Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
39 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
2.4
GESCHÜTZTE
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur
und
Landschaft
sind
Geschützte
Landschaftsbestandteile.
In den Geschützten Landschaftsbestandteilen
gelten die nachfolgend aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit,
−
Hinweise auf Befreiungen,
−
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und
Verbote, die bei den einzelnen Geschützten
Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 bis
2.4-10) angegeben sind.
Soweit
unmittelbar anzuwendendeverbindliche
europarechtliche Vorschriften, die in
nationales Recht umgesetzt wurden oder
umzusetzen sind, oder
nationale Vorschriften
von
den
v.g.
allgemeinen
und
gebietsspezifischen Verboten abweichende
weitergehende Bestimmungen insbesondere
zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder
Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von
Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar
und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
Nach § 23 LG NW werden Teile von
Natur und Landschaft als Geschützte
Landschaftsbestandteile
festgesetzt,
soweit ihr besonderer Schutz
a) zur Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung der Leistungsund
Funktionsfähigkeit
des
Naturhaushalts,
b) zur Belebung, Gliederung oder
Pflege
des
Ortsund
Landschaftsbildes oder
c) zur
Abwehr
schädlicher
Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in
bestimmten
Gebieten
auf
den
gesamten Bestand an einseitigen
Baumreihen,
Bäumen,
Hecken,
Streuobstwiesen
oder
anderen
Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG
NW die mit öffentlichen Mitteln
geförderte Anpflanzungen außerhalb
des Waldes und Wallhecken sowie
gemäß § 47 a LG NW Alleen gesetzlich
Geschützte
Landschaftsbestandteile.
Dies gilt nicht für Begleitgrün von
Verkehrsanlagen.
Die
geschützten
Landschaftsbestandteile gemäß § 47
LG NW sind in der Festsetzungskarte in
ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich
dargestellt.
Sie
dürfen
weder
beschädigt noch beseitigt werden.
Insbesondere ist es verboten, sie zu
roden,
abzubrennen
oder
mit
chemischen Mitteln zu zerstören.
Unberührt
bleiben
schonende
Pflegeschnitte
Pflegemaßnahmen
und
die
bestimmungsgemäße
Nutzung der Anpflanzungen.
2.4.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
GESCHÜTZTEN
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
Allgemeine Verbote
Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung
eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie
alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Geschützten
Landschaftsbestandteiles führen können, nach
Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Auf
freigestellte
Handlungen
(Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder
die
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese
unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem
Landschaftsgesetz NRW.
Insbesondere ist verboten:
1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen,
zu
beschädigen,
Teile
abzutrennen oder in sonstiger Weise in
seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die
Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter etc.) am Schutzobjekt oder im
Trauf- und Wurzelbereich zu errichten,
anzubringen oder zu ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum,
Bauschutt,
Abfälle
aller
Art)
sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Bodenoder
Wasserhaushalt
zu
beeinträchtigen,
im
Traufbereich
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
4.
Böden im Trauf- und Wurzelbereich zu
verfestigen,
zu
versiegeln
oder
die
Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Sofern es sich bei dem Schutzobjekt
ausschließlich
um
Gehölze
oder
Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das
Verbot auf den Trauf- und Wurzelbereich.
6.
Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
–
auch
durch
die
Verlegung
von
Drainageleitungen
–
vorzunehmen.
Bestehende
Drainagegebiete
genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung
und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
Bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz,
die
Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen
sind der Unteren Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu
errichten und zu erneuern.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von
§ 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes
Nr. 9.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von
den
gebietsspezifischen
Verboten
unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist.
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen.
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
5.
ortsübliche und situationsgebundene Pflegeund Unterhaltungsmaßnahmen.
Maßnahmen
aus
Gründen
der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c)
LG
NW.
Sie
obliegen
den
Grundstückseigentümerinnen
und
eigentümern
oder
den
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern
ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren
und sind vor ihrer Durchführung der unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen.
6.
Die
Untere
Landschaftsbehörde
ist
verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb
einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen.
Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung
des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile
hiervon,
so
kann
die
Untere
Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß §
34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nachbzw. Neuanpflanzung verbinden.
Die Unterschutzstellung entbindet den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Die Untere Landschaftsbehörde prüft,
auf Grundlage der Anzeige durch den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
Art
und
Umfang
erforderlicher
Maßnahmen zur Sicherung oder
Sanierung
des
Geschützten
Landschaftsbestandteils, z.B. größere
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
unteren Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen.
7.
baumchirurgische Arbeiten.
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen
im
Rahmen
der
Verkehrssicherungspflicht,
die
ein
unverzügliches Handeln erfordern.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandsschutzes.
Rechtmäßig
bestehende
Entwässerungseinrichtungen
genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung
und
Pflege
ist
der
Unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
Abweichend davon sind Befreiungen
aus überwiegenden Gründen des
Allgemeinwohls bei als geschützten
Landschaftsbestandteilen festgesetzten
einseitigen Baumreihen nach § 47 Abs.
1 LG NW und bei geschützten Alleen
nach § 47a Abs. 1 LG NW an
Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie
aus
zwingenden
Gründen
der
Verkehrssicherheit erforderlich sind und
keine
anderen
Maßnahmen
zur
Erhöhung
der
Verkehrssicherheit
erfolgreich
durchgeführt
werden
konnten.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der
Beirat
der
Unteren
Landschaftsbehörde
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass der Kreistag über
den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die
Untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
REGELUNGEN BEI
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis
50.000,--€). Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 LG NW wird
nicht angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.