Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
113 kB
Datum
16.02.2017
Erstellt
20.01.17, 18:00
Aktualisiert
20.01.17, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 12.01.2017
Dezernat: II
Bearbeiter/in: Hüvelmann, Peter
Tagesordnungspunkt:
Vorlagennummer: V-8/2017
Vorlage
für den
Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
am 31.01.2017
Gemeinderat am 16.02.2017
- öffentlich -
9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Vettweiß zur
Neuausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen;
hier: Erneute Offenlage
Begründung:
In seiner Sitzung am 17.10.2013 hat der Rat der Gemeinde Vettweiß einstimmig
beschlossen, zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes bezüglich der
Neuausweisung von Konzentrationszonen eine Offenlage durchzuführen. Aufgrund
der dort eingegangenen Anregungen und Bedenken, insbesondere bezüglich der
Thematik „Drehfunkfeuer“, wurde die Thematik bisher zwar verwaltungsintern immer
wieder aufgearbeitet und in vielen Gesprächen mit den zuständigen Behörden
erörtert, ohne das jedoch ein Ergebnis erzielt werden konnte.
Mit Schreiben vom 05.12.2016 hat die Bezirksregierung jetzt die Anfrage der
Gemeinde nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW positiv beschieden, so dass das
Verfahren fortgeführt werden kann. Das zuständige Büro VDH, welches mit der
Planung beauftragt ist, hat die Potentialanalyse überarbeitet, die nun erneut
offenzulegen ist. Die bisher geäußerten Anregungen und Bedenken werden nach
Abschluss dieser erneuten Offenlage dann ebenfalls mit bearbeitet und gewertet. Ein
Vertreter der Firma VDH wird die vorgenommenen Änderungen den
Ausschussmitgliedern in der Sitzung entsprechend vorstellen und erläutern. Sollte
das Verfahren erfolgreich zum Abschluss gebracht werden, werden die
beabsichtigten
Windräder
in
einem
Verfahren
nach
dem
Bundesimmissionsschutzgesetz auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes
genehmigt.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bau, Planung, Umwelt, Verkehr und Wirtschaftsförderung
empfiehlt dem Rat der Gemeinde Vettweiß, dass das Ergebnis der Potentialanalyse
in den überarbeiteten Planentwurf mit einzuarbeiten ist und dieses mit Begründung
für die Dauer eines Monats nach § 4a, Absatz 3 BauGB öffentlich auszulegen.