Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
27 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
4.3
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT,
HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleiben insbesondere:
Waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und
Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder
Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im
Staatswald
durch
entsprechende
Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz
des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW
gewährleistet ist.
Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige
Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in
Kraft.
Ferner gelten die nachfolgenden Regelungen
−
Nadelwaldbestände
in
abgegrenzten
Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie
auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen
Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen
aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie
−
in über 120-jährigen Laubbaumbeständen
verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume)
zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10
Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im
Wald zu belassen (Ziffer 4.2)
nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen
Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel
zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
Soweit
unmittelbar anzuwendendeverbindliche
europarechtliche Vorschriften, die in
nationales Recht umgesetzt wurden oder
umzusetzen sind, oder
nationale Vorschriften
von den v.g. Festsetzungen nach Ziffer 4.1 und
4.2 abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und
Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der
Durchführung von Verfahren enthalten, gelten
diese unmittelbar und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des
Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit
die
Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der
Beirat
der
Unteren
Landschaftsbehörde
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass der Kreistag über
den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die
Untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltener Festsetzung für die
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z.Zt. 50.000,-€).Gegenstände, die zur Begehung
einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG
NW gebraucht oder bestimmt gewesen
sind, können eingezogen werden.
§ 70 LG NW wird nicht angewendet,
wenn
die
Tat
nach
anderen
Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht
ist.
Von
dieser
Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.