Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
35 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
2.3
NATURDENKMALE (§ 22 LG NW)
Anzahl: 10 Einzelbäume, 2 Baumgruppen, 1 Allee/
Baumreihe, 2 flächige Naturdenkmale.
Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung
mit dem § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte
festgesetzten
Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale.
Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend
aufgeführten,
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit,
−
Regelungn zu Ausnahmen
−
Hinweise auf Befreiungen sowie
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten.
Soweit
verbindliche unmittelbar anzuwendende
europarechtliche Vorschriften, die in
nationales Recht umgesetzt wurden oder
umzusetzen sind, oder
nationale Vorschriften
von
den
v.g.
allgemeinen
und
gebietsspezifischen Verboten abweichende
weitergehende Bestimmungen insbesondere
zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder
Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von
Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar
und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.3.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURDENKMALE
Allgemeine Verbote
Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung
eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung
oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals
oder seiner geschützten Umgebung führen
können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen
verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder die Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese
unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem
Landschaftsgesetz NW.
Insbesondere ist verboten:
1.
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen,
zu
beschädigen,
Teile
abzutrennen oder in sonstiger Weise in
seinem Bestand zu gefährden.
Nach § 22 LG NW werden als
Naturdenkmale Einzelschöpfungen der
Natur oder entsprechende Flächen bis
5 ha festgesetzt, soweit ihr besonderer
Schutz
a) aus
wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart
oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann
auch die für den Schutz des
Naturdenkmals notwendige Umgebung
einbeziehen.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z. B. Hinweis auf
die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum,
Bauschutt,
Abfälle
aller
Art)
sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-,
Bodenoder
Wasserhaushalt
zu
beeinträchtigen,
im
Traufbereich
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
4.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die
Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern
es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich
um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt,
bezieht sich das Verbot auf den Trauf- und
Wurzelbereich.
6.
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen auch
durch
die
Verlegung
von
Drainageleitungen - vorzunehmen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu
errichten und zu erneuern.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL):
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW mit Ausnahmen des
Verbotes Nr. 9.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von
den
gebietsspezifischen
Verboten
unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist.
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflege- und Optimierungsmaßnahmen.
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen
oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
5.
ortsübliche und situationsgebundene Pflegeund Unterhaltungsmaßnahmen,
6.
Maßnahmen
aus
Gründen
der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (Abs.
4c)
LG
NW.
Sie
obliegen
den
Grundstückseigentümerinnen
und
eigentümern
oder
den
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern
ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren
und sind vor ihrer Durchführung der unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Die Unterschutzstellung entbindet den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
Die
Untere
Landschaftsbehörde
ist
verpflichtet, etwaige Bedenken innerhalb
einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen.
Erfordern die Maßnahmen die Beseitigung
des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile
hiervon,
so
kann
die
Untere
Landschaftsbehörde die Ausnahme gemäß §
34 Abs. 4a LG NW mit Auflagen zur Nachbzw. Neuanpflanzung verbinden.
Die Untere Landschaftsbehörde prüft,
auf Grundlage der Anzeige durch den
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten
Art
und
Umfang
erforderlicher
Maßnahmen zur Sicherung oder
Sanierung des Naturdenkmals, z.B.
größere baumchirurgische Arbeiten.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
unteren Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
Rechtmäßig
bestehende
Entwässerungseinrichtungen
genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung Wartung
und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen
im
Rahmen
der
Verkehrssicherungspflicht,
die
ein
unverzügliches Handeln erfordern.
7.
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten
Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab)
zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der
Beirat
der
Unteren
Landschaftsbehörde
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass der Kreistag über
den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die
Untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis
50.000,--€). Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 LG NW wird
nicht angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.