Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
23 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6
bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die
rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des
Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des
Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW.
Der Kreis führt im Rahmen der Beteiligung weiterhin ein kooperatives Verfahren mit den Trägern
öffentlicher Belange und den Bürgern durch.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW
behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW sind nach
näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige
Sicherstellung/ das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens sind nach § 42e LG NW geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den
baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen
für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie
für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich
der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen
erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 4 LG NW). Im vorliegenden Landschaftsplan wurde von dieser
Möglichkeit jedoch kein Gebrauch gemacht.
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als „im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ ausgespart
worden sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan
irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit
nichtig.
Der Kreis beachtet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LG NW die Darstellungen des Flächennutzungsplanes,
diese werden jedoch nicht in den Landschaftsplan übernommen.
Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Abs. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP)
Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest.
Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34
BauGB treten
mit deren Rechtsverbindlichkeit
widersprechende
Festsetzungen
des
Landschaftsplanes außer Kraft.
Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines
Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen
und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden
Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in
Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im
Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit
1
2
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
Juli 2000 (GV. NRW S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV. NRW S. 226).
vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom
19.06.2007 (GV. NRW S. 226).
einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte
Schutzgebiet.
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete,
Naturdenkmale,
Geschützte
Landschaftsbestandteile)
und
Entwicklungs-,
Pflegeund
Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses
Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus
Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die
nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
Der Satzungsgeber hat nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 12 a LG NW vorab den nach §§ 58 und 60
BNatSchGNeuregG § 12 Abs. 1 LG NW anerkannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben., insbesondere bei:
-Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten
Landschaftsbestandteilen,
-Geschützten Biotopen nach § 62 LG NW,
- Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVPpflichtige“ Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis
besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann (gemäß § 12 (3) LG NW).
Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG
vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (FFH-Richtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom
02.04.1979. Die FFH-Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan übernommen.
Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens
über die biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Darstellungen und Festsetzungen
dienen insbesondere den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B.
zum Erhalt von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen.