Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
57 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
16.11.16, 18:01
Aktualisiert
16.11.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung vom _____ zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom _________
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 1,2, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV.
NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015
(GV. NRW. S. 666) sowie des § 8 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom
______, hat der Rat der Gemeinde Vettweiß in seiner Sitzung vom _______ folgende Gebührensatzung zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die
Gemeinde Vettweiß zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG NRW Benutzungsgebühren.
§2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen
Grundstücke. Mehrere Eigentümer und die Ihnen nach Absatz 3 gleichgestellten dinglich Berechtigten haften
als Gesamtschuldner.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im
Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz,
der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(3) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstückes dinglich
Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass
neben Ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§3
Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
(1)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Art und Anzahl der auf dem
Grundstück vorhandenen Abfallbehälter.
(2)
Die Gebühr beträgt jährlich:
a)
b)
c)
d)
e)
für ein 60 l Restabfallgefäß
für ein 80 l Restabfallgefäß
für ein 120 l Restabfallgefäß
für ein 240 l Restabfallgefäß
für ein 1.100 l Restabfallgefäß
f)
g)
für ein 120 l Bioabfallgefäß
für ein 240 l Bioabfallgefäß
153,96 €
170,72 €
204,23 €
304,76 €
1.025,27 €
44,10 €
88,20 €
(3) Die Benutzungsgebühr für den Beistellsack für Restmüll (35l) beträgt 2,80 Euro. Die Benutzungsgebühr
für den Beistellsack für Restmüll (70l) beträgt 3,90 Euro.
(4) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen Häckslers beträgt 58,80 €
pro Stunde Einsatzzeit.
-1-
§4
Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren
einen Gebührenbescheid. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
(2)
Die Gebührenpflichtigen erhalten über die nach § 3 Abs. 4 zu entrichtenden Benutzungsgebühren
einen Gebührenbescheid.
(3)
Die nach § 3 Abs. 2 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden zu je einem Viertel ihres
Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Erfolgt die Anforderung der Benutzungsgebühren
zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).
(4)
Die nach § 3 Abs. 4 zu entrichtenden Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe
des Bescheides fällig.
(5)
Die Benutzungsgebühr nach § 3 Abs. 3 wird beim Kauf eines Abfallsackes fällig und ist an die
Verkaufsstellen zu entrichten.
§5
Gebührenpflichtige Benutzung, Beginn und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)
Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem
anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung
gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur
Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des auf den
Anschluss folgenden Monats. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung zur Nutzung der
Abfallentsorgungseinrichtung folgt.
(3)
Beim Wechsel in der Person des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den
Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über. Versäumt der bisherige Eigentümer
die rechtzeitige Mitteilung an die Gemeinde schuldhaft, so haftet er neben dem neuen Eigentümer für die
seit dem Eigentumswechsel bis zum Eingang der Mitteilung über den Eigentumswechsel entstandenen
Benutzungsgebühren.
§6
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte
Härten, so können die Abfallentsorgungsgebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen
werden.
§7
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet
sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§8
Rechtsmittel
Das
Verfahren
bei
Verwaltungsstreitigkeiten
Verwaltungsgerichtsordnung.
richtet
sich
nach
den
Vorschriften
der
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 12.12.2008 zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Vettweiß vom 12.12.2008 außer Kraft.
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