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Beschlussvorlage (BP 30.2 Kaster, Planzeichnung zum Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
329 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
18.09.12, 18:05
Aktualisiert
18.09.12, 18:05
Beschlussvorlage (BP 30.2 Kaster, Planzeichnung zum Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) 6.1 Für Hauptdächer der Hauptanlagen sind nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35° - 45° zugelassen. 1.1 Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. 6.2 1.2 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. Die Dacheindeckungen sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun' bis ‚schwarz' oder ‚grau' bis ‚schwarz' zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig. 6.3 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Gauben und sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitten zwei Drittel der Trauflänge nicht überschreiten. 6.4 Stellplätze und ihre Zufahrten und Garagenzufahrten sind in wassergebundener Decke, mit versickerungsfähigem Pflaster oder Rasengittersteinen zu befestigen. 3. 100 1921 1919 6.6 4. 177 176 5. 218 178 der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) Beschränkung 1. 16 28 5.3 Auf Flächen für Garagen sind auch Carports oder nicht24überdachte Stellplätze, auf Garagenzufahrten auch nicht über- 1920 2. 34 36 5.4 Pro Gebäude sind zwei unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze oder Garagen herzustellen. 5.5 Auf Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen müssen Garagen einen seitlichen Grenzabstand von 1,00 m einhalten. 44 42 46 3. 3 3 21 15 71 879 3 24 10 42 1884 872 28 851 1821 854 22 844 30 40 841 7 F/R WA I 0,4 0,5 4 882 SW Bedburg, den ____________________ Dieser 1535Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB durch Beschluss des Rates vom ______________ aufgestellt worden. Bedburg, den _____________________ ________________________________ 1537 (Bürgermeister) (Ratsmitglied) Der Aufstellungsbeschluss ist am ______________ ortsüblich bekanntgemacht worden. _______________________________ (ÖbVI) ________________________________ (Bürgermeister) _______________________________ (Bürgermeister) Trägerbeteiligung 2 Offenlegungsbeschluss Offenlage Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist gemäß § 4 (1) BauGB vom _____________ bis _____________ 1540 durchgeführt worden. Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB am _____________ vom Rat der Stadt Bedburg zur Offenlage beschlossen. Bedburg, den ____________________ 83 1 Bedburg, den ____________________ Bedburg, den _____________________ _______________________________ (Bürgermeister) ________________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) _______________________________ (Bürgermeister) 1538 1541 6 Die öffentliche Unterrichtung der Bürger hat gemäß § 3 (1) BauGB vom _____________ bis _____________ durch öffentliche Auslegung stattgefunden. Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom ____________ bis ____________ öffentlich ausgelegen. Die 84 Offenlegung wurde am ______________ ortsüblich bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ______________ von der Auslegung benachrichtigt. Bedburg, den ____________________ ED 100112 Satzungsbeschluss Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am 1 ________________ als Satzung beschlossen worden. 3 852 853 979 863 871 870 5 Bedburg, den ____________________ _______________________________ (Bürgermeister) (Ratsmitglied) 7 211 82 Vorgezogene Bürgerbeteiligung 990 991 992 993 8 1693 883 880 16 867 1544 1 869 n er S tra ß e 866 26 1680 14 44 850 12 5 1883 849 ove A ll h 24 a 847 846 877 1532 Aufstellungsbeschluss 4 848 845 873 865 104816 1539 1546 Architektur Stadt und Umweltplanung 98 Wildschütz und Schnuis Lütticher Straße 81 10-12 79 52064 Aachen 6 1898 1889 80 8 1679 874 875 876 Umgrenzung für Flächen für Garagen (siehe schriftliche Festsetzungen unter 5.) 78 14 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teilbereiche der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 10 145 103768 Ga Beschränkung der zulässigen Dachformen: Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer Entwurf und Bearbeitung: Es wird bescheinigt, dass die Darstellung mit dem 1536 amtlichen Katasternachweis übereinstimmt und die Festlegung der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig ist. 1545 1885 SW Planunterlage 1533 97 Sonstige Planzeichen 20 12 1886 1891 1892 16 77 1528 1 69 1888 1887 1890 Ga F/R Strassenbegrenzungslinie 18 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fußgänger- und Fahrradverkehr) e Bereich 1 204 Öffentliche Strassenverkehrsfläche 76 Stand 14.09.2012 69 203 93 S tr a ß 49 113 48 187 nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig 75 Verkehrsflächen 3 47 46 45 44 43 45 43 36 47 27 51 53 55 1833 68 21 49 ED nur Einzelhäuser zulässig Schieber Gas / Wasser 67 23 71 35 94 Baugrenze m an n- 186 195 146 W 196 25 74 Baugrenzen Bauweise, Hydrant unterirdisch HY Zahl der Vollgeschosse E 19 106 216 I Kanalschacht 5 41 185 41 184 100370 197 7 uz 183 34 Geschossflächenzahl Laterne 66 57 42 0,5 65 13 29 182 1834 116 70 1926 Flurstücksnummer re 52 56 Grundflächenzahl 64 nk 55 59 0,4 Gully 15 a le 63 65 Flurstücksgrenze Höhe in Meter über NHN 61 63 üh 67 54 Allgemeine Wohngebiete - H ein e 53 57 61 62 WA 22 219 39 73 60 59 220 31 75 33 E 1925 79 G 37 50 m Flurgrenze Gebäude mit Hausnummer 83.48 7 Grundwasserabsenkung M 100011 152 548 Am SW Erdbebengefährdung 52 0,4 0,5 2 3 35 60 4 G u sta v 29 40 Art und Maß der baulichen Nutzung Kartengrundlage Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendi1 Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen 5 gung 1der ist der 11 a Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195 ‚Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten. h ü M 194 20 ZEICHENERKLÄRUNG 1 62 Am 50 54 WA I 64 153 58 1924 uz e r k len 154 28 10 24 31 32 5. 27 30 Niederschlagswasser 9 26 24 5 18 Kampfmittel Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten. 48 56 22 112 0 202 25 1:500 26 180 198 122 40 12,50 121 a reuz Am Mühlenk 38 193 Maßstab 109 17 Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf zugeführt werden. 4. 23 Bodendenkmäler 6 euz r Am Mühlenk 159 0 205 von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln 8sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend Beim Auffinden die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen. 22 191 Kaster 5, 22 1 11 20 Bereich 2 18 217 Gemarkung: Flur: Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Boden14 die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, funde oder Befunde ist Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich 192 zu informieren. Die Weisung des 12 Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 10 dachte Stellplätze zulässig. Baugesetzbuch i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt 95 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). geändert durch Art. 96Baunutzungsverordnung i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). Gemeindeordnung NRW i.d.F.d. Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685). Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.01.1991 100006 (BGBl. I S. 58). 13 Hinweise Garagen, offene und überdachte Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO) 5.2 Garagen und Carports müssen innerhalb des Teilbereiches 2 der 2. Änderung von ihrer Zufahrtsseite mindestens 5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Innerhalb des Teilbereiches 1 ist kein Mindestabstand zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Bauordnungsrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. 26 32 Inhalt: Das Plangebiet des Bereiches 1 wird12 aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß 199 § 9 (5) Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und181 Grundbau“ und der DIN 190 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. 16 5.1 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, bis zu 2,00 m hinter der 9 hinteren Baugrenze sowie auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig. 30 Flächen zwischen parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen liegenden Garagen inkl. deren Zufahrten und diesen Verkehrsflächen, sind auf ganzer Länge mit standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen zu bepflanzen. Baugrundverhältnisse 8 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. 206 -Am Mühlenkreuz111 Kennzeichnungen Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO) Die hintere Baugrenze der überbaubaren Fläche darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um maximal 2,50 m überschritten werden. Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt. 189 Bebauungsplan Nr. 30, 2. vereinf. Änd. 100109 6.5 Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind im Teilbereich 2 der 2. Änderung ausschließlich aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,9 m Höhe vorzusehen. Innerhalb des Teilbereiches 1 der 2. Änderung sind als Einfriedungen ausschließlich Heckenpflanzungen sowie offene Zaunkonstruktionen bis zu 2,00 m Höhe zulässig. 17 41 7 8 6. Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der Fußbodenoberkante Erdgeschoss und der Traufund Firsthöhen bestimmt. Unterer Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der Straßengradiente der mittig vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche an der Grundstücksgrenze. Das Maß der Fußbodenoberkante Erdgeschoss (Oberkante Fertigfußboden, OKFF) ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und dem unteren Bezugspunkt. Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses. Folgende maximalen Werte sind einzuhalten: OKF EG: 0,50 m TH: 4,50 m FH: 9,00 m 1922 111001 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauONW) Planungsrechtliche Festsetzungen (gemäß § 9 BauGB und Bau NVO) 100005 1408