Daten
Kommune
Bedburg
Größe
81 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
18.09.12, 18:05
Aktualisiert
18.09.12, 18:05
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Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 30, 2. vereinfachte Änderung
-Am Mühlenkreuz- Bedburg Kaster
Begründung zum Satzungsbeschluss
(Stand: 14.09.2012)
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
Begründung
Der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 -Am Mühlenkreuzwird gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), folgende Begründung beigegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
1.2
1.3
1.4
Beschreibung des Plangebietes
Übergeordnete Planungen
Bebauungsplan Nr. 30
Planverfahren
2.
Ziel und Zweck der Planung
3.
Inhalte der Planung
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Höchstzahl der Wohnungen
Garagen und Stellplätze
Erschließung
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
4.
Umweltbelange
4.1
4.2
4.3
Boden- und Wasserschutz
Artenschutz
Ausgleichsmaßnahmen
5.
Kosten
6.
Städtebauliche Kennwerte
2
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
1.
Städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Begründung
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30
liegt im Ortsteil Bedburg – Königshoven und besteht aus zwei Teilbereichen. Der Teilbereich 1 mit einer Größe von 210 m² umfasst den
Wendehammer der Allhovener Straße und nördlich und östlich angrenzende Teilflächen. Der Teilbereich 1 bezieht das Flurstück 1,
Flur 5, Gemarkung Kaster und Teile aus den Flurstücken 1889 und
190 ein. Der Teilbereich 2 hat eine Größe von 675 m² und liegt südlich
der Straße ‚Am Mühlenkreuz’ (2) im Übergangsbereich zum
Neubaugebiet des Bebauungsplanes Nr. 30a/Kaster. Der 2.
Teilbereich besteht aus dem Flurstück 21, Flur 22, Gemarkung Kaster
und aus einem Teil des Flurstückes 193. Die genaue Abgrenzung des
Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 ist
der Planzeichnung zu entnehmen.
Die Bestandsbebauung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 30 wurde entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes als Wohnbebauung vorrangig in Form von eingeschossigen Einzelhäusern errichtet.
Im Teilbereich 1 wurde die innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 30
festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage in einer Breite von 15,50 m und einer Tiefe von 7,00 m als Wendeanlage für die Allhovener Straße umgenutzt. Die östlich angrenzende Grünfläche wurde bereits in Verlängerung der östlichen Grenze des
nördlich gelegenen Doppelhausgrundstückes parzelliert.
Der Teilbereich 2 und das östlich angrenzende Flurstück 22 waren
ursprünglich als einzelnes zusammenhängendes Baugrundstück konzipiert, das später in die Flurstücke 21 und 22 geteilt wurde. Durch die
Verlängerung der Straße ‚Am Mühlenkreuz’ (2) im Zuge der Realisierung des Baugebietes des Bebauungsplanes Nr. 30a wird die Erschließung des Flurstückes 21 gesichert. Das Umfeld des Teilbereiches 2 zeichnet sich durch eine reine Einzelhausbebauung aus. Innerhalb der angrenzenden Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 30a sind
ebenfalls nur Einzelhäuser zulässig.
Die Flächen der 2. Änderung liegen im Einzugsbereich des Versorgungszentrums Bedburg-Kaster und weist sowohl zu Naherholungsflächen als auch zu den Infrastruktureinrichtungen eine sehr gute Lage
auf.
1.2
Übergeordnete Planungen
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist den Geltungsbereich für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) aus.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg liegt der Teilbereich 1 innerhalb des West-Ost-Grünzugs, der ursprünglich den nördlichen Ortsrand bildete. Der Teilbereich 2 liegt innerhalb einer Wohnbaufläche,
die seinerzeit in der FNP-Änderung parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30 ausgewiesen wurde.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
1.3
Begründung
Bebauungsplan Nr. 30
Der Bebauungsplan Nr. 30 -Am Mühlenkreuz- diente dem Ziel, den
Bedarf an Wohnbauland insbesondere für den EigenheimWohnungsbau zu befriedigen. Durch den Bebauungsplan wurde eine
sinnvolle Arrondierung des Bereiches zwischen der Rekultivierung des
Tagebaus Frimmersdorf-Süd und dem nördlichen Ortsrand von Königshoven-Kaster vollzogen. Der Bebauungsplan sieht insgesamt eine
eingeschossige offene Bauweise für Einzel- oder für Einzel- und Doppelhäuser mit einer Grundflächenzahl von 0,4 vor. Im Westen und Süden wird das Plangebiet durch eine öffentliche Grünfläche eingebunden. Die südliche Grünfläche diente seinerzeit der Ortsrandbegrünung
und wird von einem Fuß- und Radweg begleitet. Die westliche Grünfläche hat durch die Ortserweiterung auf Grundlage des
Bebauungsplanes Nr. 30a seinen ursprünglichen Sinn als
Randbegrünung verloren und wird zunehmend von angrenzenden
Grundstücksbesitzern einbezogen.
1.4
Planverfahren
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 27.09.2011 den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
30/Kaster
-Am Mühlenkreuz- beschlossen.
Da durch die beabsichtigte Änderung die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, kann gemäß § 13 (1) BauGB das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Das vereinfachte Verfahren setzt voraus,
dass die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder
begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der
in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vorliegen. Beide vorgenannten Bedingungen werden durch die 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 erfüllt.
Im vereinfachten Verfahren wird auf die Umweltprüfung gemäß § 2 (4)
BauGB, auf den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und auf die zusammenfassende Erklärung verzichtet.
Des Weiteren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB abgesehen werden.
2.
Ziel und Zweck der Planung
Innerhalb des Teilbereiches 1 wird vorrangig das Planungsrecht an die
Bestandssituation angepasst. Entsprechend des heutigen Ausbaus
soll anstelle der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt werden. Um die Durchfahrtsmöglichkeit für Kraftverkehr von der Allhovener Straße zur Straße ‚Am
Mühlenkreuz’ zu verhindern, soll die nördlich angrenzende Verkehrsfläche in einer Länge von 7,00 m als Fuß- und Radweg festgesetzt
werden. Die an den Wendehammer östlich angrenzende Grünfläche
soll in einer Größe von ca. 60 m² als Allgemeines Wohngebiet ohne
überbaubare Fläche festgesetzt werden. Innerhalb dieser Fläche soll
die Realisierung einer Garage ermöglicht werden, die von der Allhovener Straße aus angefahren werden kann.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
Begründung
Innerhalb des Teilbereiches 2 soll die Bebaubarkeit mit einem Einzelhaus ermöglicht werden. Deswegen wird die von Westen in den Änderungsbereich hineinragende öffentliche Grünfläche in das Allgemeine
Wohngebiet einbezogen und überbaubare Flächen in notwendiger Tiefe vorgesehen. Die Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung und
die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen orientieren sich an dem
Ursprungsplan bzw. an den Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 30a.
Durch die Änderungen werden die Grundzüge des Bebauungsplanes
Nr. 30 nicht tangiert.
3.
Inhalte der Planung
3.1
Art der baulichen Nutzung
Die Wohnbauflächen werden entsprechend dem Ursprungsplan als
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, um neben dem Wohnen Spielraum für ergänzende Nutzungen zu gewähren. Die ausnahmsweise im
Allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen, weil sie in das kleinteilig strukturierte Gebiet gestalterisch und
funktional nicht zu integrieren sind und dem angestrebten Gebietscharakter widersprechen würden.
3.2
Maß der baulichen Nutzung
Entsprechend dem Ursprungsplan wird die Grundflächenzahl auf 0,4
und die Geschossflächenzahl auf 0,5 festgesetzt. Die gemäß § 19
Abs. 4 BauNVO mögliche Überschreitung der maximal überbaubaren
Grundfläche durch Garagen, Stellplätze, Zuwegungen und Nebenanlagen wird nicht ausgeschlossen.
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse entspricht mit I ebenfalls dem
Ursprungsplan. Gegenüber dem Ursprungsplan wird zusätzlich die
Traufhöhe festgesetzt, um eine Höhe der Traufe zu vermeiden, die
sich nicht in den Bestand einfügt. Die Höhenfestsetzungen beziehen
sich jeweils auf die Oberkante der Straßengradiente der mittig vor dem
Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Entsprechend dem Ursprungsplan wird eine offene Bauweise festgesetzt. Die Zulässigkeit der Hausformen orientiert sich ebenfalls am Bebauungsplan Nr. 30. So werden für den Teilbereich 1 Einzel- und Doppelhäuser, für den Teilbereich 2 nur Einzelhäuser zugelassen.
Überbaubare Flächen werden lediglich im Teilbereich 2 festgesetzt,
um hier die Realisierung eines Einzelhauses zu ermöglichen. Aufgrund
der Breite des Grundstücks und der geringen Entfernung des südlich
gelegenen Wohnhauses auf dem Flurstück 32 wird die überbaubare
Tiefe lediglich mit 12,50 m festgesetzt. Zusätzlich wird eine Überschreitungsmöglichkeit um 2,50 m für Terrassenüberdachungen und
verglaste Wintergärten vorgesehen um aktuellen Wohnwünschen zu
entsprechen, wodurch jedoch nicht das übermäßige Heranrücken eines massiven Hauptbaukörpers ausgelöst wird.
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Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
3.4
Begründung
Höchstzahl der Wohnungen
Zur Sicherstellung einer geringen Bewohnerdichte wird die Zahl der
Wohnungen je Wohngebäude auf maximal zwei beschränkt. Durch
diese Festsetzung soll gleichzeitig ein erhöhtes Verkehrsaufkommen
und ein erhöhter Stellplatzbedarf im Bereich der Straße ‚Am Mühlenkreuz’ (2) vermieden werden.
3.5
Garagen und Stellplätze
Die Unterbringung des ruhenden privaten Verkehrs erfolgt wie innerhalb der Bebauungspläne Nr. 30 und 30a grundsätzlich auf den Privatgrundstücken. Zur Unterstützung der Durchgrünung sind innerhalb
des Teilbereiches 2 Garagen und Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksteil ausgeschlossen und nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie bis zu 2,00 m hinter der rückwärtigen Baugrenze zulässig.
Um die öffentlichen Verkehrsflächen vom Stellplatzverkehr zu entlasten wird festgesetzt, dass pro Gebäude zwei unabhängig voneinander
anfahrbare Stellplätze oder Garagen zu erstellen sind.
Zwischen Garage und seitlich gelegenen Verkehrsflächen ist ein Abstand von 1,00 m einzuhalten, um eine durchgehende Begrünung der
Grundstücksgrenzen und der Garagenwand zu ermöglichen.
Innerhalb des Teilbereiches 1 wird durch die Festsetzung von zusätzlichen Verkehrsflächen im Bereich der heutigen Grünfläche eine zweiseitige Anbindung des Grundstücks aus den Flurstücken 203 / 1890
ermöglicht. Insofern ist es schlüssig, zur Reduzierung unnötiger Verkehrsbewegungen eine Anfahrt des Grundstückes von der Allhovener
Straße aus und damit an der Südgrenze des Grundstückes eine Garage zuzulassen.
Aufgrund der geringen Tiefe des verbleibenden Grundstücks neben
der Wendeanlage und der Lage am Ende des Stiches wird auf einen
Vorbereich vor der Garage verzichtet.
3.6
Erschließung
Innerhalb des Teilbereiches 1 entspricht die Festsetzung von Straßenverkehrsflächen anstelle von öffentlichen Grünflächen der heutigen Situation. Um eine Durchfahrtsmöglichkeit zur Straße ‚Am Mühlenkreuz’
zu vermeiden, wird die nördlich einmündende Verkehrsfläche in einer
Länge von 7,00 m als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußund Radweg festgesetzt. Der Teilbereich 2 ist über die Straße ‚Am
Mühlenkreuz’ (2) an das örtliche Straßennetz angebunden.
Für den Teilbereich 1 ergibt sich aus der Planung keine zusätzliche
Anschlussnotwendigkeit an das Kanalnetz.
Für den Teilbereich 2 ist aufgrund der erstmaligen Bebauung § 51a
Landeswassergesetz NRW anzuwenden, demzufolge das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist. Aufgrund der unmittelbar gegenüberliegenden Zuleitung des Niederschlagswassers aus dem Baugebiet des Bebauungsplanes Nr. 30a in den Hohenholzer Graben ist im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob der Teilbereich 2 an diese
Zuleitung angeschlossen werden kann. Sollte dies aus topographi6
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
Begründung
schen Gründen nicht möglich sein, kann das Niederschlagswasser des
Baugrundstückes unmittelbar dem Mischwasserkanal unterhalb der
Straße ‚Am Mühlenkreuz’ (2) zugeführt werden.
3.7
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen dienen dem Ziel, architektonisch unharmonische Gestaltungen im städtebaulichen Maßstab zu
minimieren und ein homogenes Erscheinungsbild zu schaffen. Dabei
orientieren sich die Festsetzungen, die vorrangig für den Teilbereich 2
Gültigkeit haben, sowohl an der Gestaltungssatzung für den Ursprungsplan als auch an den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen
des unmittelbar benachbarten Bebauungsplanes Nr. 30a.
Zur Schaffung einer ruhigen Dachform, die sich in den Bestand einfügt, werden lediglich Sattel-, Walm und Krüppelwalmdächer zugelassen. Pultdächer werden im Gegensatz zum Ursprungsplan ausgeschlossen, um eine hoch aufragende Wand gegenüber der Bestandsbebauung zu vermeiden. Dachaufbauten werden nach Lage und Größe begrenzt, um eine möglichst ruhige und homogene Dachlandschaft
zu gewährleisten.
Um eine Anbindung beider Teilbereiche an die angrenzenden bepflanzten öffentlichen Grünflächen zu gewährleisten, sind Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen aus standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen vorzunehmen.
4.
Umweltbelange
4.1
Boden- und Wasserschutz
Aufgrund der örtlichen Bodenverhältnisse wird das Plangebiet im Bereich 1 gemäß § 9 (5) Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich erforderlich sind. Erdberührende Bauteile sind deswegen aufgrund des aufstauenden Sickerwassers druckwasserdicht
auszubilden.
Durch Sümpfungsmaßnahmen im Rahmen des Tagebaus liegt der
derzeitige Grundwasserspiegel bei etwa 30,00 m über NN gegenüber
dem natürlichen Grundwasserspiegel von etwa 57,00 m über NN. Um
eine dauerhafte Vernässung der Gebäude im Raum Bedburg zu vermeiden, soll der Grundwasserstand langfristig voraussichtlich unter
dem natürlichen Grundwasserstand gehalten werden. Trotzdem wird
darauf hingewiesen, dass im Gründungsbereich besondere bauliche
Maßnahmen zur Bauwerksabdichtung erforderlich sind.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zu prüfen, ob das
Grundstück des Teilbereiches 2 aufgrund der topographischen Situation an die Zuleitung des Niederschlagswassers zum Hohenholzer Graben aus dem Baugebiet des Bebauungsplanes Nr. 30a angeschlossen
werden kann.
4.2
Artenschutz
Aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes und der planungsrechtlichen Regelung einer Bestandssituation ist nicht davon auszugehen,
dass durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 gesetzlich
7
Stadt Bedburg
Bebauungsplan Nr. 30, 2. Änderung
4.3
Begründung
geschützte Arten beeinträchtigt werden.
Ausgleichsmaßnahmen
Die Ausgangssituation für die Bewertung eventueller Ausgleichsmaßnahmen sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30. Durch
die Umwandlung von planungsrechtlich festgesetzten Grünflächen in
Verkehrsflächen bzw. Wohnbauflächen werden durch die 2. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 30 Eingriffe in den Naturhaushalt vorbereitet, die ausgleichsrelevant sind. Für den Bebauungsplan Nr. 30 wurde
mit Datum 09.11.1993 vom Büro für Landschaftsarchitektur Gottschalk, Meerbusch ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. In
Anlehnung an die damalige Bewertung gemäß der Methode Sporbeck
wurde für die zwei Teilbereiche der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 30 eine Ausgleichsbilanz erstellt (Büro RaumPlan Aachen, Mai
2012). Gemäß Bilanz werden innerhalb des Teilbereiches 1 Eingriffe in
Höhe von 2.163 Wertpunkten, innerhalb des Teilbereiches 2 Eingriffe
in Höhe von 664 Wertpunkten ermöglicht. Somit sind insgesamt 2.827
Punkte auszugleichen. Da die seinerzeitige Ausgleichsbilanz aus dem
Jahr 1993 einen Überhang von 6.343 Wertpunkten aufwies, gilt der
durch die 2. Bebauungsplanänderung ermöglichte Eingriff durch die
Festsetzungen des Ursprungsplanes nach wie vor als ausgeglichen.
5.
Kosten
Aufgrund der bereits bestehenden Erschließungsflächen entstehen
aus der 2. Bebauungsplanänderung keine Folgekosten für die Stadt
Bedburg.
6.
Städtebauliche Kennwerte
Teilbereich 1
Plangebiet
● Verkehrsflächen
● Wohngebiet
210 m²
150 m²
60 m²
100,0 %
71,5 %
28,5 %
675 m²
675 m²
100,0 %
100,0 %
Teilbereich 2
Plangebiet
● Wohngebiet
8