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Verwaltungsergänzung (Anlage zu Z1 zu V 492/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
39 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
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Inhalt der Datei

2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile. In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit, − Hinweise auf Befreiungen, − − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis 2.4-10) angegeben sind. Soweit unmittelbar anzuwendendeverbindliche europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Ortsund Landschaftsbildes oder c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken, Streuobstwiesen oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG NW die mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und Wallhecken sowie gemäß § 47 a LG NW Alleen gesetzlich Geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Die geschützten Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG NW sind in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie dürfen weder beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen. 2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Allgemeine Verbote Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im Trauf- und Wurzelbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 4. Böden im Trauf- und Wurzelbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Trauf- und Wurzelbereich. 6. Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen – vorzunehmen. Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen Bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten und zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Nr. 9. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 5. ortsübliche und situationsgebundene Pflegeund Unterhaltungsmaßnahmen. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. 6. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nachbzw. Neuanpflanzung verbinden. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Die Untere Landschaftsbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung des Geschützten Landschaftsbestandteils, z.B. größere Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 7. baumchirurgische Arbeiten. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege ist der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Abweichend davon sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen festgesetzten einseitigen Baumreihen nach § 47 Abs. 1 LG NW und bei geschützten Alleen nach § 47a Abs. 1 LG NW an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.