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Verwaltungsergänzung (Anlage zu Z1 zu V 492/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
18 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
Verwaltungsergänzung (Anlage zu Z1 zu V 492/2009) Verwaltungsergänzung (Anlage zu Z1 zu V 492/2009)

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2 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) Gemäß § 19 LG NW werden die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt. Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt. In der Festsetzungskarte werden 11 Naturschutzgebiete, 10 Landschaftsschutzgebiete, 18 Naturdenkmale und 4 Geschützte Landschaftsbestandteile (mit 25 Einzelfestsetzungen) festgesetzt. Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein Biotopverbund aus ökologisch bedeutsamen Flächen aufgebaut werden. Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tierund Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG. Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind: 1. Nationalparke, 2. gesetzlich geschützte Biotope, 3. Naturschutzgebiete, 4. Gebiete im Sinne des Abschnitts IVa („Natura 2000“), 5. weitere geeignete Flächen und Elemente, wenn sie zur Erreichung des vorgenannten Zieles geeignet sind. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflichtungen des § 2b LG NW durch nachfolgende Festsetzungen nach §§ 19-23, forstliche Festsetzungen nach § 25 sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW. Ferner werden FFH-Gebiete und § 62-Biotope nachrichtlich dargestellt. In den gebietsspezifischen Schutzzielen einschl. den Erläuterungsberichten werden die jeweiligen Bedeutungen und Erfordernisse auch aus der Sicht des Biotopverbundes z.B. für Tierarten oder -gruppen beschrieben. Darüber hinaus sichert der Kreis Euskirchen wesentliche Biotopverbundfunktionen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (Kreiskulturlandschaftsprogramm). Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (UNBiodiversitätskonvention). Die Festsetzungen dienen insbesondere den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Arten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen.