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Mitteilung (Bildstock Lüxheim; hier: Fragenkatalog der SPD-Fraktion vom 15.10.2016)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
118 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
18.10.16, 18:01
Aktualisiert
18.10.16, 18:01
Mitteilung (Bildstock Lüxheim;
hier: Fragenkatalog der SPD-Fraktion vom 15.10.2016) Mitteilung (Bildstock Lüxheim;
hier: Fragenkatalog der SPD-Fraktion vom 15.10.2016)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Vettweiß Der Bürgermeister Vettweiß, den 18.10.2016 Dezernat: II Bearbeiter/in: Hüvelmann, Peter Tagesordnungspunkt: Vorlagennummer: V-116/2016 Mitteilung für den Gemeinderat am 27.10.2016 - öffentlich - Bildstock Lüxheim; hier: Fragenkatalog der SPD-Fraktion vom 15.10.2016 Mitteilung: Die Fragen der SPD-Fraktion werden wie folgt beantwortet: 1. Am 14.10.2016 sprachen die Voreigentümerinnen des Grundstückes im Rathaus vor und brachten den Inhalt des Kaufvertrages zur Kenntnis. Dieser wurde am 29.06.2016 geschlossen. 2. Der Kaufvertrag enthält folgenden Passus: „Auf dem Grundstück befindet sich nach Angabe der Beteiligten eine Kapelle, die nicht unter Denkmalschutz steht, nach Aussage der Gemeinde Vettweiß jedoch erhalten bleiben muss“. 3. Am 01.09.2016 ging bei der Gemeinde Vettweiß eine Bauvoranfrage für das Grundstück Gemarkung Lüxheim, Flur 7, Nr. 799, auf dem auch der Bildstock steht, ein. Aufgrund der beabsichtigten kompakten Bebauung des Grundstückes wurde zu diesem Zeitpunkt bereits der Ortsvorsteher eingebunden. In Absprache mit dem Ortsvorsteher wurde dem Kreis Düren gegenüber mitgeteilt, dass sich von der Nikolausstraße zum Grundstück eine Grünanlage befindet und von daher von dort eine Zufahrt nicht möglich ist. Ferner wurde auf die Kapelle hingewiesen und dass beim Amt für Denkmalschutz ein Antrag auf Unterschutzstellung gestellt wurde. 4. Mit dem Eigentümer wurde die Angelegenheit mehrfach telefonisch besprochen. Dabei wurde auch immer wieder auf den Erhalt der Kapelle hingewiesen. Der Eigentümer drohte mehrfach, diese abzureißen, wenn seinen Vorstellungen nicht Rechnung getragen würde. Aufgrund dessen wurde auch für den 13.10.2016 ein Ortstermin mit dem Eigentümer und dem Ortsvorsteher vereinbart, um eine für alle Beteiligten einvernehmliche Lösung zu finden. 5. sh. Punkt 3. 6. Wie bereits vorgenannt erwähnt, wurde mit dem Eigentümer mehrfach telefonisch Kontakt aufgenommen. Ihm wurde auch mitgeteilt, dass das Amt für Denkmalpflege die Unterschutzstellung fordert. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass diese jedoch als Umgebungsschutz sein Bauvorhaben nicht beeinträchtigen wird und man bezüglich der verkehrstechnischen Erschließung entsprechend Entgegenkommen zeigen wird, damit der Bildstock erhalten bleibt. 7. Am 13.10.2016 wurde seitens der Gemeinde Vettweiß als Untere Denkmalbehörde ein Bescheid über die vorläufige Unterschutzstellung erstellt. Die vorläufige Unterschutzstellung bedeutet, dass der Bildstock mit sofortiger Wirkung unter Denkmalschutz stand und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Innerhalb dieser sechs Monate wäre dann das offizielle Unterschutzstellungsverfahren durchzuführen gewesen. Dieser Bescheid wurde Herrn Bollig beim Ortstermin am 13.10.2016 persönlich übergeben. Er hat diesen entgegen genommen, geöffnet und zur Kenntnis genommen. Im Anschluss daran, hat er diesen auf die Straße geworfen und gesagt, dass er diesen nicht entgegen nimmt. Nach bisheriger Rechtsprüfung gehen die Juristen beim Amt für Denkmalpflege davon aus, dass dieser damit als zugestellt galt. 8. Zwei Angebote sind nicht bekannt. Bei einem Telefonat am 07.10.2016 teilte Herr Bollig mit, dass er bereit wäre, den Bildstock dauerhaft zu erhalten, wenn man ihm seitens der Gemeinde bezüglich der Erschließung entgegen kommt. Zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch die Rechtsprüfung durch das Amt für Denkmalschutz stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass es sich bei dem Bildstock um ein Denkmal handelt. Dem zuständigen Mitarbeiter des Amtes für Denkmalpflege wurde der Sachverhalt mitgeteilt. Dieser teilte mit, dass laut Prüfung es sich um ein Denkmal handelt und somit dieses auch unter Schutz zu stellen sei. Dies sei außerdem die einzige rechtssichere Möglichkeit, den Bildstock dauerhaft zu erhalten. 9. Die Juristen des Amtes für Denkmalpflege und des Kreises Düren als Obere Denkmalbehörde sind mit der Angelegenheit betraut und prüfen die rechtlichen Konsequenzen für den Eigentümer.