Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
18 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
2
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON
NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG
NW)
Gemäß § 19 LG NW werden die im öffentlichen
Interesse besonders zu schützenden Teile von
Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG
NW festgesetzt.
Der Schutz von besonders geschützten
Biotopen nach § 62 LG NW bleibt
unberührt.
In der Festsetzungskarte werden 11
Naturschutzgebiete,
10
Landschaftsschutzgebiete,
18
Naturdenkmale und 4 Geschützte
Landschaftsbestandteile
(mit
25
Einzelfestsetzungen) festgesetzt.
Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein
Biotopverbund
aus
ökologisch
bedeutsamen
Flächen
aufgebaut
werden.
Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tierund Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume
und Lebensgemeinschaften sowie die
Bewahrung, Wiederherstellung und
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen.
Der
Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz
des europäischen Netzes „Natura 2000“
im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie
92/43/EWG.
Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen,
Verbindungsflächen
und
Verbindungselementen.
Bestandteile des Biotopverbunds sind:
1. Nationalparke,
2. gesetzlich geschützte Biotope,
3. Naturschutzgebiete,
4. Gebiete im Sinne des Abschnitts IVa
(„Natura 2000“),
5. weitere geeignete Flächen und
Elemente, wenn sie zur Erreichung des
vorgenannten Zieles geeignet sind.
Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16
durch Festsetzung geeigneter Gebiete
im Sinne des § 19, durch langfristige
Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz)
oder andere geeignete Maßnahmen
rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch
nachfolgende Festsetzungen nach §§
19-23, forstliche Festsetzungen nach §
25 sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW. Ferner werden FFH-Gebiete und §
62-Biotope nachrichtlich dargestellt. In
den gebietsspezifischen Schutzzielen
einschl. den Erläuterungsberichten
werden die jeweiligen Bedeutungen und
Erfordernisse auch aus der Sicht des
Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder
-gruppen beschrieben.
Darüber hinaus sichert der Kreis
Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen
im
Rahmen
des
Vertragsnaturschutzes
(Kreiskulturlandschaftsprogramm).
Ebenso
unterstützt
der
Kreis
Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich
verbindlichen Übereinkommens über
die
biologische
Vielfalt
(UNBiodiversitätskonvention).
Die
Festsetzungen dienen insbesondere
den in den Artikeln 8-14 der v.g.
Konvention
formulierten
Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von
Arten und Lebensräumen und zur
nachhaltigen Nutzung der natürlichen
Ressourcen.