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Vorlage (Abfallsatzung 2017)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
73 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
16.11.16, 18:01
Aktualisiert
16.11.16, 18:01
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Inhalt der Datei

Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom ________ (Abfallsatzung) Aufgrund der §§ 7 und 8 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV NRW. S. 250), Vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 5, Abs. 23 des Gesetzes vom 24.02.2012, (BGBl. I S 212), des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), der Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung vom 2. November 2015, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 18.01.2016 (Nr. 02/2016) sowie der Satzung über die Vermeidung, Verwertung sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen (Abfallsatzung) im Gebiet des Zweckverbandes RegioEntsorgung vom 29.02.2016 (Bekanntmachungsblatt des Zweckverbandes RegioEntsorgung Nr. 3/2016 vom 02.03.2016 hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom ____________ folgende Satzung beschlossen: §1 Aufgaben und Ziele der kommunalen Abfallwirtschaft Die Gemeinde Vettweiß ist Verbandsmitglied im „Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung“, nachfolgend Zweckverband genannt. Sitz des Zweckverbandes ist Eschweiler. (1) Die Gemeinde Vettweiß hat die ihr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß §§ 7, 20 Abs. 1 KrWG, § 5 Abs. 6 LAbfG NRW obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der in § 4 dieser Satzung genannten Aufgaben auf den Zweckverband RegioEntsorgung übertragen. Soweit die Aufgaben der Abfallentsorgung von der Gemeinde Vettweiß auf den Zweckverband übertragen wurden, sind die Aufgaben mit befreiender Wirkung auf den Zweckverband übergegangen. (2) Der Zweckverband RegioEntsorgung hat zur Wahrnehmung seiner ihm von den Kommunen übertragenen Aufgaben ein Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts „RegioEntsorgung, AöR“ gegründet und die ihm von den Kommunen übertragenen Aufgaben insgesamt und mit befreiender Wirkung auf das Kommunalunternehmen übertragen. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten des Zweckverbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist allein verantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben vom Zweckverband übertragen werden. (3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom „Zweckverband Entsorgungsregion West“ (ZEW) als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. Daneben hat die Gemeinde Vettweiß dem ZEW die in § 3 näher bezeichneten Aufgaben zur Durchführung übertragen. (4) Die Gemeinde Vettweiß wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden, die Maßgaben des § 2 LAbfG NRW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwertbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. §2 Abfallentsorgungsleistungen des Kommunalunternehmens „RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts“ (1) Entsprechend den in § 1 dargestellten Grundsätzen nimmt das Kommunalunternehmen „RegioEntsorgung AöR“ auf dem Gebiet der Gemeinde Vettweiß abfallwirtschaftliche Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes NRW in eigener Zuständigkeit wahr. Das Kommunalunternehmen nimmt daher als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die ihm vom Zweckverband RegioEntsorgung übertragenen Aufgaben gemäß §§ 17, 20 Abs. 1 KrWG, § 5 Abs. 6 LAbfG NRW mit Ausnahme der in § 4 aufgeführten Teilaufgaben in eigener Zuständigkeit wahr. (2) Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712/SGV.NRW.610, in der jeweils gültigen Fassung) erfolgt weiterhin durch die Gemeinde Vettweiß. (3) Die Abfallentsorgung durch das Kommunalunternehmen „RegioEntsorgung AöR“ wird aufgrund einer von ihm erlassenen gesonderten Abfallsatzung wahrgenommen. §3 Abfallentsorgungsleistungen durch den ZEW (1) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom ZEW nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung wahrgenommen. (2) Dem Zweckverband Entsorgungsregion West (ZEW) wurde von der Gemeinde Vettweiß durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung das Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen durch das Schadstoffmobil übertragen. Der ZEW kann sich hierbei eines beauftragten Dritten bedienen. §4 Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde Vettweiß (1) Die Gemeinde Vettweiß Entsorgungsträger selbst wahr: nimmt folgende Aufgaben als öffentlich-rechtlicher 1. Die Einsammlung der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle (sogenannter wilder Müll) auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet, 2. das Aufstellen, Unterhalten sowie Leeren der Papierkörbe auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen, 3. die Reinigung der Sammelplätze für Altglascontainer. (2) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Karton, Kunststoffen und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems Deutschland (DSD). §5 Abfallbehälter auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen sowie Sammelbehälter/Sammelstellen (1) Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Gemeinde aufgestellten Abfallbehälter bzw. Papierkörbe sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei Teilnahme am Verkehr (z.B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen. (2) Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen. (3) Das Abstellen von Dosen, Glas, Papier, Sperrmüll oder sonstigen Abfällen neben Sammelbehältern (Recyclingcontainern) ist verboten. (4) Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen ist das Befüllen von Sammelbehältern ausschließlich werktags in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr zulässig. (5) Es ist unzulässig, schadstoffhaltige Abfälle unbeaufsichtigt an der Sammelstelle abzustellen oder diese einer Abfalltonne bzw. den hierfür nicht bezeichneten Sammelsystemen zuzuführen. §6 Anschluss- und Benutzungsrecht, Anschluss- und Benutzungszwang sowie Befreiungen (1) Das Recht jedes Eigentümers eines im Gebiet der Gemeinde Vettweiß liegenden Grundstücks, von der Gemeinde den Anschluss des Grundstücks an die kommunale Abfallund Entsorgungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht) wird im Rahmen der von der „RegioEntsorgung AöR“ zu erlassenden Abfallsatzung geregelt. (2) Die Verpflichtung eines jeden Eigentümers eines im Gebiet der Gemeinde Vettweiß liegenden Grundstückes, sein Grundstück an die kommunale Abfall- und Entsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken benutzt wird (Anschlusszwang) sowie die Befreiungsmöglichkeiten werden ebenfalls im Rahmen der von der „RegioEntsorgung AöR“ zu erlassenden Abfallsatzung geregelt. (3) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 2, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. §7 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Gemeinde Vettweiß obliegende Abfallentsorgung gemäß § 4 bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen im Falle von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen soweit wie möglich nachgeholt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. §8 Abfallentsorgungsgebühren (1) Für die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung von der Gemeinde Vettweiß erhoben. (2) Dies gilt auch für solche Abfallentsorgungsleistungen, die die Gemeinde Vettweiß dem Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung übertragen hat und die von dem Kommunalunternehmen „RegioEntsorgung AöR“ in eigener Verantwortung wahrgenommen werden. §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er entgegen 1. der Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 die in § 5 Abs. 1 genannten Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle als den in § 5 Abs. 1 aufgeführten benutzt, 2. § 5 Abs. 3 Abfälle neben Sammelbehältern abstellt oder selbst verursachte Verunreinigungen an Containerstellplätzen nicht beseitigt, 3. § 5 Abs. 4 Sammelbehälter außerhalb der erlaubten Zeiten benutzt sowie 4. § 5 Abs. 5 Schadstoffe unbeaufsichtigt an der Sammelstelle abstellt oder diese einer Abfalltonne bzw. den hierfür nicht bezeichneten Sammelsystemen zuführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 außer Kraft.