Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsergänzung (Anlage zu Z1 zu V 492/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
35 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
Verwaltungsergänzung (Anlage zu Z1 zu V 492/2009) Verwaltungsergänzung (Anlage zu Z1 zu V 492/2009) Verwaltungsergänzung (Anlage zu Z1 zu V 492/2009) Verwaltungsergänzung (Anlage zu Z1 zu V 492/2009)

öffnen download melden Dateigröße: 35 kB

Inhalt der Datei

2.3 NATURDENKMALE (§ 22 LG NW) Anzahl: 10 Einzelbäume, 2 Baumgruppen, 1 Allee/ Baumreihe, 2 flächige Naturdenkmale. Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten, − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit, − Regelungn zu Ausnahmen − Hinweise auf Befreiungen sowie − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten. Soweit verbindliche unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE Allgemeine Verbote Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW. Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. Nach § 22 LG NW werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis 5 ha festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Trauf- und Wurzelbereich. 6. den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten und zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL): Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahmen des Verbotes Nr. 9. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen. 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 5. ortsübliche und situationsgebundene Pflegeund Unterhaltungsmaßnahmen, 6. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (Abs. 4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon, so kann die Untere Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nachbzw. Neuanpflanzung verbinden. Die Untere Landschaftsbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung des Naturdenkmals, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern. 7. HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.