührenabschluss.
Im Jahr 2012 ist man aufgrund der Vorjahre von 72 Bestattungen ausgegangen, die
tatsächliche Zahl war mit 66 Bestattungen etwas niedriger, zudem gab es weniger
Neuvergaben und mehr Verlängerungen an bestehenden Grabstätten, dadurch wurden
insgesamt ca. 19.000,-- Euro an Gebühreneinnahmen weniger erzielt als geplant.
Äquivalenzziffernberechnung
Bei der Kalkulation der Grabnutzungsgebühren ist gemäß § 6, II KAG NRW die Gebühr nach
der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Bei der Gebührenhöhe im
Einzelfall ist auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu achten
(Äquivalenzprinzip). Daraus folgt, dass die Gesamtkosten im Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf die verschiedenen Grabarten aufzuteilen sind. Durch Anwendung einer
Äquivalenzziffernberechnung werden die unterschiedlichen Grabarten miteinander ins
Verhältnis gesetzt. Nach den bereits für die Kalkulation 2008 festgelegten Kriterien wurden
die einzelnen Grabarten bewertet.
Die Kriterien werden jährlich überprüft. Durch die Einführung neuer Grabarten waren die
Äquivalenzziffern für die Kalkulation 2016 umfangreich überarbeitet worden. Für 2017 sind
keine Änderungen notwendig.
Grabnutzungsgebühren
Bei der Berechnung werden die Grabarten 3-stelliges. 4-stelliges, 5-stelliges, 6-stelliges
Wahlgrab nicht mehr aufgeführt, da so große Grabstätten in der Regel nicht mehr neu
vergeben werden. In 2013 wurde eine 3er Wahlgrabstätte neu vergeben, dies wurde der
Anzahl und den Gebühreneinnahmen bei den Doppelwahlgräbern zugeordnet.
Aus der Bewertung der einzelnen Grabarten und der daraus resultierenden Berechnung
wurden für Grabnutzungsgebühren für das Jahr 2017 keine Änderungen festgestellt.
Kalkulation der Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen
Für die Berechnung der Gebühr "Benutzung der Leichenhalle" ist es ebenfalls notwendig, die
voraussichtlichen Fallzahlen für die Leichenhallenbenutzung 2017 zu kalkulieren. Unter
Berücksichtigung der Fallzahlen der letzten Jahre und dem Trend zu immer mehr
Urnenbeisetzungen, bei denen meist die Leichenhallen nicht genutzt werden, wird eine
voraussichtliche Fallzahl von 26 (ca 35% der Gesamtfälle; Vorjahr 30) angenommen. Bei
den voraussichtlichen Gesamtkosten und der voraussichtlichen Fallzahl ergibt sich eine
Gebühr in Höhe von 149,-- Euro (bisher 183,-- Euro).
Gebühr für den Grabaushub/für die Beseitigung von Grabstätten
Die Grabherstellung (Aushub, Grabbereitung, Verschließen) sowie die Abräumung von
Grabstätten wird seit dem 01.03.2016 durch die Lengeling Service GmbH durchgeführt und
der Gemeinde Vettweiß gemäß Vertragsvereinbarungen in Rechnung gestellt. Die Kosten
werden 1:1 an die Nutzer weitergegeben. Die Gebührensätze bleiben für 2017 unverändert.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die vorliegende Gebührenkalkulation
zu beschließen.
Auswirkungen auf den Haushalt:
Der Grünflächenanteil ist aus allgemeinen Haushaltsmitteln aufzubringen. Für das Jahr 2017
wird ein Betrag in Höhe von voraussichtlich 14.023,10€ (2016=14.095,58€) erwartet. Darüber
hinaus hat die Gebührenkalkulation Friedhofswesen und Leichenhallen keine Auswirkungen
auf den Haushalt, ansatzfähige Kosten werden durch Gebühreneinnahmen gedeckt.