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Verwaltungsergänzung (Anlage zu Z1 zu V 492/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
77 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12

Inhalt der Datei

2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) Größe insgesamt: ca. 2.100 ha Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten − allgemeinen Verbote, − Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig ausgeübter Nutzungen, − Hinweise auf Befreiungen, − Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie − die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote und Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.11) angegeben sind. Soweit verbindliche unmittelbar anzuwendende europarechtliche Vorschriften, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder umzusetzen sind, oder nationale Vorschriften von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifischen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig. Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. 2.1.0 Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5) erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. In den Naturschutzgebieten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie wird für Offenlandbereiche von der Unteren Landschaftsbehörde ein Pflege- und Entwicklungsplan erarbeitet. Für die Waldflächen erarbeitet der Landesbetrieb Wald und Holz NRW in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde einen Waldpflegeplan und/ oder vorgezogenes Sofortmaßnahmenkonzept (SoMaKo). In diesen Naturschutzgebieten bilden die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erarbeiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen der vorgenannte Konzepte bzw. Pläne. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von landund forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW übertragen werden. Über den Schutzzweck und die festgesetzten Beschränkungen ist an geeigneter Stelle und in geeigneter Form (durch Schilder) zu informieren. Allgemeine Verbote In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz. Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. 1. a.) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1-3 BauO NW - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: −Landungs-, Boots- und Angelstege, −am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, −Dauercamping- und Zeltplätze, −Sport- und Spielplätze, −Lager- und Ausstellungsplätze, −Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Als bauliche Anlagen gelten: − Aufschüttungen und Abgrabungen, Genehmigung oder Anzeige bedürfen. − − − − − − Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Camping- und Wochenendplätze, Sport- und Spielflächen, Stellplätze, Gerüste, Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. Bauliche Anlagen sind auch Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen sowie Werbeanlagen nach § 13 Abs. 1 BauO NW. b.) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot des Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten auf- oder abzustellen. 5. Feuer zu entfachen oder zu verursachen oder zu unterhalten. 6. zu zelten, zu campen oder zu lagern. 7. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen. 8. a Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen, c. Motorsport zu betreiben, d. Modellsportgeräte zu betreiben. 9. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz. 10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern. 11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteiche anzulegen, zu verändern, zu beseitigen, aufzustauen, umzugestalten oder deren Böschungen Ufer oder Sohlstruktur zu beeinträchtigen sowie die Hydrobiologie oder den Wasserchemismus nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von Drainageleitungen vorzunehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig. Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig. 13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mineralischer Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 14. landwirtschaftliche Produkte (Strohlager, Mieten). zu lagern 15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z. B. Böschungen, Geländesenken, Aufschüttungen und Halden, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 17. Dauergrünlandoder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen Brachflächen sind nach § 24 LG NW definiert. bzw. das Wechselgrünland. 18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung/ Tritt von Weidetieren). 19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände zu beweiden. 20. Wald umzuwandeln, vorzunehmen, Schmuckreisigoder anzulegen. Erstaufforstungen Weihnachtsbaum-, Baumschulkulturen 21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§ 62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten. Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur freistehend oder angelehnt ohne Schädigung der Feldgehölze oder Einzelbäume. 22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (z. B. § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen. 23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen/ Rückelinien vorzunehmen. 24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. 25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote: 4 (Verkaufsbuden), 11 (Gewässer und ihre Ufer) 12 (Grundwasser), 13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und/ oder pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt. 14 (Lagerstätten), 17 (Umbruch von Dauergrünland und Brachflächen), 18 (Beweidung von Feuchtbereichen), 19 (Waldweide), 20 (Weihnachtsbaumkulturen), 24 (Gehölze). Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: Ordnungsgemäße Landwirtschaft ist insbesondere: − − − − − −  bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden, schonende Formund Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren, −schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − Abweichend davon bleibt erlaubt: bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden,  der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und -fütterungen außerhalb von Gewässern und deren Uferbereichen. ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne Schädigung des Bestandes. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten. − der Umbruch im Rahmen Flächenstilllegungsprogrammen, von Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: − bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: − die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht. 2. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z. B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit Ausnahme des Verbotes 23 (Holzrückearbeiten). Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere: - der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen zum Schutz gepolterten Holzes, auf mit der Untern Landschaftsbehörde abgestimmten Plätzen, - Schutzmaßnahmen gegen Wild, - die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei. Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/ III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird hingewiesen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW, mit Ausnahme der Verbote 21 (Ansitzeinrichtungen) und 22 (Wildäsungsflächen). Ordnungsgemäße insbesondere: − − Jagd ist die Versorgung von geschossenem oder krankem Wild, krank schwer Wildfütterungen in gemäß § 25 LJG NW, Notzeiten die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Es wird angestrebt mit der Jägerschaft eine freiwillige Vereinbarung über den Verzicht auf die Fallenjagd zum generellen Schutz der Wildkatze abzustimmen. − Unberührt bleibt darüber hinaus: − die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Pflegeund Entwicklungsplanes/ Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist. 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten/ vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen. 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden. 9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde. 11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV. 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Drainagebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Verteilung, Transport und Speicherung von Trink-/ Abwasser. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bauund ,Wasserund Artenschutzrecht. 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zugestimmt haben. 14. das Verbrennen von Schlagabraum in der freien Landschaft entsprechend den Regelungen der Kommune mit ausdrücklicher Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde bzw. im Wald entsprechend der Regelungen und mit Zustimmung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW. Hinweise auf Befreiungen Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig. Er entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.