Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
77 kB
Datum
25.03.2009
Erstellt
13.03.09, 04:12
Aktualisiert
13.03.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
Größe insgesamt: ca. 2.100 ha
Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt:
Die im Folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen
festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.
In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend
aufgeführten
−
allgemeinen Verbote,
−
Regelungen zur Unberührtheit rechtmäßig
ausgeübter Nutzungen,
−
Hinweise auf Befreiungen,
−
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
−
die zusätzlichen gebietsspezifischen Gebote
und Verbote, die bei den einzelnen
Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.11)
angegeben sind.
Soweit
verbindliche unmittelbar anzuwendende
europarechtliche Vorschriften, die in
nationales Recht umgesetzt wurden oder
umzusetzen sind, oder
nationale Vorschriften
von
den
v.g.
allgemeinen
und
gebietsspezifischen Verboten abweichende
weitergehende Bestimmungen insbesondere
zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder
Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von
Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar
und vorrangig.
Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW
gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind.
2.1.0
Nach § 20 LG
NW
werden
Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit
dies
a) zur
Erhaltung
von
Lebensgemeinschaften
oder
Biotopen bestimmter wildlebender
Tier- und Pflanzenarten,
b) aus
wissenschaftlichen,
naturgeschichtlichen,
landeskundlichen
oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
c) wegen der Seltenheit, besonderen
Eigenart
oder
hervorragenden
Schönheit einer Fläche oder eines
Landschaftsbestandteiles
erforderlich ist. Die Festsetzung ist
auch zulässig zur Herstellung oder
Wiederherstellung
einer
Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte
im Sinne von Buchstabe a.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURSCHUTZGEBIETE
Die Umsetzung der zur Erreichung des
Schutzzwecks
vorgesehenen
Maßnahmen (u. a. gemäß Ziff. 4 und 5)
erfolgt
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen, parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
In
den
Naturschutzgebieten
zur
Umsetzung der FFH-Richtlinie wird für
Offenlandbereiche von der Unteren
Landschaftsbehörde ein Pflege- und
Entwicklungsplan erarbeitet. Für die
Waldflächen
erarbeitet
der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW in
Abstimmung
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde einen Waldpflegeplan
und/
oder
vorgezogenes
Sofortmaßnahmenkonzept (SoMaKo).
In diesen Naturschutzgebieten bilden
die vom Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW (LANUV)
erarbeiteten
Schutzziele
und
Maßnahmen die Grundlagen der
vorgenannte Konzepte bzw. Pläne.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit
eine
Einschränkung
der
Bewirtschaftung
von
landund
forstwirtschaftlichen
Nutzflächen
verbunden ist, durch vertragliche
Vereinbarungen
in
gegenseitigen
Einvernehmen
mit
ortsansässigen
Landund
Forstwirten
bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
Die Durchführung aller forstlichen
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
im Privatwald einschließlich des
Abschlusses vertraglicher Regelungen
soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz
2 LG NW auf den Landesbetrieb Wald
und Holz NRW übertragen werden.
Über den Schutzzweck und die
festgesetzten Beschränkungen ist an
geeigneter Stelle und in geeigneter
Form (durch Schilder) zu informieren.
Allgemeine Verbote
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1
LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen
alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder
die
Zustimmung
der
Unteren
Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese
unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem
Landschaftsgesetz.
Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen
Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie
Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO
NW - zu errichten, zu ändern oder deren
Nutzung zu ändern.
1.
a.) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1
S. 1-3 BauO NW - auch wenn sie gem. § 65
BauO
NW
keiner
baurechtlichen
Bauliche Anlagen sind insbesondere
auch:
−Landungs-, Boots- und Angelstege,
−am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
−Dauercamping- und Zeltplätze,
−Sport- und Spielplätze,
−Lager- und Ausstellungsplätze,
−Zäune und andere aus Baustoffen
oder
Bauteilen
hergestellte
Einfriedungen.
Als bauliche Anlagen gelten:
−
Aufschüttungen und
Abgrabungen,
Genehmigung oder Anzeige bedürfen.
−
−
−
−
−
−
Lager-, Abstell- und
Ausstellungsplätze,
Camping- und Wochenendplätze,
Sport- und Spielflächen,
Stellplätze,
Gerüste,
Hilfseinrichtungen zur statischen
Sicherung von Bauzuständen.
Bauliche Anlagen sind auch Zäune und
andere aus Baustoffen oder Bauteilen
hergestellte
Einfriedungen
sowie
Werbeanlagen nach § 13 Abs. 1 BauO
NW.
b.) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige
Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder
deren Nutzung zu ändern.
2.
Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf
ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren
ist es verboten, Felsbereiche zu betreten,
sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und
Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung
ihrer dienstlichen Obliegenheiten.
3.
auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und
Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu
reparieren oder zu reinigen.
Das Verbot des Abstellens gilt nicht für
Bedienstete und Beauftragte der Behörden in
Wahrnehmung
ihrer
dienstlichen
Obliegenheiten.
4.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
5.
Feuer zu entfachen oder zu verursachen oder
zu unterhalten.
6.
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
7.
Veranstaltungen jeder Art außerhalb des
Waldes durchzuführen.
8.
a Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich
Heißluftballons,
Drachenfliegern
oder
Gleitschirmen zu starten oder zu landen,
c. Motorsport zu betreiben,
d. Modellsportgeräte zu betreiben.
9.
Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich
zu
führen
und
Hundesportübungen
durchzuführen.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen
Einsatz und Hütehunde im Einsatz.
10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu
Innerhalb
des
Waldes
sind
Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4
Landesforstgesetz geregelt.
tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu
befahren, Einrichtungen für den Wassersport
bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu
stellen oder zu ändern.
11. stehende
oder
fließende
Gewässer
einschließlich Fischteiche anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen, aufzustauen,
umzugestalten oder deren Böschungen Ufer
oder Sohlstruktur zu beeinträchtigen sowie die
Hydrobiologie oder den Wasserchemismus
nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch
Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW haben
die
Eigentümer
und
Nutzungsberechtigten des Gewässers
und seine Anlieger alles zu unterlassen,
was die Sicherheit und den Schutz der
Ufer gefährden oder die Unterhaltung
unmöglich machen oder wesentlich
erschweren würde.
12. den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen - auch durch die
Verlegung
von
Drainageleitungen
vorzunehmen.
Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen
in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und
bisherigem Umfang zulässig.
Die
Verlegung
temporärer
Beregnungsanlagen in Trockenzeiten
ist in bisheriger Art und bisherigem
Umfang zulässig.
13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide,
Pflanzenschutzmittel,
organischer
und
mineralischer Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum,
Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder
Wasserhaushalt
erheblich
oder
nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen,
abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in
sonstiger Weise zu entledigen.
14. landwirtschaftliche
Produkte
(Strohlager, Mieten).
zu
lagern
15. Verfestigungen,
Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige
Veränderungen der Boden-, Fels- oder
Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt
wird
auch
die
Veränderung
oder
Beseitigung
morphologischer Gegebenheiten wie z.
B.
Böschungen,
Geländesenken,
Aufschüttungen und Halden, Täler oder
Terrassenkanten verstanden.
16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu
verlegen, zu errichten oder zu ändern.
17. Dauergrünlandoder
Brachflächen
umzubrechen oder in eine andere Nutzung
umzuwandeln.
Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind
Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet
wurden,
seitdem
ununterbrochen
auf
natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau
von Gras in Kombination mit den typischen
Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und
mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebes sind (5-JahresRegelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der
ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras,
Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen
Brachflächen sind nach § 24 LG NW
definiert.
bzw. das Wechselgrünland.
18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören
oder in andere Nutzungen zu überführen (auch
durch übermäßige Beweidung/ Tritt von
Weidetieren).
19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände
zu beweiden.
20. Wald
umzuwandeln,
vorzunehmen,
Schmuckreisigoder
anzulegen.
Erstaufforstungen
Weihnachtsbaum-,
Baumschulkulturen
21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) sowie
offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§
62-Biotopen,
landschaftlich
exponierten
Kuppen und Auen) zu errichten.
Bevorzugte Standorte für die Errichtung
von Ansitzeinrichtungen sind im Wald,
am Waldrand sowie in der Feldflur
freistehend oder angelehnt ohne
Schädigung der Feldgehölze oder
Einzelbäume.
22. Wildäsungsflächen
und
Wildfütterungen
einschließlich Ablenkungsfütterungen und
Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung
vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen
Bereichen (z. B. § 62-Biotopen) anzulegen
oder vorzunehmen.
23. Holzrückearbeiten
mit
Motorfahrzeugen
außerhalb der Wege und Rückegassen/
Rückelinien vorzunehmen.
24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feldoder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende
Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder
teilweise zu beseitigen, zu beschädigen,
auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder
in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu
gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach
Zustimmung
durch
die
Untere
Landschaftsbehörde zulässig.
Als Beschädigung gilt auch das
Verletzen des Wurzelwerks oder das
Verdichten
des
Bodens
im
Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen.
26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu
zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
27. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt
Darunter fallen auch Bäume mit
bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit
Ausnahme der Verbote:
4 (Verkaufsbuden),
11 (Gewässer und ihre Ufer)
12 (Grundwasser),
13 (Ausbringung fester und flüssiger
Stoffe) Trotz der auch für die
Landwirtschaft geltenden Verbote
bleibt
die
Ausbringung
von
Pflanzenschutzmitteln und Düngern
gemäß
den
landwirtschaftlichen
Fachgesetzen auf bisher bereits
intensiv
gedüngten
und/
oder
pflanzenschutzmittel
behandelten
Flächen erlaubt.
14 (Lagerstätten),
17 (Umbruch von Dauergrünland und
Brachflächen),
18 (Beweidung von Feuchtbereichen),
19 (Waldweide),
20 (Weihnachtsbaumkulturen),
24 (Gehölze).
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
Ordnungsgemäße Landwirtschaft ist
insbesondere:
−
−
−
−
−
−
bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an
landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme
des
Vertragsnaturschutzes):
die
Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten
Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses
gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der
vorgenannten
Programme
in
Grünland
umgewandelt worden sind bzw. werden,
schonende
Formund
Pflegeschnitte
ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des
Wurzelwerkes
im
Rahmen
der
der Anbau von Kulturpflanzen
sowie die Haltung von Nutztieren,
−schonende Form- und Pflegeschnitte
ganzjährig
sowie
ein
Zurückdrängen des Wurzelwerkes
im Rahmen der ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung
ohne
Schädigung des Bestandes.
Dieses trifft auch auf Strukturen,
die im Rahmen der Flurbereinigung
angelegt worden sind, zu. Bei
einem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu
beachten.
−
Abweichend davon bleibt erlaubt:
bei aktueller oder zukünftiger
Teilnahme an landwirtschaftlichen
Extensivierungsprogrammen (mit
Ausnahme
des
Vertragsnaturschutzes):
die
Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf
des Programms. Dieses gilt auch
für Ackerflächen, die im Rahmen
der vorgenannten Programme in
Grünland umgewandelt worden
sind bzw. werden,
der Umbruch im Rahmen von
Flächenstilllegungsprogrammen
das
Errichten
ortsüblicher
Weidezäune und Tierfanggatter bis
zu 1,5 m Höhe aus Draht,
Stacheldraht,
oder
Knotengittergeflecht
und
mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und -fütterungen
außerhalb von Gewässern und
deren Uferbereichen.
ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung ohne
Schädigung des Bestandes.
Dieses trifft auch auf Strukturen, die im
Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden
sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die
unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten.
−
der
Umbruch
im
Rahmen
Flächenstilllegungsprogrammen,
von
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
−
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B.
KULAP) auf Privatflächen:
− die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages.
Mit
Abschluss
eines
Folgevertrages
ist
die
vertraglich
geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen,
solange
ein
entsprechendes
Vertragsangebot besteht.
2.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer
nicht
an
die
Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist,
sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z. B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang, mit
Ausnahme des Verbotes
23 (Holzrückearbeiten).
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist
insbesondere:
- der Anbau und die Nutzung von
Kulturpflanzen,
- Maßnahmen im Kalamitätsfall,
- Maßnahmen
zum
Schutz
gepolterten Holzes, auf mit der
Untern
Landschaftsbehörde
abgestimmten Plätzen,
- Schutzmaßnahmen gegen Wild,
- die
Errichtung
ortsüblicher
Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.
Zur
ordnungsgemäßen
Fischereiausübung gehört nach § 3
Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch
die
Durchführung
von
Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass
des
Ministeriums
für
Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom
14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/ III B
6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird
hingewiesen.
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW, mit Ausnahme der
Verbote
21 (Ansitzeinrichtungen) und
22 (Wildäsungsflächen).
Ordnungsgemäße
insbesondere:
−
−
Jagd
ist
die
Versorgung
von
geschossenem
oder
krankem Wild,
krank
schwer
Wildfütterungen
in
gemäß § 25 LJG NW,
Notzeiten
die Errichtung ortsüblicher Zäune
zur Begrenzung von Wildschäden.
Es wird angestrebt mit der Jägerschaft
eine freiwillige Vereinbarung über den
Verzicht auf die Fallenjagd zum
generellen Schutz der Wildkatze
abzustimmen.
−
Unberührt bleibt darüber hinaus:
−
die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im
Einzelfall
nach
Maßgabe
eines
gebietsspezifischen
Pflegeund
Entwicklungsplanes/
Sofortmaßnahmenkonzeptes/ Waldpflegeplanes.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von
den
gebietsspezifischen
Verboten
unberührt:
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich
der
vorübergehenden
Einstellung von Bienenkästen, sofern sie
nicht mit der Errichtung von baulichen
Anlagen verbunden ist.
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr
abgestimmten/
vertraglich
vereinbarten
Entwicklungs-,
Pflegeund
Optimierungsmaßnahmen.
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der
Unterhaltung/ Wartung von Verkehrswegen
sowie Ver- und Entsorgungsleitungen dienen.
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
aufgrund
eines
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde
abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt
werden.
9.
Maßnahmen
aus
Gründen
der
Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c)
LG
NW;
sie
obliegen
den
Grundstückseigentümerinnen
und
eigentümern
oder
den
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern
ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren
und sind vor ihrer Durchführung der unteren
Hierzu
zählen
insbesondere
Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1
AKG sowie die bei Störfällen für die
Aufrechterhaltung einer gesicherten
Energieversorgung unaufschiebbaren
Reparaturen.
Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der
unteren Landschaftsbehörde nachträglich
unverzüglich anzuzeigen.
10.
vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
der Bezirksregierung, die zur Ermittlung der
Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich
sind nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde.
11.
Untersuchungen
von
Altlasten
sowie
schädlichen Bodenveränderungen einschl.
der Verdachtsflächen sowie ggf. deren
Sanierung nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde, darüber hinaus die
Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche
und Auen als Gebiete mit erhöhten
Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10)
BBodSchV.
12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder
aufgrund
eigentumsrechtlichen
Bestandschutzes.
Rechtmäßig
bestehende
Drainagebiete
genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der
Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser
sowie
Anlagen
zu
Verteilung, Transport und Speicherung
von Trink-/ Abwasser.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach
Bauund
,Wasserund
Artenschutzrecht.
13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen
die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald
der Landesbetrieb Wald und Holz NRW
zugestimmt haben.
14. das Verbrennen von Schlagabraum in der
freien
Landschaft
entsprechend
den
Regelungen der Kommune mit ausdrücklicher
Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde
bzw. im Wald entsprechend der Regelungen
und mit Zustimmung des Landesbetriebes
Wald und Holz NRW.
Hinweise auf Befreiungen
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann
die Untere Landschaftsbehörde nach
§ 69 LG NW auf Antrag Befreiung
erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit
den
Belangen
des
Naturschutzes
und
der
Landschaftspflege zu vereinbaren
ist, oder
ab) zu
einer
nicht
gewollten
Beeinträchtigung von Natur und
Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern.
In der Befreiung kann eine Geldleistung
im Sinne des § 5 angeordnet werden.
Der
Beirat
der
Unteren
Landschaftsbehörde
kann
einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge
widersprechen, dass der Kreistag über
den Widerspruch zu unterrichten ist.
Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs
Wochen nach Aufforderung eine
Stellungnahme abgegeben, so kann die
Untere Landschaftsbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden. Hält der
Kreistag
den
Widerspruch
für
berechtigt,
muss
die
Untere
Landschaftsbehörde
die
Befreiung
versagen. Wird der Widerspruch für
unberechtigt gehalten, hat die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung zu
erteilen. Die Weisungsbefugnis der
Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3
bleibt unberührt.
Für die Befreiung von den Geboten und
Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35
LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1
LG NW der Landesbetrieb Wald und
Holz NRW zuständig. Er entscheidet im
Einvernehmen
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenem allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Gemäß § 71 LG NW können
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG
NW mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Höhe der Geldbuße richtet
sich nach dem Bußgeldkatalog in der
jeweils gültigen Fassung (z. Zt. bis
50.000,--€). Gegenstände, die zur
Begehung einer Ordnungswidrigkeit
nach § 70 LG NW gebraucht oder
bestimmt gewesen sind, können
eingezogen werden. § 70 LG NW wird
nicht angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den
Bußgeldvorschriften geregelten Fälle
der einfachen Sachbeschädigung; ihre
Ahndung
nach
§
303
des
Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.