Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
120 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
16.11.16, 18:01
Aktualisiert
16.11.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 15.11.2016
Dezernat: I
Bearbeiter/in: Wirtz, Daniel
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-134/2016
Vorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss am 24.11.2016
Gemeinderat am 08.12.2016
- öffentlich -
Optionserklärung gemäß § 27 Absatz 22 Umsatzsteuergesetz
Begründung:
Zum 01.01.2016 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts bedingt durch europarechtliche
Vorgaben neu gefasst. Die neue Regelung gilt für Umsätze, die ab dem 01.01.2017
getätigt werden. Für das Jahr 2016 ergeben sich somit keine Änderungen.
Nach dem bisher geltenden Umsatzsteuerrecht wird eine juristische Person des
öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch
tätig. Liegt nach dem Körperschaftsteuerrecht kein Betrieb gewerblicher Art vor, fällt
für die Tätigkeit der öffentlichen Hand – mangels Unternehmereigenschaft- auch
keine Umsatzsteuer an.
Nach der neuen Rechtslage sind juristische Personen des öffentlichen Rechts künftig
nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unternehmerisch tätig, sobald sie Leistungen
auf privatrechtlicher Grundlage (zB Vermietung oder Verpachtung, private
Veräußerungsgeschäfte) oder im Wettbewerb mit privaten Dritten erbringen.
Nicht der Umsatzsteuer unterliegen nach wie vor die Tätigkeiten, welche die
öffentliche Hand im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitlich) ausübt,
sofern die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.
Die neue Rechtslage hat zur Folge, dass bisherige Besteuerungsprivilegien der
öffentlichen Hand aufgehoben werden. Andererseits können mit der gesetzlichen
Neuregelung durch eine Ausweitung des Vorsteuerabzugs auch steuerliche Vorteile
verbunden sein.
Gemäß § 27 Absatz 22 UStG kann eine juristische Person des öffentlichen Rechts
dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie die bisherige Rechtslage für
sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte
Leistungen weiterhin anwendet (=Optionserklärung). Eine Beschränkung der
Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die
Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Anwendung der bisherigen Rechtslage oder
der neuen Rechtslage für die Gemeinde Vettweiß vorteilhaft ist.
Sämtliche Bereiche der Verwaltung sind demnach kritisch dahingehend zu
überprüfen, ob sie künftig der Umsatzsteuer unterliegen. Die detaillierte Prüfung
bedeutet einen erheblichen verwaltungsinternen Aufwand, der bis Jahresende nicht
zu leisten ist. Alle Bereiche, die künftig der Umsatzsteuer unterliegen, müssen
erfasst und einzeln bewertet werden.
Daher enthält diese Vorlage einen Beschlussvorschlag
Optionserklärung durch den Bürgermeister.
zur
Abgabe
der
Sollte sich nach Abgabe der Erklärung herausstellen, dass die Neuregelung für die
Besteuerung günstiger ist, ist ein Widerruf der Optionserklärung grundsätzlich auch
rückwirkend möglich. Dies könnte dann sinnvoll sein, wenn ansonsten erhebliches
Vorsteuerpotenzial verloren gehen würde. Ebenso wäre in diesem Fall auch darauf
zu achten, dass dann durch das Finanzamt auch Umsatzsteuern noch nachgefordert
werden können.
Mit dem anliegenden Schreiben empfiehlt die Oberfinanzdirektion NordrheinWestfalen die Abgabe einer Optionserklärung regelmäßig auch dann, wenn noch
nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die gesetzliche Neuregelung günstiger
ist als die bisherige Rechtslage.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den Bürgermeister damit zu
beauftragen, gegenüber der Finanzverwaltung folgende Erklärung abzugeben:
„Hiermit erklärt die Gemeinde Vettweiß, dass sie – vorbehaltlich eines etwaigen
Widerrufs- für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten
Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
anwendet.“
Auswirkungen auf den Haushalt:
Auswirkungen auf den Haushalt können erst nach Prüfung der einzelnen
Verwaltungsbereiche benannt werden.