Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
120 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
16.11.16, 18:01
Aktualisiert
16.11.16, 18:01
Vorlage (Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz) Vorlage (Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz)

öffnen download melden Dateigröße: 120 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 15.11.2016 Dezernat: I Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-134/2016 Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2016 Gemeinderat am 08.12.2016 - öffentlich - Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz Begründung: Zum 01.01.2016 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedingt durch europarechtliche Vorgaben neu gefasst. Die neue Regelung gilt für Umsätze, die ab dem 01.01.2017 getätigt werden. Für das Jahr 2016 ergeben sich somit keine Änderungen. Nach dem bisher geltenden Umsatzsteuerrecht wird eine juristische Person des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Liegt nach dem Körperschaftsteuerrecht kein Betrieb gewerblicher Art vor, fällt für die Tätigkeit der öffentlichen Hand – mangels Unternehmereigenschaft- auch keine Umsatzsteuer an. Nach der neuen Rechtslage sind juristische Personen des öffentlichen Rechts künftig nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unternehmerisch tätig, sobald sie Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage (zB Vermietung oder Verpachtung, private Veräußerungsgeschäfte) oder im Wettbewerb mit privaten Dritten erbringen. Nicht der Umsatzsteuer unterliegen nach wie vor die Tätigkeiten, welche die öffentliche Hand im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitlich) ausübt, sofern die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass bisherige Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden. Andererseits können mit der gesetzlichen Neuregelung durch eine Ausweitung des Vorsteuerabzugs auch steuerliche Vorteile verbunden sein. Gemäß § 27 Absatz 22 UStG kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie die bisherige Rechtslage für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet (=Optionserklärung). Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Anwendung der bisherigen Rechtslage oder der neuen Rechtslage für die Gemeinde Vettweiß vorteilhaft ist. Sämtliche Bereiche der Verwaltung sind demnach kritisch dahingehend zu überprüfen, ob sie künftig der Umsatzsteuer unterliegen. Die detaillierte Prüfung bedeutet einen erheblichen verwaltungsinternen Aufwand, der bis Jahresende nicht zu leisten ist. Alle Bereiche, die künftig der Umsatzsteuer unterliegen, müssen erfasst und einzeln bewertet werden. Daher enthält diese Vorlage einen Beschlussvorschlag Optionserklärung durch den Bürgermeister. zur Abgabe der Sollte sich nach Abgabe der Erklärung herausstellen, dass die Neuregelung für die Besteuerung günstiger ist, ist ein Widerruf der Optionserklärung grundsätzlich auch rückwirkend möglich. Dies könnte dann sinnvoll sein, wenn ansonsten erhebliches Vorsteuerpotenzial verloren gehen würde. Ebenso wäre in diesem Fall auch darauf zu achten, dass dann durch das Finanzamt auch Umsatzsteuern noch nachgefordert werden können. Mit dem anliegenden Schreiben empfiehlt die Oberfinanzdirektion NordrheinWestfalen die Abgabe einer Optionserklärung regelmäßig auch dann, wenn noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die gesetzliche Neuregelung günstiger ist als die bisherige Rechtslage. Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den Bürgermeister damit zu beauftragen, gegenüber der Finanzverwaltung folgende Erklärung abzugeben: „Hiermit erklärt die Gemeinde Vettweiß, dass sie – vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs- für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet.“ Auswirkungen auf den Haushalt: Auswirkungen auf den Haushalt können erst nach Prüfung der einzelnen Verwaltungsbereiche benannt werden.